Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 03.04.1951 – 1 StR 338/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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m Nanen des Yolkes

In der Strafsache gegen

Ana WED zu: VE Pa, dort geboren am MB. ED ED.

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5, Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter .Dr. Jagusch als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt Dr. a.s Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i1.d.Pfalz vom 3. April 1951 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden. Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht

zurückverwiesen. Im übrigen wtrd die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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le Die Angeklagte hatte im Vorverfahren bei der Gendarmerie ein Geständnis abgelegt. In der Hauptverhandlung hat sie es widerrufen. Die Strafkammer hat deshalb den verhörenden Gendarmeriebeamten als Zeugen über das Geständnis vernommen. Das war nicht nur zulässig, sondern zur Erforschung der Wahrheit sogar geboten (§ 244 Abs 2 StPO). Dass über frühere Geständnisse eines Angeklagten Beweis erhoben werden darf, ergibt sich auch aus § 254 StPO. Danach dürfen in der Hauptverhand- Fi; lung Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterli-

chen Protokoll enthalten sind, zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden, Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt nicht darin, dass sie die Beweiserhebung

auf Geständnisse vor dem Richter beschränke; sie will vielmehr, wie ihre Stellung im Gesetz zeigt, für solche Geständnisse

den Urkundenbeweis anstelle des sonst gebotenen Zeugenbeweises, nämlich der Vernehmung des Richters über das Geständnis

i§ 250 StPO), zulassen. Das Gesetz geht also davon aus, dass Zeugenbewei.s über frühere Geständnisse unbeschränkt gestattet ist, einerlei ob sie vor dem Richter oder gegenüber einer anderen Person abgelegt sind (vgl RGSt 61, 725 OGHSt 1, 1105. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 421/51 °-). Das ihm nachgewiesene frühere Geständnis hat der erkennende Richter frei zu würdigen, Hier hat es die Strafkammer zusammen mit verschiedenen weiteren Beweisanzeichen von der Schuld der Angeklagten überzeugts |

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Der Schuldspruch wegen Meineids kann auch sonst nicht beanstandet werden. cl

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" gründe ersichtlich. Die Angeklagte war vor ihrer Verneh-

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2, Dagegen kann der Strafausspruch von Rechtsirrtun beeinflusst sein, Das Gericht hat eine Strafermässigung . $- 157 StGB abgelehnt, weil die Angeklagte nicht aus Purd vor Strafe falsch geschworen habe, Diese Feststellung ; stützt der Tatrichter ausschliesslich auf die Erklärung” der Angeklagten, mit einem Strafverfahren wegen Ehebruchz habe sie nie gerechnet, Sie hatte jedoch den von ihr unte Eid abgeleugneten Ehebruch auch in der Hauptverhandlung j denfalls für die Zeit bestritten, über die sie indem Scheidungsprozess Hip vernommen wurde. Sie konnte dal diesen Ehebruch nicht zu ihren Gunsten geltend machen, \ ohne sich mit dieser Verteidigung in Widerspruch zu setze Das Gericht hätte sich deshalb unabhängig von der Erkläru der Angeklagten eine Überzeugung darüber bilden müssen, di sie aus Furcht vor Strafe gehandelt hat. Dass das Gericht das getan hätte, lässt das Urteil nicht erkennen, Es stell überhaupt keinen Beweggrund der Angeklagten fest, erklärt vielmehr auch an anderer Stelle nur, die Angeklagte habe, keinen Beweggrund angegeben. Diese Lücke in der Beweiswürdigung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Bedenklich ist auch die weitere Bemerkung der Strafzumessungsgründe, es seien ausser dem gesetzlichen Strafmilderungsgrund des § 158 StGB und der bisherigen Straflosigkeit der Angeklagten keine weiteren Milderungs«,

mung im Scheidungsprozess nicht darüber belehrt worden, dass sie nach § 384 Nr 2 ZPO das Zeugnis verweigern zonnte Sie hat bei einer späteren Vernehmung in demselben Scheidungsprozess nach Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerung® recht Gebrauch gemacht. Es liegt daher nahe, dass der Neineid unterblieben wäre, wenn der Richter sie schon

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vor der ersten Vernehmung belehrt hätte. Wenngleich die Zivilprozessordnung eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht im Fall des § 384 Nr 2 nicht vorschreibt, so ist sie doch mit Recht allgemein üblich. Das Gericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Strafe wegen der Unterlassung einer Belehrung zu mildern war.

Dagegen war die Strafkammer befugt, eine allgemeine j Zunahme der Sidesverletzungen strafschärfend zu berücksichtigen. ' Beanstandet werden könnte das nur dann, wenn die Strafe aus diesem Grunde in keinem Verhältnis mehr zu der Schuld der Angeklagten stünde. Das ist aber nicht der Fall.

Richter Mantel Dr. Hülle

Glanzmann Jagusch