§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2005 – 3 StR 281/04Zitiert von 7
- BGH, 11.05.1959 – 1 StR 375/59
- BGH, 10.11.1967 – 4 StR 512/66Zitiert von 41
- BGH, 01.04.1980 – 5 StR 165/80Zitiert von 1
- BGH, 02.02.1954 – 1 StR 613/53Zitiert von 1
- LG Detmold, 20.06.2016 – 22 Ns-35 Js 3402/15-88/16
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 26.03.2026 – 2 ORs 13/26
- BGH, 24.04.2025 – 5 StR 729/24Strafverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge: Verwertbarkeit selbstbelastender Spontanäußerungen des sich auf sein Schweigerecht berufenden Angeklagten
- BayObLG, 19.09.2024 – 206 StRR 311/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241#abs-1 (1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241#abs-2 (2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.