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BGH Entscheidung vom 28.01.1956 – 1 StR 560/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2266 021

ET ne et

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Frenz T EB zus geboren am mp 1928 in mu, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 24.. Januar 1956 in der Sitzung vom 28. Januar 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident-Dr.Hörchner als Vorsitzender,. Bundesrichter Dr .Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat gun

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeagter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntyz

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. September 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse euferlegt. Von Rechts wegen

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2.

Gründes

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Der Angeklagte ist des schweren Raubes nach § 250 Nr 3 STGB schuldig gesprochen und unter Zubilligung mildernder Umstände sowie unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils schlechthin; ihre Begründung, die für _ den Umfang des Rechtsmittels maßgebend ist (vgl RGSt 62,433: 66, 1725 BGH 3 StR 1120/51 vom 11. Juni 1952, 5 StR 51/52 vom 4. September 1952, 1 StR 353/52 vom 19: Dezember 1952, 1 StR 494/53 vom 30. März 1954), ergibt jedoch zweifelsfrei, daß das Urteil nur wegen der Annahme erheblich verminderter statt voller Zurechnungsfähigkeit und damit lediglich im Strafausspruch angefochten sein soll.

Die Beschränkung ist zulässig.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

l. Der in der Hauptverhandlung vernommene ärztliche Sachverständige Medizinalrat Dr Sch hat den schwach-Sinnigen Angeklagten. .als voll zurechnungsfähig bezeichnnet. ‚Die Strafkammer hat demgegenüber angenommen, daß der Angeklagte das ihm zur last gelegte Verbrechen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat.

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet es als eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), daß das Landgericht zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht .einen weiteren ärztlichen Sachverständigen gehört hat. Daraus, daß die Strafkammer überhaupt einen Sachverständigen beigezogen hat, so folgert die Revision, ergebe sich, daß sie selbst nicht die erfor-

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derliche Saciıkunde besessen habe, um über die Zurechnungs- “Ahigkeit des Angeklagten aus eigenem Wissen entscheiden

zu können. Dann aber sei die Strafkammer auch nicht in der Lage gewesen, ohne Anhörung eines zweiten Sachverständigen von dem Gutachten des Medizinalrats Dr Sch ab zuweichen und den Angeklagten als erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter anzusehen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Rechtsfrage, ob und in welchem Maße der Angeklagte bei Begehung der Tat zurechnungsfähig war, hatte das Landgericht an Hand des vom Sachverständigen. bekundeten Befundes nach § 261 StPO grundsätzlich selbst zu entscheiden. Der ärztliche Sachverständige hatte ihm nur bestimmte, für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erhebliche Tatsachen zu unterbreiten, die er auf Grund seines besonderen Fachwissens festgestellt hat, und ihm das wissenschaftliche Rüstzeug zu vermitteln, das dem Gericht die sachgemäße Beurteilung dieser Frage ermöglichte (BGHSt 7, 2385 8, 113, 118 ff). Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Tatrichter eine Frage, für die "er geglaubt hat, des Rates eines Sachkundigen zu bedürfen, nicht im Widerspruch zu den Darlegungen des von ihm gehörten Sachverständigen entscheiden darf, ohne diese in den Urteilsgründen wiederzugeben und mit eigenen Gegengründen so

zu widerlegen, daß dem Revisionsgericht eine _-:- u Nachprüfung ermöglicht wird (vgl BGH 5 'StR 830/52 \ vom 29. lanvuar 1953). Weicht der Tatrichter ohne sachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen von diesem ab, so kann das den Verdacht begründen, daß er es pflichtwidrig unterlassen hat, für die weitere Klärung einer Frage zu sorgen, für die er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besessen hat. 50 ist indes die Strafkammer im vorliegenden Falle nicht verfahren. Sie hat vielmehr die Ausführungen des Sschverständigen im Urteil eingehend dargelegt und eine Reihe von Gründen für ihre abweichende Ansicht an-

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geführt. Danach hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im wesentlichen von zwei Umständen abhängig gemachts Einmal davon, ob der Angeklagte den Raub auf Grund eines plötzlichen Einfalls oder auf Grund eines länger erwogenen Tatplanes begangen hat, und zum andern davon, ob er im Zeitpunkt der Tat erheblich unter Alkoholeiafluß gestanden hat.

\ Der erste Gesichtspunkt fiel mit der Frage zusammen, wann der Angeklagte den. Entschluß zur Begehung der Tat gefaßt hat. Insoweit handelte es sich überhaupt nicht um eine Frage sach-

‚verständiger Beurteilung, sondern um eine solche der richterlichen Beweiswürdigung, deren Entscheidung allein dem Gericht oblag. Ob der Angeklagte erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden hat, hing entscheidend davon ab, wieviel Bier und Wein er in den verschiedenen Gaststätten, die er am Abend des 2. August 1955 aufgesucht hatte, getrunken hat. Die Straikammer vermochte die genaue Menge des vom Angeklagten genos- ‚genen Alkohols offensichtlich nicht festzustellen. Auch dem ._ vernommenen Sachverständigen standen insoweit ersichtlich . keine zuverlässigen Unterlagen zur Verfügung. Auf welche Weise ein anderer Sachverständiger die erforderlichen Fest-Stellungen hätte treffen können, ist nicht erfindlich. Unter diesen Unständen kann es nicht els, ‚Verstoß gegen § 244 Abs 2 8420. angesehen werden, .wenn das Landgericht von dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Medizinalraı Dr. Schi abgewichen ist, ohne einen anderen Sachverständigen zu hören.

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Ob die Gesichtspunkte, von denen sich der Tatrichter bei der Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB leiten ließ, diese Entscheidung zu rechtfertigen vermögen, ist eine Frage der sachlichrechtlichen Prüfung.

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2. Das in dem früheren Verfahren 1 Ls 25/51 von dem Sachverständigen Dr HR dem Schöffengericht Mannheim erstattete Gutachten hat die Strafkammer ebenso wie das im Jahre 1946 in dem Verfahren FC 3 a Ds 89/45 erstattete.

Gutachten des Sachverständigen Dr. SD zum Beweise äafür

verwertet, daß der Angeklagte in den Jahren 1946 und 1951 erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist. Hieraus hat sie sinngemäß gefolgert, daß für die Fortdauer erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit eine gewisse Vermutung spricht, zu deren Widerlegung es der Anführung gewichti.-

ger Gegengründe bedurft hätte. Solche hat indes nach ih-

rer Ansicht der Sachverständige Dr Sch richt darlegen können.

Die Revision bezeichnet die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr HR zu Beweiszwecken als verfahrenswidrig. Insoweit muß ihr an sich beigetreten werden. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Dr. H@R- am in der Hauptverhandlung, in der das angefochtene Urteil erging, nicht gehört worden. Sein Gutachten ist in der Hauptverhandlung auch nicht verlesen worden. DieserMaßnahme hätte im übrigen die Vorschrift des § 250 StPO, die auch auf Sachverständigengutachten anzuwenden ist (vgl RGSt 71, 105 BGH 2 StR 269/55 vom 25. Oktober 1955), entgegengestanden, da die Voraussetzungen des § 256 StPO nicht gegeben waren. Der Sachverständige, der in der Sitzungsniederschrift vom 8. März 1951 (Bl 88 dA 1 Is 25/51) als Anstaltsarzt bezeichnet wird, hat zwar einer Behörde angehört; es ist aber nicht ersichtlich, daß er diese vertreten hai (RGSt 64, 78, 805 BayObEGSt 1950/51 S 304, 305). Die Verlesung des Gutachtens war somit unzulässig. Dasselbe gilt

für eine der Verlesung gleichstehende Bekanntgabe des wesent-

lichen Inhalts Ges Gutachtens durch den Vorsitzenden, die übrigens - weil sie zum Zwecke des Urkundenbeweises, nicht nur zu dem des Vorhalts erfolgt wäre - ebenfalls der Beur-

Kari

ww.

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kundung in der Sitzungsniederschrift bedurft hätte und mangels einer solchen als nicht geschehen zu gelten hat (vgl Löwe-Rosenberg StPO Anm 15 zu § 249, KMR StPO Anm 2 e zu § 249). Zwar dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch aus nicht verlesbaren Urkunden Vorhaltungen zu dem Zwecke gemacht werden, die befragte Person . zu Äußerungen auf den Vorhalt zu veranlassen (u.a. RGSt 64, 785 BGHSt 3, 199, 201; BGH IM StPO § 250 Nr 2). Hier hat aber die Strafkammer nicht die durch einen Vorhalt herbeigeführte Erklärung einer vernom.nenen Person, sondern den Inhalt der Urkunde - des damaligen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr HB - ı

-.selbst ihrer Entscheidung zugrunde gele&t. Ob es zuläseig

gewesen wäre, üle Ausführungen des Sachverständigen den Gründen des in dem Verfahren 1 Ls 25/51 ergangenen Urteils

zu entnehmen (vgl hierzu RGSt 60, 2975 BGHSt 6, 1415; BGH 3 StR 615/53 vom 7. Oktober 1954 - IM StPO § 250 Nr 9), braucht nicht erörtert zu werden. Denn dies hätte in jedem Falle, da die Richter, die an jenem Urteil mitgewirkt haben, nicht vernommen wurden, nur durch Verlesung des Urteils oder eine

ihr gleichkommende Bekanntgabe seines. wesentlichen Inhalts geschehen können (vgl BGH 5 StR 348/54 vom 28. September 1954); eine solche ist aber ausweislich der Sitzungsnieder-Schrift nicht erfoigt.. Die Strafkammer bezieht sich in ihrem Urteil auch nicht auf die Gründe der Entscheidung

von 8. März 1951, sondern unmittelbar auf das schriftliche und das in der Sitzungsniederschrift vom B. Märk 1951 niedergelegte mündliche Gutachten des Sachverständigen Dr . Hm:

Auf dem sonach vorliegenden Verfahrensveretoß kann Jedoch die Entscheidung des Landgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht beruhen, Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tat im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen, gründet sich nicht nur auf seine Beurteilung in dem Verfahren 1 Is 25/51,

- T- sondern auch auf diejenige in dem Verfahren FG 3 a Ds 89/45.

Daß auch die Feststellung über die Beurteilung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. in verfahrenswidriger Weise gewonnen wurde, kann schon desm1lb nicht berücksichtigt werden, weil die Revision insoweit keinen Verfahrensmangel behauptet hat. "

Vor allem aber greifen die sachlichen Bedenken, die die Revision gegen das Gutachten des Sachveiständigen Dr . Sn vorbringt, nicht durch. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorliegen, kann freilich, wie die Staatsanwaltschaft an sich zutreffend ausführt, immer nur in Bezug auf eine bestimmte Straftat und häufig nur "aus der besonderen Tatsituation heraus" beantwortet werden. Daraus kann indes nicht gefolgert werden, daß der Richter, der später mit der Aburteilung einer anderen Straftat eines schwachsinnigen Täters befaßt ist, bei der Bildung seiner Überzeugung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten die Beurteilung dieser Frage durch ein früher erkennendes Gericht außer acht lassen müsse. Er darf nur nicht sine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ohne eigene Prüfung allein deshalb bejahen, weil sie in einem früheren Verfahren angenormen worden ist (vgl BGH 2 StR 269/55 vom 25.0ktober 1955, 4 StR 260,55 vom 27. Oktober 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956). Dieser Fehler kann der Strafkammer aber nicht vorgeworfen werden.

Sie erwägt nämlich bei der Erörterung der Gründe, aus denen sie im Gegensatz zu der Meinung des Sachverständigen Medizinalrat Dr Schmp den Angeklagten nur für erheblich vermindert zurechnungsfähig hält, weiter, die Ausführung des Überfalls auf Mühlbauer erscheine im Hinblick darauf, daß dem Beraubten und der Polizei Name und Anschrift des Angeilagten,

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wie dieser wußte, bekannt waren und seine Festnahme deshalb nur eine Frage weniger Stunden sein konnte, so sinnlos, daß sie nicht als Tat eines voll Zurechnungsfähigen erklärbar sei. Auch der Beraubte selbst hat das Vorgehen des Anseklagten als völlig unvernünftig empfunden, wie sich aus seinem Zuruf ergibt, es sei ja Unsinn, was der Angeklagte gemacht habe, da doch die Polizei seinen Namen wisse. Bei dieser Sechlage kann es.auch nicht mehr entscheidend darauf ankommen, ob der Angeklagte den Entschluß zur Begehung der Tat vor oder nach der Ablehnung seiner Bitte en V; ihm Geld zu geben, gefaßt hat, zumal es sich nach den Urteilsausführungen bei der Strecke, die beide auf dem Waldweg zurückgelegt haben, nur um ein kurzes Wegstück handelte, das dem Angeklagten keine Zeit zu längerer Überlegung ließ. Der von der Revision beanstandete Widerspruch in den Urteilsgründen kann daher auf sich beruhen.

‚Schließlich hält die Strafkammer auf Grund der übereinstimnenden Angaben des Angeklagten und des Überfallenen Mühlbauer für erwiesen, daß der Angeklagte am Abend des 2. August 1955 erhebliche Mengen an Alkohol zu sich genommen hat, wenn sie auch über den Umfang des Alkoholgenusses keine genauen Feststellungen mehr zu treffen vermochte (vgl oben). Wenn das Landgericht im Hinblick hierauf die Möglichkeit nicht ausschließen zu können glaubte, daß der alkonolempfindliche Angeklagte zur Zeit der Tat noch unter der Einwirkung des genossenen Alkohols stand, dann hat es damit zutreffend den auch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit ‘., geltenden Satz "Im Zweifel für den Angeklagten" angewen-

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3. Mit dem Vorbringen, die Urteilsgründe seien widerspruchsvoll, ist auch die allgemeine Sachrüge erhoben. Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch erledigt sich aus den unter 2. dargelegten Gründen. Im übrigen gibt die Sachbeschwerde keinen Anlaß zu durchgreifenden Beanstandungen.

Es mag zwar nicht unbedenklich erscheinen,- die Höhe der für ein Verbrechen des Straßenraubes zu verhängenden Strafe davon abhängig zu machen, ob sich der Beraubte auf die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen oder auf die Vertrauenswürdigkeit eines ihn Begleitenden verließ und ob der Täter die Tat auch an einem anderen "nicht qualifizierten" Ort hätte begeklen können. Der vorliegende Fall weicht ı, jedoch von dem regelmäßigen Tatbild des Straßenraubs insofern erheblich ab, als der Beraubte Namen und Anschrift des Täters kannte und infolgedessen, ohne weiteres seine Festnahme erwirken und Rückgabeansprüche gegen ihn geltend machen konnte, während im Regelfall der auf einer Straße Beraubte von einem unbekannten Täter überfallen wird, dessen Ermittlung und Festnahme ungleich schwieriger, wenn nicht überhaupt unmöglich ist. Insofern Kılt die Erwägung der Strafkammer, die Tat des Angeklagten stelle sich mehr als ein "Dummer jungenstreich" denn als "freches Gangsterstück" dar, ihre Berechtigung.

Dafür, daß der Tatrichter verkannt haben könnte, daß die Strafmilderung des § 51 Abs 2 in Verbindung mit § 44 StGB in sein Ermessen gestellt war, liegt kein Anhaltspunkt vor. Ein solcher Verdacht liegt nicht zuletzt deshalb fern, weil sich das Landgericht ausdrücklich auf das Urteil des Schöffengerichts Mannheim vom 8. März 1951, das eine Milderung nach den angeführten Vorschriften abgelehnt hatte, bezogen hat.

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Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

Dr.Hörchner Dr.Peetz Mantel Martin Dr.Hengsberger