§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 689
Nach Gewicht
- BGH, 02.02.2022 – 2 StR 41/21Revision in Strafsachen: Überprüfung des tatgerichtlichen Urteils hinsichtlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei unbegründeter Revision der NebenklageZitiert von 6
- BGH, 19.10.2023 – 3 StR 181/23Rechtliche Bewertung und Beweiswürdigung in Fällen von Betrug und ComputerbetrugZitiert von 4
- BGH, 28.10.2004 – 3 StR 460/03Zitiert von 5
- BGH, 19.06.2024 – 2 StR 2/24Anforderung an tatrichterliche Feststellungen zur Beweiswürdigung; Verstoß gegen Kognitionspflicht des Gerichts und Würdigung des LebenssachverhaltsZitiert von 13
- BGH, 15.02.2018 – 4 StR 361/17Versuchter Mord durch Unterlassen: Zusammentreffen von Verdeckungsabsicht und bedingtem TötungsvorsatzZitiert von 4
- EuGH, 08.05.2025 – C-530/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – 1 StR 95/26
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 792/25Subventionsbetrug: Keine Beantragung einer Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB bei der Beantragung von Fluthilfe durch eine Privatperson KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 24.06.2026 – 1 StR 247/25
689 Entscheidungen zu § 301 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 301 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.