Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/254#abs-1 (1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/254#abs-2 (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

§ 253 § 255