Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 1 StR 212/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes $
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den Anwaltsassessor Karl Heinrich M aus x Em ::: ob :
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hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der F
Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jaguscah Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat meet als Vertreter undesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Das Verfahren wird gemäss § 6 Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur last.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten Mg wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte, der seit 1943 Leutnant der Luftwaffe war, wurde in den letzten Kriegstagen zum Einsatz beim Heer befohlen. Er stiess Ende April 1945 zu der schwachen Kampfgruppe des früheren Hitangeklagten Sch. der ihn als Ordonnanzoffiäler einteilte. Die Truppe traf am 1. Mai 1945 in den Mittagsst nden in dem in der Nähe des Inns gelegenen Städtchen Altötting ein. Sie hatte den Befehl, dort das südliche Innufer zu verteidigen und den Innübergang durch die heranrückenden amerikanischen Truppen zu verhindern. Im TZaufe des späten Abends und in der Nacht forderten die Amerikaner die Bevölkerung durch Lautsprecher auf, die Stadt zu entdunkeln; werde der Aufforderung bis 24 Uhr nicht Folge geleistet, werde die Beschiessung der Stadt beginnen. Der Mitangeklagte Schu erhielt daraufhin von seinem Divisionskommandeur den Auftrag, einen Befehl zur Sicherstellung der Verdunklung zu erlassen. Schi hänäigte den entsprechenden Befehl dem Angeklagten Mg aus und entsanäte ihn mit einem Feldwebel und vier Mann nach Altötting, um den Hauptschalter des Elektrizitätswerkes zu besetzen und so die Abgabe von Strom an die Stadt zu verhindern. Er schärfte dem Angeklagten ein, jeden Widerstand mit der Waffe zu brechen, selbst auf die Gefahr hin, dass dabei Blut fliessen sollte. Mg traf gegen 21 Uhr mit seinen Ieuten im Elektrizitätswerk ein. Kurz nach 22 Uhr kam der Arbeiter a] vom Stadtinnern und forderte durch lsute Rufe auf, die Fenster zu beleuchten und weisse Tücher zu hissen, Als er das Werkgelände betrat, wurde er von dem Posten am Werktor dem Angeklagten vorgeführt, Auf Befragen er-
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klärte Stumm. er sei vom Stadtteil Josefiburg geschickt und beauftragt, zur Beleuchtung der Fenster aufzufordern. Der Angeklagte teilte dem Ia der Kampferuppe, dem inzwi- _ schen verstorbenen Leutnant rg: fernmündlich mit, dass draussen Radau herrsche und dass man eben einen Aufrührer vorführe. PD ::wiäerte, dass jeder Aufrührer, der geschnappt" werde, auf Befehl des kommandierenden Generals zu erschiessen sei. Ohne den Sachverhalt näher zu prüfen und sich überhaupt weitere Gedanken zu machen, eröffnete der Angeklagte dem Vorgeführten, dass er sofort erschossen wer-
de. Der Posten führte den Befehl nach einem kurzen Zögern durch.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt:
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ist, wie sich aus der für den Unfang der Anfechtung massgebenden Begründung ergibt (u.a. BGH 1 StR 494/53 vom 30. März 1954), auf das Strafmass beschränkt. Insoweit hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Mit der Rüge, § 338 Nr 7 StPO sei verletzt, macht die Staatsanwaltschaft nur geltend, dass die Urteilsgründe mangelhaft seien. Hierauf kann eine Rüge nach § 338 Nr 7 StPO nicht gestützt werden,
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Ob sich Stun eines todeswürdigen Verbrechens schuldig gemacht hat, hat das Schwurgericht bei der Prüfung der Frage erörtert, ob der Angeklagte den Befehl zum Erschiessen geben durfte, Es stellt fest, dass die Tat des Stau» nur in einem kriegsgerichtlichen Verfahren hätte geahndet wer-
den dürfen, In den Strafzumessungsgründen hat das Schwurgericht zu der Strafbarkeit des Stgggum> keine Stellung genommen. Das
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war auch nicht erforderlich. Wesentlich für das Mass des Verschuldens des Angeklagten war, ob er die Tat für todeswürdig angesehen hat, und der Grad der Leichtfertigkeit, mit der er diese frage beurteilt hat,
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2.) Auf die Revision des Angeklagten müsste das Urteil aufgehoben werden, da schon die Rüge der Verletzung des § 338 Nr 1 StPO durchgreift. Es steht fest, dass ein Geschworener wiederholt fest geschla-
fen hat und daher gehindert gewesen ist, in dieser Zeit der Hauptverhandlung zu folgen (RGSt 60, 635 BGHSt 2, 14).
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Der Beschwerdeführer hat in erster Linie seine Freisprechung durch das Revisionsgericht beantragt. Ihr stehen die tatricherlichen Feststellungen entgegen.
3.) Es ist aber auf die beiden Revisionen hin zu prüfen, ob Straffreiheit gemäss § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingetreten ist. Das ist zu bejahen. Der Angeklagte hielt sich auf Grund eines missverstandenen Befehls zu seinem Handeln verpflichtet; er befand sich ın einer ausserordentlich schwierigen Lage, der er nicht gewachsen war. Das Verfahren ist daher einzustellen.
Dr. Reetz . Mantel dJagusch Dr. Schalscha Hübner ’
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