Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 02.10.1951 – 1 StR 421/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
ZErklärt ein Angeklarter, dass er sich zu Angaben, die in früheren polizcilichen Protokollen enthalten sind, nicht äussern wolle, so können trotz- dem diese Angaben zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. 2. Gesetz: StPO 8§ 241 Abs 2, 242. . Rechtssatz: Tragen an einen Zeugen, die nicht die Bekundung einer Tatsache, sondern die . Abgabe einer gutachtlichen Äusserung zum Gegenstand haben, können als ungeeignet zurückgewiesen ‚werden. - 3. Gesetz: StPO 88 68a.Abs 2, 249. Rechtssatz: Wenn die Voraussetzungen des § 68a Abs 2 gegeben sind, können in der Hauptverhandlung auch Strafurteile verlesen werden, die gegen einen Zeugen ergenzen sind. 4. Gesetz: Gvs § 178. Rechtssdtz: Ungebühr ist jeder Angriff auf die Würde des Gerichts. Ein solcher liegt vor, wenn ein Zeuge auf eine Frage erklärt, er werde sie nicht beantvwor- ten, da das Gericht ihn mur fangen wolle. " “ :
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1. Gesetz: StPO § 254.
Rechtssatz: ZErklärt ein Angeklarter, dass er sich zu Angaben, die in früheren polizcilichen Protokollen enthalten sind,
nicht äussern wolle, so können trotz-
dem diese Angaben zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden.
2. Gesetz: StPO 8§ 241 Abs 2, 242. . Rechtssatz: Tragen an einen Zeugen, die nicht die
Bekundung einer Tatsache, sondern die .
Abgabe einer gutachtlichen Äusserung zum Gegenstand haben, können als ungeeignet zurückgewiesen ‚werden. -
3. Gesetz: StPO 88 68a.Abs 2, 249.
Rechtssatz: Wenn die Voraussetzungen des § 68a Abs 2 gegeben sind, können in der Hauptverhandlung auch Strafurteile verlesen werden, die gegen einen Zeugen ergenzen sind.
4. Gesetz: Gvs § 178.
Rechtssdtz: Ungebühr ist jeder Angriff auf die Würde des Gerichts. Ein solcher liegt vor, wenn ein Zeuge auf eine Frage erklärt, er werde sie nicht beantvwor-
ten, da das Gericht ihn mur fangen wolle. " “ :
Aktenzeichen: 1 StR 421/51 Urteil von 2. Oktober 1951. I. SchwG . „Frankenthal
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J. StR 421/51
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aa; der i. Ltralsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter 3undesrichter Dundesrichter Bundesrichter
Dr. Peetiz Dr. Geiler Glenzmann - Dr. Jagusch
als beisitzende Richter,
Überstastsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanvalt Dr. ED vei der Verkündung els Vertreter der Bunderamwaltschaft, Juutizangestellter > als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
Zür NRechs erkarnts
Die Aevisior der Angeklagten gegen das Irteil des Schwurgerichts in Frankenthal vom 28. November 1950 wird verworfen.
Tie Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
zittels zu tragen.
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Kach den Feertstellungen dcs Schwurgerichis brachte die Angeklagte in der Nacht zum 30. April
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1948 ihrsm arglosen ihemanne, dem Apotheker irnst Kur vo, mit Tötunzsvorsate lorphium in Rotwein Ts bei, um ihr Liebesverhältris mit dem Apotieker $ CB Tortcctzen zu könren. An den Folgen der Oo Vergiftung starb ihr Ihemann an 1. Kai 1948. Das >
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Landgericht het deshalb angenoxmen, dass die Angeliagte ikren Shemann Leimtückisch und aus nledrisen Beuweggründen vorsätzlich. getötet hebe, und sie Geshalb gemäss 3 211 StGB wegen Hordes zu lebens- ‚enge Zuchthaus verurteilt und ihr Gdle bürgerlichen Ehroenreckte auf Lebensdauer aberkanıt. Ihre Revision ernev‘ üle Verfährens- und Sı.chbeschverde. Sie ist
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. richt begründet. 8 'I. Verfahrensbeschwerde. oo. ur
Als Verfahrensrügen trägt äle Revision folgen- ' FR des vor; ' N
1. Die Angeklagte sei zunächst durch’ das‘ Urteil , RER
der Strafkarmer des Landgerichts in Frankenthai vom ER
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5. August 1949 wegen YXordes zu lebensiangem Zucht-., Eu &
kzus verurteilt worden. Auf ihre Revision habe das “Sg
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Oberlendesgericht in Neustadt a.d. Haardt dieses Ur- "teil am 21. Dezember 1949 aufgehoben. In der neuen Heuptverhendlung seien die Aufzeichnungen des Be-+ ” richterstatters aus der ersten Hauptverhendlung, des Landgerichisrats Dr. BEP, in unzulässiger Weise
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' vervriertet worden. Das Schwurgericht habe ihn unter Verwendung und Vorkaltung seiner Aufzeichnungen aus der ersten Verhandlung als Zeugen darüber vernommen, vas
Angeklagte und Zeugen in jener Verhandlung eusgesagt nätten. Auch den Zeugen Apotheker Tg und Tlisabeth StB, le im Auftrag des Schwurgerichts @urch den beauftragten Richter vernommen worden seien, habe der vernehnende Kichter äus den Aufzeichnungen des Bericht- # ersiaiters Yorhaltungen gemacht, obwohl dieser selbst erst nachträslich vernommen worden sei. Die Revision " E beenstandet dieses Verfahren, weil die in Kurzschrift abgefassten Aufzeichnungen des Berichterstatters der
_ ersten Hsuptverhendlung weder als Protokoll noch zls Urkunde anzuschen seien, Sie seien daher nickt verlesbar gewesen. Sie hätten auch nicht zu Vornaltungen benutzt werden Gürfen, weil das erste Urteil auf die »evisicn der Angeklagten sufgchoben worden sci. Das ° Gericht hätte die erste Hauptverhandlung als nicht vorhanden detrachten müssen. 25 gehe nicht an, Über Gie Vernekmung des Berichterstatters der ersten Ver- . handlung und ie Verwendung seiner Aufzeichnungen die irgebnisse der ersten Hauptverhendlung beizubehalten und so, die Aufbebung des in äleser ergangenen Urteils zu nissackten.
‚iese Rüge geht fehl. Angsben und Aussagen von ' Angeklagten, und Zeugen, die diese in einer früheren kauptverherälung gemacht haben, können genau so zum . 4 Gegenstend der Beweisaufrahme in der neuen Hauptver- "44
hendlung gemacht werden wie ihre Angaben und Bekundungen bei poliscilichen oder richterlichen Vernekmungen ausserhalb Ger Hauptverhandlung oder ihre Srzüöhlungen oder Ausserungen Dritten gegenüber ausserhalt jeder Yernehmung. Ze fehit an jeder verfahrensrechtlicker Vorschrift, die das verbietet. Entgegen der Ansictt der Revision lässt sich aus der Aufhedung des Urteils ter Straikamner auch nicht folgern, dess die in der ersten Verhandlung von Angeklagten oder Zeugen gemachten Aussagen als "nicht vorhanden! angesehen werden müssten. Das Urteil des Oberlendesgerichts vom 21. Dezember 1949 beseitigte nur das Urteil der Grossen Strafkammer, machte aber die Vorgänge in der Verhendlung nicht ungeschehen. Es ist auch ein Tru;echluss der Revision, dass mit der »rörterung von Vorgöngen eus der ersten Hauptverhandlung deren Zrgebnisse vom Schwurgericht beibehalten worden seien. Des enge<ocktene Urteil erörtert sehr sorgfältig und sehr eingehend, auf welchen Beweisanzeichen die Überzeugung des Schwurgerichts im einzelnen beruht. Unter ihnen spielen Yorgünge aus der ersten Aauptverhandlung nur eine ganz geringe Rolle. Soweit sie überhaupt erörtert werden, lässt das Urteil zweifelsfrei erkennen, dass sie für das Schwurgericht eben nur den Yert von Beweisanzeichen hatten, die zusammen mit anderen von .ihm selbständig gewürdigt wurden. ‚Für den sciweren TOruU f, Gen die Revision gegen das erkennende Gericht richten zu können glaubt, dass es nämlich
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nur die \rgebnisse der ersten Hauptverhandlung beibehelten und so die Aufhebung des in ihr ergangenen: Urteils nissacktet habe, fehit es somit an jeder Berecktigrung. Die Vernekmung des Landgerichtsrats Dr. SUEED pc Vorgänge aus der ersten Hauptverhandlung verletzt nach alledem keine verfahrensrechtliche Torschrift. Ir äurfte auch die Aufzeichnungen, ‘she er selust in der ersten Verhandlung angefertigt hatte, als Godüchtnisstütze verwenden, sei es, dass : er vor oder bei seiner Vernelmung in sie Einsicht nehm oder sich aus ihnen Vorhaltungen machen liess. . Lie Zuläsesi;keit eines soichen Verfahrens, die stän- - diger Rechtsprechung entspricht, ist auch, vom Bundesgerichtshof. anerkannt (BGHSt BA 15 4, 8).
Dass auch den Zeugen VE und Llisabeth sB bei ihrer Vernekmung durch den beauftragten Richter Vorhaltungen aus den Aufzeichnungen des' Berichterstatters in der ersten Verhandlung genacht worden seien, steht richt fest. Es kann desralb unerörtert bleiber, ob das zullissig gewesen wäre. Wenn sich auch -' in den Verx ‚ehmungsniederschriften die ‚Bemerkung findet: "Venn mir vorgehalten wird, 'dess ich in der ersten Eauptverhendlung. ausgesagt habe. 0.0, so er- ‚eibt sich daraus noch nicht, dass den Zeugen Vorhaltunen aus den Aufzeichnungen des Berichterstatters gemacht worden wären. Nach der aienistlieheh Erklärung. des bei den Vernekmungen anwesenden, Stastsshwalts' mechten nämlich der Verteidiger und der Staatsanwalt
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eus ihrer Lrinnerung an die Vorgänge in der ersten leuptverkandlung und. unter Benutzung ihrer Aufzeich- _ run;en den Zeugen Vorhaltungen. Auf diese Weise kam es dazu, dass älese sich über ihre Bekundungen in der
: ersten Kauptverhendlung äusserten. Dadurch wurden,
wie sick aus ihren Bekundunger und ihrer Verwertung
‚im Urteil zweifelsfrei ergibi, nicht etwa die. Er-
innerungen des Staatsenwalis oder des Verteidigers - oder ihre Aufzeichnungen aus der ersten Verhandlung in unzulässicer Weise. als Frozeßstoffin die Verhand-
Jun eingeftihrt. Vielmehr wurden Aussagen, die de - N
Zeugen in der ersten Hauptverhandlung gemacht hatten,’ nur dadurch zum Verkandlungsges nstand in der Zweiten Verhandlung,. dass diese sich selbs+ dazu Susserten. Das ver verfahrensrechtlich einwandfrei.
2n Die Revision bemängelt weiter, dass die Angaben
der Angeklagten yor der Kriminslpolizei aus der iliederschrift verlesen worden seien, obwohl sie in der Haupt-. verhendlung erklärt habe, dass sie sich dazu nicht: Sussern violle.. Die Revision ist der Auffassung, dass
in einen zoichen Taile die Angaben eines Angeklagten bei einer früheren Vernehmung, jedenfalls aber bei’ einer
“ »olizeilichen Yernehmung, überheupt nicht zum Gegen-
stand der Verhandlung gemacht werden dürften, s so wie
bei einem Zeugen, der von geinem Zeugnisverweigerungs-
ve Gebrauch mache, nicht auf seine Bekunäungen bei z:iheren Vernekmungen zurückgegriffen werden aürfe,. -
Niese Ansicht ist rechtsirrig.
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Die neuere Rechtsprechung het zer Tür den Fell "der Aussagevorwei zserung eines Zeugen - abweichend von Neichsgericht - vielfach angenomien, dass § 252 StPO nicht nur ein Urkundenverwertungsverbot ausspreche, sondern die Verwertung der früheren Zeugenaussage schleckthin verbiete (vgl OCHSt Ba 1 S 299 und die dort angeführten Entscheidungen). Auf die Prage braucht hier nicht rechtsgrundsätzlich eingegangen zu werden. Denn keinesfalls sind die für die Zeugnisverveigerung geltenden Grundsätze auf die ?rüheren Angeben des Angeklagten zu übertragen, der in der Hauptverhandlung erklärt, sich zu bestimmten 1 Vorgängen oder Angaben bei früheren Vernehmungen nicht ; äussern zu wollen. So verschieden auch die Gründe im j einzelnen sind, die den Gesetzgeber dazu bestimmt aaben, einem Zeugen ein Recht zur Verweigerung des Seugulisses zu gewähren, in jeden Falle ist es eine "bestimmte pereönliche Nähe zur Sache, die 2ür den Zeugen zu einer seelischen Belastung führen kann, wenn er unter Zeugriszvang steht, und das Gesetznimm; auf diese besondere Lage des Zeugen Rücksicht, wenn es ihn mit der unbedingten Verpflichtung zur’ : Ablegung Ges Zeugnieses verschont. Diese Kücksicht
auf einen möglichen Widerstreit der Pflichten in & der Person des Zeugen hat den Gesetsgeber veranlasst, "das Öffentliche Bedürfnis an der Aufklärung eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts zurücktreten zu. lassen und unter bestimmten Voraussetzungen nicht ' nur das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der. Ausilbung dieses Rechts das in § 252 StPO unschriebene Verbot einer
‚Verwertung der früheren Aussage ausäusprechen. Für den Angeklagten giit das nicht. Auch er hat zwar nach dem Verfahrensrecht keine Pflicht zur Äusserung uns dorf im Laufe des Verfahrens jederzeit seine Haltung ändern; er kenn also zunächst Erklärungen j abgeben und später jede Angabe verweigern oder un-
gekekrt. Diese Stellung wird ihm aber nicht aus Rück- R sicht auf einen möglichen und schutzwürdigen wider- x streit der Pilichten eingeräumt wie dem weigerungsberechtigten Zeugen, sondern aus Achtung vor der . N Freiheit seiner Persönlichkeit, die zwar nicht zu- wi lässt, ihn zu Angaben zu verpflichten oder ihn gar ‘X zu diesen Zweck unter einen die Freiheit der fillens- = entcchlieseung und der willensbetätigung beeinträchtigenden Druck zu setzen -(§§ 156, 136a StPO), die aber Ex nicht fordert, Angaben, die er einmal freiwillig 'ge- n _ wacht hat, nicht zu verwerten, wenn er, später seine EN Haltung .ändert. Das ergibt sich unzweifelhaft eus . x § 254 StPO, der die Verwertung von Angaben, die in 3 einen zrüheren. richterlichen Protokoll enthalten Ex sind, sogar im Wege des Urkundenbeweises gestattet. 3 Yon dieser von der Bevision zu Unrecht bestritte- a nen, mwunäsätzlich zu bejahenden Köglichkeit des Kück- .. N griffs auf Angaben des Angeklagten in früheren Ver- 2% nehmungen ist jedoch zu unterscheiden, in welcher Wei- 2 38 sich das erkennende Gericht Zenntnis von den früheren "3" Angaben verschaffen darf. Richterliche Protokolle dürx ‘“ fen, wie aus § 254 StPO hervorgeht, zum Beweise dafür N .S
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verlesen werden, dass der Angeklagte die in ihnen beur:undeten Zrklürungen abgegeben hat; aus der Beschrän- ; kung auf richterliche Protokolle ergibt sich aber zugleich auch, dass Niederschriften über eine nolizeiliche Vorneimung nicht in dieser Weise verwertet wer-Gen dürfen. benn danach polizeiliche Protokolle nicht zum Beseise dafür verlesen werden dürfen, dass der Angeklagte die beurkundeten Erklärungen abgegeben hat, so wird dadurch ihre Verlesung nicht schlechthin unzulässig. Tie Rechtsprechung hat stets anerkannt, dass . polizeiliche Frotokolle dem Angeklagten vorgehalten und zu diesem Zwecke auch wörtlich verlesen werden dürfen. BestätiLt der Angeklagte auf Vorhalt die Richtigkeit der im polizeilichen Frotokoll enthaltenen Erklärungen, co steht der Verwertung dieser auf die Verlesung des Protokolls von dem Angeklagten selbst abgegebenen Erklärung kein verfahrensrechtliches Hinder- ‚ nis entgegen (RGSt Bd 61 S 72). De die Angeklagte in. der Hauptverhendlung jedoch ablehnte, zu den polizeilichen Trotokollen eine Erklärung abzugeben, konnte das Gericht auf dem fege Über ihre & 'klärungen in der Yauptverhandlung trotz Vorhalts der Protokolle keine Kemnieis vor ihrem inhalt gewinnen.
Das ist auch nicht geschehen; denn aus der Sitzungsniederschrift geht weiter hervor, dass die Protokolle. e nickt nur zum ävecke des Vorhalts an die Angeklagte, sondern auch zur Geäächtnisstütze für den Zeugen Keßler- \ vericsen wurden, der als Zrininelbesmter die Angeklagte. X
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vernoxmen und die „iederschrifien angefertigt hatte.
Auf diesen Wege konnte sich das üchwurgericht in verfehrensrechtlich einwend£reier “leise Kenntnis von den Angaben verscheffen, die Gie Angcklagte bei früheren polizeilichen Vernekmungen gemacht hatte (BGHSt Bd i
S 4, 8). Lie .verlesenen Protokolle enthielten nicht die eigenen früheren Aussagen des Zeugen Xeäler, so dass
der Fell des § 255. 5tfO, soweit die Protokolle ihm
durch Verlesung vorgehalten wurden, nicht vorliegt. Sie hatten vielmchr für ihn die Bedeut tung selbst angefertigter Schriftstücke, deren Verlesung zur Unterstützung seines Cedächtxisses jederzeit zulässig-war. Ob die Regelung des § 255 StPO, nach der einem Zeugen zur Unterstwützung seines Gedäüchtnisses eine zrühere Aussage erst vorgeiesen werden soll, nachdem er erklärt hat, sich sonst nicht an den Vorgang erinnern zu können, auch
auf den Tell sinngeräss anzuwenden ist, dass ein Zeuge zur Unterstützung seines Gedächtanisses der Vorlesung eines von ikr angefertigten Sckriftstäckes bedar?, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Auch. wenn man das bejshen wollte, kenn die Revision aus der Tatsache, dass der Zeuge KEEP erst während der Terlesung des von ihm aufgenommenen Frotokolls erklärte, er würde ohne die Verlesung 'keine genauen Aussagen machen können, keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Verfahrensfehler herleiten. Ienn § 253 S+tFO beruht auf der ärkenntnis, dass der Bewceisvert einer Aussage verschieden beurteilt .-- werden kenn, je nachden, ob ein Zeuge über einen Vorgang
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aus isbenäiger zrimner zung berichten kenn, oder ob er zur Unterstütsung des Geßächtnisses des Vorhalts der 2rüheren Aussage bedarf. Als dem Zeugen KW die von ihr Drüner sufgenommenen Miederschrilten vorgelesen wurden, war sich das Schwurgericht, wie die Sitzungs- | niedersckriit und die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, von Anfang an darüber im klaren, dass er onne die Vorlesung Ger Protokolle keine näheren Angaben werde mechen können, und er hat das im Laufe seiner Vernehmung: auch ausdrücklich bestätigt. Dementsprechend ist seine | : Aussage vom Schnurgerickt gewürdigt worden. Damit steht - fest, dass seine Eekundungen nur so bewertet worden sind, wie wenn er vor Beginn der Vorlesung erklärt hätte, sich. okne den wörtlichen Vorhalt nicht mehr der Einzelhei- : ten erinnern zu können, also das in $-253 StPO vorge- BER: sehene Verfehren beobachtet worden wäre. ee
Auch ülese Küge kenn demnach der“ Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
3. Du Unrecht sieht die Aevision such sine Verletzung der §§ 252, 52 StPO, darin,dags das Schwurgericht,nachdem d. Tochter Ihristel der Angeklagten in der Hauptverhandlung : von ihren Zeupnisverveigerungsrecht Gebrauch gemacht Hatte, Über Gespräche Beweis erhob, die das Mädchen susserhalb einer Vernehmung mit anderen Personen geführt 3 hatte. Schrifttum und Rechtsprechung sind sich, auch S0- ‘3 weit sie in § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot : Ger friiheren Zeugenaussage sehen, darin einig, dass da-' "3 durch nicht jcder Yahrnehmungsinhalt ausgeschaltet wird, 2
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lassen, so bleibt das alles dem Beweise zugänglich . = „3
und ist trotz des 5 252 StPO und des verweigerten Zeugnissos els Urteilsgrundlage verwertbar (OGHSt Ba 1
S 299). Fähere Ausführungen dazu eind entbehrlich,
weil es darauf nicht entscheidend ankomnt. Denn das.
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Schwurgericht hat zwar Feststellungen über solche : 2 Ausserungen der Tochter Christel Dritten gegenüber Be getroffen, hat aber davon abgesehen, wie sich aus " De den Urteil ergibt, aus ihnen zu Ungunsten der Angeklagten irgendwelche Schlücse zu ziehen. Selbst .. R wenn man also mit der Revision solche Fes tstellungen Re 2ür unzulässig halten wollte, müsste verneint erden ” dasc das Urteil auf ihnen beruht. 2: 4. Zur Begründung der Rüge der Verletzung des Ss 244. 33 Abs 2 Et70 hat eie Revision folgendes geltend gemacht: ß Fa 3
Die Ingeklagte Labe im Vorverfahren vorgetragen, .-.. > dass als örder ihres Themannes ein Fole namens Boris “ ng Zu aus Draiie, TEEtrasse @ in Betracht “ R
komme.. Schliesslich sei auch ein in Le wohrhafter . Zole nemens Tiktor Keil ermittcit worden, der cirmel vorübergehend in Dr in einen in der Pa tracse gelegenen Hotel gewohnt habe. Dieser
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habe bci einer polizeilichen Vernenmung zwar erklärt, dass ihm der ame To völlig unbekannt sei, dass er auch kcine Geschwister habe und ihm auch sonst eine seinen I!«men tragende Person mit Vornamen Boris nicht bekennt sei. Als dieser Viktor Feb auf Ersuchen des Landgerichts in Frankenthal jedoch, habe eidlich als Zeuge vernommen werden sollen, habe er sich als polniecker Staatsangeköriger geweigert, vor dem deutschen Gericht in Leipzig zur Zeugenvernehnung zu erscheinen. ‚Daraufkin sei der Kriminal-Obersekrotür De, der Viktor SEE rolizeilich vernommen habe, als Zeuge eiälich durch son ersuchten Rionter vernommen worden, ohne dass die traikarmer seinerzeit den Versuch unternommen habe, äie Vernehmung des Polen durck ein Gericht der russischen Besatzungsmacht zu erreichen. Das Oberlendesgericht habe dieses Verfahren als Verstoss . gegen § 244 Abs 2 St2O missbilligt. Trotzdem habe sich auch das Schwurgericht danit begnligt, die Niederschrift über die Vernehmung Ds durch den ersuchten Richter zu verlesen.
Die nüge ist unbegründet.
‚ürneute Nachforeckungen, die noch vor Beginn der R Schwurgerichtsverhsnälung in Leipzig angestellt wurden,‘ 3
Gase sich Ko in der Ungebung von Fürnberg : aufhalten könnte, wurderi auch dort Ermittlungen änge- 3
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stellt. Sie blichen erfZolglos. Auf eine weitere An- '
frage bein Tolizeipräsidium in Leipzig ging beim
Gericht die icchricht ein, dass Sc nach
Folen verzogen sei und weiteres nicht bekannt sel.
Er war sonit für das Schwurgericht unerreichbar, so . dass schon aus diesem Grunde in der Unterlassung sei-.
ner Vernehmung keine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen kann. Die ileinung der Revision, es-liege min-
destens ein Verfahrensfehler darin, dass das Urteil
nicht selbst alles dies erörtere, ist rechtsirrig.
5. Die wegen der Verlesung und Verwertung der Niederschrift Über die Vernehmung des Zeugen Dr. Kon ED :urch. den ersuchten Richter erkobenen Rügen :können der Aevision ebenfalls nicht zum Lrfolg verhelfen. "Zwar ist richt nachweisbar, dass die Angeklagte und ihr Verteidiger von dem Termin zur Vernchmung des Zeugen vorher benackrichtigt wurden. Die Verlesbarkeit und Verwertbarkeit der l.iederschrift ist jedoch, wie sich aus § 251 StPO ergibt, von der Einhaltung der Vorschri?t des 6 224 StPO nicht, abhängig (BGUSt Bd 1 S 219). Die Angeklagte und ilir Verteidiger haben auch aucveislich der Sitzungsniederschrift nicht beantragt, die Ternehnung des Zeugen unter Beachtung der Vorschrift des § 224 StTO zu wiederholen. Bei dieser Sachlage. } könnte eine Verfahrensverletzung nur bejaht werden, wenn dio dem Gericht obliegende Aufkl&rungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) .die Wiederholung der kommissarischen, Zeu senvernehmung unter Beachtung der Vorschrift des.
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5 224 3%FO gefordert hätte. Das ist jedoch zu ver- . neinen. Dr. ro wurde bereits am 15. Juli 1949 durch den ersuchten Richter vernommen. Weder in den Zeitreum von über einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverkendlung roch während ihres Verlaufs gab die Ange-- klagte trotz Kerntnis der Zinzelheit ven seiner Aussage zu erkernen, dass seine Bekundungen - wenn auch nur in Febenrunkten — unrichtig oder. unvollständig seien. Sie betraien ‚zuäcm Vorgänge, die für die Urteilsfin- . dung von keiner entscheidenden Bedeutung, waren. Unter diesen Umständen bestend für das Schwurgericht kein ' Anlass, die Wiederholüng Ger kommisserischen Zeugen- ; verneknung unter Beachtung des § 224 StPO für geboten. 3 zu erachten. Aus dem von ihr angeführten Urteil des ' Bayer.Oberst.Landesgerichts vom 15. iärz 1950 (Dtsch. . Rechtspr. IT 454 Bl 1001) kann die Revision nichts 2ür ihre gegenteilige Auffassung herleiten, weil die- .se Entscheidung cinen anderen Sachverhalt betrifft, Das ersuchende Gericht hatte dort - abweichend von der tier gegebenen Sachlage - das. ersuchie Gerickt dahin verständigt, dass eine Benachrichtigung der Beteiligten nicht erforderlich sei. Der Verteidiger des Ange eklagtien hatte zudem in der Ssuptverhandlung der . ververiung der Niederschrift ausdrücklich unter Hinweis auf § 224 St20 widersprochen.
Das Schwurgericht war entgegen der. Ansicht der : Revieion such nicht gehindert, die Flederschrift- zu ! verwerten, obwohl der Zeuge vom ersuchten Gericht
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sul seine Aussage nicht vereidigt worden war. Nach
§ 251 Abs 4 S 4 5TFO hatte das Gericht zwar die Vereidigung rechzuholen, wenn sie ihm notwendig erschien und noch ausführbar war. Darüber hatte das Schwurgericrt, vie der Senat im Urteil vom 26. Juni 1951
- 1 StR 238/51 - entschieden hat, von Amts wegen zu \befinden. Is hatte sich dabei auch von denselben Grundsätzen leiten zu lassen wie bei der Intscheidung über -, die Vereidigung eines in der !lauptverhandlung vernemmenen Zeugen. Dementsprechend verkündete das Gericht den Beschluss, dass von der Vereidigung des kommiserrisch vernomnenen Zeugen Dr. Kon gemäss § 59 StPO abgesehen werde, da eeine Aussage . gleubrürdig erscheine. Die „einung der Revision, dieser Beschluss sci nur verständlich, weil dem. Gericht nach der Verlesung des Protokolls selbst Bedenken wegen der Zulässigkeit seines Verfahrens gekommen seien, 12% abwegig und übersieht die Vorschrift des
§ 251. Abs 4 S 4 StTO. Der Beschluss selbst weist auch keinen Rechisfehler auf, Da die Verhandlung am 25. September 1950 begann, hatte das Schwurgericht die Hauptverhandlung nach Art 8 Ir 117'des Gesetzes zur Yiederherstellung der Kechtseinheit vom 12. September 1950
. nach den bis zum 30. September 1950 geltenden Vorschri?ten zu Ende zu führen. Nach § 59 StPO in der
bis zum 30. Septenber 1950 geltenden Fassung hatte aber das T'ericht nach pflichtgerässen Ermessen darü- _ ber zu entscheiden, ob ein Zeuge zu vereidigen ist.
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Die Intscheidung des Schwurgcrichts lässt keine miss-
br&uchliche Mandhabung dieses Ermessens erkennen. Die
Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe durch
die Behandlung der kommissarischen Vernehmung des
Dr. Ko die Verteidigung in einem wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt, ist nach alledem unbe-
gründet. j
6. .n den vom Schwurgericht als Zeugen vernommenen Staatsanveolt TB richtete der Verteidiger der Angeklagten in der llauptverhandlung die Frage,.ob der verstorbene Ernst VO im Hinblick auf die Beu schuldigungen, die. die Anklageschrift in dem gegen
Br . ihn gerichteten Verfahren wegen unzulässiger Waren- “ nortung enthalten kabe, und unter Berücksichtigung der damals vorherrschenden Rechtsprechung gegebenenfalls mit einer Freiheitsstrafe habe rechnen müssen. Als der Vorsitzende diese Trage nicht zuliess und der Verteidiger die Entscheidung des Gerichts beantragte, verkündete dieses den Beschluss, dass die Frage als un-' zulässig zurückgewiesen werde, weil sie nicht die Bekunöung einer Tatseche zum Gegenstand habe. Die Revision sieht auch darin eine unzulässige Beschränkung ° Ger Verteidigung, jedoch zu Unrecht.
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Zsugen sind Fersonen, die im Prozess Bekundungen über Tatsachen machen, die Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung waren. Die dem Staatsanwalt Fi von Fe . . der Verteidigung vorgelegte Frage hat te keine solche :
wu Tatsache zum Gegenstand. Sie forderte allein sis nach-
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Srägiiche Abgabe einer gutachtlichen Beurteilung. Sie ist darum vom Schwurgericht mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden (vgl auch RGSt Ba 57 5 412).
Die Revision kanı die Füge auch nicht demit stützen, dess ein Beisitzer sn den ebenfalls als Zeugen ver- . nommenen Amtsanvalt IB dem Sinne nach die gleiche Frage gerichtet habe. Denn abgeschen davon, dass der Vorsitzende Fragen eines Beisitzers überhaupt nicht zurückweisen kann (§ 241 Abs 2 St?O), king diese Frage, wie die Revision selbst vorträgt, dahin, welche Überlegungen der Zeuge ICw, der in der Hortungsengel.egenheit die Anklage in der Hauptverkandlung hätte vertreten müssen, wenn es zu ihr gekommen wäre, demals bei sich angestellt und ob er eine Freiheitsstrafe be-.
entragt hätte, wenn sich die Anschuldigungen in der %
Heuptverhandlung als richtig herausgestellt hätten. Sie bezog sich also auf innere Tatsachen und forderte
‚. von dem Zeugen keine gutachtliche Äusserung.
Soweit die Revision in ülesem Zusammenhange noch geltend macht, die mit Ger Befragung des Amtsanwalts ICE zussmmenhängenden Vörginge seien in die Sitzungsniederschrift nur unvollständig aufgenommen -vorGen, ist das Tororingen unerheblich. Denn das. Urteil ‚beruht richt auf dem Protokoll, sondern auf dem Ergebnis der Haupiverhandlung. Bu
7, In der Haup;verhandlung beantragte die Verteidi-
gung, die Aussage der als Zeugin vernommenen Hausfrau Magdalena Fi zu protokollieren, soweit sie sich
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auf die ietzte Begegnung der Zeugin mit Ernst Voii> Dezog. Diesen Antrag Ichnte das Schwurgericht durch’
Beschluss ab. Die Revision sieht darin eine Verletzung - . des § 273 &bs 3 ZtFO und eine unzulässige Beschränkung '% der Verteidigung. Tas trifft jedoch nicht zu. K
wie bei der Beurteilung des Ergebnisses der gan- ' ‘W zen Bereisaufnakme.so hat das (ericht auch bei der 3 Mi, Frage, ob es auf den Wortlaut einer Zeugenaussage ankomne, seinem pflichtgemässen Srmessen zu folgen. Wenn es einen üle Protokollierung der Zeugenaussage verlengenden Antrag der Verteidigung ablehnt und dadurch u A erkennen gibt, dass es nach seiner ‚Auffassung nicht auf : den \orsleut der Aussage arkonne, so ist dieser Ausspruch Ger Nachprüfung durch das Revisionsgericht regelmässig nur dahin zugünglich, ob das Gericht die bei einer Trmessensentscheidung zu berücksichtigender rechtlichen Grundsätze auch beachtet habe. Solche Grund-"% sätze sind kier richt verletzt. Sowohl die Urteilsgrün- RB “de, die die Aussage der Yiagdalena Ti@WE ausführlich 3 benandein, wie auch die Revision lassen nur erkennen, . R dess die Aussage ihres Inhalts wegen für die Entschei- - ‘; dung Bedev.tung haben konnte. |
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De der die Frosokollierung der Aussage ablennende %
. Gerichtebeschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt, kenn unerörtert bleiben, ob eine fehlerhafte Entscheidung, die Cie führung des Protokolls betrifft, berhaupt von Einfluss auf das Urteil sein und die Grund-, lage für eine Verfahrensrüge bilden könnte (vgl auch 3
- 20 -
RGSt 3d 5 S 352; Bd 26 5 394).
&. Unbegrünäct ist auch die Züge, das Sckwurgericht
habe bei der Yernehnmung der Zeugin Magdalena 3 ) oo in meirlacher Rezichung das \ Verfahronsrooht verletzt. “ur oo. sur Begründung hat die Nevision vorgetragen: Der Vor- \ or sitzende des Schwurgerichts habe. der Zeugin gleich zu ie . Beginn ihrer Jernekmung ihre Vorstrafen wegen wissent- j ' lich £falsckexr Inschuldäigung vorgekalten, habe sogar . '. das gegen sie ergangene Urteil trotz des Widerspruchs
der Yorteidigung verlesen. Während der ılaup tverhandlung, habe '
das Gericht Leumunäsberichte über die Zeugin eingeholt ud ahre‘. vorherige Verständigung der Verteidigung Leumundszeugen vernommen, nur un ihre Aussagen völlig’ zu ent-
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. werten und als unglaubwürdig hinzustellen, obwohl ihre ’ u: | Beiundungen “rots wiederholter stiundenlanger Ter- a nehnung im Kern stets gleich geblieben seien. Als sich - .. LE
ihrer bei den wiederholten Vorhaltungen schliesslich das Gefühl bemüchtigt habe, das Eericht wolle sie ur . " 5 BR
R Largen, unäü als sie dieser ihrer Meinung Ausdruck ver- ns
lichen und hinsugesetzt habe, sie wolle unter diesen BEN Umständen Überhrüunt keine Angaben nehr machen, habe . EN Gas Gericht diese Irklärung zum Anlass genommen, die ur Zeugin vegen Ungebükr vor Gericht in eine Haftstrafe _ von einen Tage zu verurteilen. Dadurch sei Frau Fi; bei der es sich um eine wichtige Zeugin der Verteidi- ‘gung gekendeli babe, in unzulässiger Weise unter Druck - gesetzt und es seien die,§§ 69, 6Ba, 1368, 249 verietst worden.
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Die Angriffe der Revision laufen auf die Behauptung hinezus, das Tatgericht habe sich bei der Ver- . nehrung der Frau Fi@B und bei den im Zusarmenheng demit getroffenen Entscheidungen nicht von sachlichen Lirvägungen, sondern von dem Bestreben 1eiten lassen, unter allen Unständen diese nKronzeugin ; der Verteicigung" als unglaubiüräig hinzustellen. Dicse echweren Yorwürfe gegen die Verhandlunssführung des Gerichts entbehren jeglicher Berech-
tigung.
Nach $.6§ 8 StPO soll ein Zeuge nach Vorstrafen ? pur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig : ist, um über die Voraussetzungen des § 60 ür 2 oder 3 5 S3PO zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Der Verurteilung der frau Fi» a wegen Talecher Anschuldigung lag nach den Darlegungen Ges Urteils die foststellung zugrunde, dass Frau PIE nach dem Verlust. eines Zivilprozesses ihren Prozessgegner der Beteiligung am Neustadter Synagogenbrend und anderer politischer Ausschreitun;en bezich- B tigte und sich dabei der Wahrheit zuwider auf einen "% gewissen OEMMP als Cerährsmann berief. Üs bein? 5 .keiner näheren Ausführungen, dass dieser Umstand
den Schwurgericht geeignet erscheinen konnte, auf
die o Gleubrirdigkeit der Zeugin ganz lgemsin ein
Vorstrafe war unter diesen Umständen nach 8 68a Abs ER 5tPO daher zulässig. Die Verlesung des gegen Frau
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FIED erganzenen Strafurteils wurde, wie sich aus Ger Sitzungcsriederschrift ergibt, äurch Gerichtebeschiuss angsoränet, nachdem sie zwar die Tatsache 6er Bestrafung zugegeben, jedoch zugleich behauptet hatte, damals unschuldig verurteilt worden zu sein. Lie Zulässigkeit dieses Verfehrens steht mit Lücksicht auf die Bedeutung, die der Vorstrafe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sukem, nach den 85 68a Abs 2, 249 StTO ausser Trage. üs fehlt an jedezı inneren Rechtfertigungsgrund für die von der Revision vertretene Rechtsauffassung, dess § 249 5 2 StPO nur die Verlesung von Strafurteilen habe für zulläiesig erklären wollen, ‘die gegen den Angeklagten selbst ergangen seien. Cb das Schwurgericht seine Überzeugung von dem der Verurteilung der Zeugin zusyunde liegenden Sachverhalt allein auf das in der euvtverhendlung verlesene Urteil stützen durfte, kenn unerörtert bleiben, de die Revision nach dieser Richtung Keine Rüge erhebt und das Schrurgericht zudem, wie äie Jrteilsgründe ergeben, den Sachverhalt insoweit auch selbstänäig durch Verrehmung von
Zeugen geklärt hat. Soweit das Schwurgericht versuchte,
üldersprüche zwischen Bekundungen der Zeugin In der Heuptveriandlung und Aussagen, die sie vorher gemacht hatte, durch Vorhalt ‘der früheren Aussagen zu xlären, war es dazu nicht nur berechtigt, sondern
nech § 244. Abs 2 St?O verpflichtet. Dasselbe gilt, .
soweit es das Schwurgericht für erforderlich hielt,
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Gie Frege der Slaubrüräigkeit dieser Zeugin durch die Vernekmung von Leumundszeugen zu klären. Wären allerdings disse Zeugen so spät neuheft gemacht oder die durch sie zu beweisenden Tatsachen so spät vorgebracht vorden, dass es der Angeklagten und ihren Verteidiger an der zur Zinziehung von Erkurdisgungen erforderlichen Zeit gefehlt hätte, so "wäre ihnen daraus gemüss § 246 Abs 2 und 3 StPO das Recht erwachsen, bis zum Schlusse der Beweisauf-
nchne die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke E
der ürkundigung zu beantragen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger einen solchen Antrag gestellt. Wie wenig diesen Vorbringen der Revision .cine wirkliche ? Berchwer der ‚ngeklagten zugrunde liegen kann, zeigt auch der Umstand, dass sich die Hauptverhandlung . F über länger els zwei lionate erstreckte und dieser Zeitraum nach aller Lrfahrung zur Einziehung von Irkundigungen susreicht. Auch soweit die Revision in der Verhängung einer Oränungsstrafe von einem Mage !isft ein unzulüssiges Truckmittel gegen die Zeugin sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die "Zeugin wurde, wie der aus der Sitzungsnicderschrift ersichtliche verkündete Gericktsbeschluss ergibt, in die Oren ungsstrafe genommen, weil sie sich, ob-- wohl ihr schon vorher eine Ordnungsstrafe angeäroht worden war, in der Hauptverhandlung dekin gusge-. lassen hatte, sie wolle auf die gestellte Frage
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überhaupt kcine Antwort mehr geben, da das Gericht. n sie dann wieder fangen wolle. In dicsem Verhelten hat & das Schwurgericht okne Hechtsirrtum eine Ungebühr im ur & Sinne des § 178 @VG gefunden. Als Ungebühr in der Sitzung ist jeder Angriff auf die würde dos Gerichts anzuschen. e> Die "usserung, das Gericht wolle sic nur "fangen", n Ri; drückte aus, dass sich das Gericht bei der der Zeugin R vorgelegten Frage, die die Aufklärung eines Yider- u; srruchs zum Cegenstand hatte, nicht von der ihm obliegerden Tflicht zur wehrheitsgemäsgen Aufklärung . N: des Sachverhalts, sondern von unlauteren Beveggründen “ “x ‚leiter lasse. Dieser Vorrurf war eih Angriff auf die 8 nürde des Gerichts und somit eine Ungebühr. & Soweit die Revision in älesen zusemmenhange weiter: * geltend nackt, das Schwurgericht hätte in Überein- Be stir.ung mit der Ansicht der Verteiäigung die Zeugin a TI@EEB eis zleubrüräig anseken münsen, bewogt.sich _ ” ihr Vorbringen auf den der Yıachprüfung in diesen Rechtszuge entzogenen Gebiete des Tatsächlichen und ist E37 daner unbeacktlich. Widersprüche oder Yenkfehler oder % Verstösse gegen allgemein erkannte Lyfanrungssätze sind " 4 in den Erwägungen, mit denen das Schwurgericht zur Frage x
der Gleubrürdiskeit der Zeugin Stellung nimmt, nicht zu entdecken. Scine Darlegungen zeichnen sich vielmehr gerade in diesem Tunkte durch besondere Sorgfalt, Ge--' wi sserhaft ickeit und Überzeugungskraft aus.
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9. -Un begründet ist zuch die Tüge, däs Schwurgericht hebe zu. Unrecht die Zeugen liagdalena Ta, Josef
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Fi, Anette 2, Tnise Ze una Cöcilie > wegen des Verdachts der Begünstigung gemäss % 60 !r 3 S+FO nicht ver ‚eidigt oder, soweit sie vorker schon ihre Aussage zum Teil beeidigt hatten, diese als uneidlich gewürdigt. Die Revision macht seltend, dass der Verdacht der Beglinatigung bei diesen Zeugen in Wehrheit nicht begründet sei. Soweit , sie ihre Auffassung mit Zrwägungen tatsächlicher Art |} begründet, kenn ihr Vorbringen in diesem i Xechtszuge nicht beachtet werden. Die zntscheidung des Gerichts kenn nur dann beanstandet werden, wenn ersichtlich . ist, dass es sich bei ihr von rechtlich unzutreffen-
- den Jirwägungen hat leiten lassen. Der 3. Strafsenat : - ' hat in Urteil von 7. Juni 1951 - 3 5tR.299/51 - dehin entschieden, dass der Verdacht der Bezünstigung
nicht ausschliescelich aus der Aussage des Zeugen in der iruptverhanälung hergeleitet werden dürfe. Ob dem ' uneingescuhrbukt zuzustimmen ist, kann unentschieden 3 bleiben. Dern es fehlt jeder Arhalt, dass das Schmrgericht bei seiner von der Revision beanstandeten Entschei dung von der vom 3. Strafsenat missbilligten co} Ntssuffassung ausgegangen wäre. Es erörtert viel- }
achr neben den Bekunäungen der Zeugen in der Hauptver- .
manälung.inre Aussagen vor der Verhandlung und zum
Teil auch ikre Beziehungen untereinander oder zur \
Angeklagten. is leitet, wie die Urteilsgründe ergeben,
‚den Veräüacht der Begünstigung eus diesem Gesamtver- '
helten und nicht nur aus den Bekundungen in der Haupt- .S
- 26 -
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verhandlung her. Hiergegen bestehen aber, wie auch der > Strafsenat ausgeführt hat, keine rechtlichen Bedenken. Dass dem Schwurgerickt bei seiner äintscheidung gemäss § 60 Kr 5 StPO ein Rechtsfehler unterleufen wäre, ist nach alledem nicht ersichtlich, so äcss auch diese Rüge der Revision nicht zum Zrfolg verhelfen kann. .
10. Unbegründet ist schliesslich auch die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe seine Aufklürungspflicht - (§ 244 Abs 2 StPO) dadurch verletst, dess es zur Trage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten neben dem SachverstwEncigen Prof. Dr.Tagner einen zweiten Sachversiärdigen gekört und davon abgesehen habe, die Angeklagte zur Vorbereitung eines solcken Gutachtens _ in eine Heil- oder Fflegeanstalt einzuweisen. Soweit _ dio von der kevision vermisste Anorünung der Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht konnt, war das Schwurgericht zu ihr nach 3 81 in der früheren, hier für das Schwurgericht noch geltenden Fassung rur berechtigt, wenn ein Sachverständiger .' einen solchen ‚Antrag steilte. Das ist nicht ge- ‚schehen. Auch die Revision behauptet nichts Gegenteillgss.
Die Aufkläruggspflicht gebot euch nicht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Das Gericht hatte sich auf Grunä der Ausflihrungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Frof.Ir.VWagner schon eine Teste und zweifelsfreie Überzeugung über die
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“ das Schwurger richt an jedem verfahrensrechtlich hin-
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‚Sachverständigen Frof. Dr.Wagner nicht zur Verfügung
‚verständigen.
27 -
Zurecknungsfühigkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat gebildet. Dass es gehindert gewesen wäre, diesen Gutachten zu folgen, etwa weil das Gutachten von unzuwreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ansging oder vidersprücke enthielt oder weil ein anderer Sachverständiger über Torschungsmnittel verfügt hätte, die dem
standen, ist nicht ersichtlich. Ss fehlte deshalb für
reichenden Anlass zur Zuziehung ‚eines weiteren Sach-
Der Einwand der Revision, dass das angefochtene Urteil entgegen dem § 267 Abs 1 S 1 StPO nicht lückenos und widerspruchslos alle diejenigen Tatsacken enthalte, in denen das Schwurgericht die Merkmale des lor- : des gefunden habe, hängt aufs engste mit der Sachbe- “ schwerde zusammen und kann nur im Zusammenhang nit ihr behendelt werden.
Sachbeschwerde.
Rechtsrüge, die in diesem Rechtszuge allein berücksich- ®
Soweit die Revicion geltend macht,:das Schwurgericht hätte auf Grund der ihm vorliegenden Beweisanzeichen andere Feststellungen treffen müssen, als sie x im Urteil zu Zinden seien, enthält ihr Vorbringen keine \
tigt werden kann (§ 357 St70). Denkfehler und Wider-
halten. Denkmögliche Schlüsse können nicht mit der Begründauns beanstandet werden, dass sie nicht zwingend
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seien. Für die Trage, ob das Urteil Widersprüche entkält, müssen Behauptungen, die die Revision aufstellt, die aber nicht als Tatsachen in Urteil enthalten sind, ausscheiden. So muss u.a. auch die Behauptung unbeachtet bleiben, der Sachvergständige Trof. Dr.Tagner
habe - entgegen der Darstellung im Urteil - dig Voraus-
setzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht verneint, sondern
‚die Intsckeidung darüber dem Gericht überlassen.
"Die Anwendung des § 211 StC3 auf den vom Schwur-
gericht für erziesen erachteten Sachverhalt zeigt kei-
nen 'Rechtsichler. Die von ihm getroffene Feststellung, die Angeklagte habe in der Necht zum 30. April 1948 Rotweir mit liorphium vermischt, habe diesen Trank ihrem Ehemanne verebreicht, dabei mit 78 Zungsvorsatz ° gehendelt ud durch diese ihre Yandlungsweise. auch
“den Tod’ ihres liarnes herbeigeführt, verträgt sich mit
der weiteren Erwägung, es sei nicht ausgeschlossen, aber auch nicht erwiesen, dass äle Angeklagte ihrem . Kanne roch zu anderen Gelegenheiten Korphium mit Tötungsvorsatz verabr>2ickt habe. Die Srörterung diesor L’öglichkeit ncben der zür erwiesen eracht eten, ' die Anwendung des $ Z11 steB tragenden Tatsache bedeutet entgegen der ileinung der Revision nicht, dass das Schwurgericht eine unzulässige Wahl testet tellung getrot ‚zen kabe.
Tas Schwurgericht ist in tatsächlicher Beziehung. weiter davon susgegangen, sie Angeklagte habe ihren chemann getötet, um ihr Liebesverhältnris mit dem
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Apotleker TC fortsetzen und so ihr-"Verlangen nech flachen Lebeusgenuss" betätigen zu können. Auf Grund dieser Teststellung hat es mit Recht ein Hendeln eus niedrigen Beweggründen bejaht. Dazu steht nickt in fiderspruch, dass das Schwurgericht ein Handeln aus Iabgier nicht für erwiesen Kalt, weil es der Angeklagten zwar darauf angekommen sei, ihr Ziel in einer \jeise zu erreichen, dass sie auf die
“ mit ihrer Steliung als ihe?rau eines begüterten Apothekers verturdenen wirtschaftlichen Annehmlich- E keiten nicht habe zu verzichten brauchen, dass sie - 3 aber nicht um der eigenen Bereicherung willen getö- X tet hebe. Die kerkmale der Heimtlicke hat das Schwurgericht zutreffend darin gefunden, dass die Angeklagte das Gift ihrem noch bettlägerigen und schonungsbedürftigen Manne, der ihr trotz aller Spannungen noch \ das einer Ehefrau schuldige Vertrauen entgegenbrachte, F unter der lieske der um sein ‘ohl besorgten ähefrau verabreichte und es meisterlich verstand, ihr wahres Vorhaben nicht nur vor ihren Ehemann sondern auch
"vor den Hausangestellten, den Ärzten und Fflegepersonen und den Freunden des Hauses zu tarnen.
-Die Voreussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB hat das Schwurgericht im Anschluss an’'das für tberzeugen gehaltene Gutachten des Sachverständigen ver-
‘ neint. Auch darin zeigt sich kein Rechtsirrtum. Die } nach den Darlegungen des Schwurgerichts im Charakter- hy "bilde der Angeklagten zutage tretenden. psychopathischen.
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Die Revision ict sozit im genzen unbegründet und, muss verworfen werden.
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