Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 64 Eidesformel

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund105 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/64#abs-1 (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/64#abs-2 (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es".

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/64#abs-3 (3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/64#abs-4 (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

§ 63 § 65