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BGH Entscheidung vom 20.05.1952 – 2 StR 193/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2329 082 2312 193/52 0 M

Fe. Namen dies Volkes

In der Strafsache

gegen . t.,) den Gemüsehänäler Friedrich aus ‚in. geboren em m 1901 in

2.) den zaufnenn Hans zB“ aus m geboren am RE 1902 in

3.) den Brennermeister Walter W aus ae in am n ee

Krs, E

wegen Sachhehlerei u.

hat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Luudesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanvalt Em

als Vertreter‘ der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

‚für Recht erkannts

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des. Landgerichts in Hamburg vom 21. September 1951 werden verworfenz sie haben die Kosten ihrer Rechtemittel zu tragen.

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2io Jectuch wird das Urteil dahin geändert, dass

io AWMERER viegen fortgesetzter gewerbsmässiger Sachhehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Gewerbsmässiger Honopolhehlerei verurteilt ist und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe 3 \Wochen Gefängnis beträgte

2: AU una VER je wegen gemein- ‘schaftlicher fortgesetzter und gewerbamässiger lionopolhehlerei verurteilt sinde

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Anzeklaste Am kaufte nach und nach von dem rechtsk:!Ttig wegen Tortgesetzten Diebstahls verurteilten Litanseklagten Tome 480 Liter 95 bis 96 higen Branntwein. TEAM hatte den Branntwein auf seiner Dienststeile, der Verwaltungsstelle der Honopolverwaltung für Sranntwein in Hamburg, ‚jeweils in kleinen lien;en entwendet und nach „rbeitsschluß auf dem lleimweg, der ihn an Geschäft des Angeklagten Ale vorbeiführte, an ihn verkauft. Der grösste Teil, nämlich 455 Liter, stammte sus dem Vorrat der l{ionopolverwaltung, dor zum Absatz en den Großhendel bestimmt und für den deshalb noch: kein Branntweinaufschlag erhoben war; die übrigen 25 Liter hatte TE im Laufe der Zeit aus kleinen Resten angeszmmelt, äle in den neuzufüllenden Leerfässern der Groß-- abnehmer zurückgeblieben waren (sog. Restesprit).

SEE verkaufte 455 Liter des von TB um 8.- Lii

se Liter gekauften Branntweins an die Angeklagten A

und > für i0.- ‚Dit je Liter. Die Strafkammer hat verurteilt:

ven Angeklagten Mi \ "wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Sachhehlerei, teilweise in Tateinheit ‚mit fortge-

setzter geverbemässiger Steuerhehlerei" zu 1 Jahr Zucht-

haus und einer Gelästrafe,

die Angeklagten Ai una TR je wegen gemein-

schaftlicher fortgesetzter, gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu. Gefängnisstrafen von 4 und 3 -Honaten und je zu. einer zusätzlichen Geldstrafe: Ausserdem hat sie die Angeklagten els Gesamtschuläner zu einer Vertersatzstrafe für 400 Liter nicht mehr einziehbaren, aber aufschlag-

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pflichticen Branntweins verurteilt und für den Fall der Uneinbrinzlic:keit gegen ABM 3 iochen Zuchthaus und gegen Gle beiden anderen Angeklagten je 3 i\iochen Gefüngnis verhängt,

. Die itevisionen der fngeklagten sind, abgesehen von dem Tinvend, den Alle gegen die Zulässickeit von Zuchtheus als Irsatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Vertersatzstrafe erhebt, unbegründet.

I.) Zur. Zeyision A.

1.) Seine Verurteilung wegen gewerbsmässiger und Fortgesetzter Sachhehlerei ist unbedenklich. Die Testzteilungen des Urteils rechtfertigen die A "nnahme des Hehlervorsatzes beim Angeklagten. Hierfür genligt schon der ihm be’:ennte Umstend, dass Ti den Alkohol jeweils in’ kleinen, Zlachen, seinem Körper unauffällig angepassten Rlechflaschen unter seinen Kleidern versteckt zu m Kran! tes Forlorfrei sind auch die Ausführungen des Ur-- teils, in denen es sich mit den Einwänden des Angeklagven gegen den Vorwurf auseinandersetzt, er habe von den Siebstählen des Tim gewußt oder doch mit deren Löglichkeit gerechnet. Das gilt auch von der Be::erkung des Urteils, die sich auf sein Vorbringen bezieht, er habe &en Sprit für Schmuggels,rit aus dem Hamburger freihafen oder ?ür Sprit aus der Ostzone gehalten. Diese Bemerkung sagt, es scheine "ausgeschlossen, dass regelmässig in solch kleinen lengen reiner Branntwein eingeschmuggilt wird", Samit wallie die Strafkemmer offensichtlich nicht eine

‚theoretische liöglichkeit für ausgeschlossen erklären, son-

dern zum Ausdruck bringen, sic halte den Einwand des Anseklasten für unglaubwürdig. Zu dieser Überzeugung konn-

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te sie eufgrund eigener Sachkunde und der Lebenser-Tarring gelangen, ohne, Was’ Aid Revision meint, noch Bearntte Ger Zollfehndungsstelle vernehmen zu müssen. 2.) kit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auch insoweit der Hehlerei für schuldig befunden, els er 25 Liter Restesprit von Te kaufte, Der Einwand der Revision, Tem habe sich die Branntweinreste, die herrenlos gewesen scien, aneignen dürfen und angeiGnet, es mangle deshalb an der Vortat im Sinne des 5 5 259 StGB, geht fehl. Die Monopolverwaltung. war, waß cas Urteil rechtlich zutreffend ausführt, infolge Aus-.. “bung ihres Aneignungsrechts Zigentümerin der öranntwein-' ste, deren Tigentum die Gro Babnehmer aufgegeben hatten, seworden, bevor die Reste in den Fässern zu Teuber ge-Lansten, Ihr Wille ging nämlich ein für allemal dehin, zchon mit dem Zinzeng der Fässer in ihren Gewahrsam durch den ersten ihrer Bediensteten, dem sie ausgehändigt wurden, Yo Feriendiener ihr Aneignungsrecht nach § 9593 7GB zu Ferwirklichen. Für TEE waren die Reste deshalb frenäe achen, ais sie zu ihm gelai.gten. Selbst wenn er gerleubt haben sollte, die Honopolvervaltung habe noch nicht Eigentum erworben, würde er doch wenigstens den äusseren Tatbestenü eines ‚Vermögensdelikts” Zum Soheden der :ionopolve erwaltung erfüllt haben. Dies würde für die, Annah- ; me der Vortat im Sinne des N 259, ausreichen (BGIISt 1,47).

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3.) Die Revision sieht einen weiteren sachlichrechtlichen „angel und zuglcich- einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer die Menge des Nestesprits, . Eurch dessen Erwerb kein Honopolvergehen begangen werden konnte, und dic i.enge des noch aufschlagpflichtigen Brann-

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weins nicht genau engab, sondern nur schätzte. Allerdin;s beruhen die Feststellungen der Strafkammer Über äie Lenzen der beiden Spriterten auf Schätzungen. Das Urteil betont jedoch ausdrücklich, dass die Schätzungen zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen seien. Dem Urteil ist klar'zu eiitnehmen, dass das Gericht eine möglichst hohe llenge monopolfreien Restesprits und eine mösiichst niedrige !ienge abgabepflichtigen Monopolsprits seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Der Angeklagte ist sowit, ebensowenig wie die Angeklagten A1EES und Ce, Gurch die zu ihren Gunsten vorgenommene Schätzung weder bei der Verurteilung aus § 401 .b Abs 1 AtgNn noch bei der Bemessung der Wertersatzstrafe be-EOiWerte , “

4.) iilt Hecht rügt allerdings der Angeklagte,dass sesen ihn für den Tall der Uneinbringlichkeit der hertersatzetrafe auf eine Zuchthausstrafe. erkannt worden ist.

aus Grundlage der Verurteilung des zngeklagten, so-

weit sein Verhalten nicht den Tatbestand der fortgesetzien

und gewerbsmässigen Sachhehlerei erfüllt, hätte nicht vamittelber die AbgO angewandt werden dürfen. Dies Übersieht die Strafkammer, die ihn wegen gewerbsmüssiger unä fortgesetzter Steuerhehlerei nach § 403, 401 b Abs 1 AbsO verurteilt hat. Vielmehr hat sich der Angeklagte der fortgesetzten und gewerbsmässigen Monopolhehlerei nach §§ 124, 128 des Branntweinmonopolgesetzes in der Tassung vom 25. 3.1939 (RGBL S 604) in’ Verbindung mit §§ 403 Abs 2, 401 b Abs i AbgO schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß berichtigt. Zu einer Aufhebung des Urteils im Hauptstrafausspruch besteht kein Anlass, denn die

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Strafbestirmung für gewerbsmässige lonopolhehlerei ist, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, § 401.» Abs 1 AbgOe

Lach die Verhängung einer Werfersatzstrefe ist gerechtfertigt ( $ i2? Branntweinmonopolgesetz in Verbindung mit § 401 Abs 1 Abg0O). Dagegen darf die Ersatz-Sreiheltestrefe nur auf Gefüngnis lauten. Die Wertersatzst::afe gründet sich auf die Verurteilung wegen Monopoihehlerei. Auf sie, auch in der Form der Gevierbemässigkeit, droht das Gesetz nur Gefängnis an. Deshalb darf euch die nach § 29 StGB festzusetzende Ersatzfreiheitsstrefe nur Gefängnis sein. Die Verhängung von Zuchthaus rechtfertigt die Tatsache nicht, dass der Angeklagte - mi.s Recht - wezen eines in Tateinheit mit gewerbsmässiger Honopolhehlerei begangenen Verbrechens der gevierbsmässigen -achhehlerei nach § 260 StGB zu Zuchthaus verurteilt worden ist. Denn nicht wegen Sachhehlerei, sondern nur wegen lionopolhehlerei durfte auf eine Wertersatzstrafe erkenni weräcne Offensichtlich hätte die Strafisammer vei Ausspruch von Gefängnis ebenfalls auf 5 Wochen Ersatzreiheitsstrafe gegen Ali erkannt. Denn dies hat sie bei SID una VE, gegen die sie auf eine gleich hohe Wertersaizstrafe erkannt hat, getan. Der Senat hat daher selbst die Ersatafreiheitsstrafe gegen en) auf 5 \ochen Gefängnis geändert.

il, Revisionen der Angeklagten, A uns VS.

1.) Ohne Erfolg bekämpfen sie die Annahne, sie hätten gewußt, dass der Branntwein,. den sie von Aiiimerwerben, noch monopolpflichtig war. Das Urteil räumt ihnen alleeräings den Glauben daran ein, ‘der Sprit stemme aus der Ostzone. Trotzdem aber stellt es fest, auch für die-

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sen Fali. seien beide davon ausgegaugen, für den Alkohol sei noch keine Abgabe entrichtet. An dieser Test-: stellung scheitern die \usführungen der Revision, für Sprit, der zus der Ostzone, wenn auch vorbotenerweise, Heinzeschmuggelt" werde, sei dort ‚bereits iionopolabgabe bezehlt, für ihn brauche deshalb A \iesten nicht nochmals eine Abgabe entrichtet zu werden.

2.) Ebenso unbegründet sind die Einwände der Angeklezten gegen die Annahme, sie hätten gemoinschaftlich gehendelt. Denn das Urteil erwähnt, dass veREEEEED !18 En au! MO e1s Spritzlieferanten aufmerksam machse und, während diese beiden miteinander verhandelten uud über 1sufende Branntweinlieferungen hendelseinig wurden, envesend und mit ihren Vereinbarungen einverstanden war: es stellt schliesslich fest, dass ACEEEEED jeweils ' äsı, Sprit an das mit VER gemeinsam betriebene Spirituosengeschäft befördert und dass VB, der por Jin Norkunsdt ung den Preis des "schwarzen" Sprits unterrichtet war, ihn dort zu.Schnäpsen und Likören im gereinsamen Tuteresse verarbeitete.

3., Se;zen die Verurteilung wegen Fewerbomässigkeit wendet sich AUWEEMEEB vergebens mit dem Hinwois darauf, die Spritlicferungen hätten plötzlich aufhören können. Denn gewerbsmässig handelt schon, wer nur hofft, aus . künftigen Straftaten länger dauernde Einnahmen zu erzieer.o "

4.) Der Einwand "THE, er habe nicht seines Vouteils wegen gehandelt, er sei vielmehr nur Angestell-

ter Ai gegen einen festen Wochenlohn von 40.- Di sewecen, widerspricht den Feststellungen des Urteils. Dar-

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nech war er von Anfang en Teilhaber des Spirituosengeschifts. Seine Vergütungen von 40.- DU in der \\oche waren Yorschüsse euf den Gewinn, den sich beide aus dem „bsatz von Spirituosen versprachen.

5.) sie Ale Hätte auch AU una un -

je wegen fortgesetzter und gewerbsmässi jer „onopolhehl8- rei. verurteilt werden sollen. Auch bei ihnen hat der zenat don Urteilsspruch dementsprechend geändert:

Dr. Dotterweich Henneka Dr.Sauer

euch für den durch Erkrankung verhinderten Bundes- Dr. Ludwig richter Dr. Ortlieb.

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