§ 305 Zerstörung von Bauwerken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.03.1954 – 1 StR 494/53Zitiert von 8
- BGH, 20.10.2011 – 4 StR 344/11Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten GebäudesZitiert von 8
- OLG Hamm, 29.11.2018 – 6 U 42/18
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19Erfolglose normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen landespolizeirechtliche Ermächtigungen zur Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung - keine Subsidiarität des IT-System-Grundrechts gegenüber anderen Grundrechten (insoweit Aufgabe von BVerfGE 120, 274) - Grundrechtseingriffe gerechtfertigtZitiert von 2
- BGH, 10.06.2026 – AK 23/26
- BGH, 10.12.2025 – StB 60/25Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an Sprengstoffanschlägen auf Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2024 – 4 StR 85/24Subjektive Tatseite bei Zurückführung des eingetretenen Zerstörungserfolgs auf Brandlegung an anderem Gegenstand als dem Schutzobjekt selbst
- BGH, 05.04.2018 – 3 StR 13/18Schwere Brandstiftung: Zerstören bei gemischt genutztem GebäudeZitiert von 9
- BGH, 14.11.2013 – 3 StR 336/13Strafverfahren wegen Brandstiftung: Schwere Brandstiftung bei Verlassen des menschenleeren Tatobjekts nach der BrandlegungZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/305#abs-1 (1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/305#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.