§ 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6.728
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 27.10.2023 – 204 StRR 394/23Zitiert von 1
- KG, 22.03.2011 – 1 Ws 13/11, 1 Ws 13/11 - 1 AR 187/11Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.09.2013 – 63/12
- OLG Hamm, 10.02.1998 – 3 Ws 575/97Zitiert von 1
- BVerfG, 24.07.2025 – 2 BvR 424/24Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch rechtlich nicht vertretbare Kostenentscheidung im StrafverfahrenZitiert von 1
- KG, 03.07.2016 – (5) 121 Ss 92/16 (26/16), (5) 121 Ss 92/16 (26/16) - 5 Ws 80/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – 6 StR 600/25Einziehung des Wertes von Taterträgen: Umfang der Anordnung bei nicht festgestellter Erlangung in Aussicht gestellter Geldbeträge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 22.07.2026 – 3 Ws 195/26
- BGH, 21.07.2026 – 3 StR 234/26Adhäsionsverfahren: Entrichtung von Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 473 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/473#abs-1 (1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/473#abs-2 (2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/473#abs-3 (3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/473#abs-4 (4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/473#abs-5 (5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/473#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
verursacht worden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/473#abs-7 (7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.