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BGH Entscheidung vom 26.02.1953 – 4 StR 682/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F, StR 682/52 > 2300 ) 054 7

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InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Baustoffgrosshändler Richard K EB aus A

geboren am GE 1905 in Oi.

wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Eh

als Vertreter: der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Kb gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. August 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Kg liess an 6. Juni 1951 seinen Lieferwagen von dem 19 Jahre alten Mitangeklagten Wege @®; der - wie er wusste - keinen Führerschein hatte, zur Inspektion nach Bielefeld fahren. Der Nitangeklag-

e Sn begleitete VOR auf dieser Fährt. Unterwegs streifte der Kraftwagen einen Radfahrer, der im Begriff war, einen Motorradfahrer zu überhölen. Der Rad-' fahrer. kam zu Fall und wurde leicht. verletzt. In dem deshalb eingeleiteten Ermittlungsverfahren äusserte sich der Angeklagte, auf Aufforderung der Polizei schriftlich über den Hergang des Unfalls und gab sich "selbst als Fahrer des Wagens, die Mitangeklagten vom und Sb als seine Beifahrer aus. Diese bestätigten, ebenfalls schriftlich, die Richtigkeit seines Berichts. Daraufhin ‚wurde KB wegen fahrlässiger Körperverletzung engeklagt, während Gie angeblichen Beifahrer in der Anklage-

schrift als Zeugen benannt wurden. In diesem Strafver-

fahren schilderte der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Sachverhalt genau so wie in seinem Bericht an die Polizei. Sodann wurden VOR un: Si als Zeugen eidlich vernommen und: gaben die gleiche. Darstellung des Unfalls wie. der Angeklagte, sie verschwiegen, dass VW BD, una nicht der. Angeklagte den Wagen gefahren hatte.

Der Angeklagte wurde wegen "fohrlässiger Körperverletzung .

zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Mitangeklagten vammEB. und SB sind im kegenwärtigen Verfahren wegen Meineids rechtskräftig zu

Gefängnisstrafen verurteilt worden. Den Angeklagten KB Bat aas Landgericht unter Versagung mildernder Unstände, aber unter Anwendung der Strafermässigungsvorschrift des § 157 StGB wegen Beihilfe zum Meineid zu

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einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die. Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht mit Tatsachen belegt und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Sachrüge ist nicht begründet. -

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“Der Schuläspruch wird von den Feststellungen getra-

‘Das Landgericht hat den Meineid der Hitangeklagten VeEB und SB. zutreffend darin erblickt, dass sie die Täterschaft des wg verschwiegen haben, obwohl sie wussten, dass der auf’ der Anklagebank sitzende Kassen den Wagen zur Zeit des Unfalls nicht gefahren hatte. Sie beschworen dadurch, wie das Urteil in anderem Zusanmenhang hervorhebt, "die mit Kassen vereinbarte Aussage, dass dieser der Fahrer des Wagens gewesen sei". Zu diesen Verbrechen hat der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt wissentlich Beihilfe geleistet.

Den Tatbeitrag des Beschwerdeführers hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass. er den Hitangeklagten "vorsätzlich mit Rat und Tat bei ihrem Meineid Hilfe geleistet hat". i

Der Beschwerdeführer hat nicht nur in der früheren Hauptverhandlung zugelassen, dass die Mitangeklagten ihre falschen Aussagen beeidigten, sondern auch planmässig hierauf hingewirkt, indem er mit ihnen "verabredete", was sie alle ärei über den Unfall bekunden sollten. Er fertigte nach vorheriger Besprechung mit voii der

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sich- schon die- Zusage des Sp "zegebenenfalls als Zeuge zu fungieren", verschafft hatte,..einen Bericht an die Polizet an, in dem er sich selbst fälschlicherweise als Fahrer des Wagens bezeichnete. Sodann legte. er ihn Vi und SEE vor, fügte. auf der. Rückseite eine Erklärung .über die Richtigkeit seiner Darstellung hinzu, die er von. ihnen. unterschreiben.liess, gab ihnen eine Durchschrift des Schriftstücks und- schickte.

: dieses an Ale Polizei. Dabei war er überzeugt, "dass

die. Angelegenheit in Ordnung. gehen würde. In dem Augenblick, als sich SGB bereit erklärte, als: Zeuge aufzutreten, .so dass. nınmehr zwei. Zeugen da, waren, war er sicher, dass keinem etwas passieren könne; und. dass er in einem Strafverfahren bei dem von Sg und Weis

äargestellten Hergang des Unfälls freigesprochen’ werden . . müäser. Hiernach rechnete er also von vornherein mit

der Durchführung des Strafverfahrens und wollte, wie

dem Urteil als Überzeugung des Tatrichters entnommen werden muss, dass Wilhbund Si auch in der Hauptverhandlung als Zeugen - unter Eid - die in seinem Bericht an ‚die Polizei "niedergelegten falschen Angaben über seine Beteiligung an'dem Unfall bestätigten, ‚Offenbar zu diesem Zweck überlidss er ihnen’auch einen Durchschlag seines Berichts. Mit diesen Vorbereitungshandlungen förderte er nicht nur die falschen Aussagen der Zeugen, sondern er erleichterte ihnen auch die falsche Bidesleistung, indem er für eine völlige Übereinstinmung ihrer Aussagen sorgte und ihnen dadurch das Gefühl der Sicherheit vor Entdeckung verschaffte.

Dass das Landgericht dieses Verhalten nicht als Anstiftung gewertet hat, obwohl der Angeklagte im Urteil bei der rechtlichen Würdigung als die "treibende

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Kraft"bezeichnet wird, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Der festgestellte Sachverhalt schliesst die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid jedenfalls denkgesetzlich nicht aus, wie die Revision geltend macht; denn er lässt - wie im Urteil dargelegt ist - für die Annahne Raum, dass die Mitangeklagten von vornherein gewillt waren, ihre Aussagen so zu gestalten,

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dass keinem etwas geschehen könne. Dafür spricht beson-

ders der Umstand, dass W@WEMB, noch ehe der Angeklagte tätig wurde, sich der Unterstützung des Sg vergewis-

‘serte, weil er selbst ein Interesse daran hatte, nicht

als Fahrer des Kraftwagens in Erscheinung zu treten, da er keinen Führerschein hatte,

Ausserdem hat der Beschwerdeführer durch Unterlas-

" sen Beihilfe zu den Verbrechen des Meineids geleistet.

Nachdem er als Angeklagter in der früheren Hauptverhandlung zuerst selbst die mit den Zeugen verabredete, unrichtige Schilderung des Unfalls gegeben hatte, hörte er die mit seiner Einlassung üÜbereinstimmenden Zeugenaussagen von Vi und SEE widerspruchslos an, "wissend, Gdass sie einen Meineid leisten würden", und blieb auch noch untätig, als sie die Hand zum Schwuür erhoben.

Durch seine massgebende Einwirkung auf den Gang der Ermittlungen im Strafverfahren, besonders seinen falschen Bericht an die Polizei und die planmässige Vorbereitung übereinstimmender falscher Aussagen der Entlastungszeugen, hatte der Angeklagte die Gefahr vorsätzlicher Eidesverletzungen äurch die Zeugen geschaffen. Das verpflichtete ihn, diese Gefahr abzuwenden, indem er spätestens vor der Vereidigung dieser Zeugen, die in

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seiner Gegenwart :stattfand, die Wahrheit bekamnte..

Diese vom .erkennenden Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Parteien des Zivilprozesses’ anerkannte Rechtspflicht (Beust 3, 18)

gilt 'entsprechend für die Beteiligten im Strafverfahren. Von ihr war der Angeklagte euch nicht entbunden, wenn äie Zeugen, wie es nach den Urteilsausführungen möglich ist, ohne seine Beeinflussung 'schon entschlossen waren,. unwahre Aussagen über den Hergang des Unfalls zu machen und. Zu. beschwören. Unbeachtljch ist es in diesem Zusammenhang auch, ob der Angeklagte. sich durch Verhinderung der Eidesverletzungen der Gefahr einer

: schwerereri Bestrafung wegen der unzulässigen Überlas-

sung’ seines Kraftfahrzeugs an eine ‚nicht durch. Führer-

schein ausgewiesene Person (§ 24 Abs 2 -KFG) ausgesetzt "haben würde, Das natürliche Recht auf Selbstschutz tritt zurück, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsoränung eingegriffen wird (BGHSt 3, 18). Dass die Zeugen auch im Falle eines Geständnisses des Angeklag-. ten in der Hauptverhandlung bei ihrer unwahren Schiläerung des Sachverhalts verblieben wären und diese mit dem Eide bekräftigt hätten, ist nach der Sachlage ausge- | schlossen,

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Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Der Urteilszusamnenhang ergibt, dass er sich auch des Unrechts seines Verhaltens bewusst war und in der Hauptverhandlung erkannt hat, dass die Zeugen WB una SC ohne sein Eingreifen die verabredeten, unwahren Aussagen über den Verlauf des Unfalls machen und diese beschwören würden. "Er war als Angeklagter zugegen, als

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hat das Landgericht das Beistandleisten zu mehreren 'Meineiden im vorliegenden Fall als natürliche Handlungs-

den, dass der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den

SB und VER die Hand zum Eide erheben sollten, wissend, dass sie einen Meineid schwören werden."

Die äusseren und inneren Merkmale der Beihilfe zum Meineia sind hiernach sämtlich erfüllt. Zutreffend

einheit gewürdigt.

Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen Mangel auf, der zur Aufhebung des Urteils im -Strafausspruch nötige. En a Be |

Der Patrichter hat dem Beschwerdeführer Zwar unzulässigerweise Strafermässigung nach § 157. StGB gewährt, da der Angeklagte sich nicht als Zeuge oder Sachverständiger einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat, sondern nur Teilnehmer solcher Straftaten war (BGHSt 1, 22; BGH Urt. vom 7.2.1952 - 5 StR 23/52; BGH in NJW 1951, 809). Dies stellt aber keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler dar.

. Die Revision kann auch nicht darauf gestützt wer-

Mitangeklagten zu hoch bestraft ‚sei; denn dieser hat keinen Anspruch darauf, in gleicher Weise wie die HMitangeklagten behandelt zu werden. Die Strafe ist ausschli&slich nach dem Strafzweck, der Schwere der Tat und der Täterpersönlichkeit zu bemessen, wofür die besonderen Verhältnisse Jedes einzelnen Angeklagten entscheidend sind (BGH NIW 1951, 532). Eine übermässig hohe, mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens nicht

.zu vereinbarende Strafe ist gegen. den Beschwerdeführer

nicht verhängt worden.

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Die für die. Strafbemessung wesentliche Erwägung “ des Tatrichters, der Beschwerdeführer sei der aktivste « der drei Angeklagten gewesen, steht mit den Feststeliungen im Einklang. Nach diesen hat der. Beschwerdeführer den Bericht mit der irreführenden :Schilderung des Unfalls allein. angefertigt, den ‚beiden anderen fertig vorgelegt und ‚den von ihm selbst hinzugefügten Bestätigungsvermerk von ihnen unterschreiben lassen. Sodann gab er ihnen auch eine. Durchschrift des falschen Berichts, an. den sie.sich bei ihren Bekundungen zu halten. hatten. Hierbei hat: das. Landgericht .offensichtlich nicht, verkannt, dass der Beschwerdeführer als: Halter.des den Un- .. fall. verursachenden Kraftfahrzeugs: zu. seiner- schriftli-Bun chen Äusserung von der Polizei aufgefordert worden ist; denn.es hat nur hervorgehoben, dass. der- Angeklagte "üle Initiative zu der falschen Darstellung des Unfalls bei der Polizei ergriffen hat", Das trifft nach Art und Unfang. der von ihm entfalteten. Tätigkeit selbst dann zu, venn SB sich schon. bei der ersten Rücksprache mit VD an Tage nach dem Unfall zu falschen Angaben bereitgefunden .und der Beschwerdeführer die Vorbereitung . für, das erwartete. Strafverfahren erst:auf Bitten des ' Ve in die Hand genommen ‚haben. sollte, wie die Revision behauptet. > '

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Unerheblich für die Strafzumessung ist es, ob das Landgericht seine Ansicht, der Ängeklagte h&be das grösste Interesse an der wahrheitswidrigen Derstellung des Unfalls gehabt, widerspruchsfrei begründet hat, oder ob der Sachdarstellung ein mindestens gleich. hohes Interesse des Witangeklagten vum entnommen werden muss; denn-die Erörterung der Beweggründe des Angeklagten-stellt nur einen Versuch dar, seine einwandfrei nach-

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: schen Eidesleistung der Mitangeklagten gehabt, wird

"teilung des’ Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körper- | . verletzung entfallen wäre, geht fehl. Sie verkennt, dass

. möglich erörtert hat, war auf die Höhe der Strafe er-

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gewiesene. grössere Beteiligung an den Vorbereitungen zu erklären. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe jedenfalls "ein sehr grosses Interesse" an der fal-

schon mit dem Hinweis auf die empfindliche, gerichtliche Bestrafung rechtsbedenkenfrei begründet,: die er zu erwarten gehabt hätte, wenn die Überlassung des Kraftvagens ar TB bekanntgeworden wäre. Die Auffassung der. Verteidigung, WWW wäre in diesen Falle höher bestraft worden, weil er sich nicht nur eines Vergelleus gegen: § 24 Abs 1 KFG, sondern auch der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemächt habe, während die Verur-

der Angeklagte durch die Ermächtigung des nicht durch Führerschein ausgewiesenen WB zur Führung seines Kraftwagens zugleich schuldhaft ‚eine nicht wegzudenkende Bedingung für die durch die mangelhafte Führung des Wagens ‘verursachte Körperverletzung gesetzt hat, so dass "ihn die Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in jedem Falle treffen musste. Nach der wahren Sachlage musste der Angeklagte auch. deshalb schwerer bestraft werden, ‘weil er der bedeutend ältere und für die unbefugte 'Benutzung Seines Kraftwagens Verantwortliche war, während der minderjährige WWW die Fahrt nur auf Veranlassung des Beschwerdeführers aus Gefälligkeit unternonmen hat- ; te. Die weitere Erwägung, dass der Angeklagte auch den Verlust des Versicherungsschutzes zu befürchten hatte, wie das Tandgericht in den Strafzumessungsgründen als

sichtlich ohne Einfluss.

Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter sodann be-

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rücksichtigt, dass der Beschwerdeführer "verantwortungslos und frivol" gehandelt hat und zugleich zwei junge Menschen einen besonders frechen Heineid. leisten liess. Wenn im Urteil weiter hervorgehoben wird, dass der Beschwerdeführer, zu dem die litankeklagten "ais ihrem väterlichen Freund aufgucktent, "diese beiden Jungen Wenschenschicksale allein auf dem Gewissen hat, so kann auch diese tatrichterliche Würdigung nicht mit Rechtsgründen angegriffen werden. Eine unzulässige, straferschwerende Verwertung von Tatbestandsmerkmalen ist entgegen den Revisionsausführungen nicht ersichtlich.

Schliesslich ist es auch rechtlich nicht zu bean- ‘standen, wenn das Landgericht von der Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs 2 StGB zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat, "weil äie Beihilfe nach dem hier festgestellten Sachverhalt der Haupttat völlig gleichsteht". Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe als Angeklagter im Strafverfahren vor dem Schöffengericht seine Aussage nicht beschwören können, sondern dies den Zeugen überlassen müssen, hat der Tatrichter zulässigerweise zum Ausdruck gebracht, dass der Meineid von dem Schwörenden selbst begangen werden muss, eine Mittäterschaft an diesem Verbrechen also ausgeschlossen, der Unrechtsgehalt des Tatbeitrags des Angeklagten darum

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aber nicht geringer ist als der der Straftaten der Mitangeklagten.

Nach alledem ist die- Revision als unbegründet zu verwerten. ' ’ , Groß Krumme Engels :. . Bulle: - ‚Dr. Augustin -