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BGH Urteil vom 28.04.1964 – 1 StR 18/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 18/64 2121 056

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1° den Kuuaftfahrzeughanäwerker Rudolf H gl aus ‚ Kreis WB geboren am 1922 in KEEEED:

Bezirk

2. den Kaufmang Hans r EEE zu: Ten geboren am GMEEED 1977 !rı rail, ’

wegen Betrugs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 28. April 1964 auf Grund der Verhandlung vom 21. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Januar 1963 wird mit den Feststellungen aufgehoben

1. auf die Revision des Angeklagten H> a) in vollem Umfang, soweit er

in den Fällen 5, 9, 23, 30, 35 und 36 wegen Betrugs,

in den Fällen 26, 32, 42, 43, 50, 57, 58, 67; 74, 717, 85, 94 und 96 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

im Falle 41 wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

im Falle 31 wegen Urkundenfälschung und ferner,

soweit der Mitangeklagte Kb in den Fällen 5, 9, 23, 30, 33, 50 und 94 wegen Betrugs

verurteilt worden ist; b) im Strafausspruch in den Fällen 49, 61 und 101; c)}) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen Honinss; 2. auf die Revision des Angeklagten Rn

soweit er und = im Fallo 3 - der Mitangeklagte verurteilt worden sind;

3, auf beide Revisionen im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen K>:

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Hi» verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Verfahrenshindernisse.

1. Soweit die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen derselben geschichtlichen Vorgänge - unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten - abgelehnt hat, deretwegen sie — unter anderem Blickwinkel - den Eröffnungsbeschluß erlassen hat, ist ihre Entscheidung unwirksam.

Über dieselbe Tat kann wie im Urteil, so auch im Eröffnungsbeschluß nur einheitlich entschieden werden (siehe die

bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 203, 6 angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Das Landgericht hat sich deshalb zutreffend nicht gehindert gesehen, den Angeklagten HG in einigen Fällen wegen Untreue zu verurteilen, anstatt entsprechend dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses wegen Betrugs.

2. Der Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Trier vom 12. Dezember 1959 (Bä. IV Bl. 33 der Hauptakten! hat die Verjährung gegen die Angeklagten wegen der abgeurteilten Taten nicht unterbrochen; denn er bezieht sich auf dic Fälle der sog. "Figellag"-Finanzierung, die nicht Gegenstand des Urteils sind (UA 9). Der Rechtsirrtum ist dem Urteil unschädlich, da aus den anderen in ihm angeführten Gründen keine Verjährung eingetreten ist.

II. Verfahrensrügen.

1. HOEEED.

a) Die Behauptung der Revision, die Schöffen hätten im Verlauf der Hauptverhandlung die Anklageschrift, insbesondere das dort niedergelegte Ermittiungsergebnis eingesehen, ist durch die dienstlichen Äußerungen der Schöffen widerlegt. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO (BGHSt 13, 73) bleibt daher erfolglos.

b) Nicht gehörig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:

und daher unzulässig ist die Beanstandung, das Landgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens dadurch verletzt, daß es am 27. Dezember 1962 in der Wohnung des Schöffen Karl-Heinz Wi verhandelte, als dieser bettlägerig erkrankt war. Denn die Revision legt nicht dar, inwiefern die Öffentlichkeit keine "Möglichkeit des Zutritte" in die Wohnung hatte (BGH Urt. vom 18. Juni 1953

Auf sich beruhen kann, ob die Rüge gleichen Inhalts Erfolg haben würde, die Öffentlichkeit des Verfahrens sci auch bei der Verhandlung am 5. November 1962 im Krankenhaus am Krankenbett des Beisitzers Gerichtsassessor Wolfgarten nicht gewährleistet gewesen, weil bei der Enge des Raumes für Zuhörer kein Platz vorhanden gewesen sei (BGHSt5, 76) und - wie die Revision verstanden sein will - mangels ordnungsmäßiger Bekanntgabe von dem Ort der Verhandlung Unbeteiligte das Krankenhaus überhaupt nicht hätten aufsuchen können, um an der Verhandlung teilzunchmen (RG JW 1938, 1019 Nr. 13; BGH Urt. vom 7. Februar 1961 - 5 StR 468/60 -). Denn an diesem Tage verhandelte die Strafkammer nur über die Fälle 21 bis 24 des Eröffnungsbeschlusses. In diesen Fällen ist Hgg jedoch freigesprochen worden außer allein im Falle 23. Seinen Freispruch

ficht er nicht an; er erstrebt ihn gerade in vollem Umfang. Demgemäß betrifft die Rüge allein den Fall 23 des Eröffnungsbeschlusses (RGSt 44, 16, 19). Insoweit wird das Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben.

c) § 229 StPO wird zwar verletzt, wenn eine unterbrochene Hauptverhandlung nicht spätestens am 11. Tage durch eine Sachverhandlung fortgesetzt wird, entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht schon dann, wenn bei fristgerechter Sachverhandlung gegen eine einzelne Verfahrensvorschrift verstoßen wird. Daher zählen die Verhandlungen vom 5. Novenber und 27. ‚Dezember 1962 bei der Berochnung der Elftage- "Frist des $ '229 StPO mit. m

2. RB.

Die Aufklärungsrüge ist vorschriftsmäßig (§ 344. Abs. 2 Satz 2 StPO) nur zum Fall 63 des Eröffnungsbeschlus- “ses - Witwe NW - ausgeführt. Da das Urteil gegen Ri insoweit aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben wird, geht der Senat auf die Verfahrensbeanstandung nicht ein. Das Landgericht mag den Vortrag in der neuen Verhandlung berücksichtigen.

III. Sachrüge.

1. Betrug.

Der Tatbestand des Betrugs ist teils in den Feststellungen nicht ausreichend nachgewiesen, zum Teil finden sich rechtlich irrige oder bedenkliche Ausführungen .dazu;. in. nicht wenigen Fällen verbindet sich beides. Das

weckt den Zweifel, ob die Strafkammer insoweit bei der Anwendung des § 263 StGB von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen über den Inhalt dieser Vorschrift ausgegangen ist.

a) Irrtumserregung.

Unwiderlegt haben die Beschwerdeführer und die frühe-

ren Mitangeklagten Kg und nu - anders als der Eröffnungsbeschluß es ihnen vorwarf - ihre Kunden, moselländische Winzer, nicht schon zum Ankauf der Landmaschinen durch eine Täuschung gebracht. Die Zahlungsbedingungen, die sie ihnen, ihrer damaligen beengten wirtschaftlichen Lage angepaßt, einräumten, ließen die Verkäufer, für die sie auftraten, als rechtsverbindlich gelten, ungeachtet dessen, daß diese selbst — zunächst die Firma HalB; später dcr Angeklagte HB - dem Lieferwerk (NOW gegenüber cine andere, ungünstigere Zahlungsweise einhalten mußten. Das betrügerische Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht erst darin gefunden, daß sie nach Abschluß des Kuufvertrags, um den Verkäufer zur Erfüllung der Werksbedingungen instandzusetzen, sich von den Kunden unter allerlei Vorwänden Blankounterschriften für Wechsel und für termingebundene (sog. VERWA) Teilzahlungsverpflichtungen verschafften. Auf diese Weise hätten sie es ermöglicht, daß die Urkunden teils von Honings, teils von der Firma Haug GEB unreälich ausgefüllt wurden. Dadurch hätten sie den Winzern, wenn diese aus den Blankoverpflichtungen in Anspruch genommen wurden, Vermögensschaden zug&öfügt, mindestens durch den Verlust der ihnen zuvor vertraglich zugesagten Zahlungsvorteile; jedenfalls aber hätten sie sie

in die Gefahr solcher Einbuße gebracht.

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Tran

Diese Betrachtungsweise liegt zwar weniger nahe als die des Eröffnungsbeschlusses. Sie ist jedoch rechtlich möglich. Indessen darf sie nicht daran vorübergehen, daß die Frage, ob die Angeklagten ihre Kunden getäuscht haben und worüber, sich. anders ansieht, wenn der Kaufvertrag - wie das Landgericht angenommen hat - redlich und rechtswirksam zustandegekommen ist, als wenn das auf unchrliche Art geschehen wäre. Daher ist, soweit die Käufer sich in der Zwischenzeit aus dem schriftlichen (NOW-) Vertrag und den dort mitgeteilten allgemeinen Lieferbedingungen - nach denen mündliche Zusicherungen ungültig waren - über Art, Umfang und Bedeutung der übernommenen Verpflichtungen unterrichten konnten, die Urteilsannahme nicht ohne ceingehende Begründung verständlich, sie hätten sich gleichwohl durch Redensarten täuschen lassen wie: es handle sich bloß um "Papierchen" (Fälle 37, 63), um "Finanzierungspapiere" oder "Verlängerungsscheine", die nichts auf sich hätten (Fälle 5, 9, 23, 32, 43, 50, 74) oder um keine "echten" Wechsel, sondern um "Finanzierungswechsel", die nicht in den Verkehr kämen, vielmehr nur dem \lerk als "Zahlungsbeleg" oder "Quittung" dienten (Fälle 3, 5, 9). Nicht einmal in den Fällen, in denen die Winzer die Bezahlung ausdrücklich "über Werksfinanzierung" oder ähnlich (Fälle 26, 30, 33, 36, 37, 38, 42, 43, 50, 57, 58, 63, 67, 74, 77) durch "Akzept" (Fall 5) oder tiber "VERWA" (Fälle 85, 94 (?), 96) vereinbart hatten, stellt das Landgericht Zureichendes darüber fest, welche Vorstellungen sie mit der Übernahme dieser Verpflichtungen verbanden, obwohl es im Fall 78 den Hinweis auf die Bedingungen der "Werksfinanzierung" für bedeutsam hält. Daß die Käufer in diesen Fällen sarıt und sonders infolge Geschäftsungewandtheit zu solchen Vorstellungen unfähig :gewesen seien oder falsche Vorstellungen

gehabt hätten, kann ihnen nicht ohne weiteres unterstellt werden. Soweit sie aber wußten, wozu sie sich durch den Kaufvertrag verpflichtet hatten, muß um so sorgfältiger geprüft werden, ob sie sich zur Hingabe der Blankourkunden erst durch betrügerisches Verhalten der Angeklagten oder etwa schon durch die Kenntnis von ihrer Vertragsverpflichtung bewegen ließen. Das gilt besonders in solchen Fällen, in denen die Winzer erkannten, daß sie Wechsel unterschricben (Fälle 23, 26, 37). Bloßes "Herumreden" der Angeklagten um die Wechselverpflichtung und das "Hinüberreden" der -Kunden zur Hergabe der Wechsel, wie es die Strafkammer nach ihren Darlegungen zum Fall 30 allgemein für die Anwendung des § 263 StGB genügen zu lassen scheint, hat nichts gemein mit dem Vorspiegeln bestimmter Tatsachen,

das der Betrugstatbestand voraussetzt.

b) Vermögensverfügung.

Die Strafkammer muß beachten, daß die Winzer nicht schon durch die bloße Unterschrift unter den Blanketturkunden über ihr Vermögen verfügten, sondern erst durch die Aushändigung der Urkunden an die Angeklagten.

Der Getäuschte braucht zwar nicht personeneins mit dem Geschädigten zu sein. Seine durch Irrtum veranlaßte Vermögensverfügung muß aber zu Lasten des Geschädigten wirken können, da sie ihm anders keinen Schaden verursacht. Das ist im Fall 85, in dem der Sohn - offenbar mit seinem Namen, jedoch ohne Vollmacht - für den Vater unterschrieb, nicht festgestellt. Demnach war nicht schon seine Blankoverfügung schadensursächlich, sondern allenfalls die nachträgliche Genehmigung des Vaters, sofern diese kraft beabsichtigter Fortwirkung des Irrtums und vorbehaltlos erteilt war. Auch das ist nicht festgestellt.

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ce) Vermögensschaden.

Der Betrug ist kein Vergehen bloß gegen die Wahrheit, sondern eine Vermögensstraftat (BGHSt 16, 220 und 16, 321). Ob das Vermögen im Sinne des § 263 StGB geschädigt ist, richtet sich nach einem Vergleich seines Wertes vor und nach der Vermögensverfügung, die auf der Täuschung beruht. Mithin entstand den Winzern durch die Übernahme von Wechsel- oder VERWA-Teilzahlungsverpflichtungen vom Standpunkt des Landgerichts, die Kaufverträge seien rechtswirksam, kein Vermögensschaden, wenn und soweit schon der Kaufvertrag es ihnen auferlegte, diese Verbindlichkeiten einzugehen. Ob das der Fall ist, hat die Strafkammer nicht geprüft, wie sie überhaupt nicht die bürgerlich-rechtliche Lage erörtert, die durch die Kaufverträge entstanden wars Sie hat es schon für maßgeblich erachtet, daß die Winzer nicht bereit waren, sich in jener Weise, durch Wechsel oder sonst für bestimmte Zahlungstermine, zusätzlich zu verpflichten. Darauf kommt es jedoch unter der erwähnten Voraussetzung für die Frage des Vermögensschadens nicht un (Fälle 5, 26, 30, 33, 36, 38, 42, 43, 50, 57, 67, 77, 85, 96).

4) Der erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil.

Fast durchweg hat das Landgericht angenommen, dic Angeklagten hätten sich durch ihr Verhalten selbst einen Vermögensvorteil verschaffen wollen, weil es ihnen um die Vermittlungsprovision zu tun gewesen sei. Einen Anspruch auf diese hätten sie erst mit der Beschaffung der Wechsel (oder der Teilzahlungsverpflichtungen) erworben, weil diese, zum Kaufvertrag gehörig, mit ihm eine "Einheit" bilde

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und ohne sie der Kaufabschluß weder von der Firma Hofe als Verkäuferin noch von dem Lieferwerk bestätigt worden wäre. Da die Provision letztlich.aus dem Vermögen des getäuschten Kunden stamme, sei auch dem Grundsatz der "Stoffgleichheit" genügt, wonach der erstrebte Vermögensvorteil das Gegenstück des angerichteten Vermögensschadens sein muß.

Mit dieser Rechtsauffassung, für die sich die Strafkammer auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NJW 1959, 398 Nr. 21 beruft, besteht das Urteil nicht vor der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese hat dem Gesetz stets als Merkmal des Betrugs entnommen, daß dem Täter nach seiner Absicht ein Vermögensvorteil unmittelbar aus derselben Vermögensverfügung zuwachsen solle, zu der er jemand zu dessen oder eines anderen Schaden durch einc Täuschung veranlaßt, damit gerade dieser Schade sich zu seinem, des Täters Vorteil kehre (BGHSt 6, 115}. Die andere Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat der Bundesgerichtshof auf die Vorlegung des Oberlandesgerichts Braunschweig (NJW 1960, 2168 Nr. 33) durch den Beschluß vom 10. Januar 1961 - 5 StR 563/60 - (NJW 1961, 684 Nr. 26) ausdrücklich mißbilligt. Den Vermögensnachteil der Winzer hat die Strafkammer zutreffend in der Vermögensgefährädung gesehen, in die sie dadurch gerieten, daß ihnen die Angcklagten Blankoverpflichtungen entlockten, die lästiger waren als die ursprünglich im Vertrag übernommenen und die sie später zum Teil auch einlösen mußten. Diesem Schaden der Winzer entspricht unmittelbar ein Vorteil allein auf. Seiten ihrer Vertragsgegner, des jeweiligen Verkäufers, der bessere Zahlungsansprüche erlangte als ihm vertraglich zustanden. Dagegen erhielten die Angeklagten und die

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früheren Mitangeklagten ihre Provision unmittelbar von ihrem Auftraggeber, KÜEEB und HE von der Firma Ho CE: NEE una TEE als Untervertreter von Hs Dieser ihr Vorteil ist nicht die Kehrseite des Nachteils, den die Winzer erlitten.

Freilich wäre es denkbar, daß die Angeklagten mit dem Ziel, Provision für sich zu erlangen, zugleich die Absicht verbanden, ihren Auftraggebern, den Verkäufern, rechtswidrig die erwähnten Zahlungsvorteile zu verschaffen. Es genügt für die Anwendung des § 263 StGB, wenn der Täter zu einem ihm selbst vorteilhaften, aber außertatbestendlichen Ziel nicht anders gelangen ‘kann, 'als durch betrügerisches Handeln zugunsten eines Dritten (BGHSt 16, 1; BGH NIW 1961, 684 Nr. 26). So könnte es liegen, wenn der Anspruch der Angeklagten auf Provision wirklich von der nachträglichen Beschaffung der Blankourkunden abhängig gewesen wäre. Gegen diese Ansicht des Landgerichts bestehen jedoch Bedenken, Nach § 87 a HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit das Geschäft ausgeführt ist, sei es vom Unternehmer, sei es von dem Dritten. Der Handelsmäkler erwirbt den gleichen Anspruch mit Abschiuß des Vertrages (§ 93 HGB, § 652 BGB). Abweichende Vereinbarungen sind zwar in gewissen Grenzen (§ 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB) zulässig. Das Landgericht hat jedoch keine genauen Feststellungen über Art und Inhalt der Vertragsbeziehungen KB: una Hy zur Firma Hof und der Angeklagten NEE und ren zu HE getroffen. Daher 1äßt sich auch nicht beurteilen, ob die Provisionsansprüche dieser verschiedenen Personen, die sich auch gegen verschiedene Vertragsgegner richteten, dennoch - wie die Strafkammer annimmt - von der (ihrerseits freilich durch die Beschaffung der erwähnten Finanzierungs-

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unterlagen bedingten) Bestätigung des Auftrags durch das Lieferwerk abhängen sollte. Zu ihm stand allein die Firma Hol in einem Vertragsverhältnis. Diese war mit den von den Angeklagten für sie als Verkäuferin vereinbarten Zahlungsbedingungen einverstanden. Freilich wollte sie

auf die Möglichkeit der Wechselfinanzierung gleichwohl "nicht verzichten". Daraus folgt indes nicht schon, daß sie die Zahlung von Provision für die ihr vermittelten - und daher allenfalls der Bestätigung durch sie bedürftigen - Verträge auch noch an die Bedingung geknüpft hatte, auch das Werk müsse den Vertrag bestätigen. Der zum Fall 1 festgestellte Sachverhalt spricht gegen eine solche Abnängigkeit. Hier beschaffte KW äie Biankowechsel erst, "nachdem der Schlepper an den Kunden bereits ausgeliefert war". Er erhielt seine Provision "auf Grund des ausgeführten Geschäfte", demnach unabhängig von der Beschaffung der Blankettwechsel und nicht bloß wegen der Unabdingbarkeit des § 87 a Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 HGB.

Bei Holm hat die Strafkammer für die Feststellung seiner rechtswidrigen Absicht nicht unterschieden, ob er die Verträge als Vertreter der Firma Has für diese oder als selbständiger Händler im eigenen Namen und für seine Rechnung abschloß; desgleichen nicht, ob er in den Fällen des Eigenverkaufs als Vertragshändler der Firma Hei (so zunächst) oder als Direkthändler des Lieferwerks (so später} auftrat. Diese Unterschiede sind indes rechtlich von Bedeutung. "Stoff&leichheit" besteht mit seinem Anspruch auf Provision als Handelsvertreter der Firma HofllBnur, wie dargelegt, wenn in seinem Streben nach Provision, einem Vermögensvorteil für sich selbst,

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‘zugleich die Absicht liegt, der Firma He : einem Dritten, unrechtmäßig Zahlungsvorteile zu verschaffen. Dagegen ist sie ohne weiteres gegeben, soweit er mit den Winzern als Eigenhändler des Lieferwerks unmittelbar in Vertragsbeziehungen trat. In diesen Fällen konnte er seine Absicht, von dem Werk "Provision" - richtig: Händlerruabatt - zu erlangen, nicht anders verwirklichen, als daß er dem Werk zu der dafür notwendigen Auftragsbestätigung die Finanzierungsunterlagen von seinen Kunden beibrachte, die er von diesen nach den Abmachungen mit ihnen nicht zu beanspruchen hatte. Er handelte insoweit in der Absicht, "sich" einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zum Nachteil der Winzer zu verschaffen. Inwieweit dies auch in den Füllrr zutrifft, in denen er als Eigenhändler der Firma Hals auftrat (5, 9, 26, 30, 36, 42, 43, 50, 57, 58, 74, 77:, kcdarf noch der Feststellung; denn da diese Firma stets die von HB den Winzern eingeräunten günstigen Zahlungsbedingungen genehmigte, war möglicherweise ihr Vertrugsabschluß mit FW nicht davon abhängig, daß auch das Werk ihr gegenüber den Auftrag bestätigte und Hiileru Sicsen Zwecke die Finanzierungsunterlagen von den Kunden beachaffte.

Rechtswidrig ist ein Vermögensvorteil nicht schon deswegen, weil er durch Täuschung erlangt wird. Es kommt allein darauf an, ob er rechtlich begründet ist (BGHSt 3, 160). Demnach ist hier von Bedeutung, ob die Angeklagten, als sie ihre Kunden um Blankowechsel und Teilzahlungsversprechen angingen, ungerechtfertigte Ansprüche geltend machten oder diese bereits im Kaufvertrag ausbedungen hatten.

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e) Innere Tatseite.

Der Vorsatz des Betrügers muß darauf gerichtet sein, durch Täuschung einem anderen Vermögensschaden zuzufügen. Demnach müßten die Angeklagten erkannt und gebilligt haben, daß sie die Winzer durch das Abverlangen von Blankowcchseln und Teilzahlungsversprechen in eine ungünstigere Zahlungslage brachten, als sie sich infolge des Kaufabschlusscs befanden. Zureichende Feststellungen hierüber sind nicht überall getroffen. Vielfach ist der Vorsatz nur formelhaft festgestellt; das genügt hier bei der eigenartigen Fallgestaitung nicht. Manche Urteilswendungen geben dem Mißverständnis Raum, als meinte das Landgericht, mit der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, sei auch der Betrugsvorsatz ausreichend festgestellt (Fälle 5, 9, 42). Die Betrugsabsicht tritt jedoch zu dem Yorsatz hinzu, betrügerisch zu schädigen. Dagegen gehört es nicht zum Betrugstatbestand, daß die rechtswidrige Absicht auch tatsächlich verwirklicht worden ist (Fälle 5,

9, 36, 42, 50, 63, 77, 94).

Der Betrugsvorsatz umfaßt die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils. Diese ist Tatbestandsmerkmal (BGH NIW 1953, 1479 Nr. 21). Das Urteil erörtert nicht, ob die Angeklagten sich in jedem Falle bewußt waren, daß sie oder ihre Auftraggeber nach dem Kaufvertrag keinen Anspruch auf Hergabe von Wechsel- und Teilzahlungsversprechen hatten.

f} Bingelheiten.

aa) Im Fall 3 hat das Landgericht den Beschwerdeführer RW als Mittäter KB verurteilt, weil er u

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dessen irreführenden Angaben schwieg, die Wechsel würden nicht in Umlauf gesetzt. Da er bei dem vorherigen Abschluß des Kaufvertrages den Kunden nicht zur Ausstellung von Wechseln verpflichtet hatte, meint es, habe er ihn "über die neue Situation" aufklären müssen. Durch sein Schweigen habe er KB; Erklärungen sich zu eigen gemacht.

Rechtlich ist Mittäterschaft zwar auch in der Art möglich, daß nur einer der beiden Mittäter handelt und der andere untätig bleibt (RGSt 64, 273, 275; BGHSt 4, 20, 21.. Auch daß Kun: Re keine übereinstimmende Bereicherungsabsicht verfolgten, nämlich jeder nur die ihm zustehende Provision erlangen wollte, steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen (RGSt 59, 104, 107;. Dagegen folgt die Pflicht des Beschwerdeführers zum Eingreifen nicht schon aus seiner früheren Mitwirkung bei dem Kaufvertrag. Denn dadurch war er weder in Vertragsbezichungen zu dem Kunden gekommen noch hatte er für ihn, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, die Gefahr begründet, auf betrügerische Weise in größere Verpflichtungen verwickelt zu werden, als er vertraglich übernommen hatte. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß er eine Garantenstellung zugunsten des Kunden eingenommen hätte. Erst recht fehlt es an der Feststellung, daß er sich einer solchen Garantenstellung und der Pflicht zum Handeln bewußt gewesen sei. Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Fall 530, es sei durch die zwielichtige Verkaufspraxis der Angeklagten allenthalben im Moselgebiet die Auffassung hervorgerufen worden, man könne bei Hi "Traktoren kaufen, ohne \Techsel unterschreiben und ohne feste Raten zahlen zu müssen", lassen eine Offenbarungspflicht des Beschwerdeführers und der anderen Angeklagten nicht einwandfrei erkennen. Einmal

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ist weder festgestellt, wann diese Auffassung entstanden und von wann ab sie allgemein verbreitet war, noch wann dies den einzelnen Angeklagten bekannt geworden war. Zum anderen stehen die Ausführungen nicht im Einklang damit, daß die Strafkammer die Angeklagten in nicht wenigen Fällen aus dem Grunde:freigesprochen hat, weil sie ihre Abrnchmer tatsächlich über die Verpflichtung zur Wechselhergabe aufgeklärt hatten; ferner auch nicht damit, daß sich diese möglicherweise aus den ihnen mit einer Vertragsdurchschrift überlassenen allgemeinen Lieferbedingungen selbst darüber unterrichtet hatten,

Roesen war nur Untervertreter Hgp' und dieser wiederum KW unterstellt. Daher läge die Annahme. der Beihilfe näher als der Mittäterschaft, zumal wenn er kein eigenes Provisionsinteresse mehr verfolgt haben sollte,

bb) In den Fällen 27, 48, 55, 65, 78, 84, 88, 93, 99, 100, 101 und 103 bleibt der Schuldspruch wegen Betrugs, tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung bestehen, im Falle 100 auch wegen einer weiteren selbständigen Urkundenfälschung. Das Urteil verweist hier zwar bei der rechtlichen Würdigung der Tat zum Teil auf frühere - wie oben dargelegt - nicht fehlerfreie Ausführungen. Der festgestellte Sachverhalt läßt aber alle Merkmale beider Vergehen einwandfrei erkennen, insbesondere auch in den Fällen 84, 88, 93, 100 und 105 das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens - teils in der Gefährdung des Vermögens der Winzer durch Beanspruchung ihrer wirtschaftlichen Kräfte über das vertragliche Maß, teils sogar, wie die rechnerische Überprüfung ergibt, in tatsächlicher Verteuerung des Kaufpreises,

gen 0

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cc) Den Kaufvertrag im Falle 37 hatten KB und Ha für äiesen abgeschlossen. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern RB einen Anspruch auf Provision für sich verfolgt haben sollte. Er kann allenfalls in der Absicht gehandelt haben, He oder KU einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Entsprechendes gilt für lb in Falle 38 und für KÜEB in den Fällen 23, 30.

dd) Dem Angeklagten HB war im Falle 37 nach dem Eröffnungsbeschluß Betrug vorgeworfen. Statt dessen hat die Strafkammer ihn wegen Untreue verurteilt. Sie hätte ihn daher von der Anklage des Betrugs nicht freisprechen dürfen. Den Urteilsspruch selbst berührt das Versehen nicht.

eej Die Feststellungen zum Fall 85 sind widersprüchlich. Ausdrücklich war "vereinbart", daß die etwaige Restfinanzierung "über Verwa" gehen solle. Dennoch heißt es in dem Urteil zugleich, vom Abschluß eines Verwa-Finanzierungsvertrags sei "keine Rede gewesen", ebensowenig von "festen Raten".

Hatte jedoch der Käufer den Vertrag zu Vervwa-Bedingungen abgeschlossen, so könnte er ‚stillschweigend damit einverstanden gewesen sein, daß Hg den Antrag dementsprechend ausfülle. Wenigstens könnte dieser sich dazu für befugt gehalten haben. Das alles muß die Strafkammer neu prüfen.

ff\ Im Falle 90 trägt der festgestellte Sachverhalt letztlich trotz mancher Unklarheit in den Ausführungen

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die Verurteilung des Beschwerdeführers Honings wegen Betrugs. Denn obwohl dieser Beschwerdeführer den Kaufpreis an die Verwa abgetreten hatte, veranlaßte er den Käufer, alle Zahlungen an ihn zu leisten, durch das nicht ehrlich ‚gemeinte Versprechen, im Verhältnis zu ihm bleibe es bei den abgemachten Zahlungsbedingungen, für die der Verwa gegenüber einzuhaltende Zahlungsweise trete er selbst ein, er werde auch alle Zahlungen des Kunden an die Verwa weitcerleiten. Dadurch brachte er den Käufer bewußt in die Gefahr der Doppelzahlung, bloß, um sich in den Besitz des Geldes zu setzen.

gg) Widersprüchlich wiederum sind die Feststellungen zum Fall 94. Einmal heißt es im Urteil, Hl habe dic Käufer über die Verwa-Finanzierung aufgeklärt, gleich darauf äber, er habe das nicht getan. Der Widerspruch betrifft auch den Schuldspruch gegen Kin:

Soweit HGB die Käufer über seine Absicht täuschte, ihnen in dem Finanzierungsamtrag nicht die volle Anzahlung gutzubringen, so daß ihnen erhöhte Abschlußkosten und höhere Zinsen entstanden, fehlt es an der "Stoffgleichheit".

Inwiefern die Bedingungen des Kaufvertrags mit den Zahlungsbedingungen der Verws nicht übereinstimmen, ist nicht ersichtlich. Wenn die Käufer über die Verwa-Finanzierung aufgeklärt waren, kann doch wohl nur diese unter der im Vertrag ausbedungenen "Tinanzierung" gemeint scin, da sie einen solchen Antrag beim Kaufabschluß unterschrieben:

hh) Die Feststellung zum Fall 96, HB habe dem Kaufvertrag entnommen, daß die Kunden "sich nicht zu festen

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Raten verpflichten konnten", steht nicht im Einklang da-

mit, daß in dem Vertrag ausdrücklich "Verwa-Finanzierung" vereinbart war. Daher hat auch der auf die Gesamtumstände

des Falles gegründete Schluß des Landgerichts keine siche-

re Grundlage, daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, den Teilzahlungsschein vertragswidrig auszufüllen.

ii) Die erhöhten Abschlußkosten und Zinsen rechnet die Strafkammer auch im Fall 99 dem Angeklagten He :u Unrecht als Betrugsschaden an ("Stoffgleichheit")}. Die Minderung des Schuldumfangs läßt hier jedoch ausweislich. der Strafzumessungsgründe den Strafausspruch unberühr?.

kk) Der Betrug im Falle 101 liegt allein darin, daß Hop: vn die Auftragsbestätigung des Lieferwerks zu erlangen, seinen Vertragsgegner zur Hergabe eines Blankett-Verwa-Antrags durch das unwahre Versprechen veranlaßtc, er werde den Antrag gemäß den verabredeten Vertragsbestimmungen ausfüllen, daß er dann aber den Antrag abredewidrig ausfüllte und dadurch den Käufer in eine ungünstigere Zahlungslage brachte als sie für ihn nach dem Kaufvertrag bestand. Der Schuldspruch, auch wegen tateinheitlicher Blankettfälschung, bleibt daher bestehen.

Dagegen mindert sich der Schuldumfang. Soweit nämlich die Strafkammer die Merkmale des Betrugs außerdem darin gefunden hat, daß Hi den Kunden zu einer höheren Anzahlung veranlaßte, als er später absichtsgemäß in den Verwa-Antrag eintrug, ist keine selbständige Betrugshendlung gegeben. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu können auch wegen ihrer Unklarheit und Widersprüchlichkeit nicht "bestehen bleiben. (Kein Inkasso zu Lasten der Verwa; diese

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finanzierte nur die Restschuld. He war inkassoberechtigt, außerdem selbst der Verkäufer, Durch die Zahlung an ihn wurde der Kunde daher von der Kaufschuld frei.‘ Soweit das Landgericht den Betrugsschaden auch in den erliöhten Abschlußkosten und Zinsen sieht, gilt der vorstehende Abschnitt ii). Die Minderung des Schuldumfangs führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2, Urkundenfälschung.

a) Die Revision des Angeklagten HE vezweifcit zu Unrecht, daß abredewidriges Ausfüllen von Blanketten als Ausstellen unechter Urkunden unter den Tatbestand des § 267 StGB fällt (BGHSt 5, 295). Auch daß die Winzer möglicherweise aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet waren, Wechsel oder Verwa-Finanzierungsamträge in Höhe des Kaufpreisrestes auszustellen, berechtigte HB nicht dazu, Wechsel und Anträge gegen ihren Willen auszufüllen, erst recht nicht auf überhöhte Beträge. Ob HB insoweit sich nach den jeweiligen Abmachungen im Kaufvertrag für befugt hielt und halten durfte, die Blankourkunden in Höhe der jeweiligen Kaufpreisschuläd der Winzer auszufüllen, wird!das Landgericht prüfen müssen. Dabei kommt es jedoch auf dic Vorstellung des Angeklagten und nicht, wie es im Falle 50 angenommen hat, auf die Vorstellung des Kunden an.

b) Im Fall 31 hat das Landgericht den Angeklagten HD der fortgesetzten Urkundenfälschung schuldig erkannt, weil er zwei ihm vom Käufer übermittelte Blankowechsel auf überhöhte Beträge ausstellte. Das trifft möglicherweise im Ergebnis zu. Indessen ist nicht Zureichend begründet, daß der am 1. (3.2?) August 1956 ausgestellte,

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zum 3. November 1956 fällige Wechsel über 2.550.-- DM auf eine höhere Summe lautete, als der Kunde schuldete;s denn ‚dieser zahlte noch im Dezember 1956 mehr als jenen Betrug (2.572,50 DM}, ohne daß im Urteil festgestellt wäre, er habe den Kaufpreis überzahlt. He hat aber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nur den Wechsel vom

6. September 1955, fällig zum 20. November 1955, über 1.143,52 DM unzulässig in Umlauf gesetzt, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Möglicherweise durfte er schon den Wechsel vom 3. August 1955, fällig zum 3. November 1955, nicht über 3.300 DM ausfüllen; denn damals betrug die Restschuld dem Urteil zufolge nur noch 2.392,70 DM. Die Beurteilung, ob er insofern der Blankettfälschung schuldir ist, steht dem Tatrichter zu.

c) Ebenso muß die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte HB in den Fällen 33 und 36 tateinheitlich mit einem Betrug eine Urkundenfälschung begangen hat.

dä} Im Falle 49 hat das Landgericht den Mitangeklagten KB: esen Betrugs verurteilt, weil er den Kunden unter wahrheitswidrigem Vorbringen zur Hergabe mehrerer Blankettwechsel veranlaßte. Daß der Beschwerdeführer Hpricran beteiligt gewesen sei oder auch nur davon gewußt habe, hat es nicht feststellen können, Dann ist aber die Urteilsannahme grundlos, er habe alle Wechsel, wie von vornherein beabsichtigt, gegen den Willen der Kundin vusgefüllt. Vielmehr durfte er dann den Kauf, da er an dem Abschluß selbst nicht beteiligt war, als orädnungsmäßig zustandegekommen ansehen; da im Kaufvertrag für die Restschuld "Werkfinanzierung" vereinbart war, durfte er sich ferner als berechtigten Wechselinhaber betrachten und nuch

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aufgrund der vermeintlich ordnungsmäßigen Aushändigung der Wechsel Sich für befugt halten, sie in Höhe der Kaufpreisrestschuld auszustellen.

Dennoch ist Honings zu Recht der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Denn er hat den Feststellungen zufolge vier im Urteil näher bezeichnete Wechsel bewußt auf überhöhte Schuldsummen ausgestellt, Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Schuldumfang erschwerend gewertet. Wegcer. “ der Minderung des Schuldumfangs hebt der Senat das Urteil im Strafausspruch zu diesem Falle auf.

e) Im Falle 58 hat das Landgericht einen Betrug HE nur darin gefunden, daß er dem Kunden Blankettwechsel durch das wahrheitswidrige Versprechen ablistete, sie nicht in den Verkehr zu bringen. Dann liegt entgegen der Urteilsansicht keine Urkundenfälschung schon darin, düß er die Wechsel überhaupt - auf die richtige Schuldsumme - ausstellte; denn hierzu war er kraft der bewußten Aushändigung der Wechsel durch den Kunden ermächtigt. Ihm war nur untersagt, sie in Umlauf zu setzen. Dagegen fälschte er die Blankette, als er vorsätzlich überhöhte Schuldsummen eintrug. Insoweit hat ihn die Strafkammer zu Recht nach § 267 schuldig befunden. Das Urteil muß zu diesem Punkt gleichwohl in vollem Umfang aufgehoben werden, da der Schuläspruch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs der-Nachprüfung nicht standhält; das ist zu III 1 dargelegt.

f) Zum Fall 61 hat die Strafkammer den Schuldumfung unzutreffend beurteilt. Der letzte Wechset, fällig zum 10. Mai 1957, lautete über weniger als den Kaufpreisrest. In Höhe der jeweiligen Schuld Wechsel auszustellen, war

a}

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Hp von Käufer ermächtigt. Insoweit ist der Beschwerdeführer daher weder nach § 266 noch nach § 267 StGB schuldig. Da er selbst der Verkäufer und daher der Gläubiger des Kunden war, durfte er den Wechsel bei einer Bank seines Beliebens diskontieren lassen. Die Minderung des Schuldumfangs führt zur Aufhobung des Urteils im Strafausspruch.

&) Für die Frage, ob der Angeklagte Hg \echsci auf überhöhte Schuldsummen ausstellte, ist nicht das Datun des Verfalltags maßgebend, sondern der Ausstellungstag. Daher 1äßt sich nicht ersehen, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, HlW habe die sämtlichen Blankette fälschlich hergestellt (z.B. Fall 74}.

h}) Die Schuldsprüche wegen selbständigen Vergehens gegen § 267 StGB weisen, abgesehen von den Fällen 31 und 49, keinen Rechtsfehler auf. Die Verurteilung Hp’ wesen Urkundenfälschung bleibt daher in den Fällen 38, 51, 63, 100 ud 102 bestehen.

E

3, Untreue.

a) Soweit HG von seinen Kunden Blankowechsel nicht betrügerisch, sondern auf ordnungsmäßigem Wege erlangte, später aber doch abredewidrig über höhere Beträge als nach dem Kaufvertrag geschuldet ausstelltc, hat die Strafkammer ihn unter Anwendung des Treubruchstatbestandes nach § 266 StGB verurteilt, Freilich hätte die Annahme des Mißbrauchtatbestands näher gelegen (Mißbrauch der Befugnis, einen anderen zu verpflichten - RG HRR 1939, 202). Indessen ist letztlich auch die Rechtsannahne des Landgerichts vertretbar; denn entgegen der Ansicht der Revision handelte Hl nicht bloß der vertraglichen Nebenverpflich-

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tung zuwider, einen einzelnen Wechsel abredegemäß auszufüllen. Er ließ sich vielmehr die Blankowechsel alsbald

in mehreren Stücken aushändigen. Er durfte sie jedoch nur in Höhe der jeweiligen Kaufpreisrestschuld des Kunden in Umlauf setzen, mußte sie bei Verfall, gegebenenfalls durch Verlängerungswechsel für den Kunden wieder einlösen und hatte so entsprechend den vertraglichen Teilzahlungen dcs Kunden bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises zu verfahren. Demgemäß waren ihm in der Tat während der ganzen — meist mehrjährigen - Dauer der Vertragsabwicklung kraft Rechtsgeschäfte fremde Vermögensinteressen in allgemeinerer Art zur Wahrnehmung anvertraut und nicht bloß in Rahmen eines Gelegenheitsvertrags eine Nebenaufgebe Üübertragen.

bp) Das durch einige Urteilswendungen in 'den Fällen 28, 46, 56; 59 veranlaßte Mißverständnis, als gründe sich die Verurteilung des Angeklagten statt auf einen festgestellten Sachverhalt bloß auf seine unwiderlegte Einlassung, hat die Strafkammer dadurch ausgeräumt, daß sie im Falle 28 dieser Einlassung "folgt" und sie in den Fällen 46, 56, 59 durch einen Zeugen für erwiesen ansieht.

c} Im Falle 41 ergeben die Feststellungen weder den Tatbestand der Untreue noch der Urkundenfälschung mit gc0- nügender Sicherheit. Nach Meinung der Strafkammer hat Ho üen Wechsel über 2.300 DM, fällig zum 5. Februar 1957, bewußt überhöht ausgestellt. Sie äußert sich jedoch nicht darüber, um welchen Betrag er überhöht war. Das maßgebliche Datum der Ausstellung teilt sie ebenfalls nicht mit. Geht man davon aus, daß die Laufzeit des Wechsels drei Monate betrug, so schuldete der Kunde bei der Ausstellung des Wechsels noch rund 1.801.-- DM. Wären dieser

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Summe Zinsen von dem ursprünglichen Kaufpreisrest für mehrere Jahre (unter Berücksichtigung der Abzahlungen) zuzuschlagen, so wäre das Maß der Überhöhung nicht nur ungewiß, sondern möglicherweise so gering, daß fraglich würde, ob der Angeklagte seinen Kunden vorsätzlich benachteiligen wollte.

Gleiches gilt von der Ansicht des Landgerichts, die Untreue sei darin zu finden, daß Hp die Zahlung des Kunden vom 4. Dezember 1956 über 1.800.68 DM nicht alı-. bald zur Verminderung der Wechselschuld verwendet habe. War der Wechsel in Umlauf gesetzt, so wußte HB nöslicherweise nicht, in wessen Hand er sich befand. Unter Umständen genügte er dann seiner Treuepflicht schon, wenn er den Verfulltag abwartete, um den Wechsel dann einzulösen. Tatsächlich scheint dies auch - wenigstens nachträglich - geschehen zu sein; denn der Kunde wurde nicht in Anspruch genommen, obwohl der Wechsel zu Protest ging. Ob schon darin eine Untreuehandlung zu finden ist, daß Hp es zum Protest kommen ließ, dafür fehlt es sowohl zum äußeren wie zum inneren Tatbestand an den nötigen Feststellungen.

Nicht erörtert hat die Strafkammer, ob der Angeklagte dadurch eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue beging, daß er (wann?) einen Wechsel zum 5. Februar 1956 über 3.360 DM ausstellte, obwohl die Restschuld am 6. November 1955 - drei Monate vor dem Verfalltag - nur noch 2.669 DM betrug.

d} Im übrigen weist der Schuldspruch wegen Untreue keinen Rechtsfehler auf. Das Urteil bleibt in den Fällen 28, 37, 46, 47, 52, 54, 56, 59, 62, 64 und 66 in vollem Umfange, im Falle 61 zum Schuldspruch bestehen (vgl. insoweit III 2 f).

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4. Der Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat steht die Verschiedenheit der verletzten Strafgesetze entgegen. Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung innerhalb eines der mehreren verwirklichten Straftatbestände besteht nach den Feststellungen kein Anhalt (BGHSt 16, 124, 128 mit weiteren Fundstellen). |

5. Strafzumessung.

Der Strafkammer sind bei den Einzelistrafen gegen EEE Versehen unterlaufen. Für die Fälle 28 und 90 hat sie nach den Gründen je-zwei, für die Fälle 31, 38 und 62 dagegen keine Einzelgefängnisstrafen festgesetzt. Der Fall 75 hat zu keiner Verurteilung geführt; dennoch ist eine Einzel.- strafe von 4 Monaten Gefängnis ausgesprochen. Mit dem einen der beiden Fälle 28 ist offenbar der Fail 38 gemeint. Das eine Mal handelt es sich zwar um Untreue (Fall 28), das andere Mal um Urkundenfälschung (Fall 38). Das ist jedoch, wie die Gründe ergeben, für die Freiheitsstrafe, ohne Bedeutung geblieben; die Geldstrafe aus § 266 StGB ist nur einmal, zutreffend im Fall 28, ausgesprochen. Ähnlich vernält es sich im Fall 90, in dem eine Strafe einmal (richtig: für Betrug, das andere Mal unrichtig für Untreue aufgezühlt wird. Diese zweite Straffestsetzung bezieht sich augenscheinlich auf den Fall 62, für den auch zutreffend die Untreuc-Geldstrafe ausgesprochen ist. Die Einzelstrafe im Falle 355

betrifft in Wirklichkeit den Fall 31. 6. Erstreckung nach § 357 StPO. In den aus dem Urteilssatz ersichtliichen Fällen er-

greifen die rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer zugleich den Schuldspruch gegen

—:

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den Mitangeklagten KÜEB der keine Revision eingelegt hat. Das Urteil ist daher insoweit und im Gesamtstrafuusspruch auf beide Revisionen auch gegen ihn aufzuheben, Soweit etwa in anderen Fällen rechtliche Bedenken gleicher Art gegen das Urteil bestehen, hat der Senat, außerhalb des § 357 StPO, keine Möglichkeit, dem nachzugehen.

Seibert Willms Hübner

Fischer Mai

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