Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 09.02.1971 – 1 StR 260/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

0413 069 IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_260/70 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Journalisten Dr. Erhard K ED zu: TEE, geboren am EEEED 1905 in reg,

2. den Kaufmann Baron Andreas von K EEE zu: 1 Cum geboren am EEE 1906 in KeE,Kreis TEE KA,

wegen Beihilfe zum Mord

16

-2_ Y Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WEEEEEED:.: GERD als Verteidiger des Angeklagten Dr. Ki,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Tübingen vom 31. Juli 1969 werden verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß an Stelle der Zuchthausstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. Die Angeklagten sind für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen der Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen und den Angeklagten Dr. KW zu ürei Jahren vier Monaten, den Angeklagten von KOEB zu einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Ihre Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.

1. Auslieferungsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Strafverfolgung der Angeklagten. Insbesondere ist der - eine allgemeine Regel des Völkerrechts bildende (BGHSt 15, 125, 126) - Grundsatz der Spezialität beachtet.

2. Die abgeurteilte Straftat war nicht verjährt. Das Schwurgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus,daß die Verjährungsfrist 15 Jahre beträgt (UA S. 55). Bis zum 8. Mai 1945 war die Verjährung gehemmt (§ 69 StGB); die in der damaligen französischen Besatzungszone erlassenen Vorschriften ändern hieran nichts (BGH NJW 1962, 2308 Nr. 16, insoweit in BGHSt 18, 37 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 18, 367).

Zutreffend hat das Schwurgericht auch angenommen, daß die Verjährung durch die Haftbefehle des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. April 1960 (Bd. 21 Bl. 172, 173 d.A.) unterbrochen worden ist. Zwar enthalten diese nicht im einzelnen den genauen Ort und

Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten. Diese Vorgänge bildeten jedoch schon zur Zeit der richterlichen Handlung den Gegenstand des Verfahrens und waren deshalb von den Haftbefehlen miterfaßt (BGH, Urteil vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55, auszugsweise wiedergegeben bei Dallinger MDR 1956, 395; vgl. auch Urteil vom 4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70).

Im Schreiben vom 8. März 1960 hatte die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß Führer des Einsatzkommandos 6 der Angeklagte Dr. KuiiD sewesen sei und daß der Angeklagte von KB ebenfalls dieser Einheit angehört habe; als Einsatzort war u.a. ICE angegeben (Bd. 1 Bl. 3, 11 d.A.). Die staatsanwaltliche Vernehmung Mae (Bd. 1 Bl. 73 ff d.A.) vom 22. März 1960 ergab dasselbe; es kam darin außerdem zum Ausdruck, daß die Einsatzkommandos die Aufgabe hatten, "die in ihren Einsatzgebieten aufhältlichen Juden zu liquidieren" (Bl. 74 aa0).

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Haftbefehle des Amtsgerichts Darmstadt alle Tötungen von Juden erfassen sollten, an denen die Angeklagten während der Dauer ihrer besonders gearteten Tätigkeit von Juni 1941 bis Dezember 1941 bzw. Juni 1942 für das Einsatzkommando 6 in Rußland beteiligt waren. Das Wirken dieses Einsatzkommandos war schon beim damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens im

schiedenen Tötungshandlungen noch nicht allenthalben

präzisiert waren, lag an der Besonderheit des Verfahrens (im Ausland begangene Taten im Rahmen eines gegen Millionen von Juden gerichteten Vernichtungsplans). Unter diesen Umständen genügte schon die Bezeichnung "in Ip, vERMEEEB und anderen Orten der VASSR" in den Haftbefehlen, zumal der Ort Di

in der Nähe des namentlich bezeichneten WP liest.

Entgegen der Auffassung der Revisionen waren die Haftbefehle auch nicht deshalb zur Verjährungsunterbrechung ungeeignet, weil für sie kein sachlicher Anlaß bestanden hätte (BGHSt 15, 234); denn der Aufenthalt der Angeklagten war, wie auch die Haftbefehle ergeben, den Strafverfolgungsbehörden unbekannt (vgl. Bd. 2 Bl. 175 ff d.A.).

3. Die Nichtanwendung des § 47 Abs. 2 MStGB (vA S. 69, 70) ist entgegen der Ansicht der Revisionen rechtlich unbedenklich.

Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergibt, waren die Rechtsmittel zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Zipfel