Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 13.02.1951 – 1 StR 238/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
im ie Ben ie in Un De a Di Bern Be ee ee it a ann StPO §§ 251 Abs 4 S4 Das erkennende Gericht hat von Amts wegen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Vereidigung nachgeholt werden soll. Für die Entscheidung gelten dieselben Grundsätze wie für die Entschei. dung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Die wendung "wenn . sie dem Gericht notwendig erscheint" erweitert nicht die zsrmessensfreiheit des Gerichts Über Gie allgemeinen Grundsätze (§§ 59 - 62 StPO) hinaus.
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Gesetz:
Rechtssatz:
im ie Ben ie in Un De a Di Bern Be ee ee it a ann
StPO §§ 251 Abs 4 S4
Das erkennende Gericht hat von Amts wegen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Vereidigung nachgeholt werden soll. Für die Entscheidung gelten dieselben Grundsätze wie für die Entschei. dung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Die wendung "wenn . sie dem Gericht notwendig erscheint" erweitert nicht die zsrmessensfreiheit des Gerichts Über
Gie allgemeinen Grundsätze (§§ 59 - 62 StPO) hinaus.
Aktenzeichen: i StR 238/51
Urteil vom:
26. Juni 1951 IG Mannheim
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In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Keufmenn Heinrich 7 iM au: To: Zeboren orı ED i914 in DEE,
r.2t. im Lerdesgefingnis in TB in Untersuchunzshaft, viemen Betruses
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung cn 26. Juni i951, an der teilmenommen haben:
Senatsprösident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mante], Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanznenn
als beisitzende Richter, Bundesanveit
als Vertreter der Bundesaenwaltschaft,
Justizsckretär
als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle, für Recht erkannt;
huf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. des Lendgerichts in liannheim vom 13. Februar 1951, soweit es den Fell Sp petirifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung, euch über äie Kosten des Rechtsmittels an des Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
gründe,
Der Angeilagte ist wegen Betruges in drei Fillen, davon in einem Falle begergen in Tortgesetzter Handlung, verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie ist zum Teil begründet.
Verfahrensbeschvwerde,.
1. Unbegründet ist die Rüge der Verletzung des § 264 Abs 1 StPO. Die Nevision trügt hierzu vor, das Landgericht habe für Gie Feststellung, dass die Vermögensverhältnisse des Anscklagten schon iiitte August 1949 weitgehend zerrüttet gevesen seien, den Inhalt der Akten 0 210/49 des Amtsgerichts in Cinzburg und der Akten 39 B 1357/49 und 8 \i 4182/49 des Amtsgerichts in Frarkfurt/lisin verwertet, ohne dass diese Alten, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, Gegenstend der Hauptverhandluns gewesen seien. Da der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, zu dem Inhalt der gesen ihn verwerteten Akten Stellung zu nehmen, sei auch "§ 338 Ziff 8 StPO verletzt",
Dieses Vorbringen ist weder geeignet, eine Verletzung des § 264 Abs 1 StPO derzutun, noch ergibt sich aus ihm, dass die Voraussetzungen für den unbedingten Revisionsgrund des § 358 Nr 8 StPO vorliegen,
Die Vorschrift des § 264 Abs 1 StPO besagt, dass Gegensterd der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat
ist, wie sie sich nach dem ürsgebnis der Verhandlung darstellt.
Sie wäre verletzt, wenn das Landgericht einen andern geschichtlichen Vorgeng als den in der Anklage geschilderten der Urteilsfindung zugrunde gelegt hätte. Das behauptet aber
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die Revision nicht. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 338 Nr 8 StPO sind nicht gegeben, weil dazu gehören würde, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluss des Gerichts unzulüssig beschränkt worden wäre. Aus dem Vorbringen der nevision ergibt sich nicht, dass auch nur ein Beschluss des Gerichts ergangen wäre.
Te Rüge müsste auch dann der ärfolg versagt bleiben, wenn man es für zulässig halten wollte, sie dahin auszulegen, dass des Cericht seine Überzeugung vom Tathergang zum Teil euf Beweisstücke gestützt habe, die nicht Gegenstand der Ilauptverhandlung gewesen seien, dass es also seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung Seschöpft und dadurch gegen § 26i StPO verstossen habe, Der Inhalt der von der Revision angeführten Akten konnte, soweit sie verlesbere Urkunden enthielten, auch in anderer l’eise als durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt werden. Insbesondere bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gericht aus den ihm vor-
liegenden Akten dem Angeklagten und den Zeugen Vorhaltungen
machte und die von ihnen daraufhin gemachten Angaben und
Belsundungen für die Überzeugungsbiläung verwertete. Vor-
halte dieser Art brauchten auch nicht in die Sitzungsniederschrift zufgenommen zu werden.
Aus den gleichen Gründen greift auch die weitere Rüge der Revision nicht durch, des Gericht habe im Falle Sch Urkunden für seine Überzeugungsbildung ververtet, die ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht
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Gegensvand der Hauptverhandlung gewesen seien. Auch diese Urkunden — nach den Urteilsgründen Sticke zus dem Schriftwechsel. des Angeklagten mit der Firma Sch - Können vom Gericht in derselben verfahrensrechtlich zulässigen leise behandelt \vorden sein.
2. Zur Nüge der Verletzung des § 33 StPO trägt die Revision vor, der Vorsitzende habe nach der Vernehmung des Zeugen TB erklärt, dass dieser unvereidigt bleibe;
er habe aber unterlassen, vorher die Beteiligten anzuhören.
Die Sitzungsniederschrift fährt nach dem Vermerk. dass der Zeuge IWW zur Sache vernomnen wurde, wie folgt fort:
"/n der Vereidigung des Zeugen IB vurde gemäss
§ 60 Ziff 3 StPO abgesehen, da der Zeuge der Begünstigung hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig erscheint.
Die Verteidiger erhielten auf ihre Bitte Gelegenheit zu einer internen Beratung wegen evtl. Stellung eines Antrags hinsichtlich der Vereidigung des Zeugen IB
EB. Nach erfolgter Beratung gab RA Le in Namen der Verteidigung folgende Erklärung ab:
Die Verteidigung verzichtet auf die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses über die Frage, ob der
Zeuge IB zu vereidigen ist."
Unbedenklich ist, dess der Vorsitzende der Strafkammer von sich aus anordnete, dass der Zeuze wegen des Verdachts der Begünstigung unvereidisgt bleibe. Solange keiner der Prozessbeteiligten einen bestimmten Antrag stellte oder
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die Anrränung des Vorsitzenden nicht beanstandete, beurfte es, wie die Rechtsprechung stets angenomnen hat, keines förmlichen Gerichtsbeschlusses. Die Revision hat nach dieser Richtung auch keine Rüge erhoben. Ob die Anordnung des Vorsitzenden als EIntscheidung des Gerichts im Sinne des § 33 StPO angesehen werden muss, die nur nach v»rheriger /Inhörung der Beteiligten ergehen durfte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man das bejahen und wegen des Schweigens der Sitzungsniederschrift darüber weiter annehmen wollte, dass diese Anhörung unterblieb, kann die züge keinen Erfolg haben. Der Zweck des § 33 geht, soweit der An;eklagte und die Verteidigung in Trage kommen, ersichtlich dehin, ihnen Gelegenheit zu geben, im interesse der Verteidigung auf die Entscheidungen des Gerichts einzuwirken (vgl RGSt Bd 6 S 3). Die Verteidigung wird jedoch nicht beeinträchtigt, venn den Inzeklasten und der Verteidisung noch vor Ausführung der Anordnung die Wöglichkeit gegeben wird, ihre etwaigen Zinwendungen vorzubringen. Dazu haben sie unmittelbar nach dem Bekanntgeben der Anordnung auf ihren Wunsch Gelegenheit erhalten, jedoch ausdrücklich . ....” auf einen Gerichtsbeschluss verzichtet. Selbst wenn man daher eine Verletzung des § 33 StPO bejehen wollte, ist zu verneinen, dass das Urteil auf dieser Verletzung be-
ruhe.
3. Nach der Vernehmung des Kriminalassistenten Löfund der Angestellten Hildegard Hg oränete der Vorsitzende jeweils an, dass von ihrer Vereidigung abgesehen werde,
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da der husscage keine wesentliche Pedeutung beizumessen
ist i§ 61 ZifT 3 StPO)". Der Angeklaste und seine Verteidiger nahmen diese „nordnung hin, ohne eine .“ntscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Revision sieht in diesen Verfohren eine Verletzung der §§ 59, 61 Nr 3 St?O, weil
der Umstand, dass einer Aussage keine wesentliche Bedeutung beinvmessen sei, noch nicht cusreiche, von der Vereidigung gemäss § 61 Ur 3 St?O abzusehen, vielmehr roch erforderlich sei, dass nach der sberzeugung des Gerichts auch unter id keine wesentliche Aussage zu erwarten sei.
Auch hier durfte der Vorsitzende zunächst selbst darüber entscheiden, ob von der Vereidigung der Zeugen gemüss § 51 Hr 3% 5470 abgesehen werden soll.te (Urt. des Senats ven S. Mai 1951 - 1 Stn 113/51). Die Revision erhebt auch nach dieser Richtung keine nige, sie bemängei.t vielmehr die Zntscheidung selbst und ihre Begründung.
Diese Angriffe sind begründet. Der erkennende Senet het im Urteil vom 23. Jawuar 1951 - 1 StR 35,50 (BCIISt Dd 1 3 8) näher ausgeführt, dass nach § 61 Nr 3 StPO von der Vereidigung nur abgesehen werden kann, wenn beide Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, und dass das auch ia Gerichtsbeschluss zum Ausäruck kommen muss. Nach den Urtei. des zweiten Strafsenats vom 6. „ärz 1951 -— 2 StR 20.51 - genügt diesem Erfordernis schon die Angabe der Gesetzesstelle des § 61 Nr 3 StPO. Im vorliegenden Falle ist aber die Anführung der (esetzesstelle mit dem Zusatz verkriipft. dass den Aussagen keine wesentliche Bedeutung beizunessen sei. ohne dass sie die zweite Voraussetzung
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des § 6i Mr 3, dass nämlich nach der Überzeugung des Gevichts auch unter Gid keine wesentliche aussage zu erwarten sei, auch nur nit einem Wort erwähnt. Das legt die Annehme nahe, dass der Vorsitzende bei seiner vorläufigen Erntscheiäung trotz der inführung des § 61 Nr 3 StPO von der rechtsirrigen Luffassung ausgegangen ist, es senüge für ihre Anwendung, wenn der Aussage keine wesentliche Bedeutung beigelegt werde.
Unter den Gesichtspunkt der unzulässigen Deschrünkung der Verteidigung kann der Verfahrensfehler der T.evision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, weil er eine von Vorsitzenden anstelle des Gerichts getroffene vorläufige Anordnung betrifft und die “nwenduns des § 338 lIr G S4PO rorcunsetst, dass die Verteidigung in einem wesentlichen Punkte durch einen 3eschluss, des Gerichts unzulüssig be- “ehränkt worden ist. Ein solcher Gerichtsbeschluss ist nicht ersangen,weil. der /ngeklagte und seine Verteidiger die vorläufige Anordnung des Vorsitzenden hingenommen habeu, ohne - was ihnen jederzeit möglich gewesen wüöre - eine wntscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Urteil aus einem anderen vrerfahrensrechtlichen Gesichtspunkt auf dem gerügten !lengel beruht. Die rechtlich einwandfreie Tondhabung der Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen dient der wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts. Auch wenn der Ansekleste und seine Verteiüiger es unterliessen, eine fehlerhafte Anordnung des Vorsitzenden zu
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bearstanden und einen Beschluss des Cerichts herbeizufünhren, kann das Urteil auf ihr dann beruhen, wenn sich ergibt, dass der Vorsitzende mit dem Absehen von der Vereidigung gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2 StPO) verstossen hat.
Ein solcher Verstoss ist im vorliegenden Falle zu verneinen, soweit die Anordnung des Vorsitzenden die Zeugin HB vetraf. Sie wurde, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, nur zu dem gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf des Diebstehls und der Urkundenunterdrückung gehört» Auch nach deflschriftsatz des Verteidigers vom 30. Januar 1951 (Bd IV Bl 57 dA) enthaltenen Beweisamtrag sollte sie nur dazu gehört werden. Insoweit hat aber das Landgericht keine Schuldfeststellung zum Nachteil des Angeklagten getroffen.
b auch bei dem Zeugen Lößßßzu verneinen ist, dass das Urteil auf der öntschliessung des Vorsitzenden zur Frage der Vereidigung beruht, kenn dahinstehen. Denn Löß@ist, utle die Akten ergeben, als Kriminalbeamter nur bei den Ermittlungen im Falle Sn tätig geworden und konnte nur dazu gehört werden. Im Falle SilB muss das Urtei] jedcch. wie noch auszuführen ist, schon eus einem anderen Grunde aufgehoben werden.
4. Begründet ist die Rüge der Verletzung der §§ 59, 251 Abs 4 StTO, soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe es unterlassen über die Vereidigung der Zeugin SCEEEEEED zu beschliessen. Hierzu ergibt sich aus den Akten urd der Sitzungsniederschrift folgendes:
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Als im vorbereitenden Verfahren der Staatsanwaltschaft ein Gutachter des Staatlichen Gesundheitsamts in Tin vorgelegt vurde, aus dem sich ergab, dass die Zeugin SD u an Herzmuskelschädigung, Kreislaufstörungen und Anfällen von £nsina pectoris leide und auf nicht absehbare Zeit verhondlungsunfiühig sei, richtete die Staatsanvaltschaft an das Amtsrericht in Uannheim unter Hinweis darauf, dass dem Erscheinen der Zeugin nach dem amtsärztlichen Gutachten [ir ungevisse Zeit Krankheit und Gebrechlichkeit entgegenstehe, das Ersuchen, gemäss 5§ 162, 223 StPO" sie in ihrer \rohnung als Zeugin zu vernehuen. Die Staatsanwaltschaft bat, von dem Termin sie und den Verteidiger des damals in SB in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zu benachrichtigen. Das Amtsgericht entsprach diesem örsuchen. Den Antreg der Verteidigung, die Zeugin nicht in ihrer Wohnung, sondern an Gerichtsstelle zu vernehmen, lehnte das Amtsgericht durch Beschluss vom 17. Novenber 1950 wegen des bedenklichen Gesundheitszustandes der Zeugin ab. Sie wurde em 21. November 1950 in ihrer vchnung vernommen. Der Sachbearbeiter der Staatsenvaltschaft und der Verteiüiger des Angeklagten wohnten der Vernehmung bei. Anträge &euf Vereidigung der Zeugin wurden richt gestellt, das Gericht fasste darüber auch keinen Beschluss. Die Zeugin blieb unvereidigt. In der Anklageschrift wurde Frau Sp als Zeugin aufgeführt. Kurz vor dem Hauptverhandlungstermin hoite das Landgericht ein neues Gutachten des Staatlichen Gesundheistantes über den Gesundheitszustand der Zeugin ein. In ihm wurde wiederum bestätigt, dass Frau SB an einer Herzkreislauf-
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erkrankung nit Blutäruckerhöhung und Anfüllen von Herzangst leide und ihr Gesundheitszustand ihr Srscheinen
in der Heuptverhandlung und eine längere Vernehmung nicht zulasse. In der Hauptverhendlung erging folgender Gerichts-
beschluss;
Die Verlesung der Niederschrift des Antszerichts Mannheim von 1. November 1950 (gemeint ist offensichtlich vom 21. November 1950) über die Vernehmung der Zeugin Iaria SEE zer. Hoi (Bd I BI 136 ff, 98 £f) wird angeordnet, da dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhanädlung für längere Zeit Krankheit entgegensteht.
Dieser Beschluss wurde eusreführt. Es wurde festgestellt, dass die Zeugin nicht vereidigt wurde. Anträge wurden dazu von keiner Seite gestellt.
Soweit die Revision aus diesen Vorgängen eine Verletzung der §§ 193, 223, 224 StPO herleiten will, ist ihre Rüge unberründet. Da die Zeugin weder im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung noch auf £rsuchen des erkennenden Gerichts vernommen wurde, sind die %§ 195, 223, 224 StPO nicht anwendbar. Da die Vernehmung der Zeugin im vorbereitenden Verfahren auf ZErsuchen der Staatsanwaltschaft gemäss § 162 StPO durchgeführt wurde, bestand für den Angeklegten kein aus den Gesetz herzü- >; leitender Inspruch auf Anwesenheit beim Vernehmungsteruin, dessen Verletzung die Nevision begründen. könnte. Abgesehen davon hätte auch dann, wenn man den § 193 oder die §§ 223, 224 StPO fir anwendbar halten wollte, für den Angeklasten kein Recht auf Anwesenheit im Termin be-
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standen, da er sich zur Zeit der Vernehmung ir Untersuchungshaft befand und Gie Vernehmung in der Wohnung der Zeugin und nicht an Gerichtsstelle durchgeführt wurde (§ 224 Abs 2). Die Verlesung der Niederschrift über.die Vernehmung der Zeugin vor dem Amtsgericht var nech § 251 Abs 1 Nr 2 wPO zulässig, weil des Gericht rechtlich einwandfrei: ’davon ausging, dass dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhanälung für längere Zeit Krankheit entgegenstehe. Die Veriesung der Niederschrift wäre sogar dann zulässig gevesen, venn die Zeuzin auf Grund eines Ersuchens des Gerichts gemäss § 223 5tPO vernommen worden wäre; denn auch in diesem Falle gehört die Beachtung der Vorschrift des § 224 StPO nicht zu den Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 Abs 1 St?O abhängig ist. auch der Vorschrift des § 251 Abs 4 S 1-3 StPO ist senigt, wie die Sitzungsniederschrift ohne weiteres erkennen lüsst.
Degegen :üst die Revision mit Recht, dass das Landgericht den § 251 Abs 4 S 4 StPO verletzt het. Für den Tall, dass der Vernommene bei der früheren richterlichen Vernehmung nicht vereidigt worden ist, wird Gurch diese Vorschri.T1t bestinnt, dass die Vereidigung nachgeholt wird, una wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. Dadurch werden für die Vereidigung von Zeugen, deren Vernehmung in der Heuptverhandlung durch die Verlesung der Niederschrift über ihre frühere richterliche Vernehmung ersetzt wird, keine von den §§ 59 £f StPO abweichenden Grundsätze aufgestellt. Ihre Beachtung wird nur an die weitere. Voraussetzung geknüpft, dass die danach als notwendig sich erweisende Vereidigung auch noch
durchführbar ist. Aus der Fassung des § 251 Abs 4 S 1 kann keine gegenteilige Ansicht hergeleitet werden. Die Wendung "yenn sie dem Gericht notwendig erscheint", erklärt si.ch dareus, dass das Gesetz neben den Fällen, in denen die Vereidigung vorgeschrieben oder verboten ist, solche kennt, in denen das Ermessen des Gerichts über die Vereidigung entscheidet (§ 61 StPO) und dass daher ein Ausdruck gewählt werden musste, der auch diesen Bereich trifft. Das Lendgerich; hätte deshalb, wenn es die Vereidigung noch für. durchführbar hielt (und es fehlt an einem Anhalt dafür, dass diese Voraussetzung nicht gegeben war), die Vereidigung nachholen müssen, falls es nicht einen der Gründe des § 60 St?0 oder des § 61 StPO als vorliegend ansah, die die Vereidigung verbieten oder in das pflichtgeuässe Ermessen des Gerichts stellen. Die intscheidung darüber hatte das erkennende Gericht wie bei jedem in der Hauptv rerhandlung verno.menen Zeugen von Ints wegen zu. "treffen. Unterblieb die Vereidigung, musste der Grund. nach.§ 64 St?O im Protokoll angegeben werden. Auch ‘dä ergibt sich deraus, dass für die Entscheidung über die Hachho}ung der Vereidigung keine ‘anderen Grundsätze’ gelten als für die "ntscheidung über die Vereidi.gung eines
in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Das erkennende Gericht hat hier aber keine Entscheidung über die Nachholung der Vereidigung getroffen.
Der Notwendigkeit, von Amts wegen eine solche Entscheidung zu treffen, war das Landgericht auch nicht etwa deshalb enthoben, weil das Amtsgericht bei der Vernehmung der Zeugin schon eine - wenn auch nur vorläufige - Entschei-
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dung derüber getroffen hätte. Denn. die Zeugin war vom, Amtsgeri.cht im vorbereitenden Verfahren vernommen worden, lach § 65 St?O war die Vereidigung deshalb nur zulässig, venn Geflehr in Verzuge war oder wenn der 2id als Littel zur NHerbeiführung einer wahren fussage über einen für das weitere Verfehren erheblichen Funkt erforderlich erschien. Jber die Frage der Notwendigkeit oder Zulässigieit der Vereidigung hatte das !mtsgericht also nicht allein nach den 58 59 ff StPO zu entscheiden, die für die Entschliessung des erkennenden Gerichts die ausschliessliche Grundlege bildeten. Deshalb versagt auch der Gedenke, das Gericht hätte ähnlich wie in dem Falle, dass der Vorsitzende anstelle’ des Gerichts in der Hauptrerhandlung eine vorläufisge Entscheidung über die Zeugenvereidigung trifft, nur euf Antrag eines Beteiligten eine Antscheidung über die Nechholung der Vereidigung zu treffen brauchen. Denn eine, wenn euch nur einstweilige Anordnung, die von einem der Beteiligten hätte beanstandet werden können, lag überhaupt noch nicht vor. Der Fall liegt deshalb auch anders als der vom neichsgericht in RGSt Bd 68 S 378 entschiedene, in dem das Amtsgeri.cht auf Ersuchen des erkennenden Gerichts gemäss § 223 StPO einen Zeugen vernomuen und die Vereidi.gung unter Hinweis auf die §§ 66 db Abs 1 und 61 Nr 4 StPO (in der damals geltenden Fassung) ausgesetzt.und einer neuen Entschliessung des erkennenden Gerichts vorbehalten hatte
Das Landgericht hätte nech alledem die Vereidigung der Zeugin SC nachholen oder- angeben müssen, aus wel.chen im Gesetz: vorgesehenen Gr!.nden es davon absah. Die Unter-. FASSUNG dieser Hassnahme verletzt, vie die levision mit
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Recht rüst, die §§ 251 Abs 4 S 4, 59 £f£ StPO. Auf diesen Lengel kann auch das Urteil im Falle Sm beruhen,
da Frau SER, soweit sich aus dem Urteil erselien lässt, in diesem Felle die einzige Tatzeugin war und das Gericht nicht in allen Punkten der Einlassung des „ngeklagten gefolgt ist. Das Urteil muss deshelb auf (ie Verfehrensbeschwerde hin in Felle SB nit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und üntscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
II. _ Sachbeschwerde.
Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Landgericht für eruiesen erachteten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. In den Füllen Rp und Sch hat der Angeklagte nech den Urteilsfeststellungen eine in Wahrheit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespierelt, um Lederwaren von erheblichem \ert geliefert zu erhalten, und hat dadurch die beiden Firmen auch getäuscht und zur Lieferung von Lederwaren bestimmt. Das Lendgericht legt im einzelnen dar, dass sich der Ange klagte der mangelnden Zehlungsfühigkeit und Zahlungswilligkeit bewusst war, die Firmen derüber täuschen wollte und in der Absicht handelte, auf diese \eise in den Besitz der bestellten Lederweren, auf die er keinen Anspruch hatte, zu kommen. Damit hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision auch zur inneren Tatseite
"so ausreichende Feststellungen getroffen, dass das Urteil von ihnen getragen wird.
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Rechtlich unbedenklich ist auch, dass das Urteil in dem vo.\\endeten Betrug und dem Betrugsversuch im Falle RER eine einheitliche in sich fortgesetzte Handlung sieht. Der Annehne des Lendgerichts, dass der Angeklag-. te auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt habe, liegt die Feststellung zu Grunde, dass der Angeklagte mit Rp von Anfans an über 40 Dutzend Herrenhandschvhe abschloss, davon 10 Dutzend geliefert erhielt und weitere 10 Dutzend unter falschen Angaben abrief, eber richt mehr erhielt. Die Auffassung des Lendgerichts, dass sich der Vorsatz des Angexlagten von Anfang an auf die betrügerische Zrlangung von 40 Dutzend Hendschuhen richtete, also auch die ebgerufenen 10 Dutzend unfasste, . 358% rechtlich nicht zu beanstanden. zs trifft also nicht zu, dass das Lendgericht den Begriff des Forisetzungszuscmmenhanses verkennt hütte oder dass sich seine Feststellungen zur inneren Tatseite in leeren Formeln erschöpfen. Der am 18. „usust 1949 besonnene Betrug wurde so mit dem Abruf von weiteren 10 Dutzend Hanäschunen am 14. Oktober 1949 fortgesetzt. Da sich die Handlung über den 15. September 1949 fortsetzte, xam die “nwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 mithin nicht in Betracht,
Bei der'’sachlichrechtlichen Beurteilung des Falles SEE hat sich Gas Lenädgericht .von den Grundsätzen . leiten lassen, die das neichsgericht in RGSt Bd 70 5 151
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aufgestellt hat. Ihnen schliesst sich der erkennende Senat an. Auch insoweit bestehen deshalb gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts keine Bedenken. Der dem Gericht in diesem Falle unterlaufene Verfahrensfehler nötigt jedoch zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte. Im übrigen muss die Revision verworfen werden.
Richter Dr. Peetza Mantel
Dr. Geier Glanzmann