§ 64 Eidesformel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 105 Entscheidungen zu § 64 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 31.07.1973 – 1 StR 241/73
- BGH, 21.01.1958 – 4 StR 404/57Zitiert von 5
- BGH, 17.07.2003 – 4 StR 194/03
- BGH, 01.07.1986 – 4 StR 257/86Zitiert von 2
- BGH, 06.02.1980 – 2 StR 757/79
- BGH, 07.06.1966 – 5 StR 192/66
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.06.2026 – 2 StR 478/25
- BGH, 19.12.2024 – 2 StR 389/24Verfahrensfehler im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf fehlender Vereidigung des DolmetschersZitiert von 1
- BGH, 09.09.2024 – 2 StR 431/23Revision in Strafsachen: Unvereidigter Dolmetscher in der HauptverhandlungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/64#abs-1 (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/64#abs-2 (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/64#abs-3 (3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/64#abs-4 (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.