Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 20.11.1951 – 1 StR 300/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Aus einer von einer früheren Militärregierung dem Justizministerium eines deutschen Landes in vergangener Zeit erteilten mündlichen Anordnung, dass _ Strafsachen von politischem Öinschlag mur von ' pulitisch unbelasteten Richtern behandelt werden _ dürfen, kann jedenfalls seit dem Inkrafttreten des‘ Besatzungsstatuts, des Grundgesetzes und des Vereinheitlichungsgesetzes nicht hergeleitet werden, dass ein Richter kraft Gesetzes in zn anderen als den in der Strafpr«zessardnung vorge-"' sehenen Fällen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, ua we Aslienaie N . .. "Aktenzeichen: 1 StR 300/51 Be: Urteil vom 20.11.1951 SchwG Karlsruhe u Fr . . | 4_StR_300/51
Für das Nachschlagewerk ! j 2322 009 a ; Für die Amtliche Sammlung ! rt Gesetz; StPO §§ 22, 338 Nr 1, Be
Rechtssatz: Aus einer von einer früheren Militärregierung dem Justizministerium eines deutschen Landes in vergangener Zeit erteilten mündlichen Anordnung, dass _ Strafsachen von politischem Öinschlag mur von ' pulitisch unbelasteten Richtern behandelt werden _ dürfen, kann jedenfalls seit dem Inkrafttreten des‘ Besatzungsstatuts, des Grundgesetzes und des Vereinheitlichungsgesetzes nicht hergeleitet werden, dass ein Richter kraft Gesetzes in zn anderen als den in der Strafpr«zessardnung vorge-"' sehenen Fällen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, ua
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"Aktenzeichen: 1 StR 300/51 Be: Urteil vom 20.11.1951 SchwG Karlsruhe u
Fr . . |
4_StR_300/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den früheren Kriminalassistenten Adolf Gustav G
zuletzt in Gr Sem an dep B@Bstrasse, geboren am . in Pu», 2, den früheren Dolmetscher Friedrich T ‚„ zuletzt in
A 7 er i.Br., geboren an 8. inS iÜ B
beide z.Zt. in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1451, an der teilgenommen haben: '
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, _ Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesamvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kerlsruhe vom 4. Dezember 1950, :soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
I. Die von beiden Revisionen erhobene auf_§ 338_Nr. 1
vorschriftsmässig besetzt gewesen sei, ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils. '
Als richterliche Mitglieder wirkten bei der Verhandlung des Schwurgerichts mit: ILandgerichtsdirektor Dr. Go als Vorsitzender und die Landgerichtsräte AED und En 215 Deisitzende Richter. Diese Besetzung des erkennenden Gerichts entsprach nicht den Verfügungen des Oberlandesgericktspräsidenten und des Landgerichtspräsidenten, durch die für das Geschäftsjahr 1950 der Vorsitzende und die richterlichen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter fürmdas Schwurgericht Karlsruhe ernannt worden waren.
Durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 15. Dezember 1949 wurde gemäss § 2 der Verordnung Nr.. 254 des Württ.-Bad. Justizministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Schwurgerichten vom 29. März 1949 (Reg.Bl. 1949 S 69) für das Geschärtsjahr 1950 Landgerichtsdirektor Dr. EB zum Vorsitzenden des Schwurgerichts in Karlsruhe ernannt. Zu weiteren richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts bestellte der Landgerichtspräsident, nachdem die ursprünglich durch Verfügung vom 21. Dezember 1949 bestellten Richter beim Landgericht ausgeschieden waren, durch Verfügung vom 15. Mai 1950 für den Rest des Geschäftsjähres den Antsgerichtsrat KL, die Landgerichtsräte Dr. Ben und Dr. Gro@B und den Amtsgerichtsrat BöEEEED-
Von ihnen war Lendgerichtsrat Dr. Be in dieser Seche
als Besmter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen und daher gemäss § 22 Nr. 4 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Nach den angeführten Verfügungen hätten also Lendgerichtsdirektor Dr. EB als Vorsitzender und Amtsgerichtsrat KIEW una Landgerichtsrat Dr. Gro@EEB als beisitzende Richter bei der Hauptverhandlung mitwirken müssen. Das geschah nicht; denn ein an
das Oberlandesgericht und die Landgerichte gerichteter Erlass des Württ.-Bad. Justizministeriums vom 4. Februar 1950 (2200 - 396/20) hatte darauf hingewiesen, dass nach einer Anoränung der früheren Militärregierung Strafsachen von politischem Einschlag nur von "unbelasteten" Richtern behandelt werden dürften. Strafsachen mit politischem Einschlag seien Fälle, die mit der Gewaltherrschaft des . Nationalsozialismus im Zusammenhang ständen. Unter un- . belasteten Richtern seien solche zu verstehen, die vom . Befreiungsgesetz nicht betroffen oder nicht belastet
oder die entlastet oder amnestiert seien, falls sie nicht iitglieder der früheren NSDAP gewesen seien. Frühere Mitglieder der NSDAP sollten, auch wenn sie entlastet oder amnestiert seien, nicht als Richter in solchen Fällen mitwirken, da die Gefahr bestehe, dass an die frühere Verbindung des Richters mit dem Nationalsozialismus Kritik an das Urteil geknüpft werde. Der Erlass vertritt die Rechtsauffassung, dass diese - im übrigen nur mündlich erteilte -— Anordnung der früheren Militärregierung auch nach dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts in Kraft geblieben sei und dass deshalb Richter, die in dem angegebenen Sinne politisch belastet seien, in Strafsachen mit politischem Einschlag kraft Gesetzes ausgeschlossen seien.
‚Der Vorsitzende des Schwurgerichts, Landgerichtsdirektor Dr. EB, der nach der Rechtsauffassung dieses
Erlasses von der Ausübung des Richteramts in der vorliegenden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre, teilte diese Ansicht nicht und führte gemäss j
§ 27 Abs. 2 StPO {in der vor dem 1. Oktober 1950 geltenden Fassung) die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten herbei. Dieser entschied am 11. Kai 1450 dahin, dass Landgerichtsdirektor Dr. EB nach dem genannten Erlass des Württ.-Bad: Justizministeriums vom 4. Februar 1950 in der vorliegenden Sache von der Mitwirkung als Richter ausgeschlossen sei. Die mit Verfügung des Landgerich;spräsidenten vom 15. Mai 1950 zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts ernannten Richter, Amtsgerichtsrat KIEW, Landgerichtsrat Dr. Groggwe und Amtsgerichtsrat Bin betrachteten sich mit Rücksicht auf diese Entscheidung gleichfalls als kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil auch auf sie der angeführte Erlass zutraf. Eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten führten sie nicht herbei. Nach dem Inkrafttreten der neuen Fassung der Strafprozessordnung wurde auch keine untscheidung
des Gerichts herbeigeführt (§ 30 StPO n.F.). An die Stelle
der Richter, die sich als ausgeschlossen betrachteten, traten andere, die mit Verfügungen des Landgerichtspräsidenten vom 25. Mai 1950 und vom 20. November 1950, diese unmittelbar vor Beginn der Schwurgerichtstagung, zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts ernannt worden waren. Den Vorsitz führte, da der durch Verfügung des Lanägerichtspräsidenten vom 21. Dezember 1949 zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannte Landgerichtsdirektor Dr. Rod wegen Krankheit verhindert und der weiter zum Stellvertreter ernennte Landgerichtsret HB inzwischen vom Landgericht &usgeschieden war, nicht der aus diesem Anlass durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom ‚3. Juni 1950 zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannte Amtsgerichtsrat Em, sondern der erst mit Verfügung
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vom i. November 1950 zum weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden ernannte Landgerichtsdirektor Tr. Go.
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Eine von der früheren Kilitärregierung in vergangener Zeit dem hürtt.-Bad. Justizministerium gegenüber mündlich ausgesprochene lleisung, dass Strafsachen von politischem Einschlag nur von politisch unbelasteten Richtern behandelt werden dürfen, hatte jedoch zu der Zeit, als die vorliegende Sache vor dem Schwurgericht verhandelt wurde !{November/Dezember 1950), nicht die Wirkung, dass Richter, : die in der in § 83 GVG vorgesehenen Weise zu üitgliedern | des Schwurgerichts ernannt:worden waren, in anderen als den in $% 22, 23 StPO vorgesehenen Fällen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen waren.
Mit der Besetzung Deutschlands durch die alliierten Truppen wurden die deutschen Gerichte geschlossen und die Amtsgewalt ihnen entzogen (Art. I Nr. ! MilRegG Nr. 2). Sie ‘sollten, wie Art. IV MilRegG Nr. 2 vorsah, erst dann wieder eröffnet werden und ihre ordentliche Tätigkeit aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anweisungen der Militärregierung bestimmt wurde. Schon MilReg6 Nr. 2 knüpfte die Wiederaufnahme der Tätigkeit an Einschränkungen’ und Bedingurgn bestimmter Art (vgl. §§ 8 - 14 MilReg@ Nr.2). Sie wurden ergänzt durch die Allgemeine Anweisung für Rich-' ter Nr. 1 und die Ausführungsveroränung Nr. .1 zum MilReg@ Nr. 2. Daraus ist ersichtlich, dass mit dem militärischen und politischen Zusammenbruch Deutschlands und mit der be-
. ingungslosen Kapitulation auch die deutsche Gerichtsho-
heit und Gerichtsbarkeit zunächst ganz ausser Wirkung gesetzt war und nur in dem Umfange allmählich wieder auflebte, wie es die Besatzungsmächte bewilligten, die auch diese Hoheitsrechte kraft ihrer Okkupationsgewalt für sich in Anspruch nehmen, Auch nachdem deutsche Gerichte mit ihrer Erlaubnis ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatten, behielten sich die Besatzungsmächte weitgehende Wleisungs-,
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Kontroll-- und Aufsichtsrechte vor, die sich nicht nur darauf bezogen, in welchem sachlichen Bereich die deutschen Gerichte wieder tätig werden durften, sondern auch darauf, wer an diesen Gerichten das Amt des Richters ausüben sollte und welche Vollmachten dem einzelnen Richter zustehen sollten. Das Recht, jeden deutschen Richter zu entlassen oder des Dienstes zu entheben, wurde ausdrücklich in Anspruch genommen (Art. VII Nr. 12 MilRegG Nr. 2). Auch die im Erlass des Württ.-Bad. Justizministeriums vom 4. Februar 1950 bezeugte mündlich dem Justizministerium erteilte Weisung,
dass Strafsachen von politischem Einschlag nur von politisch unbelasteten Richtern behandelt werden dürften, findet ihre rechtliche Erklärung darin, dass die Besatzungsmächte kraft ihrer Okkupationsgewalt, auch nachdem die deutschen Gerichte ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatten, gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit und Gerichtshoheit noch Vorbehalte aufrecht erhielten, ohne dass diese dem überlieferten deutschen Rechtszustande zu entsprechen brauchten.
Im Laufe der weiteren Entwicklung entfielen jedoch mehr und mehr die sehr weitgehenden Einschränkungen und Bedingungen, an die die. Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit zunächst geknüpft war. Die entscheidenden recht-
‘ lichen Vorgänge in dieser Entwicklung sind der Erlass des
Besatzungsstatuts vom 12. Mei 1949 und das am 1. Januar 1950 in Kraft getretene Gesetz Nr. 13 AHK. Nit dem Verzicht der Besatzungsmächte auf Vorbehalte bestimmter Art, wie er
im Besatzungsstatut und im Gesetz Nr. 13 AHK zum Ausdruck kommt, hörten Anordnungen und Weisungen, die ersichtlich ihren Rechtsgrund nur in den weitergehenden früheren Vorbehalten hatten, von selbst auf, verbindliche Wirkung Für die Zukunft zu äussern, soweit sie nicht zu den Gruppen
von Rechtssätzen gehörten, für deren Ausserkraftsetzung
ihre ausdrückliche Aufhebung vorbehalten worden war.
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Das gilt, wie auch der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat für die AAR Nr. 1, die eine an alle deutschen Richter gerichtete schriftliche Anordnung war (BGHSt Bd. 1 8. 59). Dasselbe muss auch für die im Erlass des Yürtt.-Bad. Justizministerium vom 4. Februar 1950 angeführte mündliche Weisung gelten.
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob jene Veisung, dass Strafsachen von politischem Einschlag nur von politisch unbelasteten Richtern behandelt werden dürften, zu der Zeit, als sie erging und die weitgehenden Vorbehalte der Besatzungsmächte auf dem Gebiete .der Gerichtsbarkeit noch bestanden, in dem Sinne auszulegen war, wie es im Erlass vom 4. Februar 1950 geschieht, ob also unter gewissen Voraussetzungen Richter von der Ausübung des Rickteramts gesetzlich ausgeschlossen werden sollten oder ob ihr nicht vielmehr nur die Bedeutung eines Verwaltungsaktes zugedacht war, der dem Justizministerium eine Auflage für die Geschäftsverteilung machte. Es kann deshalb auch unerörtert bleiben, ob diese Frage Überhaupt von deutschen Gerichten zu entscheiden ist. Es spricht vieles dafür, dass die Besatzungsbehörde von vornherein durch die Wehl einer formlosen Anordnung vermeiden wollte, in eine rechtsstaatlich bedeutungsvolle Regelung unmittelbar und verbindlich einzugreifen, und sich darauf beschränkte, auf eine in den Grenzen der Justizverwaltung bleibende zweckmässige Handhabung hinzuwirken. Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, .ob schon das Besatzungsstatut der vorher erteilten mündlichen Weisung die Wirkung für die Zukunft nahm oder ob erst alle gesetzgeberischen Massnahmen zusammen zu diesem Ergebnis führten. Dern es ist nur die Frage zu entscheiden, ab am 27. November 1950, als das Schwurgericht mit der Verhandlung der vorliegenden Seche begann, der ernannte ordentliche Vorsitzende des Schwurgerichts und dessen andere ordent-
lichen richterlichen üitglieder infolge jener mündlichen Weisung kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen waren. Das ist aber zu verneinen. “
Das Besatzungsstatut zählt unter Nr. 2 diejenigen Vorbehalte auf, die die Besatzungsmächte für die Zu=- kunft noch für sich in Anspruch nahmen. Auch bei weiter fuslegung findet sich darunter keine Vorschrift, die sich als ein Vorbehalt im Sinne jener Weisung deuten liesse, wie sie in früherer Zeit mündlich an das VWürttembergisch-Badische Justizministerium ergangen war. Ein vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes’ erlassenes "Gesetz der Besatzungsbehörden", das bis zu seiner Aufhebung oder Abänderung nach Nr. 7 des Besatzungsstatuts in Kraft blieb, war die mündliche Erklärung keinesfalls. Jeder Zweifel wurde durch das Gesetz Nr. 15 AHK beseitigt. Durch dieses Gesetz wurden die Vorbehalte der Besatzungsmächte auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit neu umgrenzt. Zugleich wurden in ihn das MilRegG Nr. 2 und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften aufgehoben (Art. 14 Gesetz Nr.13 AHK). Im Gesetz Nr. 13 AHK findet sich keine Bestimmung,
. aus der sich der Vorbehalt herleiten liesse, durch An-
ordnungen, zumal in formloser Weise, die im deutschen Verfahrensrecht v.orgesehenen Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, um einen weiteren zu vermehren. Eieraus und aus der in Art. 14 des Gesetzes Nr. 13 AHK ausgesprochenen Aufhebung des WMilRegG Nr. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes örgangenen Vorschriften folgt daher, dass die im Erlass des Württ.-Bad. Justizministeriums genannte frühere mündliche Weisung für die Zukunft nicht mehr gelten sollte. Die Weisung ist auch keine Anordnung, die äurch die Besatzungsbehörden oder eine von ihnen abgelöste Behörde veröffentlicht worden ist und fällt deshalb euch nicht unter den verfahrensrechtlichen Vorbehalt
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des Art. 3 Ges. Nr. 13 AHK.
Diesen Wegfall besatzungsrechtlicher Einschränkungen entspricht die Entwicklung im innerdeutschen Rechtsbereich. In Art. 92 £f des Grundgesetzes ist nunmehr Wesen und Umfeng der richterlichen Gewalt entsprechend der deutschen Rechtsüberlieferung genau umschrieben. Der in Art. lol Abs. 1 Satz 2 GrundG ausgesprochene Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, bildet ein wichtiges und in einem Rechtsstaat nicht wegzudenkendes Teilstück der die richterliche Gewalt betreffenden Ordnung. Wer der "gesetzliche Richter" im Sinne des Art. lol Abs. 1 ist, ergibt sich im einzelnen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und den sonstigen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Dazu gehören auch die Bestimmungen darüber, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Richter von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen ist. Die jetzt geltende Fassung dieser Vorschriften berunt auf dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf den Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, das . am 1. Oktober 1950 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetzeswerk bedeutet den vorläufigen Abschluss für den Neuaufbau des Rechtsstaats und ersetzt sowohl nach innerdeutschem wie nach Besatzungsrecht die vorhergegangenen, zum Teil behelfsmässig zu demselben Zweck getroffenen Regelungen, zu denen auch jene früheren formlosen Veisungen gerechnet werden müssen. : Seit seinem Inkrafttreten kann ein deutscher Richter nicht mehr in anderen als im deutschen Verfahrensrecht vorgesehenen Fällen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sein,
Die bis dahin mit Weisungen an die Justizverwaltungen und auch mit dem Erlass vom 4. Februar 1950 verfolgten
ziele sind damit nicht aufgegeben worden. Sie werden auf gesetzlich geordnetem Wege mit allen rechtsstaatlichen Garantien erreicht. Über die Bestimmung des "gesetzlichen Richters" entscheiden, und zwar im voraus für das ganze Geschäftsjahr, nicht mehr ein Organ der Justizverwaltung, sondern ein Kollegium unabhängiger Richter, das Präsidium, nach den §§ 63, 64 GV6, für die Zusammensetzung des Schwurgerichts zwar nach § 83 die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts, aber auch sie als richterliche Beamte, die keinerlei Weisungen unterliegen (RGSt Bd. 61 S. 423, 426/427).
Auch der aus jenen früheren Weisungen und jenem württembergisch-badischem Erlass sprechenden nicht unberechtigten Besorgnis, es könnten sich in Verfahren wegen Straftaten politischer Art nach den Umständen des ‚Falles Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit eines nach dem Gesetz bestimmten Richters ergeben, wird jetzt wieder auf dem gesetzlichen Wege Rechnung getragen, den die Strafprozessordnung für die Ablehnung eines Richters eröffnet (88 24 ff, namentlich auch § 30 StPO). Jedem Beteiligten, auch der Staatsanwaltschaft, steht es in einem solchen Falle frei, ein begründetes Ablehnungsgesuch gegen den betreffenden Richter vorzubringen, und die Entscheidung darüber steht seit dem 1. Oktober 1950 ‚wieder dem Gericht zu, aus dem hierbei das abgelehnte Mitglied.ausscheidet .(§ 27 StPO). Auch die frühere oder noch bestehende Verbundenheit eines Richters mit einer politischen Richtung kann so, selbst wenn sich der Richter selbst für unbefangen hält, die Besorgnis begründen, dass er in einer bestimmten Sache nicht unparteiisch und unvoreingenommen zu urteilen vermöchte und kann dann zur Ablehnung des Richters führen. Die dem Gesetz entsprec'.ende Handhabung der für die Ablehnung eines Richters massgebenden Grundsätze unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts. Der Senat hat im Urteil BGHSt Bd.1 S.34
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schon dahin entschieden, dass das Revisionsgericht die Entscheidungen über Ablehnungsgesuche auch in tatsäch-
licher Beziehung frei nachprüfen kann.
Die örtliche Staatsanwaltschaft führt in ihrer Gegenerklärung aus, die ordentlichen richterlichen Nitglieder des Schwurgerichts seien, wenn auch nicht gesetzlich, so doch mindestens tatsächlich an der Antsausübung verhindert gewesen. Denn man habe ihnen nicht zumuten können, sich einem-Einschreiten der Besat zungsmacht, gegebenenfalls sogar einer Bestrafung nach Art.
3 Nr. 13 des Gesetzes Nr. 14 AHK für den Fall auszusetzen, dass der Landeskommissar in der früher erteilten mündlichen Weisung einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes gesehen hätte. Dieser Erwägung steht schon die Tatsache entgegen, dass keines der ordentlichen Mitglieder des Schwurgerichts nach seiner dienstlichen Erklärung etwa deshalb nicht mitgewirkt hat, weil es sich tatsächlich verhindert fühlte; vielmehr wurde nur ein Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes geltend gemacht. Zum anderen verkennt die Staatsanwaltschaft hierbei, dass die besatzungsrechtlichen Bedenken durch die oben dargelegte Rechtsent- : wicklung überholt worden waren.
Die Ansicht, dass der für das Geschäftsjahr bestimmte - ordentliche -Vorsitzende und die andern ordentlichen Mitglieder des Schwurgerichts 'an der Ausübung des Richteramts in der vorliegenden Sache verhindert gewesen seien, beruhte nach alledem auf einer irrtümlichen Auffassung der Rechtslage. Die Besetzung des erkennenden Gerichts entsprach deshalb nicht der Vorschrift des § 83 GVe.
Das angefochtene Urteil muss daher nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 1 StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.
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Ob noch weitere Bedenken gegen die zur Besetzung des Schwurgerichts ergangenen Verfügungen bestehen, bedarf keiner näheren Erörterung, weil der von den Revisionen vorgebrachte Grund durchgreift.
II. Die übrigen von beiden Revisionen vorgebrachten Rügen brauchen hiernach nur insoweit erörtert zu werden, als dies für die neue Verhandlung zweckmässig ist. Sie sind sömtlich im Ergebnis unbegründet.
1.) Die übrigen Verfahrensbeschwerden des Angeklagten GB.
a) Die Revision macht geltend, die Beschlüsse, nach denen die Zeugin TE und der Zeuge Reg wegen des Verdachts der Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat gemäss § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben sollten, seien nicht vom erkennenden Gericht, sondern nur vom Vorsitzenden allein gefasst worden; denn die Sitzungsniedersckri?t erwähne mit keinem Wort die geheime Beratung oder Beschlussfassung. Der Angriff geht fehl. Nach § 273 StPO muss das Protokoll den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung. aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen. Die Tatsache der Beratung und ihr Inhalt lagen ausserhalb des Ganges der Hauptverhandlung, brauchten mithin in der Sitzungsniederschrift nicht erwähnt zu werden, wie sie auch, wenn sie erwähnt worden wären, an der förmlichen Beweiskraft des Protokolls nicht teilnehmen würden (vgl. RGSt Bd. 27 S. 3, 5). Aus dem Umstande, dass die Sitzungsniederschrift Über eine geheime Beratung vor Verkündung der Beschlüsse nichts erwähnt, kann Geshelb entgegen der Ansicht der Revision nicht entnommen werden, dass keine Beratung stattgefunden hat.
Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass sich das Gericht zur Durchführung der Beratung nicht notwendig aus dem Sitzungssaal in einen anderen Reum zu begeben
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braucht. Die Mitglieder des Gerichts könner sich über einfache Fragen auch im Sitzungszimmer verständigen.
Das Gericht ist auch an den im Laufe der Hauptverhandlung einmal gefassten und verkündeten Beschluss über die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen nicht gebunden. Es kann, nachdem es zunächst von der Vereidigung eines Zeugen abgesehen hat, diese nachträglich beschliessen, wenn es auf Grund der weiteren Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass der die Nichtvereidigung rechtfertigende Grund in Wahrheit nicht besteht. Es kann auch, wenn es zunächst den Zeugen vereidigt hat und erst die weitere Verhandlung ergibt, dass der Vereidigung ein Hindernis entgegensteht, erklären, dass es die eidliche Aussage nur als uneidliche würdigen wolle. Deshalb ergeht jeder noch im Laufe der Hauptverhandlung Über die Vereidigung eines Zeugen ver- . kündete Beschluss unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, dass sich euf Grund der weiteren Hauptverhandlung nichts an den tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung ändert. Ob dieser Vorbehalt ausdrücklich ausgesprochen wird oder nicht, ist ebenso gleichgültig wie der Umstand, ob ein solcher Vorbehelt in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wird. Ebenso kann das Gericht erklären, dass es die Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen auf einen späteren Zeitpunkt zurückstelle. Das wird nicht nur zweckmässig, sondern sogar notwendig sein, wenn sich nac!: dem vorläufigen Abschluss der Vernehniung eines Zeugen ergibt,. dass die tatsächlichen Unterlagen für die Frage der. Vereidigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vollst&ndig vorliegen werden.
b) Unerheblich ist die Rüge, die Sitzungsniederschrift enthalte schon bei der Wiedergabe der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Keichers am 30. November 1950 den Vermerk, dass der Sachverständige sein Gutachten erstattet habe, während er in Wahrheit an diesem Tage
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erklärt habe, dass er sein- Gutaci:ten ohne Einsicht in die Unterlagen noch nicht abgeben könne. Erst in der Verhendlung am 1. Dezember 1950 habe er, wie es auch in der Sitzungsniederschrift-vermerkt sei, nach Einblick in die Unterlagen sein Gutachten erstattet.
Es kann unentschieden bleiben, ob nicht schon in der von der Revision selbst vorgetragenen Äusserung des Srchverständigen am 30. November 1450, er könne noch kein endgültiges Gutachten erstatten, eine gutachtliche Äusserung zu sehen ist. Denn die Revision macht nur geltend, dass die Niederschri?t einen Fehler enthalte, nicht aber, dass das Verfahren fehlerhaft :gewesen sei. Auf einem Fehler des Protokolls könnte das Urteil nicht beruhen.
c) Unbegründet ist euch die Rüge, beim Lokaltermin im Gef£ngnis in Ettlingen sei § 226 StPO nicht beachtet worden. Die Revision macht geltend, bei der Vernehmung der Zeugen TED, VE, Red una IE sei nur ein Teil der Richter und der Geschworenen anwesend gewesen, die anderen hätten-sich an anderen Stellen des Speichers aufgehalten und der Vernehmung nicht beigewohnt. Diesem Vorbringen steht der Inhalt der Sitzungsniederschri?t entgegen, die für die Beachtung der eine wesentliche Förmlichkeit bildenden Vorschrift des \§ 226 den vollen Beweis liefert (§ 274 StPO).
4) Mit Recht rügt dagegen die Revision, dass in der Eauptverhendlung das Zeugnis der Kriminelpolizei Stutt-
‚gert von 29. November 1950 Über den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen Sau» verlesen wurde. Es enthält
zum Teil Wertäusserungen über die Persönlichkeit des Zeugen, ist also insoweit ein Leuvmundszeugnis, das nach § 256 StPO nicht verlesen werden durfte. Die Verlesung wurde auch nicht dadurch zulässig, dass ihr, wie das Protokoll ergibt, alle Beteiligten zustimmten. fuf den
Fehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Der Zeuge
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Sau blieb naclı § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt, weil das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimass und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Die Aussage ist auch im Urteil an keiner Stelle verwertet. Da das unzulässigerweise verlesene Leumundszeugnis nur auf die Vüräigung der Aussage des Zeugen Sau von Einfluss gewesen sein kann, diese Aussage im ganzen aber ohne wesentliche Bedeutung für die Urteilsfindung war, kann das durch die Verlesung zur Kenntnis des Gerichts gebrachte Leumundszeugnis auf die Entscheidung nicht von Einfluss gewesen sein.
e) Die Revision macht geltend, der in der Hauptverhandlung vom Staetsanvalt übergebene Bericht des Oberstaatsanwalts in Kerlsruhe vom 26. Oktober 1944 an den Oberreichsanvalt beim Volksgerichtshof, der das gegen den Fuhrunternehner Hogb demals durchgeführte Strafver?’ahren betroffen habe, sei in der Hauptverhandlung verlesen worden, ohne dass des Protok«ll darüber einen Vermerk enthalte. Damit rügt sie nur
die Tehlerhaftigkeit des Frotokolls, nicht die Tehlerhaftigkeit des Verfahrens. Die Protokollrüge kann auch hier der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
f} Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe den Begriff der Beteiligung verkannt, als es den Zeugen RB genäss § 60 Nr, 3 StPO unvereidigt liess, weil er der Beteiligung an der den Gegenstand Ges Verfahrens bildenden Tat verdächtig sei. Die Revision glaubt das deraus herleiten zu können, dass das Urteil die Bekundungen des Zeugen zum Teil für glaubwürdig gehalten hat und ihnen gefolgt ist. Teilnahmeverdacht eines Zeugen und Glaubwürdigkeit seiner Aussage stehen aber nicht in der Beziehung zueinander, dass bei Teilnahneverdacht stets die gesamte Aussage unglaubwürdig sein müsse oder dass die - im ganzen oder teilweise bejahte - Glaubwürdigkeit stets den Teilnahmeverdacht ausräune.
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Das Gericht kann vielmehr, ohne damit cinen üechtsfehler zu begehen, den Teilnahmeverdacht bejahen und die Aussage trotzdem ganz oder teilweise für glaubwürdig halten. Dar- ‚über hat es nach seiner freien, pflichtgemässen Über- „zeugung zu entscheiden (3 261 StPO). Unerhetlich ist, ob !im Urteil einige Bekundungen des Zeuger, wie die Revision behauptet, nicht aufgenommen worden sind. Denn das Urteil het nicht die Bekundungen der Zeugen, sondern die für erwiesen erachteten Tatsachen zu enthalten, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet (5 267 Abs. 1 StPO).
g)} Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, der Vorsitzende hare dadurch gegen ; 273 Abs. 3 StPO verstossen, dass er die gutachtlichen Äusserungen der in der Hauptverhandlung vernommenen ärztlichen Sachverständigen nicht im Wortlaut in das Protokoll aufgenommen habe. Ob eine Äusserung oder eine Aussage ihrem Wortlaut nach in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden soll, entscheidet der Vorsitzende, erforderlichenfalls das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beteili-ten kein Recht auf Aufnahme bestimmter Erklärungen heben (RGSt Bd. 5 S. 3525 Bd. 8 S. 3945 Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 421/51).
2.) Die Verfahrensrügen des Angeklagten T@® entsprechen zum Teil denen des Angeklagten GB. Sie können aus den unter 1 a - g erörterten Gründen keinen Erfolg haben. Soweit die Revision IB geltend macht, nicht nur der Zeuge RB, sondern auch die Zeugen FE, Rep unä
Ü | seien zu Unrecht wegen des Verdachts der- Beteiligung unvereidigt geblieben, bewegt sie sich auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Drss sich das Gericht bei der Entscheidung Über die Trage der Vereidigung dieser Zeugen von irrigen rechtlichen Erwägungen habe leiten lassen, was allein vom Revisionsgericht nachgeprüft werden könnte, ist nicht er-
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eine Feststellungen, die sich mit den im Beweisamtrage
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a) Den im Schriftsatze der Verteidigung vom 1. Dezember 1950 enthaltenen Beweisamtrag lehnte das Gericht mit der gi Begründung ab, dass die in das llissen der Zeugen — Tatsachen als wahr unterstellt würden. Die Revision rügt, 5 das Gericht hate sich daran nicht gehalten, sondern abweichende Feststellungen im Urteil getroffen. Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor. Der Beweisentrag betraf Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung der Verteidigung ı ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer nicht Beamter im: Sinne des § 359 StGB gewesen sei. Das Urteil enthält
aufgestellten und vom Gericht als ‘wahr unterstellten Be- i hauptungen nicht vereinigen liessen. Es hat nur aus ihnen * andere Schlüsse gezogen, als die Revision gezogen wissen will. Das war dem Schmirgericht nicht verwehrt. Es hatte die nur als wahr behandelten Tatsachen im einzelnen nach seiner freien pflichtgemässen Überzeugung ebenso zu würdigen wie die voll bewiesenen (§ 261 StPO).
b) Schliesslich kann auch die Rüge der Verletzung des
§ 275 Abs. 1 StPO der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Ter Senat hai» schon in 1 StR 429/51 vom 2. Oktober 1951 dahin entschieden, dass das Urteil auf der Überschreitung der Wochenfrist nicht beruhen kann und auch die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die verspätete Absetzung der Gründe | kann nur dem Revisionsgericht bei der sachlichrechtlichen Br Prüfung Anlass geben, an ihre Schlüssigkeit und Voll- : ständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ob das Urteil diesen genügt, ist auf die Sachrügen hin zu prüfen.
3. _ Die Sachbeschwerde des Angeklagten GW ist undegründet.
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a) Im Falle SB macht die Revision zu Unrecht geltend, der Angeklagte habe nach den Feststellungen des Schwurgerichts keine unerlaubten Zwangssmittel angewendet. Der Angeklagte erklärte, wie das Urteil im einzelnen darlegt, dem erst 18 Jehre alten jungen Hann, der noch zur Schule ging, er werde ihm Prügel geben, ihn "in die Fresse hauen", ihn in Fürsorgeerziehung oder in ein Konzentrationslager bringen, er werde sein Leben und seine Zukunft verpfuschen
und seine Eltern treffen, wenn er nicht aussage. Dass diese -
vom Angeklagten ernst gemeinten und von Al ernst aufgefassten Drohungen unerlaubte Zwangsnittel waren,. bedarf
keiner näheren Ausführung. Die Verurteilung des Angeklagten .
wegen Aussageerpressung () 343 StGB) in diesem Falle wird ‚ aleodurch die Feststellungen getragen.
b) Im "alle Sch@P ist unverständlich, was die Revision mit dem Hinweis bezweckt, der Angeklagte habe an Sche die Frage nach der Herkunft der bei ihm vorgefundenen Schrirtstücre richten dürfen. Denn das Schwurgericht hat hier äen Tatbestand der Aussageerpressung zutre?’end nicht deswegen bejaht, weil der Angeklagte als vernehmender Polizeibeamter an Sch eine unzulässige Frage richtste, sondern deshalb, weil er, um auf diese Frage eine bestimmte Anwort zu erhalten, den Vernommenen in der im Urteil näher dargelegten Weise misshandelte. Dem Einwand, der Angeklagte habe Sch@® nur aus Verärgerung misshandelt und nicht zu dem Zwecke, von ihm ein Geständnis oder eine Aussage zu erpressen, stehen die klaren Feststellungen des Urteils entgegen. Rechtlich abwegig ist die Meinung der Revision, weil der Angeklagte in diesem l'’alle wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden sei, hätte er nicht auch wegen Aussageerpressung verurteilt werden dürfen; die Misshandlung des Opfers sei in jedem Falle durch die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt abgegolten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war die Ohrfeige,
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: zu prüfen (§ 261 StPo). Wenn es dabei zu einem anderen Er- :
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die der Angeklagte dem Sci in dessen- Wohnung versetzte, eine Jähzornshandlung, mit der er keinen anderen Zweck verfolgte, als seiner Wut freien lauf? zu lassen. während die Misshandlungen bei der Vernehmung auf einem neuen Entschluss beruhten und den Zweck verfolgten, von dem hHisshandelten Geständnisse oder Aussagen zu erpressen. Die Beurteilung des ersten Talles als Körperverletzung im
Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) und des zweiten Falles als Aussageerpressung in Teteinheit mit Körperverletzung im Amt [88 343, 340, 73 StGB) ist denach rechtlich einwandfrei.
c;, Im Falle Hol känpft die Revision nur in unzulässiger \leise gegen die Feststellung an, dass der von dem Ange!lagten und in seinem Einverständnis und mit seinem Willen von dem Mitangeklagten T@® nisshandelte id 4 infolge der Misshandlungen ein Geständnis abgelegt habe. Der Bericht des Oberstaatsanwalts in Karlsruhe vom 26. Oktober 1944 in dem damals gegen Hoiib gerichteten Strafverfahren sagte zwar, dass Holb bisher bestritten ’ hebe, die Zugehörigkeit der von ihm auf einem lastkraftwagen beförderten ausländischen Arbeiter zu einer Widerstandsorganisation gekarnt zu haben. Ob aber dieser Bericht der vom Schwurgericht getroffenen Feststellung entgegenstand, hatte das Gericht nach seinem freien Ermessen
gebnis als die Revision gelangte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht. wer nicht verpflichtet, im Urteil alle seine Erwägungen hierzu im einzelnen zu erörtern. Im übrigen ist die Verurteilung wegen Aussageerpressung, was die Revision offenbar übersieht, nicht von der Feststellung abhängig, dass der Vernommene infolge der Anwendung unerlaubter Zwangsmittel ein Geständnis ablegt oder Aussagen macht, sondern Aur davon, dass ein Beamter in einer Untersuchung solche iittel anwendet, um Gestänänisse oder Aussagen zu erpressen. Der Behauptung, T@Phabe Hole aus eigenem Entschluss
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und ohne \lissen und \illen des Ingeklagten gefoltert, stehen die klaren Feststellungen des Urteils entgegen.
d) Im Felle OENB het das Schwurgericht für erwiesen erachtet, dess der Tod dieses russischen Arbeiters
infolge (er Körperverletzung eintrat, die der Angeklagte gemeinsam mit dem Hitengeklagten TB ihn zugefügt hatte. Die Feststellung stützt sich auf das Gutachten des Sach-
. verständigen Dr. Melchers und die Aussage des Sachver-
ständigen Zeugen Dr. ICE. Was ü:üe. Revision hiergegen vorbrin:t, bewegt sich auf dem der Nachprüfung in diesem Nechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Es braucht hier nich; erörtert zu werden, ob der Tatbestand des § 226 StGB immer schon dann zu bejahen ist, wenn die Körperverletzung nicht hinweggedecht werden
kann, ohne dass die Todesfolge entfiele, oder ob zwischen
der Körperverletzung ünd der Todesfolge ein sogen. adäquater Ursachenzusammenhang gefordert werden muss. Denn hier konnte mit dem Tode des lüisshandel:tten nach all-
gemeiner Erfahrung gerechnet werden. Der Angeklagte hatte
sein Onfer den grausamsten und qualvollsten Folterungen unterworfen, obwohl es sich um einen an Bronchopneumonie erkrankten Wann handelte, den er selbst unmittelbar vorher erst aus dem Xrankenhaus, in dem er sich zur Behandlung befand, herausgeholt hatte. Ob dem Angeklagten in Bezug auf die Todesfolge Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist für die {mrendung des § 226 StGB unerheblich. Das Schwurgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der i.nge':lagte in Bezug auf die Todesfolge fahrlässig gehandelt habe. Die Ansicht, der Tatbestand des
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§ 222 StGB werde durch den des § 226 "überdeckt", so dass keine Tateinheit zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge und der fahrlässigen Tötung vorliege, ist allerdings unzutreflend. Denn keiner der beiden Tatbestände geht im anderen auf, sie überschneiden sich vielmehr. Der - Angeklagte hätte deshalb wegen Körperverletzung mit Todes-
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folge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt werden müssen. Er ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass eine Verurteilung wegen ‚fahrlässiger Tötung nicht ausgesprochen wurde. .
Die Strafzumessungsgründe legen dar, dass in diesen Falle die Höchststrafe von fünf Johren Zuchthaus angebracht sei. Daraus geht hervor, dass die Strafe dem § 343 StGB entnommen wurde und nicht dem tateinheitlich verletzten § 226 StGB, wie es § 73 StGB vorschreibt. Das’ beschwert den Angeklagten nicht, wirkt vielmehr nur zu seinen Gunsten.
e) Auch im Falle Tre känpft die Revision nur mit Erwägungen, die auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet liegen, gegen die verfahrensrechtlich einwandfrei getrof2ene Feststellung des Schwurgerichts an, dass der Tod des Opfers eine Folge der Wisshandlungen gewesen sei, die der ngeklagte beging. Auch wenn der Umstand, dass der kisshendelte in kein Krankenhaus zur ärztlichen Behandlung der ihm zugefügten Verletzungen überführt wurde, für die Todesfolge mitursächlich gewesen sein sollte, wurde dadurch entgegen der Annahme der Revision keine neue Ursachenreihe, losgelöst von den vorangegangenen Misshandlungen, begründet.
Dass das Schwurgericht auch in diesem Falle entgegen § 73 StGB die Strafe dem § 345 StGB und nicht dem § 226 StGB entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
f) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, dass in den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ohne dass seine Opfer im einzelnen namentlich bekannt
sind, die Feststellungen nicht bestimmt und klar genug seien, um die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Sie müssen nur so deutlich sein, dass die richtige Anwenäung des Rechts auf den Sachverhalt im einzelnen nachgeprüft werden kann. Dazu gehören nicht notwendig die Namen der Verletzten und Angaben über den genauen Zeitpunkt der Tat. Es muss jedoch klar sein, dass dem Urteil und seinen !ieststellungen eine zweifelsfreie
und feste richterliche Überzeugung zugrunde liegt und nicht nur eine unbestimmte und unsichere Schätzung. Tiesen fnforderungen kommt das Urteil nach. Ihm ist
zu entnehmen, dass die sechs weiteren Yälle der Aussageerpressung in denen die Namen der Opfer nicht ermittelt werden konnten, nach der Überzeugung des Schwur-- gerichts in die Zeit fallen, in der der ÄAngelilagte dem Sonderkommando BSiT zugeteilt war, also in die Zeit von April bis Oktober 1944 und von Ende 1444 bis Frühjehr 1945, und dass die Opfer sämtlich fremdarbeiter oder "remdarbeiterinnen waren. Das Schwurgericht hält, wie dem Urteil weiter zu entnehmen ist, flür erwiesen, dass der Angeklagte auch in diesen sechs Tällen die Cpfer mit Gem Gummiknüppel oder dem "Tarrenschwanz" misshandelte, um von ihnen Aussagen oder Gestänänisse zu erpressen. Dass es euch hier die volle richterliche Überzeugung erlangte, ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als diese sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten in der Heuptverhendlung stützt. Die Anwendung der §§ 343, 5340, 223 a, 73 StGB auf jeden dieser Fälle begegnet mithin keinen rechtlichen Bedenken.
Kein Rechtsfehler zeigt sich auch in denjenigen Fällen, in denen die Revision keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet und die deshalb nur auf Grund Ger allgemein erhobenen Sachrüge zu prüfen waren.
g) Soweit die Revision vorbringt, das Vorgehen des {ngeklagten sei gerechtferii;t oder doch wenigstens ent-
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fochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. auch OCHSt
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schuldigt, weil er auf Grund ihm erteilter Befehle gehandelt habe, steht dem die Feststellung entgegen, dass sein Vorgesetzter Rn die von ihm angewandten Vernehmungsmethoden gar nicht gewünscht und der Angeklagte in jedem Falle "auf eigene Faust" gehandelt habe. Au? die rechtlich völlig abwegige Meinung der Revision, es könnte überhaupt eine Weisung oder einen Befehl geben, der die .unmenschlichen Grausamkeiten, die der Angeklagte begengen hat, rechtfertigen oder entschuldigen könnte, oder auf deren Grundlage er hätte annehmen können, sein Verhelten sei nicht rechtswidrig, braucht deshalb nicht
näher eingegangen zu werden.
Die Auffassung, die Verbrechen des Ingeklagten müssten unter dem Gesichtspunkt des Staatsnotstandes oder des persönlichen Notstandes als gerechtfertigt oder als entschuldigt angesehen werden, ist rechtlich so abwegig, dass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des ange-
Bd. 3 S. 121, I23).
h) In den Fällen Oww und Tree hätte die Strafe, . wie oben schon dargelegt, nicht dem 9:343 SteB,tson-:, dern dem § 226 StGB entnommen werden. müssen. Der Ange klagte ist dadurch jedoch nicht beschwert. Sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Anrechnung von Internierungshaft auf eine Strafe nach § 60 StGB nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass § 60 StGB nicht nur die Untersuchungshaft der Strafprozessordnung im Auge hat, sondern dass jede Art Haft auf die Strafe angerechnet werden kann, ‚deren Verhängung oder Tortdauer in einem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat steht (RGSt Bd. 38 S. 1825 HRR 1939 Nr.390). Der Billig-
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keitsgrund, der die Rechtsprechung hierzu bestimmt hat, trifft auch auf die Internierungshaft für diejenige Zeit zu, in der sie für die Zwecke des Verfahrens, in dem die Strafe ausgesprochen ist, fortdauert. Dass die Internierungsheft von der Besatzungsmacht angeordnet, das Strafverfahren aber von deutschen Gerichten durchge-- führt ist, ist ohne Bedeutung (vgl. OGHSt Bd. 1 S. 95, 1045 Bd. 1 S. 171). Dem.Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, dess: die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen eine Anrechnung möglich ist, hier gegeben waren. Der Unstand, dass der Angeklagte in Unterbrechung der Internierungshaft vom 5. kärz bis zum 8. Lugust 1949 für die Zwecke der Durchführung dieses Verfahrens in Untersuchuneshaft genommen wurde, dann wieder in Internieruneshaft überführt und am 4. Januar 1949 erneut in Untersuchungshaft genommen wurde, spricht im Gegenteil deutlich gegen die in der Revisionsbegründung neu aufgestellte Behauptung, dass auch die Internierungshaft ganz oder teilweise der Durchführung dieses Verfahrens gedient habe. Die Revision macht nicht geltend, das Schvwurgericht hebe bei der Ermittlung und Aufklärung der Vorgänge, die für die Inrecknung der Internierungshaft von Bedeutung sein konnten, verfehrensrechtliche Vorschriften verletzt.
Die Sachbeschwerde für GB erweist sich nach &zlledem im ganzen als unbegründet.
4. Die Sachbeschwerde des Angeklagten MB richtet in den Fällen Om, TreD und Ho sowie in den sechs Fällen, in denen die Namen der Verletzten nicht feststehen, Angriffe gegen das Urteil, die denjenigen des Angeklagten CD gleichen. Sie sind unbesründet. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu 3 c, d, e und f Bezug genommen werden.
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Ob das Schvurgericlh:t mit Recht angenommen hat, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen ist, ist für die Entscheläung des Tslles nur von untergeoräneter Bedeutung, denn auf diese Trage kommt es nur insoveit an, als der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB verurteilt worden ist. Die Beihilfe zur Xörperverletzung im Amt steht aber hier stets in Tateinheit mit anderen Gesetzesverletzungen, und die Strafe ist in keinem Falle dem § 340 StGB entnommen worden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Aussageerpressung ist von der Beanteneigenschaft nicht abhängig, da es sich dabei um ein eigentliches Amtsverbrechen handelt, zu dem auch ein Nicht-- beamter Beihilfe leisten kenn. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und wegen gefährlicher Körperverletzung hängt von der Beamteneigenschaft des Angeklagten nicht ab.
Das Schwurgericht hat diese jedoch auch ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Aus den Teststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte, ohne Beamter im staatsrechtlichen Sinne zu sein, von einer damals zuständigen Stelle, nämlich dem Reichs-: sicherheitsheuptant, durch ausdrücklichen öffentlichrechtlichen £kt zu Dienstverrichtungen berufen worden war, die aus der Staatsgewalt abzuleiten waren und staatlichen Zwecken dienten. Diese Dienstverrichtungen R bestanden auch, wie aus dem Urteil hervorgeht, nicht nur in der üblichen Tätigkeit eines Dolmetschers. Dass der Angeklagte im Jahre 1943 als Soldat zur Erfüllung ! der Wehrpflicht einberufen worden ist und in dieser Eigenschaft zur Gestapo nach Kerlsruhe abgeorädnet worden wäre, nimmt das Urteil nicht an und brauchte das auch aus den von der Verteidigung unter Beweis gestellten und als wahr unterstellten Tatsachen nicht zu folgern.
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Rechtlich fehlerhaft ist nur die Annahme, der Angeklegte habe sich, obwohl er die Tatbestände der §§ 223 a, 226 und 340 StGB vollständig eigenhändig verwirklicht hat, insoweit doch nur der Beihilfe schuldig gemacht. Ver die Ausführungshendlung eigenhändig begeht und den gesetzlichen Tatbestend selbst voll verwirklicht, ist regelmässig nicht Gehilfe, sondern Täter. Eine fusnahme von dieser Betrachtungsweise ist allenfalls für diejenigen Fälle denkbar, in denen jemand u seinen Willen den eines anderen vollständig unterordnet. Ein solcher Fall ist hier nach den Feststellungen nicht gegeben. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er in allen ällen nicht els Täter, sondern nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist.
III. Zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwelsung der Seche führt demnach nur die Rüge der unvorschriitsmässigen Besetzung des erkennenden Gerichts.
Für die neue Entscheidung sei noch darauf hingewiesen, dass der Urteilssatz die Schuld jedes Ingelklegten klar und zusammenfassend bezeichnen muss. Ein Aufbau des
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Urteilssatzes allein nach den einzelnen Straltaten, an denen jeweils mehrere Angeklagte beteiligt sind, verwechselt die Aufgaben des Urteilssatzes mit denen der Urteilsgründe.
Richter Dr. Peetz Mantel
Dr. Geier Jagusch