Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.06.1953 – 3 StR 755/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2285 012 _,,
run an gran un
InNanen des Volkes
?
In der Strafsache
gegen den Fahrlehrer Wilhelm K ED zus KB ze-
boren an . ED EB in ce
wegen Steuerhinterziehung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli ‘954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstsatsanwait END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts Ri
*
Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 30. Juni 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen verbotener Ausfuhr wegfällt. «
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
>. PA > v-RE Pa R PER lbs. FA
Mei DOREEN z nen
- 3 Fr Tu EEE u. Br ww
”
A
m m
ve'gz
en . Ar Ah A N
yarı
2.23 29, v hr nn - rer nn rn
m 2 mn
x ©
-2_
Suse uno u
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Stleuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr (§§ 1 und 4 MilRegG Ur 161, 88 ı und 4 lilRegVO Hr 73) zu 300 Dü Geldstrafe und 446 DH Wertersatz verur-
teilt:
&r
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts Ri
und des sachlichen Rechts, &| I. Verfahrensrüge: h | Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs 3 B
StPO darin, daß das Landgericht die Beweisamträge des Ver- f teiäigers auf Vernehmung der Zeugin Antonie Cap ebse- h lehnt hat. Die Rüge ist jedoch im Ergebnis unbegründet. |
Der Verteidiger hatte die Zeugin für folgende Behauptungen benannt: ..28 ‘. Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Pi» 4
habe im Jahre i947 Frau Oi gefragt, ob sie jemand wisse, der Autoersatzteile brauchen könne; ;
2. Frau CB habe geantwortet, Frau Pa könne die Er- x satzteile ruhig kaufen; , § 3. nach dem Wissen der Zeugin Ob habe Frau Pie die Ersatzteile dann auch vom Angeklagten gekauft; r
4. Frau PB habe unmittelbar nach dem Kauf dem Ange- a .. klagten 12.000 RM von dem Geld gezahlt, das Frau Ce bei ihr hinterlegt hatte.
ie £ Sy str
a.
TAN
RER x Sc
=, PS
Ko 2
Das Landgericht hat den Beweisamtrag nit der Begründung abgelehnt, daß die Bereistatsachen zu 1, 2 und 3) für die Entscheidung ohne Bedeutung seien und daß hinsichtlich der zu 4) behaupteten Vorgänge euf Grund der ünderweitigen glaubhaften Darstellung des Angeklagten bereits das Gegenteil bewiesen sei.
Daraufhin hat der Verteidiger seinen Antrag ergänzt und die Zeugin Ce auch dafür als Zeugin benannt, deß der Angeklagte die 12.000 RM spätestens einen oder zwei Tage nach der Abgabe der Ware von Frau PB erhalten habe, ferner dafür, daß Frau Ce keinen Zettel an den Angeklagten habe übermitteln lassen, in dem für die Ersatzteile Kaffee zugesichert wurde und daß eine solche Abmachung auch nicht mündlich getroffen worden sei, endlich dafür, daß keine unmittelbare Verbindung zwischen ihm und der Zeugin Ob bestanden habe.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat nach der Sitzungsniederschrift festgestellt, daß üle Zeugin On jetzt Kr@iie heist und in Siiläiiiiib in HEMER wohnt. Er hat ferner mitgeteilt, daß die Zeugin mittels eingeschriebenen Briefes zur Hauptverhandlung geladen worden sei und daß sie den Empfang der Ladung eigenhändig auf dem Rückschein bekahnt habe.
Der Verteidiger hat darauf beantragt, die Zeugin nochmals im Wege der Rechtshilfe zu laden, hilfsweise, sie durch ein niederländisches Gericht vernehmen zu lassen.
Des Landgericht hat die Zusatzanträge mit der Begründung abgelehnt, die Zeugin sei als Beweismittel ungeeignet. Sie sei Hauptbeteiligte an der Tat des Angeklagten
. .. tr.
ar, _ q .. 22 Ka + 2
u tee
.r ar
win:
a 46% EHRT — Pipe ‘ SR >», .
“
und habe dadurch, daß sis nicht erschienen sei, gezeigt. daß sie an der Aufklärung des Sachverhaits nicht interessiert sei. Eine Vernehmung im Rechtshilfewege sei wertlos, da in diesem Falle eine von der Strafkarmer eis unerläßlich angesehene Gegenüberstellung nicnt erfolgen könne.
Die Begründung der Ablehnungsbeschlüsse ist zwar in einzelnen nicht unbedenklich. Es ist fraglich, cb die unter Beweis gestellten Tatsachen zu i — 3 des Beveisamtrages wirklich für die Entscheidung unerheblich waren. Auch darf das Gericht nach § 244 Abs 3 StPO einen Beweisamtrag nicht mit der Begründung ablehnen, daß es schon von Gogenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt sei. Endlich ist es fehlerhaft, wenn ein Zeuge ellein aus dem Grunde als völlig ungeeignetes Beweismittel engesehen wird, weil er an der Tat beteiligt ist und der Ladung zur Hauptverhandlung keine Folge leistet (RG 75, ”‘; OLG Hanburg, KIW 53, 9:7). Im Ergebnis ist aber die Ablehnung der Beweisamträge durch die Erwägung gerechtfertigt, daß die Zeugin unerreichbar ist. Tit dieser Begründung konnte nicht nur der Zusatzantrag, sondern auch der Hauptantrag in allen Punkien abgelehnt werden.
‚ Das Landgericht hielt es für unerläßlich, die im
"Ausiend wohnende Zeugin in der Hauptverhandlung zu verneh-
men und sie dem Angeklagten und der Zeugin Pa gegenüberzustellen. Eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter hieit es für wertlos. Es war euch überzeugt, daß die Zeugin nicht freiwillig zur Hauptverhandlung erscheinen wärde, auch wenn sie im Rechtshilfewege rochrals geladen werden würde. Diese Erwägungen des Lendgerichts sind tatsächlicher Art und beruhen nicht auf Rechtsirrtum (ECH NJW 53, 1522).
x - > a RL MEER Zee
“.
RN .n., R nt
Sy 4,
. .. .r
® nm!
Pen 3 Sum
ED, ar Nas
(7
Sie sind vor allem auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Landgericht vor der Hauptverhandlung in geeigneter und der Bedeutung der Sache und der Beveisfragen entsprechender Weise versucht hatte, die Zeugin zum Erscheinen zu veranlassen. Da die Zeugin die Ladung mittels eingeschriebenen Briefes erhalten hatte, aber nicht erschienen war, konnte der Tatrichter annehmen, daß sie auch einer neuen, im Wege der Rechtshilfe durch die niederländischen Justizbehörden übermittelten Ladung nicht Folge leisten h werde. ji
% . en ‘ ® “ 4 « + 3 A ”. ; . = .
Das hier vom Landgericht gewählte Verfahren, die im Auslande wohnerde Zeugin zum Erscheinen vor einem deutschen Gericht zu bestimmen, genügte auch deshalb, weil dem Tatrichter für die Beurteilung der Kernfrage,, ob der Angeklagte für die Lieferung seiner Kraftwagen-Ersatzteile holländischen Kaffee erhalten sollte, eine Reihe anderer Beweismittei und Beweisanzeichen zur Verfügung standen. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen nur eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung mit der Möglichkeit der Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und einer anderen Zeuein für sachgemäß hielt, eine solche aber nicht erwartet werden konnte, so ist seine Entscheidung, daß die Zeugin unerreichbar im Sinne des § 244 Abs 3 StPO sei, rechtlich nicht zu beanstanden (BGH 3 StR 196/53 vom 19. Februar 1953, S 52; 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953, S 12).
II. Sachrüge;:
1. Die Verurteilung wegen verbotener Ausfuhr nach MilRegG Nr ’61 und KilRegVO Nr 73 verstößt gegen das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949. Der Angeklagte hat die Tat im Jahre 1947 begangen. $ i2 StrFfr@G schließt nur
—-—m -—
dA
Steusrvergehen von der Straffreiheit aus. Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrverbote sind keine Steuervergehen und fallen daher nicht unter § 12 StrFr&G. Die Strafbestirmung der Reichsabgabenordnung gegen den Bennbrash (§ 40. a RAbg0) ist nicht anwendbar, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wcbei andere Vorschriften auch solche des Besatzungssrechts sein können (BGHSt 4, 36). Trifft eine nicht unter § 12 StrFfr@ fallende Tat mit einem Steuervergehen tateinheitlich zusammen, so derf nur wegen des Steuervergehens schuldig gesprochen werden, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (3 StR 303/5'! vom 2i. Juni ?95:; 1 StR 594/52 vom ‘3. Oktober 1953). Der Schuldspruch muß daher entsprechend geündert werden.
Der Strafausspruch beruht nicht auf dem Fehler. Die Strafe ist der Vorschrift des § 396 RAbgO entnormen. Wie die Strafzumessungsgründe erkennen lassen, waren für die ntscheidung über die Strafhöhe nur in der Person des Angellagten liegende Gründe ausschlaggebend, nicht aber die tateinheitliche Verurteilung wegen verbotener Warenausfuhr. Daher kann der Strafausspruch bestehen bleiben.
Der weitere Einwand der Revision, der Schuldspruch wegen verbotener Ausfuhr verstoße gegen § 2 a StGB a.F., weil zur Zeit der Aburteilung "eine für den Angeklagten mildere Gesetzgebung bestanden" habe, ist daher gegenstandslos.
2. Der Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung (§ 396 RAbg0) ist frei von Rechtsfehlern.
a”
... . 4 ’ * : 2g “13 x % E23 + ’ va vr. dan zus.
un ı
- Sa
- 0.
se» B 3a" e . Kar Aue. . ’ 2 En ELLE, ar aa
. 8 Een 23
., 67
u X,
y DR
wr N
Der äußere Tatbestand des Vergehers ist ausreichend dargelegt. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte dadurch, daß er der Zeugin Pos die Ersatzteile zum Tausch gegen holländischen Kaffee übergab, verursacht, daß 24 kg Kaffee ohne Entrichtung von Eingangsabgaben über die Grenze gebracht wurden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Landgerichts, daß die Hinterziehung in dem Augenblick rechtlich vollendet war, als der Kaffee unter Umgehung der Zollstelle über die Grenze geschafft war. Für den äußeren Tatbestand kommt es demnach nicht darauf an, ob der Angeklagte den Kaffee auch erhalten hat.
Verfehlt ist der Hinweis der Revision auf das frühere Urteil des Landgerichts gegen die anderen an diesem Schmuggelunternehmen beteiligten Personen. Abgesehen davon, daß das Landgericht an jenes Urteil bei der Aburteilung des Angeklagten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gebunden war, ist auch nicht ersichtlich, daß es hier von seiner früheren rechtlichen Beurteilung abgewichen wäre. In dem früheren Urteil war angenommen worden, daß die Mitwirkung der damals beteiligten Angeklagten jeweils erst mit der Erlangung des Besitzes an dem Kaffee begann. Das kann je nach den Umständen, unter denen sie ihren Beitrag leisteten, zutreffen. Indessen ist es für den Tatbestand der Zollhinterziehung nicht erforderlich, daß der Täter selbst den Besitz an der Schmuggelware erlangt hat. Es ist also abwegig, wenn die Revision unter Berufung auf das frühere Urteil meint, das Landgericht hätte den Angeklagten freisprechen müssen, weil er keinen Besitz an dem Kaffee erlangt habe,
Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte habe dadurch, daß er die Tauschware
en A Ar Py . ° Bu; ı-
s .
dr ©
> An an
er w Zus 3? ,.
Pan) x D*
bereitstellte, bewußt seinen Beitrag zu der Zoi.hinterziehung geleistet und demit gezeigt, daß er das Einschmuggein des Kaffees, das durch andere ausgeführt worden sei, innerlish billigte und els eigene Tat wollte. Drmit ist einerseits ausreichend dergetan, daß der Angeklagte vorsätzlih bei einer Zollhinterziehung mitgewirkt hat, condererseits, da3 er dabei mit Tätervorsatz handelte. Diese Darlegungen ergeben, daß der Angeklagte gewußt hat, daß der Kaffee unter Umgehung der Zollstelle in das Inland gebracht werden solite, als er seine Ersatzteile zum Tausch anbct. Er ist daher mit Recht wegen Teilnahme an der Hinterziehung und nicht nur wegen versuchter Steuerhehlerei verurteilt worden. Wie schon erörtert, ist es unerheblich, daß er den Kaffee nicht erhalten hat. Auch daß er die Tat als eigene wollte, ist ausreichend dergetan; diese Annahme steht auch im zinklang mit den sonstigen Urteilsfeststellungen. Aus diesen ergibt sich ferner, daß der Angeklagte zum eigenen Vorteil gehandelt hat.
Soweit sich die Revision gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugin Pauwen wendet, ist sie in diesem Rechtszug unbeachtlich. Ein unzulässiger Angriff gegen tatsächliche Feststellungen ist es auch, wenn die Revision behauptet, der Angeklagte habe die Ersatzteile gegen Geld verkaufen und nicht gegen Kaffee vertauschen wollen.
Yon
.
. : . « “ar, 0% .
we ul es
. S . o. en ee Var nr
. . ME a N R ae fe ET ZA
.—.
-9-
Pr PETER? 775
Da auch die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler erkennen lassen, erweist sich die Revision des Angeklagten
als im wesentlichen unbegründet.
Senats»räsident Rotberg ist ortsabwesend und an der Un- Koeniger terzeichrung verhindert.
Koeniger
Mertin Maaß
.. D 27
on. $ N ,8 25
Busch
ya ..
a “ Zt
% 3 x
s
x
sh
a
!.
.
ae hr
un 1-8