Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 1 StR 316/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Viehhändler Jose? R Em zus "EEE, zeroren am. EEE ED ir NEE (Tanikreis ICE);
wegen fahrlässiger Tötung u. &.
hat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshnfs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr, Mannzen
. als beisitzende Rıchter,
Bundesanwalt > in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. EW ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts in Lendshut vom 29. Januar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen:
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklegte, der unter anderem wegen fahrlassiger Korperverletzung in Tateinheıt mit Gefährdung des Straßenverkehrs, begangen im mıttleren Rauschzustand, vorbestraft ist, ist durch das angefochtene Urteil wegen
fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefähr-
dung des Straßenverkehrs unä mit Verkehrsunfallflucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Außeräem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und angsordnet worden, daß dıe Verwaltungsbehorde dem Angeklsgten vor Ablauf von fünf Jahren keıne neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Der Angeklagte erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen.
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l. Die Rüge, das Landgericht habe durch Ablehnung der vom Angeklagten beantragten Zuziehung eines zweiten Sachverständigen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) zuwidergehandelt, wird des Zusammenhangs wegen im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt werden.
2, Die Rüge, die Strafkammer habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 St?O) verletzt, weil sie in ihrer Beweisführung gegen Denkgesetze verstoßen habe, ıst offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen eın Denkgesetz oder einen allgemein gültigen Erfshrungssatz stellt zwar immer einen sachlichrechtlichen Wangel des Urteils dar. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ınwiefern dadurch ohne weiteres auch die Verfahrensvorschrift des § 261 St2O verletzt sein soll,
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3. Der Zeuge ED, der den Angeklagten auf der Unglücksfahrt als Beıfahrer begleitet hatte, ist in der Hauptverhandlung unvereidigt geblieben, weil er im Verdacht stand, den Angeklagten hinsichtlich der ihn vorgeworfenen Tat zu begünstigen (§ 60 Nr 3 StPO). Die Kevısion beanstandet dies mit dem Hinweis darauf, daß dıe vermeintliche. 3egünstıgungshandlung des Zeugen nur ın seiner Aussage uber den Hergang des Unfalls gesehen werden könne; dıe Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung rechtfertige die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO aber nicht; auch sei es abwegig, jede dem Angeklagten günstige Zeugenaussage nur deshalb als Begünstigung anzusehen, weil sie nicht in dıe Überzeugung des Gerichts passe oder sich nicht in allen Teılen als unbedingt zuverlässig erweise,
Die Rüge müßte durchgreifen, wenn sich der vom Tatrichter angenommene Verdacht der Begünstigung auf die Aussage des Zeugen ED in der Hauptverhandlung beschränkt hatte (BGHSt 1, 360). Das ist jedoch nicht erwiesen. Den Urteılsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen IB insoweit als unglaubhaft angesehen hat, als er die Darstellung des Angeklagten bestätigte, der alsdann tödlich verunglückte Radfahrer sei beim Herannahen des Angeklagten - in dessen Fahrtrichtung gesehen - plötzlich von links nach rechts quer über die Straße gefahren und der Angeklagte habe deshalb zur Vermeidung eines Zusammenstoßes im letzten Augenblick noch versucht, nach links auszuweichen. Aus dieser Bekumiung hat die Strafkammer nach Lage der Sache den Verdacht der Begunstigung abgeleitet. Dafür, daß sie die Begünstigungshandlung in einem andern Verhalten des. Zeugen, ınsbesondere ın seiner Mitwirkung am Tatort (Wegschaffung des Toten und des Fahrrads von der Fahrhahn, Förderung der
Verkehrsunfallflucht des Angeklagten) gesehen haben konnte, gıbt das Urteil keinen Anhalt. Wie aber die zur Nachprüfung der Verfahrensrüge zulässige Einsichtnahme ın die Strafakten ergibt, hat der Zeuge ED vei seiner polizeilichen Vernehmung in derselben Weise zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt wie in der Hauptverhandlung Zin Verdacht der Begünstigung ergeb sich daher, wenn überhaupt, schon aus der damaligen Aussage im Ermittlungsverfahren. Dıese Aussage aber durfte und mußte vom Landgericht zum Anlaß genommen werden, nach § 60 Nr 3 StPO von der Vereı- digung des Zeugen abzusehen (BGH aa0 S 363): Das Urteil laßt zwar richt ersehen, ob die Strafkammer den Verdacht der Begunstigung allein oder auch auf die frünere Aussage des Zeugen bei der Polizei gestützt hat. Das kann irdes den Bestand des Urteils nicht gefährden. Verfahrensrügen greifen nur dann durch, wenn der Verstoß nachgewiesen ist,
Ob der Verdacht der Begünstigung begründet war, hatte die Strafkammer im übrigen nach pflichtmässigen Eruessen zu beurteilen. Ihre Entscheidung ist in diesem Rechtszuge nur in der Richtung nachprüfbar, ob sigh die. Strafkämme%
bei der Prüfung der Verdachtsanzeichen von rechteirrigen,. -
Erwägungen hat leiten lassen (vgl BGHSt 4, 255, BGH IIW - 1952, 1102 Nr 20). Entgegen der Meinung der Revision
war es rechtlich möglich, daraus, daß der Zeuge dıe vom Gericht für widerlegt erachtete Unfallschilderung des Angeklagten bestätigte, den Schluß zu ziehen, der Zeuge wolle dem ingeklagten wissentlich beistehen, um ihn der Bestrafung zu entziehen (§ 257 StGB).
4. Wenn auch ein Zeuge zu veranlassen ı8t, seın Wissen vom Gegenstand der Vernehmung im Zusammenhang anzugeben (§ 69 Abs 1 StPO), verstieß es doch gegen keine Verfahrensvorschrift, wenn die Strafkammer eine sich aus
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der Aussage des Zeugen ID ergebende Unklarheit oder Zweifelsfrage sofort durch Anhörung des an Gerichtsstells anwesenden technischen Sachverständigen zu klären versuchte, Zin solches Vorgehen kann im Einzelfalle zur Aufklarung schwieriger Einzelheiten durchaus sachdıenlich sein. DaB dıe Vernehmung des Zeugen ED zu diesem Zwecke, nicht aber willkurlich unterbrochen wurde. kann dem Umstand entnommen werden, daß die Strafkammer die Vernehmung des Sachverstandigen ebenfalls unterbrochen und den Zeugen MW anschließend weiter vernommen hat,
5. Auch dıe Zurückweisung der Frage des Verteidigers, wıe der Zeuge ip anstelle des Angeklagten gefahren wäre, 1&ßt keinen Verfahrensverstoß erkennen Die Frage hatte nicht die Bekundung einer Tatsache, sondern die „bgabe einer gutachtlichen Äußerung zum Gegenstande; das sericht durfte sie daher als ungeeignet zurückweisen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, die Verteidigung unzulässig beschränkt zu haben (§§ 241 Abe 2, 238 Abe 2, 358 Nr 8 StPO; vgl besonders ECH 1 StR 421/51 vom 2.0ktober 1951 in IM Nr 1 zu § 241 StPO),
II. Die Sachbeschwerde :
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten erkennen. Den Schuläspruch wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StEB) greift auch die Revision nicht an, Ihre Eirw endungen gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Töture: in Tat- _ einheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 222, 515 a Abs 1 Nr 2, 316 Abs 2 StGB) sind unbegründet.
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1. Der Angeklagte hatte sich gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung dahin verteidigt, er habe vor dem Zusammenstoß mit seinem Kraftwagen die Straßenmitte befahren und sei nur dadurch auf die linke Straßenseite geraten, daß er noch im letzten Augenblick dem plötzlich auf die falsche Seite der Fahrbahn abbiegenden Radfshrer nach links habe ausweichen wollen. Das Landgericht hat diese Binlassung im angefochtenen Urteil aus folgenden Gründen als widerlegt bezeichnet: Der Angeklagte habe, wıe der Augenschein und die Vernehmung des palizeilıchen Ermittlungsbeamten Kerpf ergeben hätten, die Kurve geschnitten; damit sei, da ‘die Unfallstelle unmittelbar am Ausgang der Kurve liege, das vom Angeklagten behauptete plotzliche Nachlinksreißen des Wagens nicht vereınbar, Außerdem wäre eine solche Ausweichbewegung bei der hohen veschwindıgkeit des Kraftwagens nicht möglich gewesen, ohne deutlich sichtbare Brems- und Schleuderspuren zu hinterlassen; Spuren dieser Art seien aber nicht festgestellt worden. Der nach dem Unfall festgehaltenen Brensspur könne das erwähnte Nachlinksreißen des Wagens nicht entnommen werden. Der Sachverständige halte die behauptete Ausweichsbewegung für ausgeschlossen und die Kammer schließe sich diesem Urteil an.
Die Revision bezeichnet die Erwägungen, aus denen der Tstrichter die Unmöglichkeit der Ausweichbewegung gefolgert hat, als nıcht zwingend und den aus ihnen gezogenen Schluss daher als Verstoss gegen die Denkgesetze. Entgegen der lieınung des Sachverständigen und der Strafkammer habe der Wagen keine von rechts nach links gehende Bremsspur hinterlassen können, weil der Angeklagte im Schreck uber das plötzliche Auftauchen des Radfahrers erst nach dem Ausweichen zu bremsen begonnen habe, als er sich mit seınem Kraftwagen schon auf der linken Straßenseite befun-
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den habe. Auch für eine Schleuderspur habe keine zwingende Notwendigkeit bestanden.
Diese Einwände sind nicht begründet. Wenn die Revision das von ihr behauptete Unterlassen sofortigen Bremsens auf mangelnde Handlungsbereitschaft des Angeklagten in-Folge Schrecks zurückführt, übersieht sie, daß schon das angebliche Nachlinksreißen des Wagens eine durch den Willen gesteuerte Abwehrbewegung gegen einen befürchteten Zusammenstoß war. Der Angeklagte war also in diesem Augenblick nicht mehr reaktionsunfähig. Da nun aber ein handlungsbereiter Kraftfahrer in höchster Gefahr, bewußt oder unbewußt, alle dhm zur Verfügung stehenden Abwehrmittel einzusetzen pflegt, spricht nichts für die Darstellung der Revision, der Angeklagte sei zwar nach links ausgewichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe es aber im selben Zeitpunkt wegen Schrecks unterlassen, zu bremsen. Selbst wenn dem aber entgegen der Lebenserfahrung so gewesen wäre, so wäre damit noch nichts gegen die Ansicht des Landgerichts vorgebracht, daß der Wagen bei der unvermittelten Änderung der Fahrtrichtung aus hoher Geschwindigkeit eine deutlich sichtbare Schleuderspur hätte hinterlassen müssen. Das Entstehen einer solchen setzte kein Bremsen voraus, Jede plötzliche Spuränderung pflegt eine schleuderbewegung auszulösen, weil die Hinterräder des Kraftwagens infolge der Fliehkraft die Neigung haben, nach der Seite wegzugleiten. Je größer die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist und je schneller die Richtungsänderung ausgeführt Wird, desto größer ist die »chleudergefahr. Der persönliche Fahrversuch des Verteidigers des Angeklagten vermag die Anwendung dieses Erfahrungssatzes auf den vorliegenden Fall nicht zu entkräften, weil er unter anderen Bedingungen ausgeführt worden ist, als sie bei der Unfallfahrt vorlagen.
Da demnach die Erwägungen des Tatrichters, der Wagen des Angeklagten hätte bei der behaupteten Ausweichbewegung deutlich sichtbare Brems- und Schleuderspuren hinterlassen müssen, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen lässt, kann dahingestellt bleiben, ob auch die weitere vom Landgericht angestellte Erwägung, die durch das Schneiden der Kurve bedingte Fahrtlinienführung lasse die Möglichkeit dieser Ausweichbewegung nicht zu, rechts-
fehlerfrei ist, Es ist, worauf die Revision mit Recht hinweist,
in der Tat nicht unbedenklich, wenn die Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung, der Angeklagte habe den Wagen entgegen seiner Einlassung nicht nach links gerissen, eine Feststellung heranzieht, die voraussetzt, daß die Einlassung unwahr ist,
Da sich nach dem oben Ausgeführten dem Landgericht keine Zweifel an der Sachkunde des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen aufdrängten, bestand keine Notwendigkeit zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Damit erweist sich auch die in diesen Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO; oben unter I 1) als unbegründet.
Offensichtlich fehl geht die weitere Rüge der Revision, die Strafkammer habe sich eines Verstosses gegen die Denkgesetze auch durch die Erwägung schuldig gemacht, der Angeklagte habe keine Veranlassung gehabt, seinen Wagen nach links zu reißen. Wenn sich der entgegenkommende Radfahrer, wie sich aus dessen späteren Verletzungen und den Beschädigungen seines Fahrrades ergab, von links dem Angeklagten genähert hat, war ein Ausweichen nach rechts
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die einzig richtige und gebotene Maßnahme des Angeklagten.
2. Zutreffend hat der Tatrichter eine Verkehrswidrigkeit def Angeklagten nicht nur darin gesehen, daß er die falsche Stra-Senseite benutzt hat, sondern auch darin, daß er unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Hinblick auf seine alkoholbedingte Fehruntüchtigkeit, zu schnell gefahren ist.
Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß der Kraftfahrer auf Öffentlichen Straßen jederzeit mit dem Vorhandensein unbeleuchteter Eindernisse im nicht einsehbaren Raum der vor ihm liegenden Fahrbahn rechnen muß und seine Fahrweise darauf ‚ einzustellen hat (u.a. RG DAR 1936 Sp 218, BGHSt 2, 188, BGH VvRS 6 S. 296). Das gilt in erhöhtem Maße, wenn er die für ihn linke Pahrbahnseite benutzt.
3. Eine "Schrecksekunde" ist dem Angeklagten mit Recht nicht zugebilligt worden. Sie steht dem Kraftfahrer nach ständiger Rechtsprechung nur zu, wenn er von der Gefahr schulä- § 308 überrascht worden ist und aus diesem runde nicht sofort "FE aufnahme- und handlungsbereit war (vgl BGH VRS 7 S. 449 [450]). Daß sich der Angeklagte bei seiner grob verkehrswiärigen Fahrweise nicht auf schuldlose Überraschung berufen kann, bedarf keiner näheren Erörterung.
Die Einwendungen der Revision gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts erweisen sich demnach sämtlich als unbegründet. Das Urteil 14ßt auch im ührigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteile des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer hat alle äußeren und inneren Mefküale der von ihr angenommenen Straftatbestände ausreichend featgestellt. Eedenken begegnet lediglich die Ansicht, das Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 a Abs 1 Nr 2, 316 Abs 2 StGB) habe die schwereren, an sich selhständigen Vergehen der fahrlässigen Tötung und der Verkehrsunfallflucht zu einer Tateinheit verbunden (vgl BGH DAR 1955, 22). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit nicht beschwert.
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Das Mitverschulden des verunglückten Radfahrers hat das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Die Höhe der erkannten Strafe rechtfertigt sich aus den im Urteil festgestellten ' Erschwerungsgründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer fünfjährigen Sperrfrist sind ebenTalls ausreichend begründet.
Dr, Hörchner Mantel Dr. Peetz Br . Bundesrichter Dr. Mannzen ‘ Martin ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr.Hörchner s
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