Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.04.1952 – 4 StR 11/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
den Ancestellten Wilhelm B EB aus
2299 061 7
Ta VUamen des Volkes
In der Strafsache gegen
seboren am EEE 1902 in TB /irs. Saum.
we; en Verbrechens geren die lienschlichkeit
at
cr 4. Streisenat des Bundesserichtshofs in der
Sitzung vom 10. April 1952. an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dundesrichter Krumne Dundesrichter Dr. Engels Ien@esrichter Dr, Hülle Dundesrichter Dr. Augustin als beiritzende Richter, Iherstastsanvalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, echt erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in nildesheim vom 5. Juli 1949 im Schuläspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur ve;en zeführlicher Körperverletzung (9 223 a St6B) verurteilt ist, und im Strafausspruch saut den diesem zusrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Soweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zu neuer Verhandlung und .intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsumittels, an die Strafkammer des Lanögerichts in Lileesheim zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision dcs Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
. Kur. x vo. s Pr * 0 Sy % RER Ar
a N wien,
„ rn”,
u.®, OR . wu Nnrg
s
‘
0 ‘ sie > x RZ PT EN 7
s .e
ee “
6 er r RAzZ
N Ir
% ke ı. BD ‘ s
“
.
: zartı
nz SER .8 IN N a £ AN . D Ber,
R
®
BREA
“.
ee ra
yes
2. /
Gründe§
ber An;etilagte hat Anfanz Jenuar 1944 iu Kreise SC sircn in Lultkanpf verwundeten und abseszrunsenen alliierten Flurzeugführer misshandelt. Das Ser.urgericht hat ihn wegen Verbrechens gegen Art II In ıRC 10 (Kriegsverbrechen) in Tateinheit mit ge-Eirlicher Lörzerverletzung verurteilt. Die levision ces inzseklasten rügt Verfahrensverstösse und Verletzung
Fh
des sachlichen Rechts, Ro
He „ie els Frozeßvoraussetzung zcuch in der Revisionsinstauz von autswe;en zu prüfende Zulüssigkeit des Recht3- verses vor Ceutschen Gerichten war und ist gegeben,
PR}
Fi wer ann
v “
2, > , ..
a. .
Der nisshandelte Flieger var ilitglied der alliierten Iufitsirsitkrüfte. Cenöss Art VI,§ 10 a III unü IV des lesvetzes Ir 2 Ger iiilleg in der Fassung der IRVO ir 29 (Atsblatt S 204) und den sie erläuternden Anweisungen - Lo5r1,°:09/5233 vom 17.47 (ZJBL S 42, berichtigt S 114)
aa von 12.11.47 \2IB1 1948 S 5) - durfte daher ein Siesen Fliecer als Verletzten betreffendes Strafverehren von einem deutschen Gericht nur mit ausdrück- R licher Genehmigung der ilitörregierung durchgeführt werden. Diese Urmöchtigung zur Ausübung der Rechtsyrechung durch das deutsche Gericht ist von der siilitörresierung in Draunschweig mit Schreiben vom 18.9.48, 23.3. und 28.11.49 erteilt worden. Die VO Hr 29 ist zwar durch Art 14 Abs 2 des Gesetzes der Alliierten Hohen Konıission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Cebieten vom 25.11.49 (VOB1 BZ S 562) mit Wirkung voin 1.1.1950 (Art 15) aufgehoben worden und en ihre
. . . N DER . . ss 4 AR Pr? . u Sie 0 0.376 eV PR
..
« RR) RN
% & Y2 «,
DEREN} 1,38,
® ’ “, [4 ur » EN FRE NETEE
Pr
m DS ar 2
wie
tz te
Zee Jana
car
me. mente w -_. -. en a R
Stelle zendss Art 1 b das ürfordernis der Genchnisung curch den Lohen Kommissar der Zone Setretenz; inäcssen können nach Art 14 Abs 3 des Gesetzes Angelegenliciten. in Genen (vie vorliessend) die Dosatzungsbehörde vor weiı Inzralitreten des Cesetzes auf Grund der durch des Gesetz zuicchobenen Techtsvorschriit der VO Ir 29 tiitig gesorcen wer, Senäss der auf;;chovdenen Rechtsvor.chrift weiter behandelt werden.
£o Die Rüge der Unzuständirkeit des Schwurgerichts ist nicht gerechtfertigt, Die Revision führt keinerlei Yatsechen an. cus Genen sich die örtliche Unzustän-Gi,Leit des Üchwurgerichts ergäbe, Die Rüge mangelnder sachlicher Zuständiskeit ist schon mit Rücksicht euf
% 269 St2O unbe, ;ründet,
3. Zuch Cie Rüge, das Schwurgericht sei vorschriftsvidrig besetzt zewesen, Äringt nichs durch,
2) auf Gruna ler £tellungnahme des Landgerichtsnräsi-Genten in .ildssheim vom 1.9.49 er ibt sich Zolgencess „ür Gie 5. Schwregerichtistasung, in der die Scche vcr-Lencelt wurde, waren Antsgerichterat Tggigggpgp und Gerichtsassessor Ip zu Beisitzern sowie Lendgerichtsrat CB ais einzizer stellvertretonder Beisitzer beslellt. £lle drei waren verhindert: Amtsgerichtsrat Mn | infolge seines Todes, Gerichtsassessor .i infolge Ü-kraniung und Landgerichisraet CE curch cen Vorsitz in der 4. Strafkommer. Durch Verfügung vom 25,549 het Cor Iendgerichtsprisident, da Amtsgerichtsrot I verstorben und sein Stellvertreter Landserichtsrat Op üurch Gen Vorsitz in der 4. Sırafkamner verhindert sei, für diesen den Gerichtsassessor
/
PB zun stellvertretenden Beisitzer bestimmt, Zurch weitere Vertisung vom 1.7.49 hat der landrrichlsprsident anstelle des durch den Vorcitz
ia cceor 4. vtraikemner verhinderven Landzerichtsrats CE zun stellvertretenien Beisitzer für die Sch urzsrichtssitzung em 5.7.49 cen Lendserichtsret SEM vestcllt, der für den erkrankten Beisitzer Gerich,szssessor Tip eintrete.
- A -
ilit Recht beenstendet zwar die revision, dass sowohl Lendserichtsrat I wie auch Cerichtsassessor TER :15 Yertretsr desselben Richters (Landgerichtsrot CE) cic neiden Beisitserplätze eingenonnen hitten. Indessen handelt es sich hier nur um ein unsckidliches, weil auf die tatsächliche Besetzung der Sichterbank ohne Einfluss gebliebenes, formales Versehen. indem Landgerichtsrat Cap, dessen fort-Ceuerrde Verhinderung Voraussetzung für die Aufrechterkaltung der Verfüsung vom 25.5.1949 war, in der Ver-Pi;ung von 17.1949 als noch verfügbar überheupt eruiknt worden ist. Dadurch wird aber der klare Sinn or beiden Verfüszungen vom 25.5. und 1.7.49 nicht beeinträchtigt, daß sowohl die ordentlichen Beisitzer Antszerichtsrat IB und Gerichtsassessor Li £ls auch der stellvertretende Deisitzer ILanigerichtsrat CE ver!.indert seien und deshalb anstelle von Amtsgerichtsrat mp Serichtsassessor TEE und anstelle-von Gerichtsassessor Ip Tandzerichtsrat IB zu Beisitzern bestirnt wurden.
Da die Verhinderung der ursprünglich vorgesehenen
zwci Beisitzer und ihres Stellvertreters von der Revision
nicht bestritten worden ist, im übrigen vom Revisionsge-
rn
"rn „ r. IN. 2,0052
Are .
v 2
. 2a nn wenn En
EI richt euch nicht nachgeprüft werden könnte (RGSt 40, 268), war die vom Landgerichtspräsidenten vorgenor:rıene nachträgliche Ernennung von zwei anderen Stollvertretern durch § 83 Abs. 2 GVG Gerechtfertigt. Die beiden Beisitzer waren somit materiell ordnungsmössig bestellt. Kraft Gesetzes.von der Ausübung
Ges Richterants ausgeschlossen vweren diese beiden Zeisitzer nur dann; wenn eine der Voraussetzungen des y 22 $t70 bei ihnen vorläge; sölche Voraussetzungen aber sind von der Revision nicht behauptet worden.
ie:
ken.
b) Linsichtlich der Tichtteilnahne des Geschworenen Kernann VB ist der (nach Eingang der Revisionsbe;ründung gefasste). Berichtigungsbaschluss' von 1.9.49 wirksan, weil er das Vorbringen der Revision bestätigt und cen Revisionsangriff überhaupt erst, ‚ermö sglicht (BERSt 1. 259), a u
Die Revision behauptet nicht, dass der Ersatzseschworene (Hons ze nicht ordnung snässig bestellt und beeidigt worden wäre, Sie. rügt nur, ‚aass sich beides nicht aus dem Protokoll. ergebe. Diese Rüge ist unbegründet, weil. die Züziehüng von. Ersatzgeschworenen und die Beeidigung ‚der. einberüfenen. Geschvorenen ‚keinen. 'Bestendteil der Hauptverkanälung in 'der einzelnen . ‚Sache. bildet und "daher: :in.das: ‚Verhendluhgsprotokoll
mässigkeit der Auslosung.: und’ Zuziehung wie euch der Beeidigung, nicht aber: äich die: ‚gesetzlich. vorgeschriebene Proto! :sollierung dieser ‚Vorgänge Voraussetzung einer ordnung genässigen Besetzung. der ‚Seschworenenbahk.
nicht aufzunehmen ist;. ‚Überäies ist Zuar die Ordnungs- ö
Br ..\
. „usserungen des: Zeugen - vorbehaltlich tatrichterlicher
vine Unterlassung der Frotokollierung würde daher die von der Revision nicht infrage gezogene Vorschriftsrössigkeit der Litwirkung des Ersatz;esckviorenen nicht berühren,
4o ur2£olglos wendet sich ‚die Revision ferner gegen die Verlesung Ger Aussage, die der verstorbene Zeuge RB an 15.9.47 vor den Entnazifi zierungsausschuss
dcs | veises DO ) gemacht hatz denn gemäss § 251 Lbs 2 StZ0 können, venn ein Zeuge ve erstörben ist, auch Biederschri?ten über eine nichtrichterliche Vernehmung verlesen werden. Ob der Protokollführer ‚"legalisiertes" iitglied des Entnazifizierungsausschusses wer, ist aus zweifachem Grunde unerheblichz' denn weder praucht der Zrotokollführer mit. dem Vernehienden ‚Adentisch. F zu sein, noch ist Rechtmässigkeit der Amtseusübung ” Voraussetzung für die Verlesbärkeit einer Vernehmungeniederschrift nach § 251 Abs: 2 StPO.: Der. Sinn dieser Bestimmung ist es nämlich, zum’ 'Zriecke. der Wahrheitserzittlung die Eerbeiziehung aller ‘verfügbaren j
Würdigung ihres Beneiswertes - ‚zu, „ermöglichen.
Zu Unrecht rügt ie, ‚Revision: Weiter. ie Feststel-. lung des Schwurg gerichts, "äass der. Angeklagte. selbst den lieger. in der kalten: ‚Nacht : draussen. mit angebunden hehe, dl8 verfahrönsrechtlich 2ehlerhaft. Die Vorschrift des § 254 StPO hinderte den Vorsitzenden nicht, \ dem Angeklagten seine Aussage ‘bei: der polizeilichen: Vernelmung vom 13. Januar 1949: vorzuhaltens ‘Da der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe nicht: die Erstattung der protokollierten Aussage, sondern zur ‚die sech-
-7-
liche Richtigkeit dieser Aussage bestritten hat, war
es Gem Schwurgericht unverwehrt, den Umstand, dass
. der Anzeklegte eine Aussage Ges festgestellten Inhalts vor der (’olizei gemacht hatte, bei der Beweiswürdigung mitzuververten (RGSt 61, 745 BGH 1 StR 421/51 v 2.10.51).
. Die anderweiten Revisionsangriffe gegen die Be- EB 85 veiewürdigung des Schwurgerichts,. insbesondere hin- Eh sichtlich der öglichkeit des Angeklagten, den »lieger - ” von der Fcsselung zu befreien, und hinsichtlich der Fi Unterbringung des Fliegers in Kofferraum des Autos, LE Ijegen auf tatsächlichen Gebiet. Die von Schwurgericht Par insoweit gezogenen Schlüsse sind möglich und in sich 2 widerspruchslos; sie können daher nit 'Rechtsgründen nicht bekönpft werden und sind Zür das Revisionsgericht bindend. en En
”
PEFEFRPWEERDENE Bee [pt 33 .
5o Das ERG ıp ist nach seiner Präanbel erlassen, worden, um in Deutschland. eine einheitliche Recht S- srundlage :m .:chaffen und sver in erster zinie für is
Desatzungsuächte und ihre Okküpationsgerichte; die ‚im \ Interesse einheitlicher Jurisdikt tion. von. ihren unter-. schiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen unabhängig - gemecht werden sollten. Dengemäss: durfte: und. darf des.
KRG 10, so wie es erlassen ist, grundsätzlich von deutschen Gerichten" nich Ohit angewandt" werden: ‘Deutsche . Gerichte waren vielnehr, ‚zü seiner, Anendung nur ansoueib.. ‚und unter den. Voraussetzungen. ‚berufen, "als. sie ihnen. .
. ausnahmsweise übertragen worden ‚ist, wie/das in der . britischen Zone hinsichtlich‘ der. Verbrechen gegen. die - üenschlichkeit (Art. a 1: ch durch vo Er a und. hinsicht-
BE RAT
-8.:
lich der Organisationsverbrechen (Art II d) durch VO ir 69 eigens geschah. Bine derartige Übertragung der Anwendungsbefugnis ist hinsichtlich der Kriegsverbrechen (Art II’1 b) nicht erfolgt; diese Bestimmung war und
ist Geher nicht Teil des von deutschen Gerichten anzuwendenden materiellen Rechts.
Die Annehme des Schwurgerichts, die von der Mlitärregierung gemäss VO Tr 29 erteilte Ermächtigung zur Straiverfolgung des Angeklagten gestatte stillschweigend für Ciesen üinzelfall die Anwendung des Art IT 1 »,ARG 10. entbehrt jeder Grundlage. Bi
Der Schuldspruch wer;en Verbrechens gegen Art IIld IRG 10 kenn daher nicht bestehen bleiben, Da schon infolge . der Aufhebung der VO Er 47 der illitärregierung durch
cie VO Ür 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31.August . me
1551 (Autsblatt Ir 65 Ss. 1158) auch eine ‚Verürteilung wegen verbrechens gegen die üenschlichkeit (Art II 1 cKRE 10) nicht mehr in Betracht zormt, ist die Tat ces Ingeklas-
‚ven nunnehr lediglich nach den Vorschriften des deutschen ' Strafrechts zu beurteilen. ee,
stellungen des Schwmresrichte erfüllen: den. geoetslichen. Yatbestand des § 233 ‘a ‚StGBs Dass ‚das 'Schwurgericht aie.: Voraussetzungen für eine 'Nachholung; der Strafverfolgung:
genäos Art I § 1 der‘ vo zur‘ Beseitigung ee tischer Zinsriffe in die: Strafrechtäpflege: vom: 23. Mai 1947: : {voBl 5Z 65) für vorlieg ‚end. ‚erachtet ‚hat; "Lässt ‚keinen: rn
nechts2ehler erkennei.Gögen ‚die- Heitergltung dieser
Tu AR ie. . “ “, ET Ur ei
wenn
ar
erkigug:
9 -
Bestimmung bestehen nach der Rechtsprechung des Senats keine Dedenken (vgl 4 StR 9/50 v 20.12.51;
4 StR 41/50 v 7.2,52);5 die gefährliche Körperverletzung ver auch zur Zeit ihrer Bejehung mit einer Löchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht.
Der Schuläspruch konnte somit entsprechend § 354 StPO von hier aus berichtigt werden. Für die dem Yatrichter obliegende Strafzumessung ist nach dem Vereinheitlichungsgesetä: nunnehr die Strafkammer zuständig.
Croß Krumme . en Engels EL
Hülle Dr.hugistin