Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund76 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241#abs-1 (1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241#abs-2 (2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

§ 240 § 241a