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BGH Entscheidung vom 21.05.1953 – 4 StR 787/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahne kann darin bestehen, daß ein Bewußtloser zwecks Ausplünderung an einen dafür geeigneten Ort gebracht wird.

2397 020 2

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 249,

Rechtssatz: Die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahne kann darin bestehen, daß ein Bewußtloser zwecks Ausplünderung an einen dafür geeigneten Ort gebracht wird.

Aktenzeichen: 4 StR 787/52 Urteil des BGH vom 21. Mai 1953 LS Bielefeid

4_ StR 787/52

ImNanmnen des Voikes

In der Strafsache

gegen

1.) den ee geboren am

2,) den Bauhilfsarbeiter Werner aus geboren am 19?A in r

beide z.Zt in anderer Sache in Strafhett,

wegen gemeinschaftlichen schweren Rsubes hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom. 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne aıs Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter

Bundesanwalt

als Verireter der Bundesanwaltschaft.

Hilfsarbeiter im mi 'tleren Justizdienst EEE

s Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: I

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

“ des Landgerichts in Bielefeld vom 15. September

den verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

1952 wer-

Rechts-

on 3 Gb 0:5 2.

Gründe§

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen Verfahrens-

vers+;öße und Verletzung des sachlichen Rechts.

TI:

1. Die Behauptung, es fehle an einer orädnungsmäßigen Sitbzungsniederschrif%, weil das vorhandene Protokoll infolge von Berichtigungen oder Veränderungen nicht beweisiırältigs sei, ist als bloße Protokollrüge unbesc Urteil beruht nicht auf der Sitzungenleders schrift, auf der Hauptverhandlung (RGSt 58. 144; 64, 215; 68, 274). Die Behauptung ist übrigens auch unrichtig, weil d

koll den Erfordernissen der $% 272, 273 StPO entspricht. Inwieweit die gelegentlichen Berichtigungen seine Beweis kraft beeinträchtigen. ist hier unerheblich; die änsscheidung hängt nämlich in keinem Punkte von dieser Beweisikraft

eb.

2, Als nach dem Schluß der Beweisaufnahme der Verösreter

der Staatsanwaltschaft zu seinen Ausführungen und Anträgen das Wor; erhalten und seinen Antrag gestellt hatve, wies das Gericht gie, Angeklagten darauf hin, daß sie möglicherweise gemäß 8 ı ter Polizeiaufsicht gestellt werden könnten, und gab ihnen nach Erörterung der Sach- und Rechtsiage Gelegenheit, sich auch in dieser sınsicht zu verteidigen. Hierauf

erhielten die Verteidiger und die Angeklagten das Wort,

Die Rüge. es sei § 258 StPO verletzt worden, weil dem Staatsanwalt nach dem Hinweis nicht erneut das Wort erteilt surde, ist unbegründet. Da § 256 StGB eine nicht an besonders vorzesehene Tatumstände geknüpfte, sondern allgemein zulässige Nebenstrafe vorsieht, war der Hinweis nach § 265 StPO unnötig und somit rechtlich wirkungslos. Auch wurden

die tatsächlichen Urteilsgrundlagen nicht dadurch beein-

flußt, daß das Gericht vor dem Hinweis noch einmal in die

Beweisaufnahme einzutreten erklärte und diese nach erfoigtem Hinweis wieder schloß; dazu hätte es eine weiteren Ba. weiserhebung oder wenigstens der Beacheidung « eines Beweia. antrages bedurft, die indessen nicht erfolgt sind. Wurde somit Aurch den überflüssigen Hinweis des Gerichts sur

§ 256 StGB weder der tatsächliche Verhandlungsstoff noch seine rechtliche Beurteilung im mindesten beeinflußt. so bestand zu einer erneuten S+ellu agnalme des S,aatsarwalts

kein gesetzlicher Anlaß.

3, Unbegründet ist ferner die Rüge. daß der zur DBegsut-Oo ©

5)

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achtung des Geisteszustandes geladene Sachverst Pandia Dr. Goos sich um eine halbe Stunde verspätet unc dä

© ‚alıer der für die Beurteilung wesentlichen YVernehmung zur Person richt beigewohnt habe. Die -auch für die fauptverhandlung geltende- Vorschrift des § 80 Abs 2 StPO ergibt nän-

lich zwingend, daß der Sachverständige bei der Vernehmune des Angeklagten zwar anwesend sein darf, aber nicht anwe-

send sein muß (vzl RGSt 52, iAls; BGH JZ 1952, 89). Die Aut- i Ps L

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fassung der Revision, daß der Sachrers ändige seinem Qutzen-

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ven nur die in der Hauptverhanälung erkennbar gewordenen Tatsachen zugrundelegen dürfe, ist unzutreffenä,

4. Auf die Behauptung, daß ein Angeklagter zu ihn belastenden Angaben seines Mitangeklagten nicht gehört worden sei, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflichi nicht gestützt werden. Die Vernehmung des Angeklagten ist, wie sich aus § 244 Abs 1 StPO ergibt, kein Bestandseil der Beweisaufnahme, die das Gericht gemäß § 244 ibs 2 StPO au? alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Überdies vermag das IL nicht zu erkennen: daß die naheliegende Stellungnahme zu belastenden Behauptun-

gen des Mitangeklagten unterblieben vÄäre (vgl OG1St ©. 69):

Der Verbindungsweg von der Melanchtonstraße zum Sdeon-Kino. auf dem die Ausplünderung durchgeführt wurde, Ist nach den Urteilsfeststellungen zwar kein Fahrveg, aber ein der Öffentlichkeit zugänglicher Fußweg. Ob ein solcher Zugang zu einem Kino dem Begriff eines Öffentlichen Weges oder eines Bestandteils der Straße entspricht. ist eine

Frage der Strafrechtsanwendung. Was hinsichtlich der Zweckbestimmung des Zugangs weiter hätte aufgeklärt werden sollen

ist nicht ersichtlich.

5, des Tatrichters dringen nicht durch.

Auch die Revisionsangriffe gegen äle Beweiswürdigung

Die von der Revision behauptete allgemeine Beweis-

regel, daß zur keinen Falle die

chen könne,

Überführung eines aan in va

bloße Einlassung eines ı Susrei-

setzt sich in W ruc grundsatze freier Beweiswüräigung © 4 StR 1032/51 vom 17.4.1952). Ob

ben des Mi zu einer be

as Ar} ch

tengeklagten Tat

im Revisionswege entzogen (3

richters 337 ihre Überzeugung nicht

ausreichen, steht im pflichtmäßigen srmessen des

und ist einer Nachprüfung StPO). Im

hur auf belastende Angaben des Mitangeklagten. sondern

übrigen hat die Strafkammer auch selbst

auf Ricekschlüsse aus den von den Angeklagten ZUge-

standenen Tatsachen gegründet.

Unvereinbar mit dem Grundsatze Treier Beweiswürdigung ist auch die Behauptung der Revision, der Tatrichter könne sich auf Grund der Hauptverhandlung nicht von der' Wahrheit

die vor keinem Zeugen bekunde‘ Die

in bewußten

einer Tatsache überzeugen, und von den Angeklagten in Abrede gestellt worden sei»

Feststellung, daß die beiden Angeklagten die Tav

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gewolltem Zusammenwirken begangen haben, hat die Strafkammer

denksesetzlich einwandfreier Weise suf das Verhalten beider e

und

Angeklagter sowohl vor als auch nach der Ausführung der Tat gestützt und stützen können obwohl keir latzenge zugegen war und die beiden Angeklagten sich gegenseitig der Alleintäterschaft bezichtigten. Was die Revision

weit vorbringt, erschöpft sich in vnzuläissigen Ängriffen

gegen die tatsächliche Würdigung.

Daß ferner die als Zeugin geladene Ehefrau des Angeklagten Werner DW ihre Aussage verweiser- hat, steht der Feststellung, dieser Angeklagte habe ihr etwas mit der Tat im Zusammenhang Stehendes erzählt, nicht in Wege; die-

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se Feststellung kann nämlich auf der Einlassıng des ängeklagten selbst beruhen.

Schließlich vermag auch die Behauptung, die Strafkammer habe den Inhalt heigezogener Strafakten unheachvet gelassen, eine Verfährensrügse nicht zu rechtfertigen, Ob und in welcher Richtung der Inhalt von Urkunden bei der Urteilsfindung zu verwerten ist, unterliegt ausschließlich dem üörmessen des Tatrichters (88 261. 337 SPC), daraus daß eine Urkunde nicht in den Urteilsgründen erwähnt wird, folgt nicht, daß sie unberücksichtigt geblieben ists die ır-f Öörterung der Beweisgründe im Urteil ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs I Satz 2 S+PO - RGSt 68. 27a),

II;

In der Nacht zum 17. November 1951 haben die beiden Angeklagten den völlig betrunkenen. vor dem Bahnhof Bielefeld liegenden Heizer CB. um ihn ungestört aus dern zu können, aufgehoben und mit sich genormuen. Unterwegs gab ihm der Angeklagte August u: =: annahm. EEE 011° sich wehren, einen Schlag. woraur CD zu Boden fiel. Die Angeklagten brachten ihr Opfer dann zu dem Verbindungsweg zwischen der Melanchthonstraße und dem Odeon-Kino. Hier wurde CB: isr sich an nichts erimncri Äh

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so zusammengeschläagen, daß er blutüberssröms mit einer Gehirnerschütterung, einem Nasenbeinbruch und einer etwa tennisbaligroßen Geschwilst unter dem Auges liegen blieb. Er wurde dann kis auf die Unterhose ausgezogen seine für sie verwendbären Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände teilten die Angeklagten unter sich.

1. Die Revision bezweifelt, daß Günther In seinem Hauschzustand fähig gewesen sei, noch eine Herrschaftsgews lt iiber seine Sachen auszuüben, und das zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme ein ursächlicher Z bestehe. Diese Bedenken sind indessen nicht tigt.

a.) Der einmai begründete Gewahrsan bleibt als ein tat-

sächliches Verhältnis, das dem Inhaber üle Sachherrs halt ermöglicht, solange bestehen, bis dessen tatsächliche

wirkungsmöglichkeit verloren geht. Da das Bewußtsein ner

ZU, una. un ne Sachherrschafti/ihrer Aufrechterhaltung nient erforderlich ist (RGSt 50; 485 u 207) und eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung die tatsächliche Geweli nlent be-

h

seitigt, wird der Gewäahrsam durc losigkeit des Inhabers nicht beeinträchtigt. CB i:: > >- mit trotz seiner Volltrunkenheit Inhaber des Gewahrsans sn

den Sachen geblieben, die er auf dem Körper trug.

b) Das Tatbestandsmerkmal des Raubes, das die Wegnahnme "mit Gewalt" gegen eine Person erfolg., setzt eine vatsichliche Ursachenbeziehung zwischen der Gewaltanwendung una der Wegnahme nicht voraus. Es genügt vielmehr, wenn der Täter die Gewaltanwendung deshalb vornimmt, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahme zu ermöglichen; ob sie dazu wirklich erforderlich war, ist ohne Belang ve RgStT 659, 330). Waßgebend ist somit allein die Vorstellun er

Wille des Tät Dem Zusammenhang der Urteiiserinde ist

ct

Ss nit Sicherheit die Überzeugung der Strafkammer zu enünel-

1]

men, daß die schweren Mißhandlungen, die GW >: ==: - ner Ausplünderung zugefügt worden sind, von den Anszeklası

als Mittel zur Sachwegnahme gedacht waren; ninsicktlich des dem Opfer unterwegs versetzten Schlages ergibt sich &i se Willensrichtung zuden aus der Einlassung des Angekla

August BEE er Habe angenommen, das WW :i cr «cn: wolle.

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Kine Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB lag § 3

auch schon darin, daß die Angeklagten den ernennen CD in Diepstanisausicht vom Bahnhof, wo er unter dem Schutze der Öffentlichkeit stand, wez an einen Tinsteren und einsamen Ort brachten. Daß das Opfer die Anwendung

der unmittelbar gegen seine Person gerichteten dewalt empiir

det, ist nicht Inhalt des Begriffe der Ge ewalsanwendung; ©5 ist daher ohne Belang, daß Günther bewußtlos war. als er zum Zwecke seiner Beraubung weggebräacht wurde Üvsl BGH ish 1953, 350 Nr 14). Ersichtlich kam es den Aungekiagten hierbei insbesondere darauf an, eine Störung durch Dritte zu verhindern und etwaige Eilferufe CB: 9.1 vornherein aussichtslos zu machen, Daß der Widerstand nicht tatsächlich geleistet, sondern nur erwartet wurde und von vornherein unmöglich gemacht werden sollte, genügt; für die Annahme des Tatbestands des § 249 StGB (RGSt 67 186); auch ist es in der Rechtsprechung anerkannt. daß ein dem Schutz der Habe dienender Hilferuf als Widerstandsleistung gegen deren Wegnahme angesehen werden kann (RESt 69 371). -

Da die Strafkammer auch im übrigen die Merkmale des

9 249 StGB sowie der Mittäterschaft zur. äußeren wie zur

inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei ee hat. is% der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen vollendet Rau-

bes gerechtfertigt

2; Vergebens zieht die Revision auch die Verübung eires Straßenraubes (§ 250 Nr 3 StGB) in Frage

Ir

Der für jedermann ohne weiteres zugängliche Verbin-

03Permalink zu Rn. 03recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/4-str-787-52#rd_22

dungsweg zwischen der Melanchthonstraße und dem Odeon-Kino dient bestimmungsgemäß dazu, jedem Besucher des Einos oder Interessenten für seine Filmrreklame den Zugang zu ermöglichen. Seine Benutzung ist somit nicht auf einen subjekiiv bestimmten oder unter sich dauernd verbundenen Personenkreis beschränkt, sondern grun eätzlich jedem gestattet (vgl 0GUZ 2, 374). Er ist demnach für den allgemeinen Verkehr, dem er auch tatsächlich dient, freigegeben und damit ein öffentlicher Weg; ob der Grund und Boden, über den er führt. im Privateigentum steht, ist ohne Belang. Außerdem gehört der Zugang, ebenso wie eine zur Straße hin offene Hausnische (RG JW 1930, 3407 Ir 14), zum Verkehrsraum der Yelanchthonstraße.

Im übrigen hat das gewaltsame Portschäffen des Opfers

als Mittel seiner Beraubung bereits am Bahnhof begonnen. -

Der Schuldspruch wegen schweren Raubes unterliegt s0- mit keinem Bedenken.

3. Auch das Strafmaß läßt keine Beeinflußung durch Rechts-

irrtum hervortreten.

Nenn die Strafkammer sich zu Eingang ihrer Strafzumes-

sungserwägungen Yergegemnärtigt, daß schwerer Raub eines

der schwersten Verbrechen ist, die das ‚Strafgesetzbuch kennt; so folgt daraus nicht, daß die Tatbestandsmerkmale des straßenraubes zugleich zur Begründung der StrafLöhe herangezogen WOT- den sind. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr zwingend aus der Tatsache, daß die Strafkammer jene Erkenntnis aus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindeststrafe schöpfi. Denn wenn schon diese Mindeststrafs, wie die 4rafkamner erkennt. den Zwecken staatlichen Strafens gerecht werden kann, So vermäs die Verwirklichung des Tatbestandes an sich eine Schärfung der Stra-

fe nicht zu rechtfertigen. Demgemäß begründet das Gerielt

5

die Notwendigkeit einer exemplarischen Best ratung denn auch rechtlich einwandfrei mit den anerkannten Sirafzwerken e

der allgemeinen Abschreckung, der Sühne und der Besserung,

Die Hirnverletzung und den Schwachsinn des Angeklastıen Werner DB hat das Gericht durch Milderung der Strafe gemäß § 51 Abs 2 StGB berlicksichtigt. Die Strafkammer ha+ auch nicht verkannt, daß sie den Geisteszustand dieses Angeklagten nochmals als mildernden Umstand berücksichtigen konnte; sie hat indes, wie das Urteil ausführt, eine Solche weitergehende Milderung im Hinblick auf seine Gesamt-

persönlichkeit und seine verbrecherische Intensität für nick

angebracht erachtet, Das Verhältnis der gegen die beiden Angeklagten verhängten Strafnmaße zueinander kann einen Kerisionsangriff nicht rechtfertigen. weil es ausschließlich der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt und weil sich überdies aus der Höhe der Strafe des Mitangeklasten kein Rechtsfehler bei der Zumessung der eigenen Strafe ergeben kann. . |

zndlich sind auch die Ähberkennung der bürgerlichen ährenrechte und die Erklärung der Zulässizkeit ron Polizeiaufsicht rechtlich einwandfrei hegründet,

Die Revisionen der Angeklagten waren daher Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerten.

Krumnme Engels KFülle

Dr. Augustin Seibert

unter