Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 30.10.1951 – 1 StR 67/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Äusserungen, die ein in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigernder Zeuge ausserhalb einer früheren Vernehmung gemacht .hat, dürfen zum Gegenstand der Be- weiserhebung gemacht werden.
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Gesetz: StPO § 252 “ . Rechtssatz: Äusserungen, die ein in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigernder Zeuge ausserhalb einer früheren Vernehmung gemacht .hat, dürfen zum Gegenstand der Be-
weiserhebung gemacht werden.
Aktenzeichen: 1 Stk 67/51 . 2 Urteil vom 30. Oktober 1951 ° ' 16 Hürnberg-Fürth "8 i ER
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Im Famen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmann Bernhard Sch@b aus sw; geboren am MB. EEE ED in 1 an CE,
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wegen Blutschande u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1951, ‘an der teilgenommen haben;
Senatspräsident kichter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Eu Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter, Oberstautsanwalt Dr. EEEED
als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizsekretär ER
u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für kecht erkannt:
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Auf die lievision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts ifürnberg-Fürth vom 13. Wovember 1950 nit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen auffehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und “ntscheidung, - auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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- 2.- Gründe:
Der Angeklagte, dem im Eröffnungsbeschluss fortgesetzte Blutschande mit seiner am @. EB 1935 ceborenen Tochter Betty in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und fortgesctzter Unzucht mit einem Xinde zur Last gelegt wurde, ist von dieser Anschuldigung freigesprochen worden, weil er selbst die Tat in Abrede stellte und die einzige Tatzeugin, seine Tochter Betty, in der fauptverhandlung das Zeugnis verweigerte. Den in der. Hauptverhandlung gestellten Antrag.der Staatsanwaltechaft, zwei Frauen als Zeugen zu vernehmen, denen das Kind gesprächsweise erzählt habe, in welcher \eise sich sein Vater an ihm vergangen habe, lehnte das Landgericht mit der Bes;ründung ab, dass die Vernehmung dieser Frauen üper das, was .das kind ihnen gesagt habe, unzulässig sei, nachdem das Kind selbst seine Aussage verweigert habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, dass das Landgericht den Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt habe. Sie ist. begründet.
Das Landgericht ist der Auffassung, es widerspreche dem Sinn des § 252 StPO, Äusserungen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung berechtigterweise das Zeugnis verweigere, zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, auch wenn es sich um Aussagen handele, die der weigerungsberechtigte Zeuge ausserhalb :einer Ver- . nehmung gemacht habe. Damit hat die Strafkamnmer dem
§ 252 StPO eine Tragweite gegeben, die ihm nicht zu-
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kcemmt. Im Schrifttum und in der techtsprechung seit 1945 ist zwar - abweichend von der vom Reichsgericht zuletzt vertretenen Auffassung (kGSt Bd 72 S 221) - der § 252 StPO dahin verstanden worden, dass er nicht nur die Verwendung der Niederschrift über eine frühere Aussage des weigerungsberechtigten Zeugen zur Führung des Urkundsbeweises verbiete, sondern ein allgemeines und unbedingtes Verwertungsverbot der friheren Zeugenaussage enthalte; die frühere Zeugenaussage dürfe überhaupt nicht zum Gegenstand der Beweisauflahme gemacht werden, vor allem sei es auch unzulässig,
den Verhörsbeamten über sie als Zeugen zu hören. Diese Frage braucht hier nicht erörtert zu werden, weilder Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft nicht darauf abzielte, über das Beweis zu erheben, was die Tochter des Angeklagten als Zeugin bei ihrer fiüiheren Vernehmung ausgesagt hatte. Die beiden im Deweicantrag der Staatsanwaltschaft genannten Frauen sollten vielmehr über das aussagen, was ihnen das Xind gesprächsweise, also ausserhalb jeder Vernehmung, erzshlt hatte. \usserungen solcher Art werden aber von dem Verbot des § 252 StPO nicht betroffen, gleichgültig, wie man seine Tragweite sonst im einzelnen bestimmt. Das ist. einhellige Lleinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl OGHSt Ba 15 229, OLG Kiel HESt
Ba 1 S 177, Löwe-Rosenberg StPO Anm 6 zu § 252).
Eine abweichende Auffassung hat bisher nur das OLG Bamberg vertreten (SJZ 1948 üp 471), auf das sich
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auch das Landgericht beruft. Sie hat mit kecht keine Gefolgschaft gefunden. Das Verbot des § 252 StPO bezieht sich, welchen Inhalt man ihm auch im einzelnen geben mag, mur auf die "Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen". Was ein in der Hauptverhandlung seine Aussage verweigernder Zeuge sonst - ausserhalb einer Ver.:ehmung -— gesagt oder or welches Verhalten er sonst an den Tag gelegt hat, 1 wird deshalb durch das in § 252 stPO ausgesprochene u
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= Verbot nicht betroffen und bleibt dem Beweise zugäng- f Pr lich, auch wenn die Person, die dieses Verhalten an En & den Tag gelegt hat, wegen ihrer perechtigten \.eigerung N % nicht selbst als Zeüge gehört werden kann. Der Grund es
‚den seiner persönlichen Nähe zur Sache mit dem Zeug- Y niszwang verschont werden soll, soll auch die seelische Belastung erspart bleiben, dass sein - vielleicht voreilig oder ohne Kenntnis des Weigerungsrechts abgegebenes - Zeugnis entgegen seinem Willen doch noch die Üntscheidung beeinflussen könne (Schneidewin JR 1951 S 481, 487). Der Senat hat schon im Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 421/51 - ausgesprochen, dass ‘ mur der mögliche \iderstreit der ?flichten in der zerson des Zeugen den Gesetzgeber veranlasst hat, das öifentliche Bedürfnis an der Aufklärung eines möglicherweise strafbaren Sachverhaltes zurücktreten
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dafür ist einleuchtend: Einem Zeugen, der aus Crün- A
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zu lassen und unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der Ausübung dieses
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Rechts das in § 252 StPO umschriebene Verbot auszusprechen. Dieser eigentümliche Widerstreit der Tflichten, auf den das Cesetz mit den Vorschriften über die Zeugnisverweigerung wie bei dem Verbot des § 252 StPO Rücksicht nimmt, besteht nur, soweit jemand in Erfüllung einer Zeugenpflicht aussagen soll oder ausgesagt hat, jedoch nicht, soweit sich jemand freiwillig, ohne damit einer Zeugnispflicht nachkommen zu’wollen, anderen gegenüber geäussert hat.
Das Oberlandesgericht Bamberg ist in der angeführten Entscheidung nur dadurch zu einem anderen ürgebnis gelangt, dass es die sprachliche Fassung des § 252 StPO und den mit ihr ausgedrückten Sinn weitgehend unberlicksichtigt lässt und den Gedanken verwendet, das "Zeugnis vom ilörensagen" sei von geringerem Wert als das einer Auskunftsperson, die über ihr eigenes Erleben und \iissen aussagt. Wenn § 252 StPO die Benutzung der besseren Auskunftsquelle verbiete, sei es nur folgerichtig, auch die Vernehmung einer anderen Auskunftsperson für unzulässig zu halten, die nur über das ihr mitgeteilte Wissen des weigerungsberechtigten Zeugen Bekundungen machen könne. Tieser Gedankengang zieht für die Auslegung des § 252 StPO eine Erwägung heran, die mit dem Rechtfertigungsgrund dieser Vorschrift nichts gemein hat. Der Gesetzgeber hat das Verbot des § 252 StPO nicht deshalb ausgesprochen, weil die in einer Vernehmungsniederschrift festgehaltene frühere Aus-
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sage gegenüber den Bekundungen in der Hauptverhand-
lung das weniger wertvolle Beweismittel sei, son-
dern weil er dem liecht zur Zeugnisverweigerung einen besonders wirksamen Schutz verleihen wollte. In dem Verzicht des Gesetzes auf die Vorwertung einer
früheren Aussage, für die das Zeugnisverweigerungs-
recht hätte in Anspruch genommen werden können, kann deshalb nicht zugleich der Verzicht auf jede andere Beweiserhebung Über denselben Gegenstand gesehen N werden, die sich auf Xusserungen anderer Art und f nicht auf eine Aussage des weigerungsberechtigten ‘ Zeugen bezieht. B
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Die Frage des Zeugen vom Mörensagen liegt auf Ei einem anderen Gebiet. Das Gesetz untersagt nicht, IH Zeuzen "vom Lörcnsazen" zu vernehmen. Ihre Ver- Hu nehmung neben dem unmittelbaren Zeugen ist allgemein | zulässig. Ob sich das Gericht mit ihrer Vernehmung | allein begnügen darf, wenn der unmittelbare Zeuge E erreichbar ist, bestimmt sich nach den Regeln über 4A die Unmittelbarkeit der Beweisaufnanme und nach 3» § 244 Abs 2 StPO. Kann dagegen der unmittelbare " Zeuge aus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde nicht gehört werden, dann darf an seiner Stelle der "Zeuge vom Hörensagen" uneingeschränkt vernommen Bi. werden. Seine Vernehmung kann nach § 244 Abs 2 StPO sogar geboten sein. Dass seine Bekundungen oft nur einen geringeren Wert haben werden als die Aussage eines unmittelbaren Zeugen, ist eine Frage der Beweiswürdigung und hat mit der Zulässigkeit seiner Vernehnmung nichts zu tun.
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: Die beiden Frauen, denen die Tochter des Ange-
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klagten im Gespräch von ihren !rlebnissen mit .dem Vater erzählt hatte, durften nach alledem darüber als Zeuginnen gehört werden. Das Landgericht hat den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft daher zu Unrecht abgelehnt. Auf diesem Verfahrensfehler beruht auch das Urteil. Die Strafkammer spricht in ihm selbst aus, sie würde möglicherweise die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen haben, wenn es die beiden Frauen hätte als Zeuginnen hören dürfen und diese ähnliche Jekundungen wie im ärmittlungsverfahren gemacht hätten. .
Das Urteil muss deshalb mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch