Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 20.04.1956 – 1 StR 419/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Rentnerin Maria S EEE zetorene Din aus SCHE, zeborer ar 1915 in Tun (Landkreis bururunuel
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner * - als Vorsitzender,
Bundesriehter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als. Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom. 21. Juni 1955 werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids unter Anwendung der § 8 51 Abs 2, 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt: Sie ficht das Urteil im vollen Umfang an; die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision den Strafausspruch an, Die Rechtsmittel
haben keinen Erfolg.
I. Dig Revision der Beschwerdeführerin Sign:
l. Verfahrensrügen:
a) Die Angeklagte macht geltend, das Gericht sei zeitweise nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Schöffe am zweiten Verhandlungstage etwa 1/2 Stunde lang in anderen Strafakten gelesen habe. Der Schöffe hat eingeräumt, daß er gelegentlich kurz in den von der Revision engeführten Strafakten geblättert hat; er hat jedoch erklärt, er sei hierdurch von der Verhandlung nicht abgelenkt worden, sei dieser vielmehr aufmerksam gefolgt. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der richterlichen Beisitzer, des Staatsanwalts und des Urkunäsbeamten ergeben, daß die Aufmerksamkeit des genannten Schöffen keinesfalls für einen erheblichen Zeitraum ernstlich beeinträchtigt war. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr'1l StPO hat dem- .nach keinen Erfolg.
b) Das gilt auch für die auf eine Verletzung des 8 267 Abs 3 StPO gestützte Rüge. Die Urteilsgründe führen die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 StR 86/54 vom 26. Mai
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1954 (MDR 1954, 495) betrifft einen im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des § 225 StGB besonders gearteten Fall.
2.) Die Sachrüge: “z
Die von, der Revision, insoweit im einzelnen nicht
besonders angefochtenen Feststellungen tragen den
Schuldspruch. Die Angeklagte erstattete als Zeugin in dem Eherechtsstreit De gegen Bin am 20. Februar 1952 eine uneidliche Falschaussage, die sie’am 3. Dezember 1952 in den wesentlichen Punkten beschwor. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend ‚angenommen, daß die uneidliche Falschaussage in dem Meineid aufgegangen ist (BGHSt 8, 301 ff). :
Auch der Strafausspruch 1äßt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen, Den Strafzweck der Abschreckung durfte die Strafkammer berücksichtigen, auch wenn sie festgestellt hat, daß das Hemmungsvermögen der Beschwerdeführerin zur Zeit der Tat erheblich vermindert war (§ 51 Abs 2 StGB).
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m. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
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Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung dües -
Urteils schlechthin; die Begründung des Rechtsmittels,
die für den Umfang der Anfechtung maßgebend ist (vgl z.B. BGH 1 StR 494/53 vom 30. März 1954; 1 StR 560/55 vom
24. Januar 1956), ergibt jedoch zweifelsfrei, daß das Urteil nur wegen.der Anwendung des § 157 StGB und damit lediglich im Strafausspruch angefochten sein soll.
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Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, die bloße Möglickkeit, daß die Angeklagte aus Furcht vor gerichtlicher Bestrafung die Unwahrheit gesagt hat, rechtfertige die Anwendung des § 157 StGB nicht, geht die Rüge fehl. Der Grundsatz, daß im Zweifel von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist, muß auch bei § 157 StGB berücksichtigt werden (BGH 1 StR 206/54 vom 15. Dezember 1954; 1 StR 482/54 vom 8. März 1955). Konnte das Landgericht nicht ausschließen, daß die Angeklagte SEE den Meineid auch deswegen geleistet hat, um ven sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen einer. vorher begangenen strafbaren Handlung abzuwenden, so war zu ihren j Gunsten anzunehmen, daß die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen. Allerdings durfte die Strafkamner die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht auch darauf stützen, daß die Angeklagte Bestrafung wegen ihrer am 20. Februar 1952 erstatteten wneidlichen Falschaussage befürchtete (BGHSt 8, 301,.318 ?f). Die Zubilligung des § 157 StGB ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, da das Landgericht nicht ausschließen konnte, daß die Angeklagte die falsche uneidliche Aussage erstattete und schließlich am 3. Dezember 1952 beschwor, um eine Bestrafung wegen Verleumdung abzuwenden,
“weil sie dem Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau Di vor ‚dem 20. Februar 1952 eine unwahre Mitteilung über den angeb-
lichen nächtlichen Aufenthalt der Bäckereiinhaberin Bam mit dem Themenn BuPp in. dessen Wohnung gemacht hatte. Diese Mitteilung ist gegenüber dem später geleisteten Meineid eine selbständige Handlung. Ihre nachträgliche rückschauende Bewertung als Teilstück einer Fortsetzungstat ist unerheblich (RGSt 75, 277, 2795 BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955). Die Strafkammer durfte nach alledem § 157 StGB anwenden und
die Strafe mildern. Das hat zur Folge, daß das Landgericht der
Angeklagten die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, nicht aberkennen durfte und
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daß die Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in das pflichtmäßige Ermessen der Strafkamne gestellt war (§ 161 Abs 1 und 2 StGB). Es ist nach Tage des Falles auszuschließen, daß der oben erörterte Rechts irrtum’ die Strafhöhe zugunsten der Angeklagten beeinfluß hat. Furcht vor Bestrafung wegen der uneidlichen Falschaussage rechtfertigte zwar nieht die Anwendung des § 15 StGB; sie konnte aber strafmindernd berücksichtigt werden.’ ‘ “
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Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist nach alledem zu verwer-
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Dr. Hörchner Dr. Peetz . Mantel Hübner Dr. Hengsherger