§ 42 Zahlungserleichterungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 153
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Nach Gewicht
- LAG Bremen, 09.04.2025 – 1 Ta 1/25
- OLG Thüringen, 27.10.2017 – 1 OLG 161 Ss 53/17
- BGH, 12.01.2011 – XII ZB 181/10Prozesskostenhilfebewilligung: Berücksichtigung der auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der EinkommensermittlungZitiert von 4
- KG, 12.11.2020 – 5 Ws 192/20, 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20
- BayObLG, 06.11.2023 – 204 StRR 470/23Zitiert von 4
- KG, 05.02.2021 – (3) 121 Ss 189/20 (1/21)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.04.2026 – 2 ORs 11/26
- OLG Hamm, 26.03.2026 – 2 ORs 13/26
- LG Itzehoe, 07.01.2026 – 7 NBs 302 Js 21348/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.