Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 3 StR 552/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ist die Frage der Anrechnung der Unter- suchungshaft rechtsfehlerhaft behandelt, so hat das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung äleser Entscheidung ZU- rückzuverweisen, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs: zwingen.
Für das Nachschlagewerk !
ür di tliche ! nlu ! u. Für_die Amtliche Sammlung ! 2236 065 " Gesetzs StGB § 60; StPO 88 344, 354. Rechtssatz: Ist die Frage der Anrechnung der Unter-
suchungshaft rechtsfehlerhaft behandelt, so hat das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung äleser Entscheidung ZU- rückzuverweisen, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs: zwingen.
Aktenzeichen: 3 StR 552/54 Beschluss des BGH v. 25, Januar 1955 OLG Frankfurt / Main,
Beschluss§
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In der Strafsache
gegen
den früheren Polizeibeamten Walter ri :.: EB: ort geboren am GEB 1511,
wegen uneidlicher "alschaussage
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 25. Januar 1955 beschlossen:
Ist die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft i§ 60 StGB) rechtsfehlerhaft behandelt. so hat das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen, sofern nicht besondere Umstände ausnehmsweise zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zwingen:
Gründes
Aimme erperer au abe une meer me Due
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu fünf Wonaten Gefänsnis verurteilt und die Anrechnung der Untersuchungshaft aus Rechtsgründen abgelehnt. Seine Berufung blieb im wesentlichen ohne $rfolg- Das Berufungsurteil spricht sich über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht aus; die Urteilsgründe lassen es offen, ob die Strafkammer die Anrechnung erwogen hat. Die Revision rügt u.a, Verletzung des § 60 StGB: Das Ober-
landesgericht Frankfurt/lain hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (§ 121 Abs 2 GVG). Es will der Rüge stattgeben. die Sache jedoch nur zurückverweisen, soweit über die Anrechaung nicht entschieden worden ist. Darin sieht es sich durch die Entscheidung JZ 1952, 753 des Oberlandesgerichts Cldenburg gehindert, nach welcher in einem derartigen Falle der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist,
Im Grundsatz ist dem Oberiandesgericht Frankfurt bei-
zutreten-
1, Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen unveröffentlichten Entscheidungen die Aufhebung und Zurückverweisung ohne nähere Begründung auf die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt (1 StR 113/51 vom 8. Mai 1951;
2 StR 106/51 vom 29, Mai 1951; 2 StR 129/51. vom 1, April 1952; 3 StR 294/54 vom 11. November 19545 4 StR 492/52 vom 13, November 1952; 4 StR 141/53 vom 28. Mai 1953; 5 StR 442/53 vom 27. Oktober 1953). |
. In andem..'Tällen hat er, ohne Äies zu begründen, den gesamten Strafausspruch aufgehoben (z.B. 1 StR 17/53 vom 31, März 1953; 2 StR 438/52 vom 23. September 1952), Diese scheinbare Uneinheitlichkeit hat ihren Grund ersichtlich darin, ob der jeweils erkennende Senat hinreichenden. Grund hatte, einen Sachzusammenhang der Strafhöhe mit der Anrechnung anzunehmen. Das lassen die weiteren Entscheidungen BGH 1 StR 60/50 vom 20. März 1951, 1 StR 494/53 vom 30. März 1954 und 4 StR 814/52 vom 26. Mai 1954, in denen auf einen solchen Zusammenhang jeweils abgestellt ist, deutlich erken-
nei:
Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in den amtlich veröffentlichten Entscheidungen. soweit | ersichtlich, in solchen Fällen regelmässig den ganzen Strafausspruch aufgehoben (OGHSt 1, 95, 105; 1, 152; 1; 174):
Das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt in der angeführten Entscheidung die Ansicht, obwohl nur die Nichtanrech- -f nung fehlerhaft sei, müsse der ganze Strafausspruch aufgehoben f
werden, weil er von dem Rechtsfehler betroffen sein könne. Das folge schon daraus, dass die Untersuchungshaft auch bei Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt werden könne.
2. Im Regelfall trifft dies jedoch nicht zu. Die Anrechnung und ihre Beziehung zum eigentlichen Strafausspruch hängt, wie die Strafzumessung überhaupt, teilweise von Unwägbarkeiten ab, Gie sich systematisch nur schwer er.!assen lassen. Im allgemeinen gilt hierfür jedoch folgendes: |
a) Der Wortlaut des § 60 StGB spricht gegen eine Verquickung der beiden Fragen... Die Untersuchungshaft kenn ganz oder teilweise auf die "erkannte" Strafe angerechnet E werden. Diese Gesetzesfassung setzt voraus, dass die schuldange#. messene Strafe feststeht,'wenn über die Anrechnung entschieden wird. Die Entscheidung darüber gehört hiernach nur im weiteren Sinne zur Strafbemessung; im Regelfalle ist sie kein eigentlicher Strafzumessungsgrund (Niethsmmer 8IZ 1948; 7005 LK § 60 Anm I 1).
b) Aus dem Wesen der Strafzumessung und der Änrechnung ergibt sich dasselbe.
Über beide Fragen ist regelmässig gesondert, und zwar in
dieser Reihenfolge zu entscheiden, denn sie richten sich nach verschiedenartigen Gesichtspunkten. Massgebeni für die Strafart und -höhe ist die Tätersckuld, die Sckwere unä Folgen der Tat, die Persönlichkeit des Täters und seine Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der Strafzwecke. Zeitpunkt und Dauer der Untersuchungshaft fallen dabei nur selten ins Gewicht Ihre Anrechnung hängt vorwiegend davon ab, ob und inwieweit
der Angeklagte diese Haft verschuldet hat, unter Umständen auch davon. ob der Strafzweck durch ihren Vollzug schon erreicht, die Strafe in diesem Sinne dadurch vorweggenommen worden ist (R@St 75. 279, 282).
Im Regelfalle dürfen die beiden Enischeidungen daher
nicht miteinander verquickt werden.
c) Demgemäss ist es anerkannt, dass ein Rechtsmittel an sich auf die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt werden kann (RGSt 71, 140 mit weiteren Nachweisen; BGH 2 StR 129/51 vom 1. April 1952; 3 StR 40/50 vom 6. März 1952; 3 StR 981/51 vom 17. April 1952). Geschieht dies zulässigerweise, S0 erwächst der nicht angefochtene eigentliche Strafausspruch in Rechtskraft. |
d) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ausnahmsweise besondere Gründe für einen Zusammenhang der Strafhöhe und der Untersuchungshaft sprechen, wenn etwa die Art des Haftvollzugs, der Zeitpunkt der Haft, ihre Dauer oder Folgen für den Verurteilten derart waren, dass sie ihn neben dem Un-
tersuchungszweck ohne sein Verschulden besonders beschweren. Solche besonderen Umstände können unmittelbare Strafzumessungs-, nicht nur Anrechnungsgründe bilden. In derartigen Fällen
kann über den gesamten Strafausspruch nur einheitlich entschieden werden (vgl RGSt 75, 282); er muss deshalb ganz aufgehoben werden, wenn die Entscheidung über die ‚ Anrechnung fehlerhaft ist. Ein auf sie beschränktes Recktsmittel wäre in solchen Fällen als unbeschränkt eingelegt zu behandeln; der in der unzulässigen Beschränkung zutage tretende Rechtsirrtum wäre unschädlich. | |
Der gesamte Strafausspruch muss auch aufgehoben werden, wenn die ZIntscheidung über Strafe und Anrechnung auf demselben Rechtsfehler beruht, z2.B- bei unzulässiger Verwertung des Verhaltens des Angeklagten im Verfahren. als Straferhöhungsgrund und zugleich als Grunä für die Nichtanreohnung (BGHSt 1, 105).
e) Aus der Entscheidung RGSt 59, 231 geht nichts Gegenteiliges hervor. Dort ist nur ausgesprochen, es verstosse nicht gegen das Verschlechterungsverbot (8 358 Abs 2 StPO), wenn das Berufungsgericht die vom Tatrichter bewilligte Anrechnung versagt, jedoch gleichzeitig das ‚Strafmass mindestens um den Betrag der Untersuchungshaft herabsetzt. Die Frage des Zusammenhangs der Strafzumessung und Anrechnung ist dort nicht entschieden worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-
bundesamwalts.
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