Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 27.09.1955 – 1 StR 186/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

2247 077 ASI

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Pfarrer Anton W «EHE aus Ey geboren an GE 1905 15 <E (Lenixrei: vu.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als. Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Eundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Kiannzen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. W in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat 02 bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

ee ker nie a een u cn

Dauer

ee ee, nem en

en .: oo. ”,

de enge a

rt Der “et ren Een

r

u nn mm ee

5: re

une u:

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, der wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 1 St@B) zu neun Nonaten Gefängnis verurteilt worden ist, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen.

1.) Das Landgericht hat mehrere Beweisamträge des Angeklagten als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Der Beschluß ist nicht näher begründet worden. Das beanstandet die Revision indes nicht. Sie meint aber, "die Strafkammer habe die Beweisamträge zu Unrecht als bedeutungslos angesehen. Nit dieser Rüge dringt sie nicht durch.

Über die Beweiserheblichkeit einer Behauptung befindet der Tatrichter nach seiner Überzeugung (RGSt 63, 329 f; U

1930, 3773 Nr 34). Zwar unterliegt seine Entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht in rechtlicher Hin-

sicht. Diese 1äßt aber keinen Rechtsirrtum erkennen.

Näherer Erörterung bedarf dies allein für die Beweisamträge,

die die Feststellung zum Ziele hatten, daß der Angeklagte entgegen der (vor Gericht aufgestellten) Behauptung der Verletzten, Frau Sch». weder die Zeugen des (auf eine ähnliche Beschuldigung gegen den Angeklagten bezüglichen), "R@p-Prozesses" mit lebensmitteln bestochen noch an die Di O3< Neue Presse" um die Zeit „jenes Verfahrens erhebliche Fieischmengen geliefert habe,

Diese Anträge betrafen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungs- und einzigen Tatzeugin, auf deren Aussage die Verurteilung des Angeklagten im wesentlichen beruht. Hätte

Li

nn os

Pen en Dre" nt ne se

daher die Strafkamner trotz einer solchen Behauptung der Frau Sch» die Anträge für bedeutungslos gehalten, so hätt: sie sich in Widerspruch zu ihrer Überzeugung gesetzt, Frau Sch> verdiene Glauben in dem Kernpunkt ihrer Aussage

über den Zeitpunkt und den Tatort der dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlungen "ungeachtet kleinerer Widersprüche und objektiver Unrichtigkeiten, die sich auf

Grund der Aussagen von anderen Zeugen ergehen haben". Denn daß eine vor Gericht aufgestellte Behauptung des erwähnten Inhalts eine grobe Unrichtigkeit enthielte und die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die ohnehin wenig gut beleumdet ist und den Angeklagten auch erpresst hat, zu erschüttern geeignet gewesen wäre, ist nicht von der Hand zu weisen.

Indes ist überhaupt nicht erwiesen, daß die Zeugin eine “ solche Behauptung in bestimmter Form vor Gsricht aufgestellt hat. Weder das Urteil noch äıe Sitzungsniederschrift noch der dem Revisionsgericht auf die Verfahrensrüge hin allgemein zugängliche Akteninhalt noch auch die Stellungnahme der an der Verhandlung beteiligten Gerichtspersonen in den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen ergibt etwas dafür; die zuletzt erwähnten Äußerungen sprechen vielmelir dagegen. Nic einmal die Erklärungen des Verteiäigers Rechtsanwalt Dr. “& in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht sind im Sinne des Angeklagten verwertbar. Selbst wenn man davon absieht, daß sie "mit allen Vorbehalten" abgegeben wurden, geht aus

ihnen nicht einwandfrei hervor, daß Frau Sch». die danach im Zusammenhang mit Vorwürfen, die sich auf dTe mangelhafte Beköstigung auf dem Ffarrhof bezogen, der \Wirtschafterin des Angeklagien, Frau zB: eine solche oder eine ähnliche Äußerung in den lund legte, diese sich zu eigen gemacht und in bestimzter Weise als Gegenstand eigener Wahrnehmung bingestellt hat»

N EN

c

Ist aber davon auszugehen, daß die Zeugin Frau Sch» jene Behauptungen überhaupt nicht aufgestellt hai, so waren die darauf bezüglichen Beweisamträge des Angeklagten gegenstandslos und somit in der Tat für die Entscheidung ohne

Bedeutung.

2.) Daher beanstandet die Revision insoweit auch zu Unreckt eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch den Tatrichter. Im übrigen bleibt die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) erfolglos, weil für die anderen auf das Strafverfahren gegen KB vezüglichen Beweisbehauptungen kein ausreichender Sachzusammenhang mit dem hier zur Anklage stehenden Vorwurf ersichtlich ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/1-str-186-55#rd_12

3.) Kit der Rüge einer Verletzung des § 254 StPO durch Nichtveriesen der Niederschrift über die gerichtliche Vernehmung des Angeklagten vom 6. Oktober 1953 verkennt dıe Revision, daß jene Vorschrift die Erhebung anderer Beweise über ein Geständnis des Angeklagten als durch. Verlesung der Geständnisurkunde nicht hindert (vgl RG IJW 1922, 1036 Nr 48). Mit der Behauptung, die Niederschrift vom 6. Oktober 1955 enthalte gar kein Geständnis, beraubt die Revision ihre eigene Rüge :x der Grunälage.

4.) Zeugenaussagen brauchen in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben, ebensowenig braucht für jede einzeine Feststellung angegeben zu werden, auf welche Beweismittel sie sich stützt (§ 267 Abs 1 StPO).

5.) Es enthält keinen Rechtsfehler, den Verletzten als Zeugen unvereidigt zu lassen und ihm dennoch Glauben zu schenken (BGHSt 1, 175).

6.) Der Irhalt des Schreibens der Frau Sch» an den Angeklagten vom 2. Hovember 1952 braucht nicht durch Verlesen, sondern kann auch durch Vorhalt - sei es an einen Zeugen, sei es an den Angeklagten - in die NHauptverbandlung eingeführt worden sein (vgl BGHSt 5, 199, 201). Entsprechendes gilt für die Aussagen der Frau HD ir üem Unierhaltsrechtsstreit ihres Kindes gegen vo» und in dem Straiverfahren gegen K@-

7.) Die Vernehmungsniederschrift vom 6. Oktober 1953 verliert nicht die Eigenschaft eines nach § 254 StPO verlesbaren richteriicher Protokolls, weil sie,wie die Revision - übri gens zu Unrecht - meint, dem Angeklagten weder zur Genehmigung vorgelegen noch zur Durchsicht vorgelegt noch von ihm unterzeichnet sei. Denn sie ist von dem vernehmenden Richter und von dem Urkundsbeamten unterschrieben (RGSt 31, 1355 34, 3965 vgl RG JW 1931, 2504 Nr 31).

8.) In der Hauptverhandlung wurden die Niederschriften über die richterliche Vernehmung der Zeugen Liselotte ED, Rupert > und Sebastian I] verlesen.

'a) Mit Recht beanstandet die Revision, daß nach der Sitzungsniederschrift darüber kein Gerichtsbeschluß ergangen und der Grund der Verlesung nicht bekannt gegeben worden ist (§ 251 Abs 4 Satz 1 und 2 StPO). Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesen Verfahrensverstößen. Im Zeitpunkt der Vernehn der Zeugen durch den beauftragten bezw. die ersuchten Richter nämlich waren die Voraussetzungen hierfür ($ %23 Lbs 2 StPO) gegeben, wie die Revision für die Zeugin ii) selpst nicht in Zweifel zieht, aber auch für die beiden anderen Zeugen angesichts der weiten Entfernung ihres Wohnsitzes und den damit für ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung verbundenen Erschwe

gen entgegen der Meinung der Revision außer Frage steht. Daß

diese Voraussetzungen etwa nachträglich weggefallen wären und zur Zeit der Hauptverhandlung - auch bei Berücksichtigung

der Bedeutung der Aussagen (§ 251 Abs 1 Nr 3 StPO) - richt merv

bestanden hätten, ist weder von der Revision behauptet worden noch sonst ersichtlich (vgl RGSt 52, 86). Auch wurde kein Beweisamtrag gestellt, eineh Zeugen zu einer zusätzlichen Frage zu vernehmen, obwohl hierzu Gelegenheit gegeben war; denn die Verlesung der Aussagen erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft, also für den Angeklagten und die Verteidigung nicht überraschend. Ein förmlicher Gerichtsbeschluß hätte demnach nur auf Verlesung der Vernehmungsniederschrift lauten können, und es wäre somit auf Grund eines solchen Beschlusses nicht anders verfahren worden, als es tatsächlich geschehen ist.

Auch der Grund der Verlesung der drei Aussagen war dem.

" Angeklagten und der Verteidigung bekannt. Beiden war der Beschluß vom 10. Novenber 1954, durch den die Vernebmung der Zeugen FED uni HEEW Aurch die zu ersuchenden auswärtigen Amtsgerichte angeoränet war, bereits am 19. Hovember 1954 zugestellt worden; die Zeugin I] außerhalb der Hauptverhandlurg zu vernehmen, hatte überhaupt die Verteidigung selbst beantragt, weil die Rückkehr dieser Zeugin ins Ausland unmittelbar bevorstand. Die Hinderungsgründe für das Erscheinen der Zeugen in der Hauptverhandlung bestanden, wie erwähnt, fort. Ihre nochmalige Bekanntgabe durch das Gericht wäre daher nach Lage des Falles zwecklos gewesen und hätte den Terfahrensbeteiligten keinerlei neue für die Verteidigung irgendwie erhebliche Umstände zur Xenntnis gebracht (vgl RG JW 1925, 2612 Ur 25 GA 45, 369; 46, 1205 BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953, 5 StR 589/53 vom 19. Januar 1954).

b) Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Vereidigung der Zeugen nicht ausdrücklich festgestellt worden sei (§ 251 Abs 4

ä \ k H

Satz 3 StPO). Die Vernehmungsniedersckhriften sind verlesen worden, somit als ihre Bestandteile auch die Vermerke über die Vereidigung der Zeugen. Damit war diese ausreichend festgestellt. Überdies würde das Urteil, in -dem die Aussagen der drei Zeugen als eidliche gewürdigt worden sind, auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht beruhen: (BGH 2 StR 715/52 vom 21. April 1953).

9.) Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Insbesondere entspricht dem Gesetz auch das Verfahren, das die Strafkammer angewendet hat, nachdem der Angeklagte das letzte Wort gehabt hatte und die Verhandlung unterbrochen worden war (§ 231 Abs 2 StPO).

II: Auch die Sachrüge ist unbegründet. Unlösliche Widersprüche, Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder denkgesetzlich zu beanstandende Schlußfolgerungen enthält das Urteil nicht. Die-Rechtsansicht des Landgerichts, dem Angeklagten sei sowohl als Dienstherrn wie auch als Religionslehrer in der Berufsschule die Aufsicht und Betreuung der damals 14 - 16jährigen Hilde Liebl (jetzt Frau Scholler) anvertraut gewesen, wird von den Feststellungen getragen und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. EGHSt 1, 555 4, 212 f). Daß der Angel-lagte im Hauswesen die Aufsicht seiner Haushälterin überlassen hatte, entlastet ihn ebensowenig wie der Umstand, daß das Mädchen mit den Unzuchtshandlungen einverstanden war (BGHSt 1, 713 2, 157).

v

Auch sonst 1äßt die sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles durch das Lendgericht keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere beschwert es ikr nicht, daß die Strafkarmer sein Verhalten als eine Zortgesetzt? Tat beurteiit hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Auwenäbarkeit eines Straflreiheitsgesetzes ist er dadurch nicht schlech ter gestellt als bei Annalme mehrerer selbständiger Straftate

Wie die Revision einräumt, aber auch ohnedies mangels gegenteiliger Feststellungen angenommen werden muß, hat er sich vor dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949, wiederholt an dem Mädchen in der bezeichneten strafbaren Weise vergangen. Dafür hätte er eine höhere (Gesamt-)Strefe als sechs Monate Gefängnis, die. llindeststrafe

des § 174 StGB, zu erwarten gehabt (§ 74 step). Daher träte keine Straffreiheit nach § 4 Abs 1 und 4, § 2 Lbs 1 StlG 1949 ein. Da die letzte strafbare Unzuchtshandlung Ges angeklagten aber nach dem erwähnten Stichtag begangen ist, kommt auch Streffreiheit gemäß § 2 Abs 2 StFG 1949 nicht in Betracht (BGH IM StFG 1949 § 4 Nr 2 und 3). Übrigens würde diese den bedin;,ten Straferlaß betreffende Vorschrift die Verurteilung des Angeklagten nicht kindern, ihre Anwendung vielmehr sie gerade voraussetzen. DAS Straffreiheitsgesetz 1954 greift ebenfalls nicht Platz, weil die Strafgrenze des nach der Sachlage allein in Betracht kommenden § 2 überschritten ist.

Richtig ist, daß § 23 StGB zur Zeit der Tat nicht in der gegenwärtigen, von der Strafkammer angewendeten Fassung (alt. Daraus ergibt sich jedoch nichts zugunsten der Revision.

Das Landgericht hat es als mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbar abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, Eine solche Entscheidung wäre auch nach der Bayerischen Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom

24. Juli 1947 (BaydMBl 1947, S 23) zulässig (vgl § 30 Satzl das.), die die Revision statt des § 23 StGB angewendet wiesen | will. Daß das Landgericht von der Grundlage jener Vorschrift aus die Frage der Strafaussetzung anders beurteilt hätte, erscheint ausgeschlossen, da sich die landesrechtli.che Regelung! wenn schon nicht in allen Einzelheiten, so doch in den Grundsügen und namentlich auch in der Zielsetzung mit der Vorschrift des § 23 StGB nahe berührt (vgl BGH 1 StR 655/53 vom 26. November 1954). Gegen die Begründung selbst, mit der die

SO

Strafkammer das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten dariegt, ist rechtlich nichts einzuwenden.

Das übrige Vorbringen zur Sachrüge enthält nur Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese Ausführungen können im Revisionsrechtssug nicht beachtet werden (§ 337 Abs 1 StPO).

Nach alledem ist die Revision zu verwerfsn.

Bundesrichter Hantel Dr. Hörchner Dr. Peetz ist beurlaubt und

deshalb an der Unter-

zeichnung verhindert,

Dr. Hörchrer

Hübner Dr. Mannzen

Free