§ 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 339
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Nach Gewicht
- KG, 08.03.2016 – 3 Ws 114/16, 3 Ws 114/16 - 141 AR 121/16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 13.08.2020 – 2 Ws 99/20
- OLG Braunschweig, 29.09.2021 – 1 Ws 221/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.08.2025 – 2 Ws 411+413-417+425/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2022 – 3 Ws 442/22Zitiert von 1
- KG, 27.04.2022 – 2 Ws 46 - 47/22, 2 Ws 46 - 47/22 - 121 AR 49/22, 2 Ws 46/22, 2 Ws 47/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 5 Ws 64-65/26
- OLG Celle, 05.03.2026 – 2 Ws 59/26
- BGH, 03.03.2026 – StB 8/26Teilweise Versagung der Akteneinsicht gegenüber Nebenklägervertreter
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.