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BGH Urteil vom 13.01.1976 – 1 StR 258/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 1_StR_ 258/75 URTEIL Ally 76

in der Strafsache

gegen

1. den Musiker und Händler Peter PDemmm aus WEiik wm geboren an EEE 19.6 in Demmmmmg,

2. den Händler Frank S us aus wemmmmmmm, geboren am RU 7 1932 in Dein,

3. den Händler Egon aus WERNE, geboren am PR 1947 in

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Pi

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt we in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt mp aus > als Verteidiger des Angeklagten Be Justizangestellter WEEEP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten Deem, S EREEEENE und WEB gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 30. Oktober 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:

1. Den Angeklagten Bim.der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich besangen,

2. den Angeklagten SC der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen,

3. den Angeklagten WEim.der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich be-

gangen, und eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz,

Es hat deshalb verurteilt:

1. Den Angeklagten BB zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,

2. den Angeklagten SC zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt,

53. den Angeklagten WWER_zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und zur Geldstrafe von 10oo DM, ersatzweise vier Tagen Freiheitsstrafe.

Im übrigen hat es die Angeklagten SEE und wein. ME freigesprochen.

Gegen die Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg,

A, Die Revision des Angeklagten Dog.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie zur Frage der Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei zwar den Polizeispitzel Dem, nicht aber dessen Gesprächspartner Friedrich Fr als Zeugen vernommen habe,

Die Rüge enthält weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch die Darlegung, was die vom Beschwerdeführer vermißte Vernehmung. des Emmi erbracht hätte. Das gehört jedoch zu den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und vollständig angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Eine Aufklärungsrüge muß eine bestimmte Beweisbehauptung und die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses enthalten (BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72).

Es genügt nicht, darzutun, die Strafkammer habe "den Hintergründen des von DAMM, berichteten Zellengesprächs" genauer nachgehen müssen. Die Angabe, was der Zellengenosse EB, als Zeuge vernommen, ausgesagt hätte, fehlt vollständig.

2. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPo

geht gleichfalls fehl. Die Revision beanstandet insoweit, die Strafkammer habe den Angeklagten Bee im Fall B III 2 der Urteilsgründe (gewerbsmäßige Hehlerei zum Nachteil der Stadt Schlitz) wegen einer in Alleintäterschaft begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt, obwohl Anklage und Eröffnungsbeschluß ihm insoweit Mittäterschaft mit dem Angeklagten We zur Last gelegt hätten. Einen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes habe das Gericht unterlassen,

Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, ob und in welcher Weise er sich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft anders hätte verteidigen können als gegen den der Mittäterschaft, Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Angeklagte Bew sich ausführlich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft verteidigt hat (HA Bl. 392). Danach kann das\Urteil nicht auf der Unterlassung eines gebotenen Hinweises beruhen (BGH,Urteil vom 18. Juni 1953 - 4 StR 145/52). Unter diesen Umständen bedarf keiner Entscheidung, ob der Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO (HA Bl. 453) auch den Fall der Alleintäterschaft des Angeklagten Damm umfaßt.

II. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält die Verurteilung des Angeklagten Ben stand.

1. Die Strafkammer stellt in sämtlichen in Betracht kommenden Fällen (B III 1 und 2, IV 1 und 2 der Urteilsgründe) fest, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit bewußt gewesen, daß die von ihm erworbenen Gegenstände von den Vorbesitzern durch strafbare Handlungen erlangt worden seien, und sei damit einverstanden gewesen. Den Erfordernissen des § 259 StGB nF ist damit genügt. Auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit sind rechtlich unangreifbar festgestellt (Urteilsabschrift S. 14).

2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Die Strafkammer hat insoweit bereits den ab 1. Januar 1975 geltenden Rechtszustand zugrunde gelegt (UA S, 41) und deshalb trotz Verneinung mildernder Umstände nach § 260 Abs. 2 StGB aF auf Einzelfreiheitsstrafen auch unter einem Jahr erkannt (UA S, 45).

Im Fall B III 1 berücksichtigt das Landgericht straf schärfend den "ganz erheblichen Schaden", den der Angeklagte "aus Habgier und Eigennutz in Kauf nahm" (UA S. 4£ Damit ist der Schaden gemeint, der durch den Verkauf der 16 Reiterpistolen an Th zum Gesamtpreis von 30 ooo I entstand. Als Vermittlungsprovision erhielt der Angeklagt von Th "einige Zinngegenstände" (UA S. 11). Was er von einem Auftraggeber St erhielt, ist nicht festgestellt. Das Schwergewicht liegt beim Schaden, nicht bei der Habgier. Die Wertung enthält zugleich die Feststellur daß der Angeklagte aus diesem Geschäft einen erheblichen Gewinn ziehen wollte, Der Gewinn konnte sowohl aus der Pı

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sion This als auch aus einer Zuwendung des in S- u bestehen. Die Doppelverwertung eines Tatbestan

merkmals liegt nicht vor,

Gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

B. Die Revision des Angeklagten SCEEEED-

I, Die Verfahrenshaschwanden bleiben erfolelos.

1. Die Aufklärungsrüge, die das Unterlassen der Vernehmung des Zellengenossen Ei» beanstandet, enthält keine bestimmte Beweisbehauptung und keine Angabe des erwarteten Beweisergebnisses, Die Ausführung, das Gericht hätte Anlaß gehabt, EB "zum selben Beweisthema wie den Zeugen De... zu vernehmen", läßt die erforderliche Bestimmtheit vermissen, Die Darlegung, schon der persönliche Eindruck des EB sei geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen De zu erschüttern, ersetzt nicht die konkrete Behauptung, was EB ausgesagt und dadurch zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte, Nur wenn klare Behauptungen vorliegen, kann das Revisionsgericht befinden, ob die Vernehmung des ER sich dem Tatrichter unter den gegebenen Umständen aufgedrängt hat.

2. Mit der Beanstandung, das Landgericht hätte die Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg, betreffend

Antiquitätenhändlers Die» in Würzburg wiedergibt (UA S. 19) und andererseits annimmt, Bü habe den

Ankauf verweigert (UA S. 20). Das Landgericht muß diese Feststellung nicht der Einlassung des Angeklagten entnommen haben, Es ist auch möglich, daß es die Ablehnung durch die Angestellte als im Namen Büdes erklärt angesehen und deshalb einer Ablehnung von Bü selbst gleichgeachtet hat,

2. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen,

C, Die Revision des Angeklagten N

I. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen führen nicht zum Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge enthält keine bestimmte Beweisbehauptung und keine Angabe des erwartenen Beweiser-

gebnisses (vgl. oben A, I. %). Die Revisionsrechtfertigung

stimmt insoweit wörtlich mit der Revisionsbegründung des Angeklagten Dom überein,

2. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist unbegründet, Anklage und Eröffnungsbeschluß (HA III Bl. 316, 332) legen dem Angeklagten We. unter Nr. 9 zur Last, er habe "etwa 15 Pistolen" aus dem Einbruch in das Heimatmuseum Bus an Th verkauft. Unter Nr. 10 war er angeklagt, eine "Kuchenreiter-Pistole" aus dem Einbruch in das Museum Burggp mit dem Willen in Besitz gehabt zu haben, sie ebenfalls an The zu ver-

äußern. Die Anklage nahm insoweit zwei selbständige Hand-

lungen an.

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Der Angeklagte WEB ist im Fall B II 1 verurteilt, weil er 15 Pistolen aus dem Einbruch Bug erhielt, davon 14 an ToWWB verkaufte und die "Kuchenreiter-Pistole" als Provision zurückbehielt und später gleichfalls an This verkaufte. Im Fall Nr. 10 der Anklage hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen (UA S. 40).

Unter diesen Umständen bedurfte es keines Hinweise nach § 265 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte war wegen gewerb mäßiger Hehlerei an 15 Pistolen angeklagt und ist so verurteilt. Die Veränderung der tatsächlichen Gesichtspunkte ist so geringfügig, daß ein Hinweis auch aus die Grunde nicht geboten war.

2. Die sachlichrechtliche Überprüfung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Loesdau Mösl Woesner Herdegen Kuhn