§ 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 107 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 23.06.2017 – 5 Ws 115/17, 5 Ws 115/17 - 161 AR 92/17
- LG Hamburg, 27.07.2023 – 634 KLs 5/23
- LG Stade, 03.09.2003 – 12 Qs 3/01
- BGH, 26.01.2017 – StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Zulässiger RechtswegZitiert von 10
- BGH, 26.04.2017 – 2 StR 247/16Strafverfahren: Rechtmäßigkeit sog. legendierter Kontrollen; Tätigwerden der Polizei aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlage zum Zweck der Gefahrenabwehr während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens; Zulässigkeit der Verwertung von auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnenen BeweisenZitiert von 19
- BGH, 31.01.2007 – StB 18/06
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 12.02.2024 – 4 C 23.1887, 4 C 23.1888Zitiert von 8
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 407/23Zitiert von 3
- VGH Hessen, 14.08.2012 – 27 F 1354/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.