§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/304#abs-1 (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/304#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/304#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 304 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.10.2009 – 2 BvL 5/09Zitiert von 3
- BGH, 22.12.1982 – 1 StR 707/82Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.09.1998 – Ss 395/98 - 180 -
- OLG Hamm, 26.02.2015 – 5 RVs 7/15Zitiert von 2
- OLG Köln, 17.11.2017 – III-1 RVs 285/17
- BGH, 27.03.1956 – 2 StR 50/56Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 08.09.2025 – 8 K 322/23
- BGH, 14.03.2024 – 4 StR 354/23Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in Straßenverkehr sowie Diebstahls in besonders schwerem FallZitiert von 9
- BGH, 13.06.2023 – StB 29/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 304 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.