Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 120
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/120#abs-1 (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/120#abs-2 (2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu Art 120 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.06.1959 – 2 BvF 5/56Art. 120 GG verbietet es, Bundesgesetze zu erlassen, nach denen die Länder Kriegsfolgelasten tragen (Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen, vom 14. Juni 1956 - BGBl. I S. 507)Zitiert von 10
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 266 und 267 SGB V) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 149
- VG Düsseldorf, 29.01.2015 – 6 K 7040/12Zitiert von 1
- BVerfG, 24.07.1962 – 2 BvL 15/61, 2 BvL 16/61§ 9 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes (i. d. F. vom 25. Februar 1960, BGBl. I S. 93) ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Territorialitätsprinzip; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14). - Art. 120 Abs. 1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und LändernZitiert von 7
- BVerwG, 14.06.2006 – 3 A 6.05Zitiert von 8
- VG Hannover, 11.10.2012 – 10 A 423/11
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KLZitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 4189/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 120 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 120 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.