Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.12.1992 – 4 StR 583/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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sul | 72
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Dezember 1992
in der Strafsache
gegen
Wolfgang K ie zus REM. dort geboren am > AED 1953, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall III Nr. 4 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt, weil derjenige, der ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört, nur nach § 308 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1952 - 1 StR 494/53 = BGH LM StGB § 308 Nr. 1).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz