Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Beschluss vom 28.07.1955 – 1 StR 198/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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!_StR 198/55
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Albert B gmmEn - - GE
aus ME. zetoren an iD 1895 in KCEE Ostpreusen,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst än> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. Februar 1955 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 4. Dezember 1951 unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten. Seine Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Strafe inzwischen verbüsst. Durch Beschluss vom 6. Juli 1954 ordnete das Landgericht die diederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Die Strafkammer hat nunmehr das erste Urteil aufrechterhalten.
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg. j
I. Die Verfahrensrügens
1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die zweite Hauptverhandlung hätte nicht vor der Grossen Strafkamzer stattfinden dürfen; es hätte die Jugendkammer unter Zuziehung von Jugendschöffen entscheiden müssen, da die Staatsanwaltschaft am 4. September 1951 die Anklage bei der Jugendkammer als Jugendschutzkammer erhoben habe,
Zutreffend ist, dass die Staatsanweltschaft gemäss der AV d RIM vom 14. Januar 1944 (DJ 1944 S 37) die Aburteilung durch die Jugendkammer als Jugendschutzkammer beantragte. Die genannte AV hatte im Wege der Geschäftsverteilung der Jugendkamzuer (damaligen Rechts) u.a. die Entscheidung über alle an und vor Kindern und Jugendlichen begangenen Sittlichkeitsverbrechen zugewiesen. Sie hat seit dem 1. Oktober 1950 ihre Wirksamkeit verloren, da
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nach § 64 GVG i.d.F. des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl 1950, I.S 455) die Geschäftsverteilung wieder ausschliesslich Sache des Präsidiums ist (BGH 4 StR 36/52 vom 29. August 1952; BayObL6St NF 1, 595, Nr 206). Bei dem Landgericht Memmingen bestand im Geschäftsjahr 1951, wie sich aus der dienstlichen Äusserung der Staatsanwaltschaft ergibt, keine Jugendkammer (damaligen Rechts).
Die Besetzung der "Jugendkamnern" war in § 21 Abs 2 RIGG vom 6. November 1943 (RGB1 1943 I 635 ff) nicht geregelt. Für ihre Besetzung waren die Bestimmungen massgebend, die für die Besetzung der Strafkammern innerhalb der allgemeinen Gerichtsverfassung galten (BGHSt 2, 308). "Jugendkammern" waren die Strafkammern, denen die Geschäftsverteilung die Jugendsachen zuwies., Inzwischen hat allerdings das Jugenägerichtsgesetz vom 4. August 1953 die Besetzung der Jugendkammern besonders geregelt und die Mitwirkung von Jugendschöffen bestimmt (§§ 33 Abs 2, 35 JG6).
Der Gesetzgeber hat jedoch die Jugendschutzsachen (§ 26
GVG) nicht schlechthin den Jugendkammern übertragen, sondern diese lediglich neben den zur Entscheidung allgemeiner Strafsachen berufenen Strafkammern für zuständig erklärt ($ .74 b GVG). Die Staatsanwaltschaft hat nach dieser neuen Regelung zu entscheiden, ob sie die Anklage bei der Grossen Strafkammer oder bei der Jugendkammer erheben will (§ 74 b in Verbindung mit § 26 Abs 2 GVG). Der unter der Geltung des RJGG 1943 gestellte Antrag hatte nur die Bedeutung, dass er die nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts zuständige Grosse Strafkammer bezeichnete. Er kann nicht ohne weiteres als Erklärung der Staatsanwaltschaft angesehen werden, sie wolle die Sache nunmehr durch die inzwischen neu eingeführte Jugendkammer entschieden wissen. Gegen eine solche Auffassung spricht vor allem, dass die
Staatsanwaltschaft nach dem Wiederaufnahmebeschluss alle Schreiben und Anträge an die Grosse Strafkammer gerichtet hat.
Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grosse Strafkammer mit ihren Schöffen erkannt hat.
2.) Die Rüge, die Strafkammer hätte, da erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bestanden hätten, noch weitere Aufklärung schaffen müssen (§ 244 Abs 2 StPO), ist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die Beweismittel anzugeben, die nach seiner Ansicht der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
II.. Die Sachrüges
Die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 261 St?0) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Dass an verschiedenen Stellen des Urteils als Tatzeit der 14. Juli 1954 statt des 14. Juli 1951 angeführt ist,
beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Da auch
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der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Hörchner . Mantel Dr. Augustin Seibert Dr. Mannzen