Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.10.1953 – 1 StR 419/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 41 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 6 zitierte Normen Als PDF speichern
ern
i en werk “
für die Amtliche a u Stan 99 59, ı 176 un 2,
a 1. 2 Gesetz:
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum in Bezug 3.176 Nr 2 StGB ist nicht ausge-: schlossen. Die, Zntscheidung setzt die
:8 refältige, strenge Prüfung der Täter.
" persönlichkeit und aller Tatumstände unter Berücksichtigung der Art des ver-. letzten Strafgesetzes voraus, wobei der
eine oder der andere dieser Gesichts= pun! te im Vordergrund stehen kann. Das:
Gericht muss sich hierbei an die im Be- : schluss BGHSt. 2, 194 aufgestellten. Grund
®
sätze halten. ae r- lässt es ausdrücklich dahir
gestellt, "ob das „Unrechtsbewus sts stets, unteilba en
t2: Das Revisionsgericht 2 in .tatrichterlichen Aburte] in Kraft
“Ges hier §§ 105 u berücksichtäi an.
Schwg Heilbronn
ImNamen des Volk es
In der Strafsache
gegen 1, den Landarbeiter Ludwig S p iuuiiuuERuunmn GE (Kreis er HB), geboren an &.
in TE (Kreis St), zur Zeit in Untersuchungshaft,, f . den Landarbeiter Karl D. ED (Kreis
aus Sc HB), ee 3 in Sch-
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
aus El
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr
in der Verhandlung Amtsgerichtsrat >
bei der Verkündung . |
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn vom 5..Mai 1953, soweit der Angeklagte Speuuue> verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über | die insoweit erwachsenen Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts in Heilbronn zurückverwiesen, Ki i Im übrigen wird die Revision verworfen, In diesen Unfang fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse zur Last,
von Rechts wegen
- 2 -
Gründe§
1. Soweit der Angeklagte Sp nach § 226 StGB verurteilt ist, führt die Revision der Staatsanwaltschaft
schon mit Rücksicht auf die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen §§ 105 flg IGG (BGB T8S 751, 766) - eine Rechtsänderung, die auch das Revisionsgericht berücksichtigen muß - zur Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 2 Abs 2 StGB , 3540 StPO). Der Angeklagte SP EEE war zur Tatzeit 19 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzeg Zu seinen Gunsten ist zu prüfen, ob auf seine Straftat die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 ac n.F. anzuwenden sind, die im Verhältnis zur Strafdrohung des. § 226 StGB das mildere Gesetz (§ 2 Abs 2 St6B) darstellen, oder ob es bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechts (vgl § 106 J6G) bleibt, | | |
Die Zurückverweisung in diesem Unfange gibt der nunmehr zuständigen Jugendkammer (§§ 108 Abs 1, 41 Abs I Nr ıi
.. .J@G) Gelegenheit zur Prüfung, ob Se dien Toa des :, blinden Michael Hagm durch die vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Angesichts der überaus rohen Misshandlung des blinden Greises, den der Faustschlag ins Gesicht völlig Unvermutet traf, liegt diese Schlussfolgerung nicht fern. Die Entscheidung hierüber ist ‚aber Sache des Tatrichters, | Be . In der neuen Hauptverhandlung kann die Anklagebehörde ihre Bedenken gegen die bisherige Zubilligung mildernder Umstände vorbringen, Ein Rechtsfehler war insoweit nickt
. ersichtlich,
and, Erfolglos bleiben muss die Revision der Staatsan-
TEN waltschaft, soweit sie den Freispruch der Angeklagten . RD N und Dog von der Anklage wegen Verbrechens gegen § 176 Nr 2, StGB bekämpft, Hierzu stellt das angefoch- .. tene Urteil fest: Die Angeklagten, beide Landarbeiter, zur tatzeit 19 und 23 Jahre alt, haben etwa seit Mai 1952
15 mal mit der an einem "schizophrenen Defektzustand" leidenden, geschiedenen und unfruchtbar gemachten Frau Ei@- a in deren väterlicher Wohnung geschlechtlich verkehrt, Sie kannten den - übrigens wechselnden - Zustand der Frau Ei m : wussten aber nicht, dass der Geschlechtsverkehr mit einer geisteskranken Frau verboten und strafbar ist. Dieser Gedanke ist ihnen, wie das Urteil hervorhebt, wegen ihrer eigenen geringen geistigen Regsamkeit und ihres einfachen Wesens gar nicht gekommen, zumal der Arbeitgeber des Angeklagten Spiip innen den Verkehr mit Frau Ei AB zserasezu angeraten hatte. Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen des für sie unvermeidbaren Verbotsirrtums
freigesprochen.
a) Der Freispruch berücksichtigt die im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 2, 194) aufgestellten Grundsätze zum Verbotsirrtum und ist nicht zu beanstanden, Die Eigenart des Straffalles "liegt darin, dass die geistig und sittlich wenig entwickelten, wenn auch im Sinne des § 51 StGB voll zurechnungsfähigen Angeklagten nach tatrich-! terlicher Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, garnicht äarauf verfallen sind, dass der Geschlec verkehr mit Frau Ei verboten und. strafbar sein könne Ihre beschränkte Erkenntniskraft und ihre wenig ausgeprägten sittlichen Vorstellungen. standen der Erkenntnis des Un rechts ihres Tuns von vornherein entgegen; diese Mängel hätten die Angeklagten auch bei weiteren Nachdenken an der
Inrechtseinsicht gehindert. Mangels eines Zweifels haben sich die Angeklagten nirgends erkundigt, zumal die Anregung zu ihrem Verhalten von dem Arbeitgeber des Angeklagten SpeEmEEE»> ausgegangen war, der das Unrechtmässige dieses Verkehrs ebensowenig "kannte wie ‘der Ortsbürgermeister. Aus. alleden hat das Schwurgericht ohne Rechtsverstoss den unvermeidbaren Verbotsirrtum der Angeklagten gefolgert. Unter
den festgestellten besonderen Umständen ist das nicht zu
beanstanden.
b) Strafe setzt Schuld, also Vorwerfbarkeit voraus. Der Schuldvorwurf besteht darin, dass sich der Täter, obwohl zur besseren Erkenntnis und Entschliessung fähig, statt _ zum Rechttun zum Unrechttun entschliesst. Die ' Kenntnis des Unrechttuns kann auch einen zurechnungsfähigen Täter fehlen, wenn er die Verbotsnorm nicht kennt oder verkennt, Das schliesst den Schuldvorwurf allerdings nur aus, wenn ihm die Unrechtseinsicht trotz zumutbarer Anspannung seiner Erkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellungen über haupt verwehrt bleibt (BGHSt 2, 194, 200; 4, 1, 5); denn nur dann ist der. Verbotsirrtum für ihn unvermeidbar. So liegt es aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts bei den beiden Angeklagten. Sie haben die Vorstellungen der Allgemeinheit über Recht und Unrecht nicht bewusst oder aus Überzeugung abgelehnt und hatten den allgemeinen sittlichen
Maßstab nicht erst aurch eine vorwerfbare Lebensführung eingebüßt. Vielmehr hat ihnen ihre ‚geheumte, Entwicklung die " Untechtseinsicht der hier in Frage kommenden Art überhaupt noch nicht vermittelt, Ihnen kann deshalb nicht der Vorwurf. gemacht werden, ihre "Haltung" - - die in Wahrheit geistige und sittliche Enge und Unentwickeltheit ist - widerspreche den allgemeinen, herrschenden Wertvorstellungen. Dieser Vorwurf stellt an ihre mangelhaft. ausgebildeten sittlichen ‚und Verstandeskräfte zu hohe Anforderungen. Mit der Anwendung eines allgemeinen ] Maßstabs würde der Gedanke der Vor-
werfbarkeit aufgegeben.
e) pälle solcher. Art werden seltene Ausnahmen bilden. Sie setzen die besonders sorgfältige, strenge Prüfung der-
Täterpersönlichkei it, und aller wesentlichen 'Tatumstände voraus, soweit diese Licht auf den behaupteten Verbotsirrtum werfen können. Bs kommt stets auf den Einzelfall, dabei
-5.
aber auch auf das verletzte Strafgesetz an. Gegenüber mancuen Strafgesetzen wird die Berufung auf einen Verbotsirrtum, abgesehen vom. Irrtum über einen Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungskrund, regelmässig erfolglos bleiben müssen; bei anderen wird der Kinwand eher Beachtung verdienen. Fest: Regeln lassen sich nicht aufstellen; mitunter wird die Art des verletzten Strafgesetzes bei der Prüfung den Vorrang
beanspruchen, bald der Tathergang oder die Persönlichkeit des Täters. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass
das Schwurgericht einen unverschuldeten Verbotsirrtum über B 176 Nr 2 StGB unter den hier festgestellten Umständen annimmt, Es kommt hinzu, dass die Angeklagten zwar wussten dass Frau Ei "geisteskrank" und geschlechtlich leich zugänglich war. Der Zustand der Kranken wechselte aber; er war zeitweise besser. Sie war verheiratet gewesen und hatte bevor sie unfruchtbar gemacht und geschieden wurde, zwei Kinder geboren. Wenn das Schwurgericht in Abwägung dieser nicht unbeachtlichen Umstände einen unvermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, so liegt darin kein Rechtsverstoss. Vom Tatrichter ist nur zu fordern, dass er, wie hier geschehen, bei der Entscheidung alle wesentlichen Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt und besonders sorgfältig gegeneinander abwägt, j
Auf die Hilfserwägung des Schwurgerichts über den wahrscheinlichen Mißerfolg etwaiger Erkundigung der Angeklagten kommt es hiernach nicht an.
d) Der Hinweis der Revision auf das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten. bezüglich des zugleich begangenen, mangels Strafantrags nicht verfolgten Hausfriedensbruchs rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwischen dem Hausfriedensbruch, der durch widerrechtliches Eindringen und Verweilen der Angeklagten in der Wohnung des Vaters der
Frau EilB Hezangen wurde, und einem Verbrechen gegen 8 176 Nr 2 StGB hätte Tatmehrheit bestanden; weder dds Ein-
dringen in die \ Wohnung noch das Verweilen darin trug zum
“ Tatbestand des Sittlichkeitsverbrechens im Sinne des § 73 StGB unmitteibar bei (R6St 32, 137). Deshalb kann die zweifelhafte, in dem Urteil BGHSt 5, 342 vom Senat noch nicht entschiedene Frage dahinstehen, ob das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten hinsichtlich des Hausfrisdensbruchs bei Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 176 Nr 2 StGB auch für das Sittlichkeitsverbrechen Geltung hätte, Zu gegebener Zeit wird zu prüfen sein, ob der Gedanke der Unteilbarkeit ‚des Unrechtsbewusstseins auch bei verschiedenartigen Rechtsgütern und. bei Straftaten wesentlich unterschiedlicher Art und Schwere zutrifft (vel Fränkel IM 8 173 Nr 2).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war somit zu verwerfen, soweit es sich gegen den Freispruch der beiden
Angeklagten richtet.
Der Oberbundesanwalt hatte in vollem Umfang Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Dr. Hörchner Dr, Poetz u Mantel
Glanzmann Jagusch