Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.02.1956 – 5 StR 558/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
StR_558
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bundesangestellten Walter s EEEEEEEEEEEREEEED aus SD, j geboren sn 1902 ir TUE (Memelland),
wegen fortgesetzter Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, OberstaatsanwaoltiiiW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12,.August 1955 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat sie die Yollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war seit Januar 1950 Rechtsanwalt in Stade. Im Jahre 19553 wurde er mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem 1950 verstorbenen Gastwirt SCEHEEEED beauftragt. Die Erbengemeinschaft bestand aus der witwe des Erblassers und seinen Kindern Julius, Konrad und Agnes. Zugleich wurde der Angeklagte mit der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs beauftragt, der dadurch notwendig geworden war, daß Julius 1) bei der Weiterführung der Gastwirtschaft in Schulden geraten war.
Um die zur Erfüllung des Vergleichs erforderlichen Celdmittel zu verschaffen, mußten mehrere zur Erbmasse gehörende Grundstücke veräußert werden. Am 21.Mai 1954 wurde ein Grundstück an die Stadt Stade verkauft. In dem Kaufvertrag wurde bestimmt, daß der Kaufpreis nach Auflassung auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse der Stadt SCEEED N: EB "Anderkonto" zu zahlen sei. Dieses Konto war in Wahrheit gar kein "AnderkontoN,sondern ein Konto, das der Angeklagte im Jahre 1952 für geschäftliche und private Zwecke errichtet hatte.
Nachdem das Grundstück am 28.September 1954 an die Käuferin aufgelassen worden war, bat der Angeklagte mit Schreiben vom 1.Oktober 1954 an das Grundstückaamt der Stadt Stade, den Kaufpreis in Höhe von 12 988 DM zuzüglich Notariatskosten in Höhe von 104 DM seinem Konta 3900 bei der Stadtsparkasse zu überweisen. Daraufhin wurden am 6.Oktober 1954 9 722,05 DM und am 26.Oktober 1954 weitere
- 3 -
- 3 -
574,38 DM, insgesamt also 10 296,43 DM überwiesen. Das Konto wies bei Eingang des ersten Betrages ein Soll von 2 054,62 IM, nach der Gutschrift beider Beträge ein Guthaben von 7 667,43 DM aus.
Der Angeklagte, der sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befand, verfügte in der Folgezeit in eigenem Interesse über Teilbeträge des Guthabens in einer Gesamthöhe von etwa 3 500 DM, obwohl er andere bereite Gelder zur Befriedigung der Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht zur Verfügung hatte.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
I. Revision des Angeklagten.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß die Strafkammer ea unterlassen habe, die Scheidungsakten Dr. N gegen Dr.M und die Unterlagen der Bundesvermögensverwaltung in Stade zum Beweise dafür beizuziehen, daß zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau erhebliche eheliche Meinungsverschledenheiten bestanden hätten und daß der Angeklagte der Bundesvermögensverwaltung im Sommer 1954 geschrieben habe, seine Ehefrau habe an einer Unterschriftsleistung unter einen neuen Mietvertrag kein Interesse, weil sie voraussichtlich in Amerika bleiben werde.
Die Rüge ist unbegründet. Die Beweisaufnahme auf die von der Revision angeführten Beweismittel zu erstrecken, brauchte sich der Strafkammer angesichts des Ergebnisses der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufzudrängen.
2.) Sachrügen.
a) Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art.
kb»
-4-
Was die Revision hierzu vorträgt, sind ausschließlich bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie können das Rechtsmittel nicht rechtfertigen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Sie ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugänglich. Nur dann, wenn die Entscheidung des Tatrichters über das Beweisergebnis rechtliche Mängel erkennen läßt, wenn sie insbesondere auf Schlußfolgerungen, die schlechterdings unmöglich sind, auf Verstößen gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder auf in sich widerspruchsvollen Erwägungen beruht, kann ein gegen sie gerichteter Revisionsangriff ausnahmsweise Erfolg haben. Mängel dieser Art sind hier nicht ersichtlich.
Zu Bedenken gibt allerdings die Auffassung der Strafkammer Anlaß, daß der Angeklagte sowohl den Mißbrauchsals auch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht habe. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Mißbrauchstatbestand setzt voraus, daß der Täter die Befugnis mißbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Daß der Angeklagte schsn beim Abschluß des Kaufvertrages oder bei der Aufforderung an die Käuferin, den Kaufpreis auf sein Konto einzuzahlen, die Absicht gehabt hätte, über das Guthaben oder einen Teil von ihm in eigenem Interesse zu verfügen, hat die Strafkammer als nicht erwiesen angesehen. Sie hat die Untreuehandlungen nur in den späteren Verfügungen über das Guthaben gefunden. Dieses Guthaben war aber für den Angeklagten kein fremdes Vermögen. Der Mißbrauchstatbestand ist aus diesem Grunde nicht erfüllt.
Dieser Mangel berührt jedoch den Bestand des Schuldspruchs nicht, weil die Strafkammer chne Rechtsirrtum angenommen hat, daß der Angeklagte durch sein Verhalten den Treubruchstatbestand verwirklicht hat.
-5-
Bedenken könnten weiterhin die Urteilsausführurgen zur inneren Tatseite erwecken, Es fehlt an einer ausdrücklichen Feststeilung des Schädigungsvorsatzes, In den . Urteilsgründen heißt es hierzu nur, der Angeklagte sei sich seiner Pflichtwidrigkeit bewußt gewesen; er habe vorsätzlich gehandelt.
Auch dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit hinreichender Bestimmtheit, daß die Strafkammer den Schädigungsvorsatz als festgestellt erachtet hat. Das Urteil sieht die Vermögensbeschädigung ohne Rechtsirrtum v.a. darin, daß die Erbengemeinschaft länger als nötig auf ihr Geld warten mußte. Ein Rechtsanwalt, der unter Umständen, wie sie das Urteil feststellt, über Guthabenbeträge verfügt, die seinen Auftraggebern zustehen, weiß aber, daß er sich damit die Erfüllung der Ansprüche seiner Auftraggeber, wenn auch vielleicht nicht endgültig, so doch jedenfalls vorübergehend unmöglich macht, so daß die Auftraggeber mehr oder minder lange Zeit auf ihr Geld warten müssen. Daß der Angeklagte dieses Bewußtsein und damit Schädigungsvorsatz hatte, soll mit den Worten "vorsätzlich gehandelt!" offenbar gesagt werden. Dafür, daß die Strafkammer von dem Vorhandensein eines solchen Schädigungsvirsatzes überzeugt gewesen ist, spricht weiterhin, daß es in den Strafzumessung: gründen heißt, der Angeklagte habe die Ertengemeinschaft nicht endgültig schädigen wollen. Auch dies läßt erkennen, daß die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte hate gewußt und gewollt, daß die Gelder der Erbengemeinschaft,wenn auch nicht endgültig, so doch jedenfalls vorübergehend vorenthalten wurden. Das findet im. übrigen auch seine Bestätigung in einer an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, wonach der Angeklagte wußte, daß das Geld für die Durchführung des außergerichtlichen Vergleichs dringend benötigt wurde,
-6-
Auch sonst gibt der Schuldspruch zu keinen durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art Anlaß.
b) Der Strafausspruch ist gleichfalls uhne Rechtsirrtum. Die rechtsirrige Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht nur den Treubruchs- sondern auch den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt, ist für den Unrechtsgehalt der Untreuetat ohne Bedeutung, weil der Mißbrauchstatbestand in Wahrheit nur ein Unterfall des Treubruchstatbestands ist. Sie kann aus diesem Grunde den Strafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten beein-Flußt haben.Zu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß die Strafkammer als strafschärfend das "hartnäckige Leugnen" des Angeklagten verwertet hat, der "trotz erdrückender Beweise nicht den Mut gefunden habe, sich zu seiner Tat zu bekennen". Ein Leugnen des Angeklagten, auch ein hartnäckiges Leugnen, darf als Strafschärfungsgrund nur verwertet werden, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters, insbesondere auf seine Uneinsichtigkeit, Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit zu giehen sind (vgl BGHSt 1,104; 342; BGH NIW 1955,11581?). Dieses Bedenken greift jedoch nicht durch. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkamner aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten, also auch aus seinem hartnäckigen Leugnen gefolgert hat, er sel ein Mensch mit geringen Verantwortungsbewußtsein. Das genügt.
II. Revisicn der Staatsanwaltschaft.
Die Revisi”n der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erf:leg.
- T-
- 7-
Das Urteil begründet die Strafaussetzung zur Bewährung, wie folgt;
"Die Kammer hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt (§ 23 StGB). Es ist zu erwarten, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung der Strafe in Zukunft keine strafharen Handlungen, insbesondere der hier in Frage stehenden Art, mehr begehen und ein geordnetes Leben führen wird. Hierbei war besonders der Umstand mit!'estimmend, daß der Angeklagte den Anwaltsberuf nicht mehr ausübt. Das öffentliche Interesse erfordert die Vollstreckung der Strafe nicht,"
Das ist frei von Eechtsirrtun.
Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer hätte die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB verneinen müssen, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils ein "zur Nachlässigkeit neigender Mensch mit geringem Verantwortungslewußtsein" sei. Dieser Umstand schließt die nach § 23 Abs 2 StGB erforderliche Erwartung, daß der Angeklagte unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde, nicht aus. Der Einwand, daß der Angeklagte seine Stellung als Bundes-
angestellter inzwischen verloren habe, enthält die Behauptung
einer neuen Tatsache, die in der Revisionsinstanz nicht be-
rücksichtigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision
kann auch kein Rechtsfehler darin gefunden werden, daß die Strafkammer die Möglichkeit des erwähnten Stellenverlustes unbeachtet gelassen hat. Diese Möglichkeit brauchte sie hier nicht zu beachten, weil sie unbedenklich annehmen Anufte, daß der Angeklagte ohne Schwierigkeiten eine andere Stellung finden werde.
DieAvffasaung der Strafkammer, daß die V-raussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 4 StGB nicht gegeben seien, läßt gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Einer näheren
-B8B-
-8 -—-
Begründung Tedurfte diese Entscheidung hier nicht. Der bloße Umstand, daß ein Rechtsanwalt Mandantengelder veruntreut hat, ist kein zwingender Grund, dem Täter Strafaussetzung zur Bewährung wegen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu versagen. Das gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als der Angeklagte im Zeitpunkte der Hauptverhandlung seinen Anwaltsberuf bereits aufgegeben hatte.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, auf die Revisicen des Angeklagten den Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision des Angeklagten sowie die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmitt Börker