Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 3 StR 629/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 629/53 ng
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Kriminalinspektor Peter W EB aus KEB-Bu@- ‚ geboren am WM. ED ED ir Ei, Krs. E@-
2. den Kriminalinspektor Hermenn D EEED zus N@W- Ti: dort geboren an ®. a,
wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesriehter Martin Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Oktober 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur aste "
Von Rechts wegen
Der Angeklagte I) wer von 1941 bis Januar 1945 Leiter der deutschen Kriminalpolizeidienststelle in OHNE im besetzten Polen. Der Angeklagte DEE war vom 27. September 1944 bis 2. Januar 1945 Kriminalbeamter bei dieser Dienststelle. Die Anklage hst ihnen folgende Straftaten zur last gelegt;
1. Dem Angeklagten WERD,
a) im Sommer 1941 einen aus der Strafhaft entflohenen und wieder ergriffenen Polen erschossen zu haben,
b) im Winter 1941/42 zwei Polen jüdischen Glaubens auf einer Wiese bei OD erschossen zu haben,
c) bei einer sog. Kommunistenaktion in OCEEEEEED am 28. April 1942 mindestens vier Menschen getötet zu haben,
d) am 11. Oktober 1942 bei einer Aktion zur Aussiedlung von Juden mindestens 18 Menschen getötet zu haben,
e) am 10. Januar 1943 bei einer zweiten Aussiedlungsaktion mindestens zwei Menschen erschossen zu haben,
?£) in den Monaten Juli bis Dezember 1944 eine unbestimmte Anzahl von Menschen, mindestens jedoch zwei Personen
. getötet zu haben.
2. Dem angeklagten DEEP wird zur Last gelegt, in den Monaten Oktober bis Dezember 1944 gemeinschaftlich mit anderen eine unbestimmte Anzahl, mindestens . aber fünf Menschen erschossen zu haben. In allen diesen Fällen hat die Anklage Mord angenommen.
3. Beiden Angeklagten ist ausserdem zur Last gelegt worden, im Oktober 1944 gemeinschaftlich als Kriminalbeamte den Polen UCEEEEEEEB Lei einer Vernehmung mit Ochsenziemern und Drahtseilen mißhandelt zu haben, um von ihm das Ein-
geständnis zu erpressen, daß er von Geburt Jude sei. Das Schwurgericht hat die Angeklagten freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil zunächst in vollem Uufange mit der Revision angefochten. Sie hat das Rechtsmittel nachträglich zurückgenommen, soweit der Angeklagte WB in den beiden ersten Anklagepunkten (Tötung eines entwichenen Strafgefangenen und Tötung zweier Polen) und soweit beide Angeklagte von der Anklage der Aussagseerpressung freigesprochen worden sind. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
Die Stgatsanwaltschaft rügt Verletzung verfahrensrechtli cher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
I. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist unbegründet. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich trotz schwerwiegender Verdachtsgründe auf Grund der in der Hauptverhandlung ver fügbaren Beweismittel nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten verschaffen konnte. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist rechtlich nicht engreifbar. Sie ist frei von Widersprüchen und Verstössen gegen Denkgesetze: Eine Verletzung sachlichen Rechts liegt demnach nicht vor.
II. Näherer Erörterung. bedürfen die Verfahrensbeschwerden.
In der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht sind die Zeugen Hersch DEEP, Chaja Wei und Ascher RED nicht persönlich vernommen worden. Ihre Vernehmung ist ersetz worden durch Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungens einer Niederschrift vom 1. März 1949 über die Ver-
nehmung des Zeugen BEP Aurch den deutschen Staatsanwalt
im Ermittlungsverfahren, einer Niederschrift vom 11. Oktober 1950 über die richterliche Vernehmung des Zeugen REEEEEB vor dem Bezirksgericht in Jerusalem, sowie einer Niederschrift vom 8. Januar 1950 über die richterliche Vernehmung der Zeu-
gin Wei durch das Bezirksgericht in Haifa. Die Verle-
sung‘ wurde nach dem Verhandlungsprotokoll auf Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluß angeordnet. Dabei wurden als Verlesungsgrund nur die Gesetzesstellen angegeben, und zwar für die Aussagen der Zeugen We GE un: RO S 251 Abs 1 Nr 2 StPO, für die Aussage des Zeugen BED § 251 Abs 2 StPO. Der Zeuge BEE wohnte zur Zeit der Hauptverhandlung in Melbourne, Australien, die beiden anderen Zeugen in Israel.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Verlesung mit der Begründung, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Die Zeugen, deren Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung seien, hätten in absehbarer Zeit "persönlich vor dem Schwurgericht vernommen werden können. Sie hätten sich auch nachträglich bereit erklärt, zu einer neuen Hauptverhandlung in Frankfurt am Main zu erscheinen.
Die Staatsanwaltschaft macht weiterhin geltend, das Schwurgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung verletzt, weil sich ihm nach den besonderen Umständen
des Falles die persönliche Vernehmung der Zeugen in der Haupt-'
verhandlung trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten hätte aufdrängen müssen.
Bei der Prüfung dieser Verfahrensrügen ist zu unterscheiden zwischen den richterlichen Vernehmungen (Zeugen R@- '
GEEEEED un: Ve) und der Vernehmung durch den Staatsanwalt (Zeuge BEE, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
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‚die Tatsache allein, daß der Zeuge im Ausland wohnte, als sol-
für die Verlesbarkeit in beiden Fällen verschieden sind.
1. Das Schwurgericht hat die Verlesung der richterlichen Niederschriften nur mit einem Hinweis auf § 25i Abs i Nr 2 StPO begründet, ohne die tatsächlichen Grundlagen für die Verlesung mitzuteilen. Dieses Verfahren war hier zulässig, weil der Verlesungsgrund offenkundig und allen Beteiligten bekannt war (BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953).
fragt sich aber, ob die Tatsache, daß die Zeugen in Israel . wohnen, sein ausreichender Grunä für die Verlesung der rich-
terlichen Vernehmungsniederschriften war.
Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen bei der Zeugin Ve: Diese hatte dem Gericht vor der Hauptverhandlung mitgeteilt, daß sie aus gesundheitlichen Gründen im Augenblick nicht in der Iage sei, die Reise nach Frankfurt am Main zu unternehmen (B1 901 dA). Daraus durfte das Schwurgeriecht ohne Rechtsirrtum entnehmen, daß die Zeugin nicht gewillt war, in absehbarer Zeit zur Vernehmung zu erscheinen. Es bestand also für eine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis (§ 251 Abs i Nr 2 StPO).
Der Zeuge RE dagegen wer an sich bereit, zur Hauptverhandlung nach Frankfurt am Mein zu reisen. Während der Hauptverhandlung im September 1951 teilte er jedoch mit, daß er aus gesundheitlichen Gründen im Augenblick nicht reisen könne, daß er aber in etwa zwei Monaten reisefähig sei (Bl 919 dä). Bei ihm stand also nicht fest, daß seinem Erscheinen für eine längere oder ungewissse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstand: Würde das Schwurgericht
ches Hindernis angesehen haben, so würde es den Rechtsbegriff des nicht zu beseitigenden Hindernisses verkannt haben (BGH NW 1953, 1522). In Anbetracht der Wichtigkeit der Sache - die An-
geklagten standen unter dem Verdacht des Mordes an zahlrei-
chen Menschen - wäre ein Aufschub von zwei bis drei Monaten
nicht so ins Gewicht gefallen, dass von einem Hindernis für
längere Zeit im Sinne des § 251 Abs i Nr 2 gesprochen werden könnte.
Gleichwohl kann die Revision nicht darauf gestützt: werden, daß die richterliche Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen nicht hätte verlesen werden dürfen. Die Verlesung war aus einem anderen Grunde zulässig. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte sie selbst beantragt und weder die Angeklagten noch ihre Verteidiger hatten widersprochen. Die Niederschrift durfte also nach § 251 Abs 1 Nr 4 StPO verlesen werden. Daß das Schwurgericht seinen Beschluß nicht auf diesen Grund gestützt hat, ist unschädlich. Denn es ist nicht anzunehmen, daß der Staatsanwalt oder die übrigen Beteiligten ' ihr Einverständnis zurückgenommen hätten, wenn dieser Verlesungsgrund bekannt gegeben worden wäre. Auf der Angabe eines anderen Verlesungsgrundeskann das Urteil daher nicht beruhen-
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Stand demnach der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) der Verlesung der Aussagen nicht entgegen, welche die Zeugen vor dem Richter in Israel gemacht hatten, so erhebt sich doch. die Frage, ob nicht besondere Um- j stände es nahelegten, im Interesse einer umfassenden Sachaufklärung die Zeugen gleichwohl persönlich in der Hauptverhandlung zu hören. Es ist anerkannt, daß in den Fällen des § 251 Abs 1 Nr 2 bis 4 StPO jeweils zu prüfen ist, ob nicht trotz Verlesbarkeit von richterlichen Vernehmungsniederschriften die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) eine persönliche Vernehmung des Zeugen gebietet. Dies gilt:besonders im Falle des § 251 Abs 1 Nr.4 StPO (BGH NJW 1952, 1305).
Die Nachprüfung in dieser Richtung ergibt jedoch, daß das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt hat. Die Aussagen der Zeugen Weib un: re ne treffen nur die Erschießungen im Jahre 1944. Das Schwurge-
richt hat zu diesen Vorfällen mehrere Zeugen an Gerichtsstelle vernommen, darunter auch Tatzeugen. Ihre Aussagen hat es eingehend gewürdigt und dabei die zahlreichen Widersprü- : che hervorgehoben. Es hat sich auch mit den Verhältnissen befaßt, unter denen die Zeugen ihre Beobachtungen gemacht haben, und ist zu dem Ergebnis gekommen, es erscheine nicht möglich, daß die Zeugen auf eine Entfernung von etwa 50 m in der Abenddämmerung die Angeklagten von anderen ähnlich unifor- N mierten Angehörigen der Polizei, der Gestapo und des’ $
mit Sicherheit unterscheiden konnten. Zwei .der Zeugen hatten besondere Angaben über: zwei ‚bestimmte Erschießungen gemacht, an denen die Angeklagten Veteiligt gewesen sein sollten. Aber auch diese Aussagen widersprachen sich in Einzelheiten. Andererseits hatte die Zeugin We EEE bei ihrer richterlichen Vernehmung in Haifa zwar die Angeklagten als Angehörige der Dienststelle bezeichnet, bei der die Erschießungen stattfanden, sie aber nicht als Täter genannt, während sie vier Gestapo- und SD-Beamte namentlich als"Hauptverbrecher" und "Hauptteilnehmer an den Exekutionen" kennzeichnete. Der Zeuge REED hat bei seiner Vernehmung in Jerusalem keine Angaben über bestimmte Einzelfälle gemacht, sondern nur bekundet, die Angeklagten seien an den Erschießungen in OWB-BD im Jahre 1944 als Täter beteiligt gewesen. Zusammenfassend führt das Schwurgericht aus: Die unsicheren Beobachtungsmöglichkeiten der Augenzeugen, die zahlreichen Widersprüche in ihren Aussagen, auöh soweit sie Tatzeugen seien, sowie
das Fehlen eines persöglichen Eindrucks von den nicht anwesenden Zeugen könnten einen Schuldspruch nicht rechtfertigenan anderer Stelle sagt das Schwurgericht; Seien schon in den von Augenzeugen geschilderten Einzelfällen sichere Feststel-
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lungen nicht möglich, so begegneten die übrigen summarischen Zeugenbekundungen weiteren erheblichen Zweifeln. Damit meint: das Schwurgericht offensichtlich auch die Aussagen der Zeu-
gen Ve und Rubinstein.
Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts 1äßt deutlich R erkennen, daß sie nicht entscheidend darauf beruht, daß das Gericht von den nicht anwesenden Zeugen keinen persönlichen Eindruck hatte und keine Fragen und Vorhalte an sie richten konnte. Es hielt schon die Aussagen der in der Hauptverhändlung vernommenen Zeugen für so widerspruchsvoll und unklar, daß es auch von. einer persönlichen Vernehmung der Zeugen Veß-EEE ur: TOD Keine zu einer Verurteilung ausreichende alärung der Geschehnisse erwarten konnte. Dabei ist auch der Umstand bedeutsam, daß die Zeugen von Richtern vernommen worden sina} ‚denen die vollständige Aufklärung der an Angehörigen ihrer‘ ‚Rasse begangenen Verbrechen persönlich am derzen lag und die zudem ersucht worden waren, den Zeugen bestimnmte Fragen vorzulegen. Wenn die Zeugen trotz alledem keine brauchbaren Einzelbeobachtungen mitgeteilt haben, drängte sich dem Schwurgericht ihre nochmalige Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht auf. Der Tatrichter verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung zwar dann, wenn bestimmte ihm bekannte Umstände die Benutzung weiterer Erkenntnismittel dringend nahelegten. Das war hier nicht der Fall, soweit es sich darum handelte, ob das Schwurgericht die Aussagen der Zeugen WeiiB-ED un RER in der Hauptverhandlung verlesen und der Urteilsfindung zugrunde legen durfte. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge ist demnach unbegründet.
2. Aber auch im Falle des Zeugen BE kann die Revision keinen Erfolg haben.
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Vorweg ist hier festzustellen, dass die Aussage dieses Zeugen nur die Vorkommnisse vom 28. April 1942, vom 11. Oktober 1942 und vom 10. Januar 1943 betrifft, die lediglich dem
Angeklagten WEM zur Last gelegt werden.
Der Zeuge war zur Hauptverhandlung nicht keladen worden. Er wohnte und wohnt noch in Australien. Das war. allen Beteiligten bekannt. Das Gericht stützt die Verlesung.der Niederschrift über seine Aussage vor dem Staatsanwalt auf 8 251 Abs 2 StPO. Dagegen bestehen keine durohgreifenden rechtlichen Bedenken. oo IE
‚Die Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann, ist. im wesentlichen Tatfrage und vom Tatrichter nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind oder ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH 1 StR 741/52 vom 21. April 1953 im Anschluß an RGSt 54, 22): Zwar ist ein Zeuge nicht allein deshalb unerreichbar, weil er im Ausland wohnt und unter Unständen dort vernommen werden müßte (BGH 2 StR 164/53 vom 29. Mai 1953 und BGH NJW 1953, 1522). Auch decken sich die Voraussetzungen des § 251 Abs 2 StPO nicht ganz mit denen
. des Absatzes 1 Nr 1 und 2. Das ergibt schon der Aufbau der
Vorschrift. Es hätte sonst nahegelegen, den Absatz 2 dahin
zu fassen, daß unter den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 des ersten Absatzes auch die Verlesung nichtrichterlicher _ Niederschriften und sonstiger schriftlicher Äuaserühgen, zulässig sei. Dasselbe folgt auch aus dem Grundgedanken der Vorschrift, die ein richterliches Protokoll grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles als Beweismittel höher bewertet als sonstige Niederschriften oder
Schriftstücke. Daher sind die Anforderungen an die Verles-
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barkeit solcher Schriftstücke strenger. Es genügt nicht, daß dem ürscheinen des Zeugen irgendwelche Hindernisse für eine längere oder ungewisse Zeit entgegenstehen, vielmehr müssen unüberwindbare Hindernisse vorliegen, die eine Vernehmung des Zeugen vor dem Gericht in absehbarer Zeit als 'unmöglich erscheinen lassen. Dabei ist absehbar ein Zeitraum, innerhalb dessen es sich unter Berücksichtigung aller meßgebenden Umstände, wie der Wichtigkeit der Beweisfrage, der Bedeutung der Sache und der Gefahr des Verlustes anderer Beweismittel äusserstenfalls noch rechtfertigen läßt, die Hauptverhandlung hinauszuschieben. Alle diese Gesichtspunkte können bei Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich vernommen werden kann, mit herangezogen werden.
Es kommt dabei nicht allein darauf an, ob der Zeuge irgendwann in fernerer Zukunft doch noch zur Hauptverhandlung er-
scheinen könnte. Die Erfordernisse einer georäneten und straf-
fen Prozessführung gaürfen nicht außer acht gelassen werden. Andererseits muß aber der Richter auch in diesem Zusanmmenhang prüfen, ob nicht trotz erheblicher Schwierigkeiten die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gebietet, den Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden und diese notfalls auch für längere Zeit auszusetzen. Die Vorschriften der §§ 251 Abs 2 und § 244 Abs 2 StPO hängen eng zusammen. Die Pflicht zur umfassenden Wahrheitsermittlung beherrscht das gesamte Beweisverfahren des Strafprozesses. Sie ist die Richtschäur für alle im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffenden Maßnahmen und Entschließungen. Auch im Rahmen des § 251 StPO will das Gesetz andererseits, daß alle bekannten und erreichbaren Beweismittel in den Dienst der Wahrheitserforschung gestellt werden. Daher gestattst § 251 Abs 2:StPO die Verlesung von Niederschriften über nichtrichterliche Vernehmungen von Zeugen sowie die Verlesung anderer schriftlicher Äus-
‘ohne beträchtliche Schwierigkeiten und nicht ohne längeren
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serungen von Zeugen, wenn diese selbst nicht erreichbar
sind. Es geht dabei davon aus, daß die persönliche Vernehmung zwar vorzuziehen ist (§ 250 StPO), daß es aber besser ist, wenn das Gericht von sonstigen Äusserungen eines verstorbenen oder sonst unerreichbaren Zeugen Kenntnis nimmt,
als daß sie für die Urteilsfindüung ganz verloren gehen. Wie oben dargelegt, ist aber der Begriff der Unerreichbarkeit kein unbedingter; er hängt vielmehr von den Umständen, vor allem auch von der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit des Zeugen für die Findung eines gerechten Urteils ab. Ist daher eine Zeugenaussage von solcher Bedeutung, daß unter keinen Umständen auf sie verzichtet werden kann, dann dürfen die |! in § 251 Abs 2 bezeichneten Urkunden selbst dann nicht veriesen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht
Aufschub vernommen werden kann. Solchenfalls sind schon die Voraussetzungen des § 251 Abs '2 nicht gegeben. Die Frage, ob die Aufklärungspflicht es gebietet, die Hauptverhandlung auszusetzen und den Zeugen zu laden, muß sich das Gericht demnach schon stellen, bevor es ein Schriftstück der in § 251 Abs 2 bezeichneten Art zum Zwecke der Beweisaufnahme verliest.
Prüft man unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten das Verfahren des Schwurgerichts, so ergibt sich, dass Vorschriften des Verfahrensrechts nicht verletzt sind.
Das Schwurgericht hatte nach dem Dargelegten die Länge des Reisewegs von Melbourne nach Frankfurt am Main zu berücksichtigen,ferner die Schwierigkeit, die nötigen Reisemittel für den Zeugen zu beschaffen, und die Unmöglichkeit, mit einiger Sicherheit einen Tag zu bestimmen, an dem der Zeuge zur Hauptverhandlung am Gerichtsort sein konnte. Dazu kan,
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daß auch andere im Ausland wohnende Zeugen vernommen werden
sollten, und daß das Gericht darauf bedacht sein mußte, die
Frist des § 229 StPO nicht zu überschreiten. Ob es gelungen
wäre, alle Zeugen annähernd zur gleichen Zeit nach Frankfurt zu laden, ist unter den gegebenen Umständen fraglich.
Gleichwohl durften alle diese Hindernisse das Schwurgericht nicht davon abhalten, zu versuchen, auch den Zeugen BEE in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn von ‚seiner Aussage eine so entscheidende Klärung des Sachverhalts zu erwarten war, daß anders ein gerechtes Urteil nicht gesprochen werden konnte. Das war indes Hicht der Fall.
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Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts beginnt mit einer allgemeinen Erörterung der Beweislage. Dabei steht an der Spitze die Erwägung, daß das Schwurgerichi keine eigene Anschauung von den Tatorten hatte und die Zeugenaussagen nicht an Ort und Stelle auf ihrer Wahrheitsgehalt prüfen konnte. Von den polnischen Behörden waren keine entsprechenden Auskünfte zu erlangen. Der Tatrichter war daher nur auf gegenständlich nicht nachprüfbare Zeugenaussagen angewiesen. Erst in letzter Reihe weist das Schwurgericht im Urteil darauf hin, daß es sich bei mehreren Zeugen auf die Verlesung früherer Aussagen beschränken mußte, ohne die Zeugen selbst sehen und ihnen Fragen stellen und Vorhalte machen zu können. Auch bei der Würdigung der Aussagen im einzelnen standen andere wesentliche Bedenken im Vordergrund. So fiel besonders auf, daß die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (CD, CH una Samuel Wei) ihre Aussagen im Laufe des Verfahrens mehrmals gewechselt und den Angeklagten erst in der Hauptverhandlung gerade hinsichtlich solcher Vorfälle belastet haben, bei denen nächste Angehörige der Zeugen getötet oder mißhandelt worden sein sollen. Das Schwur-
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gericht hält es für ausgeschlossen, daß diese Geschehnisse * den Zeugen bei früheren Vernehmungen nicht gegenwärtig ge-
wesen sein könnten, oder daß sie sie bewusst verschwiegen hätten. Das: Schwurgericht erörtert ferner die schlechten Beobachtungsverhältnisse, unter denen die Zeugen den Angeklagten als einen der Täter bei den Erschießungen erkannt zu haben glauben. Es hebt auch hervor, daß. die Zeugen hinsichtlich der Geschehnisse vom 28. April 1942, vom 11. Oktober 1942 und vom 10. Januar 1943 nicht nur verschiedene Einzelvorkommnisse schilderten, sondern daß ihre Aussagen auch dort voneinander abwichen, wo es sich um dieselben Einzel.- vorkommnisse gehandelt haben kann. ‚All ass war vorwiegend maßgebend dafür, daß sich das Schwurgericht von der Schuld des Angeklagten WEB nicht überzeugen konnte.
Dazu kamen bei dem Zeugen BB erst in zweiter Reihe die allgemeinen Bedenken gegen den Beweiswert der Aussage eines in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Zeugen, von dem das Gericht keinen persönlichen Eindruck gewinnen konnte. Ersichtlich standen auch bei der Kürdigung der Aussagen dieses Zeugen die Erwägungen im Vordergrund, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernom menen Zeugen sprachen. Unter den oben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten ist es demnach verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht die Aussage des Zeugen
in Anbetracht ihres nach den Umständen nur zu erwartenden inhaltlich beschränkten Beweiswertes wegen der nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten, die seiner gerichtlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung entgegenstanden, verlesen ließ.
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Es bleibt zu prüfen, ob das Schwurgericht nicht wenigstens den Zeugen im Wege der zwiachenstaatlichen Rechtshilfe durch einen Richter hätte vernehmen lassen sollen. Das ist zu verneinen. Die Bedenken des Schwurgerichts gründeten sich nicht darauf, daß der Zeuge nicht richterlich vernommen war, sondern darauf, daß es ihn nicht selbst vernehmen und ihm Fragen stellen und Vorhalte machen konnte. Die Aufklärungspflicht gebot also nicht, deu Zeugen im Wege der Rechtshilfe nochmals vernemen zu lassen(vgl 3 StR 196/52 vom 19. Februar 1953).
Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbe-
gründet.
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß
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