Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 305 Zerstörung von Bauwerken

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/305#abs-1 (1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/305#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 304 § 305a