§ 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/254#abs-1 (1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/254#abs-2 (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Wird zitiert von 188 Entscheidungen zu § 254 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.1969 – 4 StR 85/69
- BGH, 03.08.1962 – 4 StR 181/62
- BGH, 12.01.1996 – 5 StR 756/94Zitiert von 9
- BGH, 05.07.1966 – 5 StR 311/66
- BGH, 20.10.1961 – 4 StR 322/61
- BGH, 31.05.1960 – 5 StR 168/60Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 18.12.2025 – VG 5 K 616/22.A
- VGH Hessen, 29.10.2025 – 2 A 1578/25.AZitiert von 3
- BGH, 28.08.2025 – 2 StR 281/25Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: notwendige Feststellungen zur Gefährlichkeit der Droge und zur Handelsmenge; Einziehung des Wertes von Taterträgen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.