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BGH Entscheidung vom 25.10.1951 – 4 StR 479/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2272 093

tR 479/51 A stn a7g/51 | 34

Im Namen des Volkes

In der Strefsache gegen

1.) den Kaufmann (lotelie thur R in eboren am 1859 zu X

Ärs. ı lestf., 2.) den ;lechanikermeister

. in DEE zeboren am 1901 zu DENE»

wegen Zollvergehens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Jörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED

els Vertreter der Sundesarnweltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für. Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. lärz 1951 samt den ihm zugründeliegenden Reststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über re

zurickverwiesen.

Von Rechtc agen

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Der Angeklagte TED ist von der Anklage der Zollhinterziehung, der Angeklagte TED von der An- "lese der Beihilfe hierzu freisesprocken worden. Die Nevision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverveisung.

Wach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ED a: 28. Sscytember 1949 Aurch Yernittlung des Angellagten TB von einem inerikener einen amerikanischen Fuxusvaszen, „arke "Plymouth", zum Zreise von 2000.-- Di sekau?t. Dieser Vasen war - was die Angeklagten nicht wussten - iu Juli 1949 einer: \iajor der auzerilanischen

eyuatzunz. »ruppen gestohlen worden. Am 10. Oktober 1949 ver!usserte der Angeklagte WW, ebenfalls äurch Verrittlung des Angelilagten ER 1 Gen “Wesen für etwa 4000.-- Di an den Zeugen St® ::citer. ste hatte den Angelillagten am 8. Oltober geragt, dass er sicä erst bei der Zollverwaltung nach der Tiöhe des Zolls erkundigen wolle; als er dort vorstellir, wurde, kounte er noch keinen endrültigen Bescheid bekomiien. Auch den: Anselillagten war bekannt, dass ausländische „ralitwagen im allgerieinen zu verzollen sind.

Die Anklage sieht eine vorsützliche Zinterziehung des Einfuhrzolls darin, dass der Anseklorte ii DE erster Erwerber des Wagens von einem Besatzungsangehörigen unter ilfeleistung des Angellesten ED es unterjassen habe, den Wagen der Zollstelle zur Zollabfertigung zu gestellen.

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2ollC aufgeführten Tatbestände verwirllicht, rerel-

- brauchsteuer (Siegert aa0. S 68; Strutz Abgabenrecht

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Die Strafkammer hält den Tatbestand deshalb nicht für erfüllt, weil der Tagen auf Crvnd der besatzungsrecht- % lichen Befreiungsvorschri”ten nicht zur Zollabfertigung habe gestellt zu werden brauchen, solenge er im Eigentua eines Besatzungsangehörigen stand, und ‚gas vigentum des amerikanischen i.ajors weder durch: de Su. lichstehl, noch durch die nachfolsenden Veräusserunzd®

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gen untcrgeg gangen sei.

Diese Beszründung hält, wie die levision zit Recht geltend macht, der eberprüfung nicht strand.

sür die wntstehüung der Zollschuld ist es unerheblich, in wessen zissentum die zollbarce “are steht. Yinfunrzollschuldner wird nicht der Fisentüner der

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eingeführten \/are, sondern wer einen der in § 47

mässig also, wer die Abfertigung des Zollsutes beantragt oder erstmalig vorschriftswidrig darüber verfügt; das Zollgesetz steht euf dem Stanänunlt, dass

es nicht Sache der Zollpehörde ist, das nrivetrechtliche Verhältnis des Inhabers zum Zollgut zu prüfen (Siegert ZollG 3. Aufl S 76). Die Zollschuld ist demgeröss keine dingliche Belastung der zollbaren \.are, sondern eine persönliche Abgabe vou Charakter der Ver-

in Holtzendorf?/% tohler Enzyklopädie d. Rechtswissenschaft 7. Au21l Bd IV S 430). Dass die der inlinäischen Staatsgewalt nicht unterstehenden Besatzungsangehörigen von der deutschen Zollpflicht ausgenoruen sind

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(vgl Yenschinsg Zeitnechriit für Zölle und Verbrauchsteuern (ZuV) 1949 S 146,- dazu OfTGE ZuV 1949 S 316), vermag somit nur „irkung für ihre Person zu äussern.

Hieraus ergibt sich, dass das Bigentum des amerikanirchen \ajors an dem Plymouth-Wagen die Zollschuldnerschaft eines Inländers nicht verhindern konnte, der einen seine Zollschuld begründenden Yatbestand verwirklichte. Die von der Strafkamner für entscheidend erachtete zivilrcchtliche Ligentusslage ist daher für die Frage, ob die Angeklagten sich im Sinne der. inklage strefbar gemacht haben, ohne Belang.

Kollvares Cut in der Iland der Besatzungsangehörigen wird nicht schon durch den !intritt über die Zollgrenze, sondern erst, mit dem Austritt aus deu bereich der Besatzung Innerhaib des Zollgebietes zollhöngig

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(OFCH ZuV 1949 S 156). Gibt hiernach ein Besatzungsengeröriger eren, die dem deutschen Zinfun zollk hs.

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terliegen, an einen Inländer ab, so wird aiosenghäehr BET

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§ 47 Zolle jinfuhrzollschuldner, wenn er entweder: :die ı- voryta

hbfertigung des Zollgutes zum freien Verkehr beantragt

oder über das Zollgut erstmalig vorschri?ttswidrig so verfügt, als wäre es im freien Verkehr. Diese Verfü-

gungsart kann darin pestehen, dass er die zollbare ware entgegen § 13 ZollG der zuständigen Zollstelle nicht gestellt. Denn dadurch verfügt er darüber, als stände sie im freien Verkehr, d.h. als wäre sie zum freien Verkehr zollantlich abgefertigt (OrGH ZuV 1949 S 156 bis 158).

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Ob die Angeklagten sich hiernach der Zollhinterziehung als Täter und als Gehilfe schuldig gemacht haben, kenn auf Grund des bisher von der Strefkamner festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.

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