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BGH Urteil vom 15.03.1951 – 4 StR 578/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

der innere Tatbestand der Steuerhinterziehung vork;. 2 gelegen hat,. braucht nicht festgestellt zu werden. in (entsprecheni } DH St 1, 47 22 Für: Ss 259. Sa = 4 . Pen 3 nn = . . .. * .. + N .. . ‚ & StR 578/51 45

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der innere Tatbestand der Steuerhinterziehung vork;. 2 gelegen hat,. braucht nicht festgestellt zu werden. in (entsprecheni } DH St 1, 47 22 Für: Ss 259. Sa =

4

. Pen 3 nn = . . .. *

.. + N .. . ‚

& StR 578/51

45

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeitslosen Heinrich ı NENNE =: CARE, geboren am GEEEEED 1521 daselbst,

wegen Zoll- und Steuerhehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspr&äsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Lichter,

Bundesanwalt EEE . als. Vertreter der Bundesanvalts schaft, .;

Justizsekretär Em . .. al8 Asbeamter der Geschäftsstelle,

zür Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten TED gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. März 1951. wird verworfen, oe Der Angeklagte hat die Kost ten seines Rechteuittels: zu tragen.

Se:

Von Rechts wegen

2.

eründe:

I. ZAux Verfahrensrüge:

Die Revision macht geltend, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme { § 261. StPO) sei insofern verletzt, als das Landgericht die Umstände. unter denen die zoll: und steuerpflichtigen Waren in der 1öhlstrasse in lüönchen vertrieben wurden, als gerichtskundig bezeichnet hat, ohne ersichtlich zu machen, auf velche Weise diese Umstände zur Kenntnis aller liitglieder der erkennenden Strafkemmer gekommen sind.

Die Rüge dringt nicht durch.

Des Landgericht hat im angefochtenen Urteil am Schluss der tatsächlichen Feststellungen ausgeführt; " Beiden’Angeklagten war -- wie sie selbst zugegeben haben -- bekennt, dass die von ihnen in der liöhlstrasse in :üuchen gekauften Waren geschmuggelti waren", Angesichts dieses festgestellten Geständnisses, das offenbar su? Vorhalv der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Ermittlungsverrlahren abgelegt worden ist, könnte das Urteil auf einer etwa zu weit gehenden Auslegung des Begriffs der Gerichtskundigkeit jedenfalls nicht beruhen, Deshalb kann die weitere Trage dahingestellt bleiben, ob die Zollbeamten Lip und ZUM, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind, und auf deren Aussagen im angefochtenen Urteil am Zingang der Beweiswürdigung Bezug genommen worden ist, auch über den in der iiöhlstrasse in küünchen üblichen Absatz von Schmuggelgut ausisesagt haben,

Il» Zur Hachrlige:

Die Feststellungen, die das Landgericht zur Zoll--

und Steuerverküirzung der Vortäter getrof?en hat, genligen .«.:2

den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung. Insbesondere ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass das Schmuggelgut bereits "zur Ruhe gekonmen", d.h. en sei-

nem Bestimmungsort engelengt war (vgl RGSt 54, 251 25 55, 5

158 £ und 226 £5 67, 345, 548 2 und 356, 358.sowie die dort angel; 69, 1935 74, 161, 165) und - soweit Verbrauchsstenerhinterziehung in Frage steht — bereits in den Zreien .. Inlandsverkehr verbracht worden war .(RGSt 72, 184, 186; 73, 106 £2), bevor der Beschwerdeführer - teils allein, teils mit den bereits rechtskräftig verurteilten Litangeklegten :: die Waren an sich brachte.

Die Vortäter brauchten -- entgegen der Ansicht der Revision: nach der ständigen echtsprechung nicht der Person nach festgestellt zu werden.

Die Revision beanstandet es. dass äie Strafkanmer

nur den Kusseren Watbestand einer strafbaren Vortat festgestellt hat, Auch. insoweit kann ihr nicht beigetreten

werden, üiner Darlegung des inneren. Tatbestands der Vor- .

tat bedurfte.es nicht. Der erkennende Senat hat bereits in einem Urteil vom 27. Februar 1951 (BGH St 1, 47 ££) dargelegt, dass es Zür die Strafbarkeit des Hehlers

im Sinne des $. ‚259 StGB genligt, wenn die Vortat den äusseren Tatbestand einer strafbaren Handlung ertllt und ‚rechtswidrig ist. Auf die Begründung jener Entschei- . dung ‚wird Bezug an Sie hat entsprechend für den Fall.der Zoll - Steuerhehlerei (§ 403 RAO) zu gel-

u ten;. ‘Daß. diese Frage im § 403 Abs 3 RAO nF nur für den

Fell’ ‚der Schuldunfähigkeit des Vortäters ausdrücklich

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in diesem Sinne geregelt worden ist, 186t keinen Umkehrschluss dehin zu, deß der Gesetzgeber etwa durch das Gesetz zur Änderung der Reichsebgebenorenung von 4. Juli 1939 ( 2CB1 1939 I 1181, 1184) die Frage der begrenzten Abhängigkeit der Stenerhehlerei von der Vortat abschlie-Bend habe regeln wollen. Vielmehr hat die Klärung dieser Zür § 259 StGB und § 403 RAO gemeinsamen, grundsätzlichen ttechtsfrage ersichtlich der weiteren Rechtsentwicklung überlassen bleiben sollen, Der Gesetzgeber hat sich dem Grundsatz der beschränkten Abhängigkeit nur schrittweise genähert, so euch mit der Strafrechtsangleichungs-

verorcnaung vom 29. Kai 1043 ( 2CBI 1945 I 5339), in der diese

Frege für den Tatbestand des § 259 StGB wiederum nicht eusdrücklich geregelt worden ist. Die grundlegende ZIärung ist Zür das allgemeine Strafrecht ( § 259 StGB ) erst. durch die erwähnte intscheidung des erkennenden Senats erfolgt, iras aber dort ?ür § 259 StEB ausgespronen worden ist, hat Zolgerichtig gleichermassen für

§ 603 RAO zu gelten, Die Steuerhehlerei ist der Sachhehlerei des allgemeinen Stre?rechts nachgebildet. Auch im Falle der Zoll- und Steuerhehlerei erhält der Täter den von Vortäter'geschaffenen, dem Zoll- un &’gtenerredkt widersprechenden Zustend aufrecht; dem soll Curch die

'Strafbestimmung des § 403 RAO ohne Rücksicht auf den Vor-

satz des Vortäters vorgebeugt werden, Der Oberste Finanzgericht shof? hat diese Ansicht bereits in seinem Urteil

' vom 1, iärz 1950° ( Finens-undscheu 1950 S 120) unter

Aufgabe seiner bisherigen’ gegenteiligen Rechtsprechung vertreten. Im steüerreclitlichen Schrifttum ist diese

"Rechtsansicht bereits:seit längerer Zeit vorherrschend “(Fuchs Hendbuch des’ Steuerstrefrechts und Steuerstraf-

verfahrens § 105 unter'l e und £, Hartung Steuerstraf-

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rech; $% 405 Anm B I 2.a und Zeitschri?ti ?. Zölle und

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Verbr.Stenern. 1949 § 578 22, üattern Rechts- und Steuer-

‚älenst Heft 13 Stewerstral Precht I S 33/34, Schwarz

Zeitschrift 8. zölle ‚und 'Verbr.S teuer. 1949 S 26 2,

\ 1 Troeger Steuerstrafrecht 3, Aufl’ s 166, 17). ‚ob auch ‘die Int scheidung äcs 5e Strafsenats des Reichsgerichts

von 18. ‘uni 1943 (DR 1943, 908, 33) für die dargeleg-

‚te neue "Rechtsprechung verwertet werden kann, vie es im! Schrifttum geschehen ‚ist, kenn dahingestellt ‚bleiben,

Auch die- hehleriscke iendlung ’des Beschverde-

u Pührers. ist In’ ‘dem 'enge2ochtenen Urteil nach der äusseren und ‚Inneren. Fatseite einiandfrei festgestellt.

Au date. von ‚der evision- Vermisste. eiltigkeit des

‚Kaufs nach. bürgerlichen Recht kommt es bei.der strai-

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zec"vlichen Terdigung schon deshalb nicht zn, weil als

(hehlerische .Handlung.:bereits das. ‚Ansichbringen ;: AoNo die ‚Erlangung des abgeleiteten Besitzes, der tatsäch-

lichen Verfügungsgevalt Über Güle Hare; genügt ( RGSt

.. Dass die Waren nicht ordmngegeräss verzolit und versteuert worden sind, wusste der Angeklagte, wie das Lenägericht ausdrücklich darlegt. An dieser für. das Re-

- . „vieionsgericht. bindenden tatsächlichen Feststellung . scheitern die gegenteiligen Zusführungen der Revision,

‚ Die Strafkammer hat den. ‚Tatbestand. der Zoll- und

.Steuerhehlerei in den Urteilsgründen nur teilweise als ‚ vollendet und im übrigen nur als versucht angesehen. : Diese Ansicht begesnet rechtlichen Bedenken, ‚die jedoch

. .auf sich beruhen.-können, da der Angeklagte hierdurch

nicht beschert ist ( § 358 Abs 2 StPO).

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auch die Peststellunsen zur Vortcilsebsicht, zur Geverbsr@ssigkeit, zum Fortscetzungszusamnenheng und zum

rück?all. sind Zrei von Rechtsirrtun,

ob der Tatrichter von der iöglichkeit der Strafer- . mässigung nach § 51 Abs 2 StGB Gebreuch machen wollte, unterlag seinem pflichtgemässen Ermessen, von dem er

| ersicht slich keinen rechtsirrigen Gebrauch gemacht hats

Dass die Strafkariner au? Minziehung des Schmiggelguts und, soweit diese nicht mehr vollzogen werden kann, auf Wertersatz erkennt hat, entspricht dem § 401. Ro Der Himveis der Revision euf die zu § 414 DAO er- - gangenen ZIntscheidungen des Deutschen Obergerichts für u das Vereinigte Tirtschaftsgebiet vom 5» Juli 1650 ( BGE1 1950 § 5351) und des Oberlandesgerichts Bremen von 24. Ausust 1950 ( D Rechts- 2 1950 S 454) ‚geht fehl, Den Urteil ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Eigentum en den are keinesfalls achr den ausländischen Lichessabenspendern zugestanden hat, \

Die. Mnziehung des Kof2ers ist zwar nach $ /01 240 nicht zulässig (RGSt 68, 44 25; OLE IIamburg I2.1933 Hr - 1543), wohl aber nach § 40 StGB (vgl Hartung Steuerstraf-

„recht § 401 Anm Y. Abs 4351 § 391 AO. sowie RGSt.49, 208,

211. ob). Ts kann: nach. lage des Falls. auf. sich beruhen,

‘ dass..das Landgericht. nicht ausdrücklich hervorgehoben ‚bat, au? Grund. welcher. der: beiden Vorschriften auf Ein- 'ziehung des. Koffers erkannt worden ist.. Zieht man die Strafzumessungsgriinde und ‚besonders die Erwägungen in’ Betracht, aus Genen das Landgericht unter Hinreis auf die Persönlichkeit des Angeklagten die nach § 51 Abs 2

-T-

StGB an eich mögliche Strafnilderung abgelehnt hat, so kann das angefochtene Urteil nur dahin verstanden werden, dass die Strafkammer euch bei der Einziehung des kofTers von ihrem Ermessen zu Ungunsten des ängeklagten Gebrauch gemacht hat.

Des Lendgcricht hat festgastellt, der Beschwerde-Zührer habe bei ?rüheren Reisen nach Günchen insgesamt 5000 Zigaretten angeschaf?t und bei seiner Festnahme am 18. August 1950 weitere 5620 Zigaretten bei sich gehabt. venn die Strafkammer in Widerspruch zu diesen Zahlenangaben anschliessend von einer Gesamtmenge von 10000 Stück spricht und nur au? einen Wertersatz Zür-45380 Stück erkennt hat, so ist der ängeklaste hierdurch

nicht besch.ert (§ 358 Abs 2 StPO ).

Nach alledem war der Nevision der ErZolg zu versagen.

Groß Dr.Nörchner Engels Dr.Hülle Dr.Augustin

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