Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 4 StR 145/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 21 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
F “ o
a $)
ER
wegen steuerhehlerel
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Martin zaıs beisitzernde Ri-kter.
Lendgerichtsrat EEE in der Verhandlung,
Gerichtsassessor Dr. MED bci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Hauptzoilamtes Bielefeld als Nebensklägers sowie der Angeklagten LED, "oa ED :-ED. > m, "SCHE un: sm» gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juli 1951 werden verworfen.
Die Kosten der Revision des Hauptzollamts fallen der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
>
Gründe§
ui m Sn sun mn me
Die Angeklagten IB und FEW sind wegen Beinilfe zur Abgabenhehlerei, die Angeklagten MO und KB wesen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei, die Angeklagten TED una SCHE vegen Anpgabenhehlerei und der Angeklagte BrBD wesen gewerbsmässiger Abgabenhehlerei verurteilt worden, weil sie nach Feststellung der Strafkammer unversteuerten Kaffee abgesetzt oder angekauft haben oder bei seinem Absatz behilflich gewesen sind. Die
Angeklagten RiD, ci und ME sind von der An-
klage der Abgabenhehlerei oder der gewerbsmässigen Abgaben-
hehlerei mangels Beweises freigesprochen worden. Gegen diese Freisprüche hat das Hauptzollamt Bielefeld als Nebenkläger die aligemeine Sachbeschwerde erhoben; die verurteilten Angeklagten haben ebenfalls Revision eingelegt und Verfahrensfehler sowie unrichtige Anwendung des Steu-- erstrafrechts gerügt.
Io
Die Revision des Nebenklägers kann keinen Erfolg haben. Der Tatrichter hat auf Grund der ihm vorbehaltenen, das Revisionsgericht bindenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsmangel erkennen läßt, nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Angeklagten MA und vB den unversteuerten Kaffee überhaupt angekauft haben, daß die vom Angeklagten Ri gekaufte Schokolade unverzollt oder unversteuert gewesen ist, und daß dieser Angeklagte sich vorgestellt hat, hinsichtlich des von ihm abgenommenen Kaffees könnten Abgaben hinterzogen sein. Hatte aber
. “ou. re nn Ne
a. Ku 80.
FR
tg te ar. WIRT OR
Zu
PATER un. Shen he wa u un anne Yan ne
et. BY a: [00
Tome.
. Pe 29
RENT m
A Drau Deere
die Strafkammer insoweit Zweifel, so mußte sie nach einem allgemeinen Grundsatz jeweils von der dem Angeklagten günstigeren tatsächlichen Annahme ausgehen, Auf diesem Bo-. den mangelte es bei den Angeklagten Koi und NEW schon am äusseren, bei dem Angeklagten ri jedenfalls am inneren Tatbestande der Steuerhehlerei. Die Freisprechung dieser Angeklagten ist somit durch Rechtsirrtum nicht be-
einflußt,
Ile
Die Verfehrensrügen der Angeklagten greifen nicht durch.
ji. Über den Gang und die Ergebnisse der Haupiverhandlung liegt ein von dem Vorsitzenden und den Urkundsbeamten unterschriebenes Sitzungsprotokoli vor, Daß die Reinschrift des Protokolls in der Verhandlung selbst gefertigt wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Auf angebliche Mängel des Protokolls und seiner Anlagen (z.B. darauf, daß die Teilnehmer an der Besichtigung der Kaffeelager nicht feststellbar seien, — und daß der Verlesungsbeschluß und aer Grund der Verlesung hinsichtlich der Niederschriften über die kommissarische Vernehmung der Zeugen Bund Gr aus dem Protokoll nicht ersichtlich seien, -— daß die Protokollanlagen nur vom Vorsitzenden, nicht auch von Urkundsbeamten unterzeichnet gewesen seien), kann die Revision nicht gestützt werden, weil das Urteil nicht auf dem Protokoll, sondern auf dem Verhendlungsergebnis beruht (RGSt 58, 144; 64, 215; 68, 274). fnderungen und Streichungen vermögen nur die Beweiskraft der von ihnen betroffenen
Du Br 2
Beurkundungen zu beeinträchtigen; in welchem Umfange das hier der Fall ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil insoweit die Behauptungen der Revision zugrunde gelegt wer-
den können.
2, Die Strafkammer hat beschlossen, die bei den Angeklagten MOD, KM una Kreingerichteten Kaffeelager sowie die von dem Angeklagten Ri 215 Mitinhaber geleitete Lebensmittelgroßhandlung Lüning zu besichtigen und den infoige Erkrankung am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Zeugen EB in sei_ ner Wohnung zu vernehmen, Diese Beschlüsse sind verkündet und ausgeführt worden.
Die Revision rügt, daß eine ausreichende Benachrichtigung zur Teilnahme an der Besichtigung der verschiedenen Kaffeelager nicht erfolgt, und daß kein Protokoll über diese Augenscheinseinnahme errichtet worden sei, so daß weder die Teilnehmer feststellbar seien, noch die vorgeschriebene Veriesung des Protokolls in der Hauptverhandlung habe erfolgen können. Die Revision beanstandet ferner, daß die Beteiligten zu der Vernehmung des Zeugen KiiWnicht geladen worden seien, daß die Vernehmung nicht Öffentlich sowie in Abwesenheit der meisten Angeklagten und Verteidiger stattgefunden habe, und daß eine Unterrichtung der Angeklagten über das Ergebnis der Vernehmung nicht erfolgt seio
Die Ortstermine zur Besichtigung der Kaffeelager und zur Vernehmung des Zeugen Ki fanden innerhalb der Hauptverhandlung statt und unterschieden sich von der an-
derweiten Beweisaufnahnme nur dadurch, daß sie nicht an Ge- -
PER TREE, Zah DZ Eu
. ” Fe EIER a FELGE + 200 Faro U UPTERER RER
ann in dem tat. un te
a.
tem
eh
nn ß
Ve nl DE PEREPEE TU I
ERS PTE"
iu
richtsstelle stattfanden. Es bedurfte demgemäß weder einer förmlichen Ladung der Beteiligten, noch einer protokollarischen Niederlegung des Beweisergebnisses oder seiner späteren Bekanntgabe in der Hauptverhandlung. Daran ändert es nichts, wenn Angeklagte und Verteidiger den Orts. terminen fernblieben; denn da die Angeklagten schon zur Sache vernommen worden waren und das Gericht ihre Anwesenheit nicht für erforderlich hielt, konnte in ihrer Abwesenheit verhandelt werden (§ 231 Abs 2 StPO), und zwar ohne daß bei ihrer Rückkehr das Ergebnis der zwischenzeit.. lichen Verhandlung mitgeteilt zu werden brauchte (RGSt 52,
69).
Die Rüge, daß bei Vernehmung des Zeugen Kin ich: öffentlich verhandelt worden sei, ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich. Es genügt nämlich nicht die hier allein vorgebrachte allgemeine Behauptung der Verletzung einer Verfahrensvorschrift; vielmehr müssen bestimmte Tatsachen so angegeben werden, daß für den einzeinen Fall klar erkennbar wird, gegen welche konkrete Handlung oder Unterlassung des Gerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrenswei se erhoben wird (vgl RG Rspr.i0, 450; FGSt 53,.189; RG U 1930, 939 Nr 53; BGH MDR 1951, 371; BGNSt 3, 214). Daran fehlt es hier völlig. Der bloße Umstand, daß in der Wohnung des Zeugen verhandelt wurde, begründet keine ungesetz liche Beschränkung der Öffentlichkeit. Es hätte vielmehr behauptet werden müssen, daß die Verhandlung trotz verfügbaren Raumes nicht für jedermenn zugänglich war, indem 2» B. Teilnahmewilligen der. Zutritt. verweigert worden sei (vgl RG JWV 1937, 3100 Nr 29; 1938, 1019 Nr 13),
Ob den Beteiligten der Ortstermin zur Besichtigung der Kaffeelager in einer Weise bekanntgemacht worden ist, daß ihnen die Teiinahme ohne Pückfrage möglich war, ist dem Sitzungsprotokoli nicht zu entnehmen, kann aber auf sich beruhen; denn auf eine Versäumnis des Vorsitzenden in dieser Hinsicht würde die Revision nur dann gestützt werden können, wenn der Mangel in der Verhandlung gerügt worden wäre. So aber hat die durch das Prctokoıi bewiesene Unterlassung einer Rüge den behaupteten Verstoß mangelhafter Benachrichtigung geheilt (vgi RGSt 58, 101).
3. In welcher Reihenfolge die Beweise erhoben werden soilen, bestimmt der Vorsitzende nach seinem pflichtgenässen,mit der Revision nicht angreifbaren Ermessen (§ 238 Abs i StPO; BGHSt 2, 111). Es liegt daher kein Verfahrensverstoß darin, deß die am 27. Juni 1951 bei dem Angeklagten ID peschlagnanmten Schriftstücke eutgegen dem Antrage der Verteidigung nicht vor, sondern erst nach Vernehmung der Zeugen GB una ref» zur Verlesung gebracht worden sind. Auf eine vorgängige Einsichtnahme in diese Urkunden hatte die Verteidigung keinen Anspruch (RG JW 1932, 1748 Nr 34). Sofern sich auf Grund der Verlesung das Erfordernis weiterer Beweiserhebungen zu ergeben schien, stand es den Angeklagten -und ihren Verteidigern offen, entsprechende Anträge zu stellen.
Auf die Versagung einer Aussetzung des Verfahrens kann die Revision nicht gestützt werden, weil das Gericht über dıe Zweckmässigkeit dieser Maßnahme nach seinem frcien Ermessen entscheidet und ein- Ermcssensmißbrauch nicht ersichtlich ist,
PP = R-u
-
“ “un ran a ce
”..
a N He a se A Ruh A
mm cm, © “ u an re
WET
LANE: Ze en
Die Pflicht, dem von der Durchsuchung betroffenen Angeklagten ID zenäs § 107 StPO auf Verlangen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu erteilen, traf ausschließlich die beschlagnahmende Behörde. Auf ihre Erfüllung hatte das erkennende Gericht keinen Einfluß, Die etwaige Unterlassung der Erteilung kann daher das Verfahren der Hauptverhandlung nicht fehlerhaft macher. Der Antrag der Verteidigung, die an der Durchsuchung beteiligten Beamten darüber zu vernehmen, ob auch_noch andere, zur Entiastung der Angeklagten dienende Schriftstücke mitgenommen worden seien, die denn vorgelegt werden sollten, war offensichtlich nicht auf die Benutzung bekannter, sondern auf die Ermittlung noch unbekannter Beweismittel gerichtet. Es handelte sich somit um einen unzulässigen Beweisermittlung: antrag, der einer Bescheidung nicht bedurfte (RGSt 54, 240) "Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht ersichtlich; denn wenn das Gericht nicht den Verdacht hegte, daß ihm Entlastungsmaterial vorenthalten werde, so hatte es keinen Anlaß, in dieser Richtung Ermittlungen anzustellen,
Zu Unrecht rügt die Revision weiter, daß die vom Haupt zollamt als Nebenkläger überreichten Unterlagen der Zollsteile Helmstedt und die vom Zeugen Zollinspektor Gel» überreichte Niederschrift des Angeklagten TUE über aie zur Anklage stehenden Handlungen und die Beteiligung der Mitangeklagten entgegen § 245 StPO nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden seien. Herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO sind indessen nur solche, die als Beweismittel, d.h. zum Zweck ihrer Erhebung, und zwar von einem der Prozeßbeteiligten bereitgestellt wo
f3
den sind.Demgemäß ist weder eine von einem Dritten, etwa einem Zeugen, überrcichte Urkunde, noch ein Aktenstück
als Beweismittel herbeigeschafft, das von der als Nebenklägerin beteiligten Zollbehörde lediglich vorsorglich
zu anheimgestellter, informatorischer Verwendung verfügbar genacht worden ist. Als Beweismittel herbeigeschafft wären die Urkunden vielmehr erst dann, wenn ein Prozeßbeteiligter ihren Gebrauch in der Hauptverhandlung verlangt hätte (RGSt 4:1, 13; 56, 105; RG JW 1932, 3103 Nr 56, 31]105 Nr 59), und zwar die Unterlagen der Zolistelle nur insoweit, als die Verlesung bestimmter Stücke verlangt worden wäre. (RGSt ?3, 158; 24, 104; 61, 288; RG GA 46, 430). Die Akten der Zollstelle Helmstedt und die Niederschrift des Angeklagten IP brauchten daher ohne entsprechenden Antrag nicht verlesen zu werden. Ein solcher Antrag ist von keiner Seite gestellt worden, Im Gegenteil haben die Verteidiger späterhin am 13. Juli 195j1 ausdrücklich erklärt, daß weitere, noch unbeschiedene Beweisamträge nicht gestellt seien; daraus ergibt sich zu allem anderen der gemäß § 245 Satz 3 StPO zulässige Verzicht auf eine Verlesung der Stücke.
4. Die Verteidiger des Angeklagten Mönchmeier haben in der Verhandlung vom 9, Juli 1951 beantragt, den Bürgermeister Pop =1: Leumundszeugen zu laden. Die Strafkammer geht demgemäß im Urteil ausdrücklich davon aus, daß der Angeklagte MOB noch nicht bestraft und gut beleumundet sei. Die Auffassung der Revision, daß die Untcerstellung guten Leumunds nicht die von dem Zeugen zu bekundenden Einzelheiten decke und der Zeuge deshalb habe ver--
|
- 10 -
nommen werden müssen, geht fehl. Das Bewcisthema guter Beleumundung nimmt keine Sonderstellung ein (vgl BGHSt i, 51, 54). Was in allgemeiner Form unter Beweis gestellt war, hat das Gericht in derselben allgemeinen Form und damit kongruent als wehr unterstellt. Wenn es der Verteidigung darüber hinaus auf die Feststellung bestimmter Einzeltatsachen ankam, so stand es ihr offen, entsprechende weitere Beweisamträge zu stellen. Darauf, daß der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Po nicht ordnungsgemäß beschieden worden sei, kann die . Revision angesichts der Erklärung der Verteidigung vom 13. Juli 1951, daß Beweisamträge, über die eine Entscheidung noch nicht getroffen seı, nicht gestellt seien, nicht gehört werden,
Die Verteidigung des Angeklagten Br natte durch Benennung der Zeugen CE, DEE una Koll Beweis dafür angetreten, daß der im Vorverfahren als Ermittlungsbeamter tätige Zeuge Zollinspektor Ga gesagt habe: "Den Br; siesen Juden, kann ich nicht freilassen; den Juden kann man alles zutrauen". Die Strafkammer hat unterstellt, daß CWWlWPnach Abbruch einer sehr erregten Vernehmung Br = eine Ausserung des Inhalts gemacht
habe, daß er Br nicht freilassen könne und ihm alles zutraue, Mit Recht weist zwer die Revision darauf
hin, daß die Wahrunterstellung den Beweissatz nicht decke: denn der unter Beweis ‚gestellte Anspruch Ge 1egt im Gegensatz zu dem als wahr unterstellten den Verdacht der Voreingenommenheit nahe, Die Möglichkeit, daß diese Unstimmickeit die Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, ist indessen auszuschliessen: Einmal sind die von der Verteidigung benannten Zeugen B
MA
u 11 -
und Ko@B späterhin doch in der Hauptverhandlung gehört worden. Zum andern hat die Strafkemmer, wie sie in den Urteilsgründen ausdrücklich erklärt, und wie das auch die eingehende Beweiswürdigung klar ergibt, eben mit Rücksicht auf die erhobenen Beanstandungen bewußt davon Abstand genommen, den während der Vorermittlungen gemachten Angaben der Angeklagten und Zeugen und den diesbezüglichen Aussagen
der Zollbeamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen. Unter diesen Umständen können die hinsichtlich des Angeklagten Br getroffenen Feststellungen nicht darauf beruhen, daß die ailein noch in Betracht kommende Verneh-
munz des Zeugen Ge unterplieben ist.
Die Zeugin KP"r1iev gemäß § 60 Abs 3 StPO unbeeidigt". Die bioße Bezugnahme auf die Gesetzesstelle genügte dem Begründungserfordernis des § 64 StPO hier deshalb, weil sich die Art des Verdachts, der gegen die zunächst unter Anklage gestellte Zeugin bestand, aus der allen Beteiligten bekannten Anklageschrift ohne weiteres ergab.
5. Der Kaffee, dessen Absatz und Lagerung den Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ist grossenteiils von den aus Polen stammenden damaligen Insassen eines jüdischen DP-Iagers, Szajbe und Duszeminer, geliefert worden. Gegen beide ist deshalb am 23. Februar 1950 Haftbefehl ergangen, der indessen nicht vollstreckt werden konnte. Die Verteidiger haben beantragt, diese jetzt in Kansas City, USA, und in Rischon-Lecyjou, Israel, sich aufhaltenden Hinter-- männer als Zeugen darüber zu vernehmen, deß sie wissen und belegen können, daß der Kaffee, der den Gegenstand dieses
. Lu TLt,
EEE 1...
an
. . BET RER N Bönt ” .
% D an. “de
won te m
STIL
” . nt a AEE En e
a ze > - - er N a nn ı
EN RO TE PERSON VA ne Vo. N \ IT nz rast = n
= 12.
Strafverfahrens bildet, verzollt und versteuert gewesen sei. Die Strafkammer. hat den Antrag abgelehnt, weil die Beweismittel völlig ungeeignet ünd die Zeugen, die sie naoı den Urteilsgründen eines Steuervergehens schuldig erachtet, : . darüber hinaus unerreichbar seien. Die Revision hält die Ablehnung des Beweisamtrages für unbegründet. Dem kann nicht beigetreten werden.
Nach Lage der Sache konnte die Vernehmung der Zeugen nur dann einen Sinn haben, wenn sie in der Hauptverhandlung erfolgte, so daß Fragen und Vorhaltungen möglich waren. Davon geht auch die Strafkermer ersichtlich aus, Sie hat aus dem Umstande, daß die Zeugen aus Furcht vor der Strafverfolgung ins Ausland geflüchtet sind, den nahelie-' genden Schluß gezogen, daß sie nicht freiwillig nach Deut land zurückkehren werden, Bestand aber somit nach der Übe zeugung des Tatrichters keine Aussicht, daß die Zeugen ein im Wege der internationalen Rechtshilfe vermittelten 1adung vor das Prozeßgericht Folge leisten würden, so waren sie im Rechtssinne unerreichbar, :- zumal da die deutsche Prozeßordnung ein freies Geleit’für Zeugen nicht vorsieht. Auch eine Auslieferung der Zeugen zwecks Verfolgung ihrer Steuervergehen kam: mangels einer Auslieferungspflicht der Aufenthaltsländer nicht in Betracht.
Da bereits die Unerreichbarkeit der Bewcismittel allein gemäß § 244 Abs 3 Satz 2 StPO die Ablehnung des Beweisamtrages trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie von der Strafkammer mit Recht auch als völlig ungeeignet erachtet worden sind.
ern gen
- 13 —
Wegen verspäteten Vorbringens hat die Strafkammer u diese Beweiscrhebung -.entgegen der Auffassung der Revi- s sion - nicht abgelehnt. Ausweislich der Urteilsgründe . Be . schöpft sie vielmehr aus der Tatsache, daß der durch Vor-
lage der Papiere oder Benennung der Zollämter unschwer zu BE erbringende Beweis der Verzollung und Versteuerung seitens der Angeklagten trotz Einbeziehung DEBs nicht ve- $ E reits im Ermittlungsverfahren angetreten wurde, lediglich BR in rechtlich zulässiger Würdigung die Überzeugung, daß Be das Vorbringen, der Kaffee sei versteuert gewesen, eine rs reine Schutzbehauptung sei. $;
6. Auf Antrag der.Verteidigung beschloß die Straf- u kammer am 13. Juli 1951, die Leiter der Abteilungen Er- Bu nährung und Wirtschaft des Magistrats von Berlin über Trans- B port-, Versorgungs- und Lagerverhältnisse für Lebensmittel, insbesondere Kaffee,als Zeugen zu vernehnen, Da den Zeugen das Erscheinen wegen grosser Entfernung nicht zugemutet werden könne, "und aus Kostenersparnisgründen" ordnete die Kammer ihre Vernehmung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter an; Vernehrungstermin im Amtsgericht Berlin-Tiergerten bestimmte sie auf den 17. Juli.
. Der Berichterstatter wurde von den Leitern der Abteilungen Wirtschaft und Ernährung dcs Berliner Senats wegen unzureichender eigener Sachkenntnis an die Sachbearbeiter der Abteilungen verwiesen und vernahm demzufolge die ihm bezeichneten Sachbearbeiter sowie weiterhin zwei Kkaffeehändler. Durch Beschluß vom 19. Juli genehmigte die Strafkammer die Entschliessung des beauftragten Richters über
hal..:e. 2). Wu 51
s _ K ” ‚. das E \ . rn eh nn nn R en tree
SAN ann
ev
EA nd Er.
rt A
run . ’
die abgeänderte Form der Lurchführung der. ‚Beweisaufnahme nn een
und ordnete die Verlesung des Vernehmungsprotokolis an;
die Durchführung der ursprünglich beschlossenen Verneh-
mung der Leiter der Abteilungen selbst lehnte die Kammer ab, weil sinngemäß die besten Sachkenner der Abteilungen hätten vernommen werden sollen und das Beweisthema durch die Beweisaufnahme des beauftragten Tiichters erschöpft wor. den sei.
Daß die Strafkammer die Entfernung zwischen Berlin und Bielefeld für so groß erachtet hat, daß den Berliner Zeugen wegen der damit verbundenen Beschwer ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden könde, 1äßt zumal angesichts der durch die politischen Verhältnis se bedingten Verkehrsbehinderungen und der deshalb mit der Reise verknüpften persönlichen Last für die Zeugen keinen. Rechtsfehler erkennen (vgl RGSt.18, 264; 44, 9; RG JIW 1934, 44 Nr 20; RG 12 1917 Sp 607 Nr '2\,. Daß die Anordnung konmissarischer Vernehmung die Beschwer der Reise von den Zeu gen auf diejenigen Angeklagten und Verteidiger abwälzt, die der Vernehmung beizuwohnen wünschen, und zwar in umso fühlbarerer Weise, je mehr die Weite der Entfernung die Anoränung rechtfertigt, liegt in der Natur der Sache, ist somit bereits vom Gesetzgeber berücksichtigt und kann daher nicht den Vorwurf eines Ermessensmißbrauchs begründen. Ob es den Angeklagten und Verteidigern nicht -— ebenso wie dem Berichterstatter — möglich gewesen wäre, in der Zeit vom 13. bis zum 17. Juli ": den für eine Reise auf dem Landwege erforderlichen Interzonenpaß rechtzeitig zu be-- schaffen, kann auf sich beruhen; denn da die Revision ent-
ie’
et lem
WET TTSTLInE SEEER
gegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben hat, daß und welche Angeklagte oder Verteidiger bei einem weiträumiger angesetzten Berliner Termin zugegen gewesen wären, fehlt es an der erforderlichen Behaup-- tung der Tatsachen, dic eine Beeinflussung des Vernehmungsergebnisses durch die Enge der Zeitspanne zwischen Beweisbeschluß und Beweiserhebung als möglich erscheinen lassen
könnten. e 1.713,11!
Da die Strafkammer die kommissarische Vernehmung der von dem Berichterstatter bei Erledigung seines Auftrages in Berlin vernommenen Zeugen ausdrücklich genehmigt} het, stand einer Verlesung der Niederschrift über diese Beweisaufnahme. kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (RGSt 58, 100). Daß hierbei der Grund der Verlesung entgegen § 251 Abs 4 Satz 2 StPO nicht ausdrücklich festzestellt worden ist, kann das Urteil nicht beeinflußt haben; denn nach Lage der Sache konnte bei keinen der Beteilig-- ten ein Zweifel darüber obwalten, daß das Gericht auch hinsichtlich der vernommenen Zeugen die Voraussetzungen des § 2253 Abs 2 StPO als gegeben und als noch fortäauernd. erachtete (vgl RGSt 44, 10). en
»: ’ A u
D£22007
EEE 2° zu inne at ne
wu STE
wi
un EEE Tante
Näherer Erörterung bedarf es insoweit nur, ob die Unterlassung der von der. Strafkammer auf Antrag der Verteidigung beschlossenen Vernehmung der Leiter der Abteilungen Wirtschaft und Ernährung des Berliner Senates der Verfahrensordnung entsprach, Wie alle Willenserklärungen sind auch Beweisamträge und Beweisbeschlüsse der Auslegung fähig und unter Umständen bedürftig. Der Sinn der beantragten und beschlossenen Vernehmung der - ihrer Person
16 -
nach nicht benannten - Leiter der Abteilungen Wirtschaft und Ernährung war erkennbar der, die in diesen Abteilungen angesammelte amtliche Sachkenntnis zum Zwecke der Wahr. heitsfindung auszuschöpfen, Nicht anders hat auch die Stra kammer, wie ihr Beschluß vom 19. Juli 1951 klar ergibt, den eigenen Beweisbeschluß sowohl selbst verstanden als auch von den Prozeßteilnehnern verstanden wissen wollen. Nachdem sich durch die (gleichviel in welcher Form abgegebene) Erklärung der Abteilungsleiter gegenüber dem beauf-R. tragten Richter, — gegen deren sachliche Richtigkeit Zweifel weder gerechtfertigt waren, noch insbesondere von der Revision erhoben worden sind, — ergeben hatte, daß diese amtliche Sachl;unde nicht bei ihnen, sondern bei den Sachbearbeitern der Abteilungen vorhenden wer, konnte der erla sene Beweisbeschluß nur durch eine Vernehmung der Sachbearbeiter anstelle der.Abteilungsleiter sinnvoll und sach gemäß ausgeführt werden. Zurch die Vernehmung der Sachbearbeiter wurde somit der Beweisbeschluß, “wie die Stralkammer zutreffend feststellt, seinem materiellen Gehalte nach völlig erschöpft. Neben den Sachbearbeitern auch noch die als Auskunftspersonen ungeeigneten Abteilungsleiter vorzuladen, wäre nur auf die Vornahme einer leeren Förmlichkeit hinausgelaufen, Cie der Wahrheitsernittlung nicht zu dienen vermochte, und die demgemäß von den Prozeßbeteiligten auch nicht beansprucht weräen konnte (vgl § 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Da die in Berlin vernommene Verwaltungsangestellte Margarete Keil ausweislich der allein maßgeblichen Vernehnungsniederschrift nur als Zeugin Tatsachen ihrer Wahrnehmung bekundet und kein Gutachten erstattet hat, konnte
—- 17 -—
ihre — von der Revision vermißte — Vercidigung als Sachverständige nicht in Betracht kommen (vgl § § 5 StPO).
7. Der wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei angeklagte Beschwerdeführer DriD ist vom Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, daß seine Bestrafung "auch wegen Steuerhehlerei gemäß § 403 in Verbindung.mit §§ 401, 401 b und 396 RAO; § 74 StGB erfolgen könne", Seine Verurteilung ist wegen gewerbsmässiger Steuerhchlerei erfol&t. Die Revision rügt, daß er auf den strafbarkeitserhöhenden Umstand der Gewerbsmässigkcit nicht ausreichend hingewiesen worden sei. Diese Rüge gehlt fehl. Angesichts des Worilautes des $.403 Abs 2 Satz 3 AO konnte nämlich die Anführung des § 401 % nichts anderes als einen Hinweis auf das Merkmal der Gewerbsmässigkeit bedeuten. Zwar würde ein Hinweis in dieser abgekürzten Form einem rechtsunkundigen Angeklagten unverständlich sein und daher möglicherweise nicht genügen, wenn der Angeklagte DD sich ohne den Beistand eines Verteidigers verantwortet hätte. Da bei seinem Verteidiger indessen über den Sinn der Hinweisung auf § 401 b kein Zweifel bestehen konnte, war durch die gewähl- “te Form dem Zweck.der Vorschrift des § 265 StPO hinreichend Rechnung getragen. . '
Aber selbst vom gegenteiligen Standpunkt aus würde die
Rüge keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte Dr auch bei unverschlüsseltem Hinweis mangels weiterer Verteidigungsmöglichkeiten eine Verurteilung wegen gewersmäs-Grund der Verbuchungen bei der Firma LigWBstand fest,daß der als Lebensmittelkaufmann tätige Angeklaste, wie er
» on
nn nr
un,
TR ha a er ne Ye" R on. -
- 18 —
nicht bestritt, in der Zeit vom 7. Juii 1949 bis zum 6 Februar 1950 bei dieser Firma in 22 Einzellieferungen ins. gesamt 26 249,2 kg Rohkaffee abgesetzt hat. Daß er diese Lieferungen zur Erzielung von Geschäftsgewinn besorgte, hat der Angeklagte füglich nicht in Abrede gestellt. Die schon zur Annahme des Grundtatbestandes der Steuerhehlerei erforderlichen weiteren Feststellungen, daß hinsichtlich des gelieferten Kaffees Abgaben hinterzogen worden waren, und daß er dies wußte, hat der Angeklagte trotz seiner Gegenwehr nicht verhindern können. Wenn die Strafkammer im Anschluß hieran, und zwar eusweislich der Urteilsgründe allein auf Grund des unbestrittenen und nach lage der Sache unbestreitbaren äusseren Sachverhalts, nämlich auf Grund der aus-Zahl und Umfang der Einzellieferungen sich ergebenden Intensität der Geschäftsverbindung mit der Firma Lüning, für den inneren Tatbestand den weiteren Schluß gezogen hat, daß der Angeklagte sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmegquelle von gewisser Dauer verschaffen wollte, so ist schlechterdings unerfindlich, was gegen diese Folgerung mit irgendwelcher Aussicht noch hätte vorgebracht werden können. Demgemäß hat auch die Revision in. dieser Hinsicht nicht das Nindeste aufzuzeigen vermocht. War somit der Angeklagte überhaupt nicht mehr imstande, einer Feststellung des Merl:mals der Gewerbsmässigkeit auszuweichen, so kann diese Feststellung nicht auf der als fehlerhaft gerügten Handhabung des § 265 StPO beruhen.
II,
. Auch die Sachbeschwerde der Angeklagten ist unbegründet, ” .
- 19 -
i. Die Methode der Bewciswürdigung ist denkgesetz-- lich einwandfrei.
Die Herkunft des Kaffees hat nur teilweise aufgeklärt. werden können. Fest steht. lediglich, daß der vom Angeklagten BED für den glcichfails fiüchtigen Schönberg bei der Firma Lü@Wabgesctzte Rohkaffee von Berlin aus in die Westzonen eingeführt worden ist, und daß der von Szajbe und Duszeminer vertriebene Kaffee teilweise aus.dem DP-ILager Bergen-Belsen, Hannover und Süddeutschland kam. Möglicherweise stammt aber der gesamte Kaffee aus dem Berliner Ostsektor; daß er in der Ostzone verzollt worden ist, war daher nicht auszuschließen.
Trotz der Ungewißheit der Herkunft hat die Strafkammer indessen auf Grund eincr Reihe erwiesener Tatumstände, insbesondere auf Grund der Tarnung der Transporte, der verdächtigen Art der legerung, der Verheimlichung der lager und der Bezugsquellen, der Zahlung eines ungewöhnlich hohen Lagergeldes und der Flucht der Hintermänner (Szajbe, Duszeminer und Schönberg) bei Aufdeckung des Handels die Überzeugung erlangt, daß hinstchtlich des gesamten Kaffees, um den es sich in diesem Verfahren handelt, zum mindesten die in der Ostzone nicht eingeführte Kaffcesteuer hinterzogen worden war.
Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, daß diese Art der Beweisführung nicht konkret genug sei, vielmehr die Herkunft des Kaffees im einzelnen weiter hätte aufgeklärt werden müssen; denn die Denkmethode, vom Allgemeinen auf das Besondere zu schliessen, ist anerkanntermassen zur Wahr-
. - . Pr . . an re an mn en ne
KRaE Tu ai BEE Ze ee
....
pr
Ri
KAT ar zn
RIES
s ‘ T . r
ed ET Ze
- 20 -
heitsfindung ebenso geeignet, wie der von der Revision für allein zulässig erachtete umgekehrte Weg.» Ihre Verwendung ist sogar unerlässlich, wenn (wie hier) die Möglichkeit einer Aufklärung vom Tinzelnen her versagt. Was in solcher Hinsicht Zweckdienliches hätte weiter unternommen werden können, hat auch die Revision nicht darzulegen vermocht. Der insofern allein angeführte Eventualentrag, Beweis derüber zu erheben, daß die Belieferung der DP-Iager mit Kaffee ausschließlich der Welfare Branch unterlag, ‚kann offensichtlich nicht zu einer Klärung beitragen und ist daher von der Strafkammer mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos..abgelehnt worden. DR
Daß das Urteil seine Feststellungen zum großen Teil. mit Yahrscheinlichkeitserwägungen begründet, ist gleichfall nicht fehlerhaft; denn da die Gewinnung absoluter Gewißheit dem menschlichen Erkenntnisvermögen weithin versagt ist, genügt für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ein Grad der Wahrscheinlichkcit, der seine Zweifel schweigen ı&ßt
(vgl BGH NaW 1951, 83 Nr 25).
Das angefochtene Urteil hält sich auch von Widersprüchen frei.. Insbesondere stand es der Strafkemmer nach dem Grundsatze freier Beweiswürdigung offen, die Angaben des Zeugen HU und des Angeklagten IM zun Teil für zu treffend, zu einem andern Teil für unzuverlässig zu erachten. Die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung, daß hi sichtlich des hier in Betracht kommenden Kaffees zum mindesten die Kaffeesteuer hinterzogen worden ist, steht ferner nicht in Widerspruch zu der ausdrücklich offen gelassenen Möglichkeit, daß der von Szajbe und Tuszeminer abgesetzte
Kaffee auch aus Liebesgaben-. oder. Geschenksendungen für die DP-Iager oder aus früheren deutschen Beständen stammen
könne. Daß der als :Liebesgabensendung abgabenfrei in die DP-Lager eingeführte Kaffee zollhängig und verbrauchssteuerpflichtig wird, sobald er bestimmungswidrig in den innerdeutschen Verkehr gelangt, ist nicht zweifelhaft (vgl BGHSt 5, 326; 4 StR 479/51 vom 25. Oktober 1951). Da ferner die Kffeesteuer durch Art VIII des Anhanges zum Gesetz Nr 64 (Bei- w lage Nr 4 zum WiGBl) erst am 20. Juni 1948 eingeführt wor- Fr den ist und gemäß Art VIII § 7 aaO auch die bereits im frei- Re en Verkehr des Inlands befindlichen Kaffeebestände erfaßte, so war auch der etwa aus früheren deutschen Beständen stammende Kaffee verbrauchssteuerpflichtig geworden. 2
Was die Revision im übrigen gegen die Beweiswürdigung Fu der Strafkammer vorbringt, erschöpft sich in der Bemühung i des Nachweises, daß das Verhandlungsergebnis andere als die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse ermöglicht oder sogar nähergelegt hätte. Auf diesen Boden zu folgen, ist dem Senat indessen durch das .Cesetz verwehrt (§§ 261, 337 StPO);
2, Die von der Strafkammer somit einwandfrei festgestellten Tatsachen verwirklichen zur äusseren wie auch zur inneren Tatseite mindestens die den Verurteilungen zugrunde gelegten Straftatbestände. Der einzige bei der rechtlichen Vürdigung hervortretende Rechtsfehler, daß nämlich das Merkmal der Gewerbsmässigkeit an zu strenge Voraussetzungen gebunden wird (vgl BGHSt 1, 383), beschwert den insoweit verurteilten Angeklagten Dr nicht.
..2
„ 22.
Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Annahme der Strafkammer, daß der Kaffee mit seiner Verbringung in eines der eingerichteten Verteilungslager in Rechtssinne zur Ruhe gekommen war, weil die Weiterbeförderung nicht mehr der Verfestigung der Abgabenhinterziehung, sondern der Verwer-. tung der Ware diente. Die Steuerhinterziehung wurde somit durch die Verbringung des Kaffees in diese Lager beendet, Rechtlich zutre’fend ist auch die Auffassung, daß die Beihilfe zur anschliessenden Steuerhehlerei bei dem Gehilfen nicht deshalb anders zu beurteilen ist, weil sich die Steuerhehlerei für die Haupttäter möglicherweise als eine straf lose Nachtat.zur Steuerhinterziehung darstellt (vgl RGSt
67, 76, 344), .
Irrig ist die Meinung der Revision, eine Verurteilung wegen Abgabenhehlcrei oder Beihilfe dazu sei insoweit ausg schlossen, als die Person und damit auch der Vorsatz des Hinterziehers der Verbrauchssteuer nicht geklärt werden konnte. Der.schon in Ziff 16 des Gesetzes. vom 4. Juli 1939 (RGB1 I 1181) durch die Einführung des § 403 Abs 3 AO für das Steuerstrafrecht zum Ausdruck gelangte, späterhin im. allgemeinen Strafrecht durch Art 2 der Verordnung vom 29 Mai 1943 (RGBl I 341) weiter ausgeprägte Grundsatz der gelockerten Abhängigkeit muß nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Fall Gel beanspruchen, daß die Steuerhinterziehung von einem zwar schuldfähigen, aber nicht vorsätzlich handelnden Vortäter rechtswidrig be-. wirkt worden. ist (BGHSt 1, 47; BGH 4 StR 578/51 vom; 29. November 1951; OFGH NJW 1950, 883 Nr 21; HartungZfZ 1949, 378). Das Urteil des 5. Strafsenats vom 26. Februar 1953 (BGHSt 4, 76) gibt dem erkennenden Senate keinen Anlaß, seine Rechtsauffassung zu ändern (vgi auch 2 StR 193/52 vom 20. Mai 1952). Demgemäß kan es auf die Schuld und
damit auch auf die Person dcs jeweiligen Steuerhinterziehers nicht an, bedurfte es vielmehr nur der getroffenen Feststellung, daß die Kaffeesteuer rechtswidrig verkürzt worden war und daß die Beschwerdeführer diese rechtswidrige Verkürzung kannten.
3. Unbegründet sind schließlich die Bedenken, die die Revision gegen die angeordnete Einziehung des bei den Angeklagten MOD und TOD Leschlagnahmten Kaffees sowie gegen die zu Lasten aller Beschwerdeführer verhängten Wertersatzstrafen daraus herleitet, daß dic Eigentümer des Kaffees nicht festgestellt worden seien (vgi BGHSt 1, 351). Es besteht nämlich nicht der mindeste An-- laß daran zu zweifeln, daß der von Szajbe und Duszeminer bei MED eingelagerte Kaffee eben jenen fiüchtigen, nach Auffassung der Strafkammer des Abgabenvergehens schuldigen Hintermännern gehörte, und daß Ti an dem von ihm käuflich erworbenen Kaffee das ZDigentum erlangte. Für den Wertersatz des nicht mehr greifbaren Kaffees sind die . Eigentumsverhältnisse, für die im übrigen des gleiche gilt, unerheblich; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (BGHSt 3. 163) greift die Wertersatzstrafe gemäß §§ 401 Abs 2 AO nämlich eben auch dann Platz, wenn die Schuldlosigkeit des Eigentümers einer Einziehung entgegensteht,
4 3 u
es
un
- 24 -
Auch im übrigen 1äßt die Strafzumessung keinen zum Nachteil eines Beschverdeführers ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten.
Groß Krumme Engels Hülle Martin