§ 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 185
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.1969 – 4 StR 85/69
- BGH, 03.08.1962 – 4 StR 181/62
- BGH, 12.01.1996 – 5 StR 756/94Zitiert von 9
- BGH, 05.07.1966 – 5 StR 311/66
- BGH, 20.10.1961 – 4 StR 322/61
- BGH, 31.05.1960 – 5 StR 168/60Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 18.12.2025 – VG 5 K 616/22.A
- VGH Hessen, 29.10.2025 – 2 A 1578/25.AZitiert von 3
- BGH, 28.08.2025 – 2 StR 281/25Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: notwendige Feststellungen zur Gefährlichkeit der Droge und zur Handelsmenge; Einziehung des Wertes von Taterträgen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/254#abs-1 (1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/254#abs-2 (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.