Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 01.07.1993 – 1 StR 329/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 329/93 We MA ar _zureh

vom

1. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

1. Dagmar Linda Ss EEE zus DEE , geboren. am ER 1965 in Stil.

2. Lothar v EEE aus DENE. seboren am MEER 1965 ir > MEERE.

zu 1. wegen versuchten Mordes u.a.

zu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Mord u.a.

AT

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juli 1993 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten Su wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1992, soweit es sie betrifft, dahin abgeändert, daß der Schuldspruch wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken entfällt.

2. Hinsichtlich des Angeklagten VE entfällt der Schuldspruch wegen Beihilfe zur versuchten Zerstörung von Bauwerken.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten Sandner gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte SE hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist neben einem Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß § 308 StGB für einen Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß S 305 StGB kein Raum, wenn der Täter ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung zerstört (Urteil vom 30. März 1954 -

1 StR 494/53 = LM Nr. 1 zu § 308 StGB, insoweit in BGHSt 6, 107 ff. nicht abgedruckt). Erfolgt die (hier: versuchte) Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes wie hier unter den erschwerenden Voraussetzungen von S 306 Nr. 2 StGB, kann nichts anderes gelten. Dementsprechend war der Schuldspruch - auch hinsichtlich des wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilten Mitangeklagten vB, der keine Revision eingelegt hat - abzuändern.

Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten SEE sebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Der Senat kann ausschließen, daß sich der jetzt weggefallene Schuldspruch wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Gribbom Maul Foth Brüning Wahl