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BGH Entscheidung vom 07.05.1954 – 2 StR 27/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Antrag auf Heranziehung von Prozessakten. ist kein Beweisamtrag,sondern nur ein Beweisermistlungsvorschlag.

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Gesetz: StPO § 244 Abs. 3

Rechtssatz: Der Antrag auf Heranziehung von Prozessakten. ist kein Beweisamtrag,sondern nur ein Beweisermistlungsvorschlag.

Aktenzeichen: 2 StR 27/54 Ben Urt. des BGH v. 7. Mai 1954. : LG Bonn

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In Namen d es Volkes

In der Strafsache gegen

den Buchdruckermeister iilhelm BD ED . onne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1907 in CEEEEEEB

Kreis IB, zur Zeit in Untersuchungshaft.

wegen Rückfallbetruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

‚Oberregierungsrat Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Oktober 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht den Rückfall betreffen:

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Kechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet:

1. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil führt die für die Verurteilung massgeblichen Tatsachen auf. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob diese Feststellungen die Verurteilung tragen.

2, Die Revision rügt, das Urteil sei ohne Beratung verkündet worden und damit § 193 GVG verletzt. Der Inhalt des Protokolls, der Vortrag der Revision und die angestellten Ermittlungen ergeben dazu folgendes:

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Nach Schluss der Beweisaufnahme und Stellung der Anträge beriet das Gericht. Nach der Beratung trat die Strafkammer nochmals in die Verhandlung - ein,. ‚delehrte den Angeklagten gemäss § 265 StPO über .eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes und hörte ihn dazu. Sodann wurden die Anträge wiederholt und anschliessend verkündete die Strafkammer das Urteil. ohne sich nochmals in das Beratungszimmer zurückzuziehen. Das Urteil war bereits vorher für den Fall beraten, dass sich bei der Belehrung des Angeklagten keine neuen Umstände ergeben würden. Die Richter haben sich ausserdem vor der Verkündung im Sitzungssaal: leise und für Dritte nicht wahrnehmbar noch-

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mals verständigt, dass es bei dem beschlossenen Spruch bleiben solle. Damit hat die im Gesetz v>rgesehene Beratung nach Schluss der Verhandlung stattgefunden Das eingeschlagene Verfahren ist zwar nicht erwünscht, enthält aber keinen Rechtsfehler (RGSt 46, 373; OGHSt 2, 193; BGH NJW 1951, 206).

3, Die trotz eines Antrages unterbliebene Heranzie-

„ sung von Vorstrafakten soll,nach Auffassung der Revision

eine gesetzwidrige Ablehnung eines Beweisamtrages und ade" Verletzung der Aufxlärungspflicht enthalten.

Ausweislich des Strafregisters ist der Angeklagte

: 1940 durch das Sondergericht Berlin wegen Betruges in neun Fällen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden,

Er beantragte in der Hauptverhandlung äie Heranziehung \ ‚ der Akten zum Beweise defür, dass die Verhandlung nur et-Sf wa zehn Minuten gedauert habe und die Verurteilung zu Un-N, recht erfolgt sei, da kein Betrug, sondern höchstens ein \ Konkursvergehen vorgelegen habe. Der Antrag war als Hilfs-I antrag für den Fall bezeichnet, dass die Rückfallvorausset-Ei zungen bejaht würden. Ein Bescheid auf den Antrag ist in 5 der Hauptverhandlung nicht ergangen. Das Gericht hat die . Rückfallvoraussetzungen bejaht und den Antrag iu den Gründen als unerheblichen Beweisermittlungsamtrag bezeichnet:

In dieser Sachbehandlung liegt kein Rechtsfehler. Denn der Antrag auf Heranziehung von genzen Akten ist »» kein Beweisamtrag. Ein Beweisamtrag ist das Begehren \ , eines Prozessbeteiligten, über eine bestimmte Tatsache “ ein nach der Prozessordnung zulässiges bestimmtes Beweis-

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mittel zu verwerten. Die Strafprozessordnung kennt zwar

Urkunden als Beweismittel, aber Gerichtsakten sind eine Sammlung von vielen Urkunden und sonstigen Vorgängen. Der Antrag hätte sich deshalb auf bestimmte in den bezeichneten Gerichtsakten enthaltene Urkunden oder Vorgänge beziehen müssen (RGSt 61, 2885 BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953 und 5 StR 268/53 vom 1. Dezember 1953). In der gestellten Form war der Antrag wegen unzureichender Bezeichnung der herbeizuschaffenden Aktenteile nur ein Beweiser-

mittlungsamtrag (R6St 5, 275 RG IW 1924, S 1250 und 1251; RG IR

1927 Nr. 96). Ein solcher Beweisermittlungsamtrag braucht nicht durch besonderen Beschluss beschieden zu werden, weil er in Wahrheit kein echter Antrag, Sondern nur eine Anregung an das Gericht ist. Eine Heranziehung der Akten im Rahmen der Aufklärungspflicht war ebenfalls nicht geboten, da der Akteninhalt unerheblich war, wie unten ausgeführt ist,

4; Die weiteren angeblichen Verfahrensrügen sind in Wahrheit Rügen der Verletzung sachlichen Rechts.

II. Die Sachrügen 1, Die Betrügsfälle zum Nachteil IR:

Nach den Feststellungen der Strafkammer bat der Angeklagte seinen Mitmieter WW, ihm ein Darlehen ihrer gemeinsamen Vermieterin ICE in einer Höhe ‘von 200.DM zu besorgen. Er erklärte, er brauche das Geld, um seine in Ost-Berlin beschlagnahmte wertvolle Setzmaschine aus-

zulösen. Die Strafkammer lässt dahingestellt, ob der Angeklagte eine Setzmaschine in Ost-Berlin hatte, Sie stellt aber fest, dass der Angeklagte weder in der Lage noch willens war, mit dem Geld die Maschine auszulösen, Der Angeklagte täuschte dadurch VB: VW liess sich das Geld von Frau IE geben, ohne sie in die Einzelheiten einzuweihen. Einige Tage später verschaffte sich der Angeklagte auf die gleiche Weise einen weiteren Betrag von 200 DM. Insgesamt sind etwa nur 100 DM vom Angeklagten zurückgezahlt worden.

Die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen unterliegt keinen Bedenken. Das Urteil enthält keinen Widerspruch, wie die Xevision meint. Es heisst zwar einmal, VB habe den "im wesentlichen wahrheitswidrigen Angaben" Glauben geschenkt. Die Strafkammer stellt aber später ausdrücklich fest, wie weit die Angaben des Angeklagten wahrheitswidrig waren. - Die Revision meint, das Gericht ‚habe die Absicht der Überführung der Setzmaschine "eindeutig festgestellt", so dass es an einer Täuschung fehle. Das ist unrichtig; denn an der fraglichen Stelle (S 8) heisst es nur, dass andere Umstände "eindeutig für die Darstellung des Zeugen WWWWüber die Absicht der Einlösung" sprächen,. Damit wird nur Testgestellt,. dass der Angeklagte von dieser Absicht zu WEB gesprochen hat, nicht aber, dass er diese Absicht wirklich hatte. Da die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte zur Einlösung nicht einnal willen s war, hat er die Täuschung vorsätzlich begangen. — Unerheblich ist es, dass der Getäuschte und der Geschädigte nicht personengleich sind; denn für den Betrug ist nur wesentlich, dass der Getäuschte auch der

Verfügende ist. Denn auf Grund dieser Täuschung muss die schädigende Vermögensverfügung erfolgen. Geschädigt war hier Frau IB; denn die Darlehensverträge waren zwischen ihr und dem Angeklagten durch Vermittlung des Zeugen WEB zustandegekomnen, der nach den Feststellungen der Strafkammer dabei als Stellvertreter der Frau LOEEEED handelte. Die für den Betrug wesentliche schädigende Ver- ‚mögensverfügung lag jedoch nicht im Vertragsschluss, sondern in der Übergabe und Übereignung des Geldes. Beides "ist durch VW erfolgt, der dabei unter dem Einfluss

des vom Angeklagten verursachten Irrtums stand. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind eiüwandfrei erfüllt.

Der Fortsetzungszusammenhang ist fehlerfrei verneint: . Denn die Strafkamser stellt fest, dass der Angeklagte in allen Fällen, auch in den beiden Fällen IB. jeweils au? Grund eines neuen Vorsatizes gıhandelt habe. Das schloss

die Annahme einer fortgesetzten Handlung aus. Der blosse sogen: Ri

Fortsetzungsvorsatz, auf den die Revision hinweist,genügt nicht (BGH NIW 1953, 1112)»

2.Fall RB:

Nach den Feststellungen der Strafkammer lieh sich der Angeklagte von einem Fräulein RB Ende 1952 120 DM. Er erklärte dabei, er benötige das Geld zur Begleichung von Fracht und Zollkosten für seine bereits in Frankfurt 'am Main stehende wertvolle Setzmaschine. Er wies ferner darauf hin, dass die alsbaldige Auszahlung eines von ihm beantragten Flüchtlingskredites so gut wie sicher sei.

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Beide Angaben waren unwahr. Die Zeugin wurde darüber getäuscht und gab daraufhin das Darlehen. Sie erhielt das Geld, zu dessen Rückzahlung der Angeklagte an sich bereit war, nur zu eincm Teil zurück.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen

Betruges,. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, dass

die Strafkammer unterstellt, dass der Angeklagte irgendwo in der Ostzone eine Setzmaschine stehen habe. Denn das Landgericht sieht die Täuschungshandlung rit Recht darin, dass der Angeklagte unwahrerweise erklärte, er habe be- .ı reits in der Westzone jederzeit greifbar eine wertvolle Setzmaschine stehen, für deren Auslösung er nur noch

200 DM benötige. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind festgestellt.

3, Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB sind fehlerfrei festgestellt. Die Verurteilung wegen Betruges durch ein Sondergericht im Jahre 1940 äurfte dabei verwertet werden, Solange diese Bestrafung im Strafregister nicht getilgt ist, ist sie rückfallbegründend. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren fehlerhaft war; denn Urteile der Sondergerichte aus jener Zeit sind wirksame Staatsakte, Davon geht auch die in der britischen Besatzungszone ergangene Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOB1. BZ S 68) aus, da sie sonst nicht einen Erlass, eine Tilgung oder eine Herabsetzung solcher Strafen angeordnet hätte. Eine Tilgung, die einer Strafe die rückfallbegründende Wirkung hätte nehmen können, ist

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nur für bestimmte Straftaten vorgesehen. Diese Voraussetzungen (§ 5) lagen hier nicht’ vor, da der Angeklagte nur behauptet hatte, die Tat sei rechtlich falsch bewertet, nämlich statt eines Konkursvergehens als Betrug. Die Vorstrafe ist daher ohne Rechtsfehler als rückfallbegründend verwertet.

4, Im Strafausspruch muss das Urteil jedoch aufgehoben werden. Die Strafkammer verwertet schärfend, dass der Angeklagte "pisher trotz Verbüssung empfindlicher Freiheitsstrafen über die Rückfallvoraussetzungen hinaus immer wieder straffällig geworden ist".

Diese Fassung legt die Vermutung nahe, dass die Strafkammer bei Bemessung der Strafe davon ausgegan-F gen ist, dass der Angeklagte ausser den hier abgeurteilten Taten und den rückfallbegründenden Vorstrafen weitere erhebliche Straftaten begangen habe. Das ist unrichtig; denn der Angeklagte hat nur die beiden rückfallbegründenden Freiheitsstrafen erhalten und verbüsst. Nach dieser Verbüssung ist er bis auf die ': "jetzigen Taten nicht wieder straffällig geworden. Die früheren Strafen waren geringfügige Geldstrafen I und lagen lange zurück. Der Angeklagte ist also nach der Strafverbüssung nicht "immer wieder" straffällig geworden. Durch diese fehlerhafte Erwägung ist das Straf-

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mass erkennbar beeinflusst, so dass das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben kann.

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