Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.03.1954 – 1 StR 494/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein mit Wänden und Dach versehener Rohbau ist ein Gebäude im Sinne des § 308 StGB, auch wenn Türen und Fenster noch nicht eingesetzt sind. 2) Gesetz: StGB §§ 305, 308 Rechtssatz: Wer ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört, ist nur nach § 308 StGB, nicht aber zugleich nach § 305 strafbar.
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Für das Nachschlagewerk ! Zu_l)_auch für, die Amtliche Sammlung _!
1) Gesetz: StGB § 308
Rechtssatz: Ein mit Wänden und Dach versehener Rohbau ist ein Gebäude im Sinne des § 308 StGB, auch wenn Türen und Fenster noch nicht eingesetzt sind.
2) Gesetz: StGB §§ 305, 308
Rechtssatz: Wer ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört, ist nur nach § 308 StGB, nicht aber zugleich nach § 305 strafbar.
Aktenzeichen: 1 StR 494/53 Urt. des BGH vom 30. März 1954 LG in Traunstein
InN\Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
wegen Brandstiftung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, 1.
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seidert als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1.) Auf die Revisionen des Angeklagten KEEP und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge- . richts in Traunstein vom 2. September 1952, soweit diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Auf die Revisionen des Angeklagten EEE una 7 der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten mit den Festst ellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München II. on
und des Angeklagten KOMMEND sowie die Revisionen
der Angeklagten EEE una wi werden verworfen. Die Beschwerdeführer NEED und m "© @WB haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. er
Die Staatskasse heat die Kosten des gegen die Angeklagten NENNEN, veip, Bun: SEND gerichteten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
zu tragen, Die den Angeklagten ID una SED durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
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entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
A. Die Angeklagten Fugen "CHE un: em-
Das Landgericht hat den Angeklagten KEN wesen Anstiftung zur Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zu einem fortgesetzten Vergehen gegen das Reichsjagädgesetz (Adlerjagd) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fähigkeit, Öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von drei Jahren aberkannt: Von der Anklage wegen erfolgloser Aufforderung zur schweren Brandstiftung in sechs Fällen und wegen Anstiftung zum fortgesetzten Diebstahl (Weideschafe) hat üle Ötrafkammer den Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten NEED una VEREED sinä wegen Brandstiftung zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt; NEED i5t von der Anklage wegen schweren Diebstahls (Einbruch in eine Alpenvereinshütte) freigesprochen worden.
Der Angeklagte KiD war seit 1945 Amtsvorstand des Forstamnts Ramsau bei Berchtesgaden, Ihm waren die zahlreichen im Forstemtsbezirk gelegenen Unterkunftshütten verhasst, Er seh in ihnen Anziehungspunkte für Wanderer, von denen er eine empfindliche Störung des Wildstands befürchtete. Er erteilte deshalb dem inzwischen verstorbenen Revierförster ZU und durch diesen dem Mitangeklagten NEED, der =1s Jäger beim Forstamt Remssu angestellt war. den Auftrag. die "Blaueishüt4e" nieder-, Ü
zubrennen- Diese ist ein grösseres Gebäude, das die Wehrmacht auf forsteigenem, zunächst auf 30 Jahre gemieteten Grunde als Stützpurkt für die Ausbildung von Heeresbergführern in der Nähe des Blaueisgletschers errichtet hatte, Wach dem Zusammenbruch kam die "Blaueishütte" in die Treuhandverwaltung des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung; später wollte die Sektion Hochland des Alpenvereins, die in der Nähe schon ein Unterkunftshaus besass, die Hütte pachten, Im Mai 1946 setzten ZB und der Mitangeklagte Ti in Ausführung des von KO erteilten Auftrags die Blaueishütte in Brand, der nur das Mauerwerk und das Blechdach verschonte,
Der hitangeklagte Wewar ebenfalls Jäger beim Forstamt Ransau: Er setzte Ende Mai oder Anfang Juni 1948 den sog. Xaltbachiiaser auf der Reiterelpe im Auftrag des Angeklagten <EEB in Brand. Dieser hatte dem Bauern NW die rlaubnis erteilt, den Keser auf forsteigenem Grund zu errichten, um Gort im Sommer Vieh zu halten. Später bekam ID. üer die Grösse des Baues an Hand der Baupläne unterschätzt hatte, Bedenken, die sich noch verstärkten, als er hörte, dass IB in dem kKaser auch einen Kilchausschenk für „anderer einrichten wolle. KCEEEEEEEED vefürchtete von diesem Vorhaben eine Schädigung des Wildbestands. Im Zeitpunkt der Inbrandsetzung war der unterlkellerte Kaserbau, in dem neben Stallungen Räume für die Senrer und ein Dienstzimmer für das Forstamt vorgesehen wären, bis auf das Einsetzen der Fenster und Türen urd das Legen der Fussböden fertiggestellt. Er diente den Winter über zur Aufbewahrung von Werkzeug und Baumaterial und sollte im Sommer 1948 beim
Almauftrieb bezogen werden.
Aus Sorge um den Wildbestand forderte der Angeklagte KEEEEEEED seine Jäger auf, Adler, die ganzjährig geschützt sind. zu schiessen. In Ausführung dieses Auftrags erlegte der inzwischen verstorbene Jäger BB in Jahre 1948 drei Adler.
Im übrigen wird bei der Erörterung der Revisionen auf den Sachverhalt eingegangen werden,
I» Die Revision der Staatsanwaltschaft.
1.) Die Staatsanwaltschaft lstte zunächst das Urteil im vollen Umfang angefochten. In der Revisionsbegründungsschrift hat sie den Antrag gestellt, das Urteil insoweit aufzuheben, als die Angeklagten nicht entsprechend den in der Hauptverhanälumg gestellten Anträgen verurteilt worden sind. Die weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung, die für den Umfang der Revision massgebend sind (BGH Urt. 5 StR 51/52 vom 4. September 1952 und 1 StR 353/52 vom 19. Dezember 1952), zeigen, dass die Staatsanwaltschaft die Freisprechung ces Angeklagten KENNE wegen Anstiftung zum Diebstahl (Weideschafe) und wegen erfolgloser Aufforderung zur Inbrandsetzung des Kührointhauses und der Zehnkaserhütte sowie die Freisprechung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls nicht anfechten will. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig, da auch die Angeklagten hierzu kein Rechtsmittel erhoben haben. Die Staatsanwaltschaft hat ferner keine Rüge zu der Verurteilung des Angeklagten Kup wegen Anstiftung
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zu einem Vergehen gegen das Reichsjagdgesetz (Aälerjagd) erhoben,
Die nachträglich im Schriftsatz vom 24, August 1953 erfolgte Rücknahme der Revision wegen der Nichtenwendung der 98 306 und 304 StGB im Falle der Bleueishütte bei gleichzeitiger Beanstandung der Nichtanwendung des § 305 StGB sowie der küge der ferlerhaften Strafzumessung ist unwirksam. da der Schuldspruch nur einheitlich unter sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten angefochten werden kann und da mit der Anfechtung des Schuldspruchs notwendig auch der Strafausspruch angefochten ist. Lediglich rein verfehrensrechtliche Rügen zur Strafzumessung könnten zurückgenommen werden, solche sind aber nicht vorgebracht,
2.) Hinsichtlich der Angerlagten se NEED EEE uns REED rüct Sie Staatsanwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat mur
teilweise zugunsten des Angeklagten KEED Erfo1..
Der Oberbundesanwalt het die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit vertreten, als sie in Bezug auf KO cie Freisprechung von der Anklage der erfolglosen Aufforderung zur Inbrandsetzung der Bodenrainhütte (sog. "Wartsteinhütte") und der Schwegeldiensthüt-
te, in Bezug auf die Angeklagten KiiED EEE
und WiWBidie Nichtanwendung des § 305 StGB rügt.
3,) Hinsichtlich der Inbrandsetzung der Blaueishütte und des keltbachkasers hat das Landgericht den Tatbestand des § 306 Ur. 2 StGB verneint: Dagegen bestehen keine recktlichen Bedenken.
Die Blaueishütte war seit 1944 ausser Benutzung. Lediglich einzelne Amerikaner haben sich in der Folgezeit gelegentlich vorübergehend und nur tagsüber in ihr aufgehalten. Der Kaltbachkaser war nach den Feststellungen der Strafkammer noch nicht bewohnbar, da die Türen und Fenster fehlten. Bei dieser Sachlage dienten die beiden Gebäude zur Tatzeit nicht mehr bzw. noch nicht zur Wohnung von Henschen. Die Bestimmung, künftig (wieder) zur Wohnung zu dienen, genügt nicht (RGSt. 60, 136). Aus demselben Grunde haben die beiden Unterkunftshütten zur Tatzeit auch noch nicht bzw. noch nicht wieder dem öffentlichen Nutzen gedient, so dass auch § 304 StGB nicht anwendbar ist,
Zweifelsfrei war die Blaueishütte ein Gebäude im Sinne des § 308 StGB. Ob dies auch bei dem Keltbachkaser der Fall war, ist gemäss § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zu prüfen. Die Frage ist zu bejahen. Der Kaltbachl:aser war zwar noch nicht völlig ausgebaut. Nach den Feststellungen der Strafkammer war aber der Bau bei der jahreszeitlich bedingten Einstellung der Bauarbeiten im Herbst 1947 bis auf das Einsetzen der Pensterund Türstöcke fertiggestellt. Die rückseitige Giebelwand war nur in einer Höhe von 2,25 m aufgebaut; das restli-
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che dreiecksförmige Gicbelstück war nur provisorisch des Winters
wegen mit Brettern verschalt. Die Böden im Innern waren
noch nicht gelegt und das Vordach nicht mit Schindeln belegt. Der umbavte Raum war, abgesehen von den Tür- und Penster-Öffnungen vollständig geschlossen und auch gedeckt.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Neubau solcher Beschaffenheit bereits als ein Gebäude im Sinne des § 308 StGB angesehen hat.
Allerdings gehen Rechtsprechung (z.B. RGSt. 49, 51) und Schrifttum davon aus, dass der Begriff "Gebäude" im §§ 243 Abs. 1 Nr. 2 und in den §§ 308, 305 StGB derselbe ist. Für § 243 Abs. 1 Nr. 2 ist wesentlich, dass das Bauwerk nicht nur dazu bestimmt und geeignet ist, zum Schutze von tenschen, Tieren oder Sachen zu dienen, sondern dass es such den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern vermag (RGSt. 55, 153; BGHSt. 1, 158, 16535; 3, 300 £.). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der 3. Strafsenat hat in der Entscheidung 5 StR 727/51 vom 13. November 1952 (= BGISt.3,300 £) im Hinblick auf den Schutzzedanken des § 17 UnedlietG ausgesprochen, auch Rohbauten, die noch nicht bedacht oder nocht nicht mit Türen und Fenstern versehen sind, seien Geböude im Sinne dieser Vorschrift. Er hat es in der genannten Entscheidung dahingestellt gelassen, ob der Begriff des Gebäudes in den °§ 305 und 308 StGB in demselben Sinne wie in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verstehen ist und ob die einschränkende Auslegung das Pichtige trifft. Der Senat vermag der herrschenden Auffassung nicht beizutreten; er hält in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts die Übertragung der einschränkenden Ausiegung des Begriffs "Gebäude" in § 245 Abs, 1 Nr. 2 StGB auf die Vorschriften der 88 305 und 308 sachlich nicht für gerechtfertigt. Wenn für § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefordert wird, das Bauwerk müsse geeignet sein, Unbefugte am Zutritt zu verhindern, so . folgt dies aus dem Willen des Gesetzgebers, Gegenständen, die der Tigentümer gegen diebischen Zugriff stärker gesichert hat, einen erhöhten Strafschutz zu gewähren, § 308 StGB bezweckt nicht, die im Innern eines Gebäudes u.s.w. untergebrechten Gegenstände strafrechtlich besonders zu schützen. Er stellt in seiner ersten Begehungsform die
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Inbrandsetzung von Sachen, die einen erheblicheren Wert oder eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit besitzen, unter Strafe, Unter den in § 308 aufgeführten Objekten der 3randstiftung befinden sich auch solche, die jedermann ohne weiteres zugänglich sind oder wenigstens im Einzelfali zugänglich sein können wie Warenvorräte, welche
auf öffentlichen Plätzen lagern, Früchte auf dem Feld, Valdun-*
gen und Torimoore. Es ist daher bei § 308 StGB anders als bei § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht sachgerecht, den Begriff "Gebäude" von dem Gesichtspunkt aus zu beurteilen, ob
das betreffende Beuwerk zur Abhaltung Unbefugter geeignet ist oder nicht. Vielmehr ist bei der Bestimmung dieses Begriffs von dem allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Dieser bezeichnet aber einen bis auf Türen und Fenster fertiggestellten Neubau von einem Umfang des Kaltbachkasers als Gebäude. Aus § 505 StCB, der neben Gebäuden such Bauwerke anführt, muss nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Begriff "Gebäude" auf völlig fertiggestellte Bauten beschränken wollte. Denn unter den Begriff Bauwerk im Sinne des § 505 fallen auch Anlagen, die der allgemeine Sprachgebrauch nicht als Gebäude bezeichnet, wie 2.B. Gartenmauern, Laugruben, Hoftore u.3,w. Der Begriff "Bauwerk" behält auch von dem hier vertretenen Standpunkt
aus seine Bedeutung.
Die Würdigung der Straftat als Brandstiftung nach
§ 308 StGB ist nach alledem, auch im Falle der Inbrandsetzung
des xaltbachkasers rechtlich bedenkenfrei (vgl: auch RG in LZ 1928, Sp. 1091),
4.) Auch die Rüge, das Landgericht hätte die Angeklagten neben Brandstiftung zugleich wegen Vergehens gegen § 305 StGB verurteilen müssen, greift nicht durch.
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Allerdings nimmt die Rechtslehre überwiegend an, dass zwischen § 508 StGB in seiner ersten Begehungsweise und § 505 StGB Tateinheit möglich ist. Der Senat vermeg Gieser Auffassung nicht zu folgen. Die Inbrandsetzung eines fremäen Gebäudes bedingt zwar nicht notwendig seine ganze oder teilweise Zerstörung. Es sind jedoch kaum Fälle denkbar, in denen die Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes nicht zugleich wenigstens den Tatbestand eines versuchten Vergehens nach § 305 StGB erfüllte. Decken sich die Tatbestände eber insoweit, so liegt Gesetzeseinheit vor (BGHSt 1, 1525 2, 35, 37). Wer ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört,ist daher nur nach 6 308 StGB strafbar.
Die Strefzumessungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Jedoch ist nach § 501 St?O auch auf die Revision der Staatsenwaltschaft der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft hinsichtlich des Angeklagten KENED aufzuheben (siehe A II 3 c).
5.) Zur Revision gegen die Freisprechung des Angeklagten KO von. der Anklage wegen erfolgloser Aufforderung zur Inbrendsetzung "
a) der kittereisaln,
b) des "Todthäusi",
ce) der Schappachhütte,
d) der Bodenrainhütte (Wartsteinhütte) und der Schwegeldiensthütte
ist folgendes zu bemerken:
zu a) und c) Das Landgericht erachtet einen Schuldnachweis. nicht erbracht, Die Beweiswürdigung ist rechtlich bedenkenfrei, Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass
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die Strafkammer die Anforderungen für einen Schuldnach-
weis überspannt hätte. v1 ©“
Die Freisprechung ist daher aus Rechtsgründen nicht ,
zu beanstanden. F
zu b) Dasselbe gilt im Felle "TgBhäusl". Hier brachte der Angeklagte KB im Frühjahr 1947 wiederholt SCHE gegenüber seinen Unmut über den das Haus bewohnenden Besatzungsangehörigen und die Familie Te zun 4 Ausdruck. KORB äusserte dabei, das beste sei es, das Haus anzuzünden, anders sei der Amerikancr nicht "wegzukriegen".
Das Landgericht konnte sich von der :.rnstlichkeit der Aufforderung zur Brandstiftung nicht überzeugen, da es die erörterte Art und „eise der Tatbegehung für absurd
hielt. Diese Jberlegung ist denkgesctzlich möglich. Es liegt im pflichigemässen ürmessen des Tatrichters, ob er sich von der Schuld dos Angeklagten zu überzeugen ver- , mag»
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zu d) Die Schwegeldiensthütta und die Bodenrceinhütte \ | | f
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(Wartsteinhütte) liegen wie der in Srand gesetzte Kaltbachkaser auf dem Bergmassiv der Reiteralpe. Der Angeklagte KO sprech über die Inbrandsetzung dieser Geb&u-
de u.e, mit dem Angeklagten WW euch im Zusammenhang
mit der Aufforderung, den Kaltbachkaser in Brand zu stecken. Dareus könnte, wie die örtliche Staatsanwaltschaft folgert, geschlos«en werden, dass der Angeklagte TB seine Aufforderung auch hinsichtlich der beiden Euitten ernst gemeint hat. Eine solche Tolgerung muss jedocr nicht zwingend gezogen werden. Denn die Strafkemner stellt fest, dass der Angeklagte lauf die Aufforderung cntgegnete (UA S 53): "Herr Forstneister, verlassen Sie sich darauf, der Kaser
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komnt weg". Danach ist die Beweiswürdigung des Land-
gerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Ange- R. klagte KO in diesen Fällen keinen ernstlichen
willen auf Begehung einer Brandstiftung hatte und sich
auch nicht bewusst war, seine Ausserungen könnten ernst-
lich wirken und die Brandlegung herbeiführen.
II. Die Revision des Angeklagten Tg
Der Beschwerdeführer hat seine Verurteilung in vollem Umfang angefochten. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt zum Strafausspruch auch Verfahrensrügen.
1.) Der Schuläspruch lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Kaltbachkaser sei kein Gebäude im Sinne des § 308 StGB gewesen. wird auf die Ausführungen zu der Revision der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Im übrigen sind zum Schuld- E: spruch weitere Erörterungen nicht erforderlich, da die Revision keine besonderen Angriffe erhoben hat. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
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2.) § 267 StPO ist nicht verletzt, Das Urteil gibt die F für die Ötrafzumessung wesentlichen Gründe an. 3
3.) Zu den sachlichrechtlichen Rügen gegen den Strafausspruc® ist zu bemerken: x ®
a) Es trifft zu. dass die Strafkarmer in den Strafzunessungsgründen nicht ausdrücklich erörtert hat, weshalb sie trotz verschiedener von ihr angeführten Mil-
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derungsgründe hinsichtlich der Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Reichsjagdgesetz nicht auf eine Haftoder Geldstrafe, sondern auf eine Gefängnisstrafe erkarrt hat. Dem liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, der Angeklagte habe sich dadurch, dass er als Leiter eines ?orstamtes, der in erster Linie für die Einhaltung der Jagdvorschriften verantwortlich ist, in besonders schwerer Weise gegen ülese ihm obliegende Amtspflicht verfehlt,wern «reinen Jäger seines Amts zur llissachtung der Jagädschutzvorschriften veranlasste. Dieser Umstand brauchte in den Strafzumessungsgründen nicht nochmals ausdrücklich hervorgehoben zu werden, da er sich aus den Sachverhalt ergibt und die Urteilsgründe ein einheitliches Ganzes bilden (BGH 1 StR 198/55 vom 9 Juni 1953). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Angexlagte noch wegen weiteren Straftaien verurteilt worden ist.
Die Strafbestimmung des § 38 Abs. 1 des Bündesjagdgesetzes vom 29. November 1952 (BGBl. I S 780), das am 1. April 1953 in Xraft getreten ist, iss nicht milder als die vom Landgericht angewendete des § 60 Abs. 1 des Reichsjagdgesetzes, so dass die Strafe aus diesem Gesetz zu entnehmen ist (§ 2 Abs. 2 StGB nF).
b) wie der Beschwerdeführer einräumt, befassen sich die Urteilsgründe eingehend mit den Umständen, die in den beiden Fällen der Anstiftung zur Brandstiftung für die Strafzumessung bestimmend waren. Sie sind rechtlich bedenkenfrei. kit der Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, die Abweichung des Verhältnisses der gegen ihn und die Mitangeklacten VE una vVggWwerkannten Strafen zu begründen, kann der Angeklagte keinen Erfolg haben (BCH Urteile 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1953 und
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4 StR 787/52 vom 21. Mai 1953). Das behauptete Missverhältnis im Strafmass liegt offensichtlich nicht vor.
c) Dagegen sind die Bedenken begründet, die der Beschwerdeführer gegen die BNichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft geltend gemacht hat,
Die Tatsache, dass der Angeklagte sein Geständnis bis zur Heuptverhanälung aufgeschoben hat, rechtfertigt für sich allein nicht die teilweise Versarung der Anrechnung der Untersuchungshaft (BGHSt 1, 103). Die Erwägung, dass wichtige Zeugen unter dem Einfluss des Angeklagten gestanden sind, könnte die Fichtanrechnung nur dann begründen, wenn mit der Bemerkung gesagt sein sollte, OD habe auf die Zeugen eingewirkt., Das kommt nicht zum Ausdruck. Zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht die teilweise Fichtanrechnung auf die Ervägung stützt, die Ehefrau des Angeklagten habe sich nach der Beurlaubung ihres Kannes von dem Zeugen Ve» aD dienstliche Aktenstücke aushändigen lassen. Die Feststellung, dass diesynuf Veranlassung des Beschwerdeführers geschehen ist, ist den Jrteilsgründen nicht zu entnehmen. Nur dann könnte dieser Umstand die teilweise Nichtenrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigen.
Diese Mängel führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Untersuchungshaft. Da die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit nur zugunsten des Angerlagten Erfolg hat, steht § 358 Abs. 2 StPO einer Strafschärfung entgegen. 28 ist auszuschliessen, dass der Tatrichter zuf eine mildere Strafe erkannt haben würde, wenn er die Untersuchungshaft in weiteren Umfang engerechnet hätte. Der Strafausspruch russ daher im iibrigen bestehen bleiben.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten Ki ist unbegründet.
III. Die Revision des Angeklagten Fun.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Er macht, wie schon in der Hauptverhandlung, geltend, er habe in der Aufforderung zur Inbranäsetzung eine Anordnung der obersten Dienststelle gesehen und sei daher in guten Glauben gewesen, dass es sich um lie Erfüllung einer erlaubten Anordnung handle, Das habe das Landgericht verkannt.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg heben. | 4
1.) Die Strafkemrer geht davon aus, dass GEHEN u: zunächst nicht bereit war, den Brand zu legen, und das j wiederholte Ansinnen des Angeklagten KEEEEB e.blehnte. Sie ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer VE» @EB sich nur Geshalb an der Brandlegung beteiligte, weil er über den Revierförster ZB den strikten Auftrag bekommen hat, mitzugehen, um den Benzinkanister zu tragen. NEE Habe gewusst, so führt das Urteil aus, dass der Angeklagte AED die Vernichtung durchzusetzen trachtete, er habe sich nicht durch eine glatte Weigerung in Gegensatz zu seinem Chef stellen wollen, "zumal ihm auch ZB zureiete und vorgab, es könne ja nichts passieren, da die Öache von oben gedeckt sei, worunter er, wie SED se1yst angibt, die Forstverwaltung verstanden hat",
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2.) Das Landgericht, das die "Blaueishütte" an einer
Stelle des Urteils als ehemaliges Wehrmachteigentun
bezeichnet. führt an einer anderen Stelle aus, es erübrige
sich eine genaue Untersuchung, in wessen Eigentum die
Hütte stand, ob sie mit den forsteigenen Grundstück nicht nur zu vorübergehendem Zweck verbunden war. ob sie
damit dem Forstärar oder ob sie früher der Wehrmacht
und später der Besatzungsmecht oder der !reuhandver-
waltung gchörte.
Dem ist beizutreten, Szlbst wenn die Blaueishütte im Eigentum der "Porstverwaltung" gestanden hat (88 93. 94 und 95 BGB), so würde das nichts an der Beurteilung der Straftat des Beschwerdeführers Ep ändern.
Allerdings schliesst die Zustimmung des Eigentüners die Strafbarkeit nach § 308 StGB aus, soweit nicht durch die Inbrandsetzung eine Gefahr für eine der in § 306 bezeichneten Räumlichkeiten oder für eine der in § 308 bezeichneten fremden Gegenstände entstanden ist, Ein Irrtum des Angeklagten EEE üver eine vermeintiiche Zustimmung des Berechtigten wäre nach § 59 StGB zu berücksichtigen. Einen solchen Irrtun hat jedoch die Strafkamwer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Sie hat festgestellt. TEE habe gewusst, dass die Blaueiswehrmachthütte nicht unter der Verfügungsgewalt der Forstverwaltung, sondern unter der Treuhandverwaltung für das Partei- und . ehrmachtvernögen im Landkreis Berchtesgaden stand und von dieser verpechtet werden sollte. "Es war ihm also klar, dass äie Forstverwaltung die Vernichtung der Hütte auch von oben nicht üecken könne" (UA S 95). Das Landgericht ist überzeugt. dass der Ange Hagte EEE
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GEB die Versicherung des ZUEEEB, es könne ja nichts passieren, da die Sache von oben gedeckt sei, nicht für wahr gehalten hat (UA S 141). TEE nat nach den Feststellungen erkannt, dass eine Anordnung der Forstverwaltung nicht vorliegt, vielmehr der kitangexklagte Kim WED die treivende Kraft ist.
3.) Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer einen bindenden Befehl verneint und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich über die Grenzen seiner Gehorsamspflicht klar gewesen ist, das Unrecht der Brandstiftung erkannt und sich über deren Rechtswidrigkeit in keinem Irrtum befunden hat.
Die Feststellungen tragen dic Verurteilung als Mittäter. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Des Bayerische Gesetz Nr. 97 über die Gewährung von Straffreiheit vom 24. Januar 1948 (GVBl. 1948 S 3) findet keine Anwendung, da die Strafkammer festgestellt hat, dass die Straftat nicht infolge der allgemeinen Verwirrung beim Zusammenbruch begangen worden ist (UA 5 168).
IV. Die Revision des Angeklagten Weg
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzungdes sachlichen Rechts und des § 275 Abs. 3 St?O. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1.) Das Vorbringen, eine für die entscheidung wesentliche,
in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegebene Aussage
des Angeklagten sei nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden,ist cine Protokollrüge, auf die die Revision nicht gestützt werden kann (2.3. RGSt. 58, 145 und die dort angeführten F' Tntscheidungen). R,
2,) Dass der Kaltbachraser ein Gebäude im Sinne des 5 308 StGB war, ist bereits vorstehend ausgeführt.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind rechtlich bedenkenfrei.
Hiernach suchte der Angeklagte wegen des kalten Regenwetters Schutz im Rohbau des I[users; er machte auf dem Kiesboden mit Holzspänen ein Feuer, um sich zu wärmen; zwei bis drei Zanthölzer von etwa 1 m Länge lehnte er bei seinem Weggehen so gegen @ie nördliche Holzwand, dass de Feuer fangen und Gieses an die Wanä leiten mussten. Beim Verlassen des Kasers löschte der Beschwerdeführer das Feuer nicht. Er unterlicss das nicht aus Unaufmerksamkeit, "vielmehr wollte er es dem Sniel des Zufalls überlassen, ob der Kaser in Brand gerät. Er hat sich aber den später tatsächlich eingetretenen Erfolg schon beim Verlassen des nichtgelöschten und besonders vorgerichteten Feuers als möglich vorgestellt und bedingt gewollt. Trotz dieses Bewusstseins hat er das Feuer nicht verlöscht, sondern es unbewacht sich selbst überlassen.
Den els möglich vorausgesehenen Zrfolg hat der Angeklagte Tamm nicht etwa innerlich abgelehnt in der Weise, dass er bei Gewissheit über seinen Eintritt von der Tat abgesehen hätte. Er hat sich mehr oder weniger bestimmt als möglichen Erfolg seines Tuns vorgestellt, dass sich das Feuer über die schräg auf-
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gestellten Hölzer möglicherweise den Holzwänden mitteilt und het in diesem Bewusstsein die Inbrandsetzung des für ihn fremden Kasers gebilligt und gewollt."
Diese Feststellungen stützt die Strafkemmer u.a. auf das eigene Vorbringen des Angeklagten, er habe - wie aus dem Zusammenhang ersichtlich — beim Verlassen des Kasers nicht gedacht, "soll ich das Feuer ausmachen, ach,das geht schon von selbst wieder aus", Es ist denkgesetzlich nicht unmöglich, wie die Revision geltend macht, dass der Beschwerdeführer die Frage des Vorsitzenden verneint hat, er habe gehofft, das Feuer werde von selbst ausgehen, Die Feststellung steht auch nicht in Widerspruch zu der weiteren, der Beschwerdeführer WgB habe erst, els ihn auf dem Heimweg Gewissensbisse beunruhigten, zwischen Hoffen und Zweifeln geschwankt, dass das Feuer schon selbst ausgegangen sein werde. Sie ist auch zu vereinbaren mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung (UA S 56), WEB habe dem Mitangeklagten KOM am folgenden Tage berichtet, er "habe im Kaltbachkaser Feuer gemacht, wisse jedoch nicht, ob er abgebrannt ist". Ob hierzu die Ausführungen (UA S 147) in Widerspruch stehen, der Beschwerdeführer habe dem Angeklagten KEEEEEED die Inbrandsetzung in einer Weise gemeldet, "die diesem am Erfolg keinen Zweifel liess"', kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Widerspruch nicht die Feststellungen über die Tatausführung und die innere Einstellung des Beschwerdeführers zu dieser im Zeitpunkt der Tatbegehung berühren würde.
Da nach alledem die Feststellungen der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden sind, binden sie das Revisionsgericht, das des entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen kann (§§ 261, 337
StPO).
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Gegen die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Brandstiftung nach § 308 StGB bestehen nach alleien keine rechtlichen Bedenken.
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum
erkennen lässt. ist die Revision Ges Angeiilagten “ zu verwerfen
B) Die Angeklarten Fü Sun: Scmmp.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss legen diesen Angeklazten je ein Vergehen der Begünstigung (§ 257 StGB) zur Last. Das Lendgericht hat die Angeklagten Tip und SEE freigesprochen; den Ange:xilagten EB hat es wegen Begünstigung in drei in Tateinheit stehenden Fällen zu vier konaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte EB war Leiter des Regierungsforstamts Oberbayern, die Angeklagten WW und SB sind dort als Referenten tätig. W ist u.a. Inspektionsbeamter für das Forstamt Ramsau, SW sein Stellvertreter.
Im Laufe der zeit waren zwischen dem Angeklagten Se und dpgern des Forügants heftige Spannungen entstanden, an denen die Straf’rammer die Heuptschuld dem Angeklagten KEN ;iPt: Es kan im Jahre 1949 zum "Jögerkrieg" in der Ramsau. Die Jäger traten der Gewerkschaft bei und beschwerten sich dort über <> GEB. Der Cewerkschaftssekretär Schi zeichnete sich die ihm wichtigsten Deschwerdepunkte auf (schlechte Beheneiung und Beschimpfung der Jäger, Aunsspielen der
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Jäger gegeneinander, abfällige Äusserung über die Be- “ völkerung, Unstimmigkeiten bei der Holz- und Wildverwertung. Verstösse gegen die Jcgdvorschriften u.a.). Sci schickte sein "Protokoll" dem Angeklagten KOEEEEEED zur u Stellungnahme. Dieser setzte sich mit Sc in Verbindung. Dabei kamen noch weitere Beschwerdepunkte zur Spra- a che, die KEN auf der Rückseite des "Protokolls" niederschrieb. So vermerkte er "1.) CC habe angeoränet, ’ dass Wild geschossen werde. Die Jäger sagten, es seien keine Gewehre da. KCEEED habe darauf geantwortet, doch Gewehre haben wir schon; 7.) Man muss sich die Leute wie Polizeipräsidenten bei der Stange halten; 10.) Das Schwerste kom.t erst noch; 11.) Der Fır muss aus Ramsau verschwinden," Ende September 1949 berichtete der Angeklagte Kb WERE dem Angeklagten EEE, dass bei der Gewerkschaft schwere Vorwürfe gegen ihn - KB - erhoben worden seien, worauf ihn EB an den Angeklagten Ip verwies. Diesem zeigte Kaas "Protokoll" mit den zusätzlichen Bemerkungen und bat ihn, die Sache zu untersuchen. Der Angeklagte IB trug EEE die Angelegenheit und den Wunsch KEEEED: vor. EEE beauftragte den Angeklagten >: an Ort und Stelle nachzuschauen, was los sei, und
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auf einen Ausgleich hinzuwirken. Wegen seines Gehörleidens j bat IWW un einen Begleiter. Der Angeklagte SW erklärte sich bereit, mitzufahren, und wurde von EM eis Beglei-
ter bestimmt. EB setzte als Zeitpunkt für die "dienstaufsichtliche Untersuchung" den 5. Oktober 1949 fest. Sie
fand im Forstent Nansau statt. Der Betriebsrat stellte sich dabei gegen die Jäger. Unregelmässigkeiten bei der Holzver-
wertung wurden nicht erwiesen. Aus Anlass des gegen den An-
geklagten NEE erhobenen Vorwurfs würde auch von einem versteckten Gewehr des ZU gesprochen. Dabei wurde die Frage des Besitzes illegaler Waffen und der Über-
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jagd kurz gestreift.
Nach Abschluss der Verhandlung erzählte der Ange-
klagte Tb iu Certen des Torstamts dem Angeklagten aM. die Jäger hätten wegen des.grossen Kreises der zum
Teil betriebsfTremden Zuhörer bei der Verhandlung den schwersten Vorwurf gegen ] nicht vorbringen können; er
habe in dessen Auftrag den Kaltbachkaser anzünden müssen, Gleichzeitig sagte der Angeklagte WENN den Ange-
klagten Sg. dass ZUM und er die Blaueishütte im
Auftrege VE anzünaeten. Die Angeklagten IB
und SB waren danach zum Kaffee bei KEEEEW einge-
laden. Sie unterrichteten diesen über die erhobenen Vor-
würfe. KCEEEED stellte entschieden in Abrede, den
Auftrag zum Fiederbrennen der beiden Eütten gegeben zu
haben Bei einem Gang zur Wimbachbrücke traf der Ange-
klagte IB Aen Roevierförster ZW: Er fragte ihn, ob
es wirklich wahr sei, dess Zip und TEEEEEEED die Blaueishütte angezündet haben. ZB bestätigte dies u und brachte vor, er habe es getan, demit die Österrei- " cher nicht in den Besitz der Hütse gelangten,
Nach ihrer Rückkehr nach kiünchen unterrichteten I» WB vn SEE den !litangeklagten Eiiihpüber äie Durchführung ihres Auftrags und über die «itteilung der Jäger WED una NEED hinsichtlich der Brände sowie darüber, dass KOEEEEEEED die Teilnanıe an diesen bestreite, Der Angeklagte iiBterichtete auch, nach der Darstellung K> GEB: bestehe die Gefahr, dass die Jäger das Vorhandensein illegeler Jagdwaffen und den nach den Besatzungs- u bestimmungen übermässigen Abschuss bekannt gäben. TEE war nach den Feststellungen der Strafkammer (UA S 135) von
der Schulälosigkeit des Angeklagten KÜEEEB überzeugt. Er befürchtete eine Gefährdung der Verhandlungen, die damals
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deutsche Stellen mit der Besatzungsmacht über eine Lockerung der Jagdbestimmungen führten, wenn dieser durch eine Mitteilung der Jäger der illegale Walfenbesitz und der übermässige Wildebschuss bekannt wur-
den. EMEMB unterliess es, die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen den Angeklagten ] zu beantragen; er erstattete weder gegen ihn noch gegen die An-
geklagten No una Weine Strafanzeige.
I. Die Revision des £ngeklagten Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1;,) Im Gegensatz zu der Feststellung, der Beschwerdeführer sei von der Schuldlosigkeit des Angeklagten KOEDüberzeugi gewesen, führt die Strafkanmer
an anderer Stelle (UA S 160) aus, EB habe mindestens im Grade des bedingten Vorsatzes genügende Kenntnis von der Tat des Angeklagten KEEMp gehabt. Diese beiden Feststellungen stehen in unlösbarem Widerspruch, so dass schon aus diesem Grunde das Urteil nicht bestehen bleiben kann.
2.) Die Begünstigung hat das Landgericht in dem Unterlassen einer Anzeige gegen die Ange’.lagten Kup.
SCHERE und SED sowie in Handlungen gefunden,
die nach der Überzeugung der Strafkammer NED ln: WERD von ger Erstattung einer Anzeige ab-
halten sollten,
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Zutreffend ist die Ansicht der Strafkamner, der Beschwerdeführer ED hate als Leiter des Regierungsforstamts Oberbayern die Pflicht gehabt, gegen ihm bekannt gewordene strafbare Handlungen der Angeklagten einzuschreiten. Das Lendgerichi hat unter Berücksichtigung ler vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze (z.B, RGESt. 73, 275) geprüft, ob diese Verpflichtung im vorliegenden Falle eine Anzeirepflicht begründete oder ob der Beschwerdeführer WB in Ausübung des dem Behördenvorstand eingeräumten pflichtgemässen Ermessens von einer Anzeige absehen durfte. Die Strafkammer folgert aus der Schwere der dem Angeklagten KEEEEEp vorgeworfenen Straftaten, für die Zuchtheusstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte u.s:w, angedroht sind, und aus dem Unstenä, dass der Verdacht dritten Personen bekannt geworden war, es sei zur Wahrung des Ansehens des Staates und der Forstbehörde sowie zur Sauberhaltung des Beamtenkörpers erforderlich gewesen, eine gerichtliche Untersuchung herbeizuführen; es habe keine Gefahr bestanden, dass Ansehen und Belange der Forstverwaltung unter der Durchführung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen solchen Beamten leiden.
Das Landgericht hat jedoch bei der Prüfung der Frage, ob ein Fehlgreifen bei der Abwägung der verschiedenen Interessen oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt, keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Auch dieser Mengel erfordert die Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, er habe im Falle einer Strofenzeige gegen NEED
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und WEB befürchtet, diese würden aus Kache der Besatzungsmacht Mitteilung von dem Vorhandensein verbote- “ ner Waffen bei den Forstbehörden und von der Nichteinhaltung der Abschussbestimmungen machen, wodurch die da- Bu mals schwebenden Verhandlungen aufs schwerste hätten gefähr-
det werden können. Das Landgericht hat zu diesem Verteidigungsvorbringen nur ausgeführt, zur Wahrung allgemeiner Staatsinteressen sei der Angeklagte nicht berufen gewesen, diese Entscheidung obliege höheren Stellen. Es hat aber nicht dargetan, was sich der Angeklagte in dieser Beziehung vorgestellt hat. Die Strafkammer hat sich insbesondere nicht mit der als erwiesen angesehenen Einlassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, er
habe wegen der schwebenden Verhandlungen mit der Besatzungsmacht den Kreis der Eingeweihten möglichst eng halten wollen; er habe mit Rücksicht auf die Beratungen und Verhandlungen seine vorgesetzte Behörde absichtlich unwissend gehalten; um Zeit zu gewinnen, habe er sich entschlossen, die Sache "auf Eis zu legen". Bei der besonderen Sachlage hätte das Landgericht unter Berücksichtigung der Zeitverhältnisse diesen Pflichtenwiderstreit insbesondere nach der inneren Tatseite einge-
hend würdigen müssen.
Dies wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte EM mit Begünstigungsvorsatz die Mitangeklagten
VER una SC von der Erstattung einer Anzeige
abzuhalten suchte,
3.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine straflose Selbstbegünstigung vor. Er war
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an den Straftaten der Angeklagten Ki, ul EEE uni VB in keiner Weise beteiligt. Em ea
hatte ein Gewehr versteckt. Er will eine Strafver- ” folgung durch die Besatzungsmacht befürchtet haben, wenn die Jäger bei einem Einschreiten gegen sie den unerlaubten Waffenbesitz meldeten. Die Strafkammer hat B. dem Angeklagten I] diese Besorgnis nicht geglaubt 3 und sie als ein nachträgliches Schutzvorbringen ange- | sehen. Damit hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch eine unbegründete Besorgnis der eigenen Strafverfolgung verneint. . Hi
4.) Im Strafausspruch ist das Urteil auch wegen des inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB nF aufzuheben. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB nF, § 354 a StPO; BGH. Urteile 1 StR 419/53 von 6. Oktober 1953 und 5 StR 2/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733):
5.) Der Senat macht von der Befugnis des § 354 Abs. 2 S 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht München II zurück, und zwar auch bezüglich
des Angeklagten KÜEEND-
II. Die Revision der St waltschaft.
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Sie richtet sich gegen die Angelllagten Ei; ED uni SCEEB und hat nur zugunsten des Angelilagten TDErfolg. SH
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1.) Der_Angeklagte FB. a) Die Revision greift die Annahme von drei tatein- ,
74 heitlich zusammentreffenden Vergehen der Begünstigung nd
a2 x an. Nur in diesem Punkte hat der Oberbundesanwalt die ur Revision vertreten, BE
Die rechtliche Würdigung der Strafkammer ist jedoch nicht zu beanstanden. § 257 StGB schützt allerdings nicht ein persönliches Rechtsgut, sondern die staatliche Rechtspflege. Durch die Begünstigung mehrerer Personen wird aber der Strafausspruch gegen mehrere Personen gefährdet. Erfolgt eine solche Begünstigung durch eine und dieselbe Handlung, dann liegt Tateinheit vor. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat; in der Urteilsformel brauchte sie das nicht zum Ausdruck bringen.
b) Die Rüge, das Landgericht habe § 336 StGB zu Unrecht nicht angewendet, ist unbegründet. u:
Allerdings kann schon das vorbereitende Verfahren, das auf die dienststrafrechtliche Verfolgung eines Beamten gerichtet ist, eine Rechtssache im Sinne des § 336 StGB sein (RGSt. 69, 213). In der Lkegel verfolgt jedoch, wie das Neichsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, die Untersuchung der Frage, ob und in welcher Weise ein Beamter eine Dienstpflichtwidrig= keit begangen hat, zunächst nur den Zweck, der > vorgesetzten Behörde die Unterlagen für die Entscheidung darüber zu verschaffen, ob ein Dienststrafver-
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nn, ae ee
fahren eingeleitet werden soll; dann ist vor dieser Entscheidung noch keine''Rechtssache" gegeben, Dieser Auffassung tritt der Senat bei.
Aus demAuftrag, den der Angeklagte EB den Mitangeklagten TB erteilt hat, ergibt sich eindeutig, dass EEE sich zunächst einmal über die zwischen den Angellagten Ki und den Jägern entstandenen Zwistigkeiten unterrichten und diese im Interesse der reibungslosen Arbeit des Forstamts nach Köglichkeit beigelegt wissen wollte. Das Lendgericht hat somit eine Rechtsbeugung rechtlich zutreffend verneint. Dass die Unterlassung des Antrags auf Einleitung eines Dienststrafverfahrens nicht den Tatbestand des § 346 StGB erfüllt, bedarf keiner besonderen Erörterung:
ce) Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind gemäss § 301 StPO auch vie unter B I 1 und 2 erwähnten zum Nachteil des Angeklagten sich auswirkenden nechtsfehler sowie der inzwischen in Kraft getretene § 23 StGB nF zu berücksichtigen.
2.) Die Angeklagten, pm und. S Is
Soweit die Staatsanwaltschaft die Freisprechung dieser Angeklagten angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet:
a) Die Anwendung des § 536 StGB scheidet aus, da die Angeklagten nicht in einer Rechtssache tätig waren.
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db) Die Nichtanwendung des § 257 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. &
Die Angeklagten waren nach den Feststellungen nicht Dienstvorgesetzte der Angeklagten KEnn NAENEEENED- ur: WWund daher nicht zur Erstattung einer Strafanzeige verpflichtet. Anstiftung oder Beihilfe zu der von dem Angeklagten EWvegangenen Begünstigung hat Bi das Landgericht bei dem Angeklagten Mb mit der rechtlich nicht angreifbaren Begründung verneint, der Angeklagte. ED sei schon von sich aus zur Nichterstattung einer Strafanzeige 'entschlössen und durch den Bericht des Angeklagten ID in seinem Entschluss nicht bestärkt worden. ICE nat somit nach der Überzeugung der Strafkammer in keiner Weise die Handlung des Angeklagten EB gefördert oder erleichtert. Der Angeklagte SilPnat bei der
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Erörterung der in Ramsau durchgeführten Ermittlungen le- WW: diglich geäussert, die Sache müsse irgendeine Erledigung fAnden (UA S 135). Diese Äusserung ist derartig unbestinnt, vs “ dass sie EMMEEMD in keiner Weise beeinflussen konnte. Der be in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Revision,die = Unterredung der beiden Angeklagten mit dem Mitangeklagten er EEE sei im Urteil nicht ausreichend festgestellt, ist. Bi
unbegründet.
c) Der Vorwurf, die Angeklagten IB und SEE seien
durch die Einladung zum Kaffee ungehörig beeinflusst, BR wenn nicht bestochen worden, ist weder Gegenstand der Ri An Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses. Da dieser Sachverhalt
von dem angeklagten wesentlich verschieden ist und daher __ nicht Gegenstand der Strafklage war, durfte ihn das Land- “or gericht nicht in die Urteilsfällung einbeziehen.
rt,
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d) Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Ober. bundesanwalts.
Aus Billigkeitsgründen sind die den Angeklagten
ID und SEE durch die Einlegung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Dr. Peetz Mantel Glanzmann
Heimann-Trosien Seibert