Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 01.04.1952 – 1 StR 867/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Fügt der zu einer getährlichen Körperver- letzung Angestiftete dem Hisshandelten, insoweit über den Vorsatz des Anstifters hinausgehend, . mit Tötungsvorsatz eine Verletzung zu, die a auch zum Tode des Opfers führt, ist der An- ' stifter der Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge schuldig (sofern nicht die vom . Täter mit Tötungsvorsatz'zugefüste Körperver- u letzung von anderer Art und Beschaflemueit “ ist, als der Anstifter wollte und es sich vorstellte). ..
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Für das Nachschlagewerk I! ) . . . ) zuIl2
Für die Amtl. Sammlung ! \ Gesetz: StGB § 8 226, 48.
Rechtssatz: Fügt der zu einer getährlichen Körperver-
letzung Angestiftete dem Hisshandelten, insoweit
über den Vorsatz des Anstifters hinausgehend, . mit Tötungsvorsatz eine Verletzung zu, die a auch zum Tode des Opfers führt, ist der An- ' stifter der Anstiftung zur Körperverletzung
mit Todesfolge schuldig (sofern nicht die vom . Täter mit Tötungsvorsatz'zugefüste Körperver- u letzung von anderer Art und Beschaflemueit “ ist, als der Anstifter wollte und es sich
vorstellte). ..
Aktenzeichen: 1 StR 867/51- : Urteil vom 1. April 1952 Scın& Rotiweil 4
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Im Namen des_ Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlossermeister Franz H @EEEEEED - : GENEEEEEENENEB aus DoOEEEB-LiE, geboren am Di. ED in cam,
z.2t. in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, c Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. NEED als Vertreter der Bunäesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Rottweil vom 6.0Oktober 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat äie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Verfahrensrügen.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sinä im Ergebnis sämtlich unbegründet.
1.) Der’ in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene
DEEEB hat zwar nach den Feststellungen des Schwurgerichts den Reichsbahnoberrat IP nach seiner Einlieferung in das Lager Dorii> ausgepeitscht, er handelte dabei aber auf Befehi Ka und stand hierbei unter lebensbe- " . ärohendem Zwang. Auf dieser Grundlage hat das Schwurge- . richt den Verdacht ‘einer strafbaren Beteiligung Da
an der Misshandlung ID verneint. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Da die Voraussetzungen des § 60
\ir 3 StPO vom Schwurgericht somit ohne Rechtsirrtum verneint wurden, entsprach die Vereidigung des Zeugen der Regel
äes § 59 StPO. Dass DEEP, vie die Revision behauntet,
auch in anderen Fällen kithäftlinge misshandelt und da- = bei nicht unter lebensbedrohendem Zwange gehandelt habe,
geht weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsnieder- “ schrift hervor. Bei der- Prüfung der Frage, ob das Schwurgericht 8 60 Nr 3 StPO verletzt hat, muss diese äurch nichts erwiesene Behauptung äaher unberücksichtigt bleiben. Dass das Schwurgericht durch die Vereidigung äes Zeugen DEE § 60 Nr 5 StPO verletzt habe, ist nach alledem nicht ersichtlich.
2. ) Von ‘den 41 im Verlaufe der sechstägigen Hauptverhandlung vernommenen Zeugen wurden sieben, nachdem sie vernommen und auf ihre Aussage vereidigt worden waren, im
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weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nochmals gehört
(Hein, TED, Schw, Martina vB, Eisa Tu: KO und Ge@@). In der Sitzungsniederschrift findet sich kein Vermerk darüber, dass sie auch auf ihre wei-
tere Zeugenaussage vereidigt worden wären oder die Richtigkeit ihrer Aussage gemäss § 67 StPO unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert hätten, Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das nicht geschehen ist (§ 274 StPO). Die Revision sieht darin
mit Recht eine Verletzung der §§ 59, 67 StPO. Jeder Zeuge ist nach § 59 StPO nach seiner Vernehmung zu vereidi- .gen.. Der Eidessatz geht nach § 66c StPO dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Yahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat. Der Eid bezieht sich also nur auf die Aussage, die der Zeuge bis zur Eidesleistung ge-. macht hat. Spätere Bekundungen werden durch ihn nicht gedeckt. Wird ein Zeuge nach der Vereidigung noch einmal gehört, muss ihn ‘das Gericht deshalb nach § 59 StPO wiederum vereidigen oder ihn nach § 67 StPO die Richtickeit der Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen, es sei denn, dass das Gericht aus einem im Gesetz. vorgesehenen Grunde von der Vereidigung absieht und die Entscheidung darüber bekannt macht.
Dieser Verfahrensmangel ist indes auf das Urteil ohne Einfluss geblieben. Tie Revision behauptet nicht, dass die genannten sieben Zeugen ihre beeidigte Aussage in einem wesentlichen Punkte ergänzt oder berichtigt hätten. Das Schwurgericht hat zudem, wie das Urteil erkennen lässt, die Aussagen der genannten sieben Zeugen
in ihrer Gesamtheit als eidlich und glaubwürdig gewürdigt.
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Das war zwar, soweit die nicht beeideten Bekundungen bei der zweiten Anhörung der Zeugen in Betracht kamen, eine irrige Annahme. Es ergibt sich aber daraus, dass die tatsöchliche Grundlage des Urteils nicht anders gewesen wre, wenn das Gericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend die Zeugen erneut vereidigt hätte oder sie die Richtigkeit ihrer weiteren Aussagen unter Berufung auf den früher geleisteten Eid hätte versichern lassen. Da die Revision selbst nicht behauptet, dass Gie bei der zweiten Anhörung von den Zeugen gemachten Bekundungen die erste Aussage in irgendeinem wesentlichen Punkte ergänzt oder berichtigt haben, muss nach Lage der Dinge auch als ausgeschlossen angesehen werden, dass die bei der zweiten Vernehmung gemachten Bekundungen anders ausgefallen wären, wenn das Gericht die. Zeugen veranlasst hätte, die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den schon geleisteten Eid zu versichern. Das Urteil beruht deshalb nicht auf dem Verfahrensfehler (RGSt Bü 64 S 379). Auch diese Rüge kann dsher im Er-. gepbnis keinen Erfolg haben.
3.) Ob und gegebenenfalls in welchem Unfange Bekunädungen von Zeugen wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden sollen (§ 273 Abs 3 StPO), bestimmt der Vorsitzende; erst wenn dessen Anordnung beanstandet wird, entscheidet das Gericht (§ 238 Abs 2 StPO). Da der Vorsitzende davon absah, äie wörtliche Aufnahme von Zeugenaussagen in die Niederschrift anzuoränen,. und der Angeklagte und sein Verteidiger dage;en nicht die Entscheiäung des Gerichts anriefen, entfällt schon aus diesem Grunde jeder Revisionsgrund. Die Vorschrift des § 2753
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Wahrheit von Bedeutung sind. Sie könnte also nur. ver-
II. Sachbeschwerde.
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Abs 3 StPO gibt zudem, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt Bd 5 S 352; Bü 28 S 394; Urt des Senats vom 2.Oktober 1951 - 1 StR 421/51), überhaupt kein Recht auf Niederschreibung von Zeugenaussagen, dessen Verletzung die. Revision begründen könnte.
4.) In der Hauptverhanälung verzichteten äie Staatsanwalt- ° schaft, der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Verneh- , mung des in der Anklageschrift genannten Zeugen OENB. Die Revision behauptet, der damals in Strafhaft befind-
liche OD habe angekündigt, dass er bei der Vernehmung Schwierigkeiten machen wolle, wenn er nicht vor-
her aus der Haft entlassen werde. Deshalb habe der Vorsitzende den Prozessbeteiligten nahegelegt, auf ihn zu verzichten; er habe jedoch davon abgesehen, sie !iber
Giesen Grund zu unterrichten; Die Revision sieht in der Unterlassung einer solchen Mitteilung eine Verletzung
der Aufklärungspflicht. Diese Rüge ist abwegig. Die Aufklärungspflicht besteht darin, dass das Gericht gehal-
ten ist, auch Ohne einen dahin zielenden Antrag der Beteiligten die Beweisaufnahne auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fir die Erforschung der
letzt sein, wenn die Umstände dem Gericht geboten hätten, OB trotz des Verzichts der Beteiligten als Zeugen zu vernehmen. Nach dieser Richtung bringt die.
Revision selbst nichts vor.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen:
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Nachdem in der zweiten Aprilh’ilfte des Jahres 1945 der Kreis Bein von frenden Trupven besetzt worden war, wurden in zahlreichen Ortschaften dieses Kreises Ortskommandanturen eingerichtet, teils von der Truppe, teils von ehemaligen K2-Häftlingen, die sich bis zur Besetzung ;dieesRaumes dort in Lagern befunden und bei der . Deutschen ÖEEEEEB-Forschungsgesellschaft (DÖLF) in Schügggp Kreis DEE zearbeitet hatten. Von -den Ortskommandanturen wurden zahlreiche Personen aus den verschiedensten Gründen in Haft genomnen. Die von der Ortskommandantur Do tn verhafteten Personen wur-- den zum grossen Teil in das ehenalige KZ-Lager" Dorn @B verbracht, wo sie von dem hauptsächlich aus Tschechen und Polen bestehenden Bewachungspersonal in bestialischer Weise gequält und misshandelt wurden. Mindestens 16 Opfer fanden dabei einen qualvollen Tod. .Der Ortskommendant von Dot u , der sus Frankreich gebürtige, aber beim SD tätig gewesene Alfons SCHE, der sich den Nauen Del zugelegt unä eine französische Offiziersuniform beschafft hatte, und ein
Tscheche namens Hilan Ken, der sich bei einer tsche- N
chischen Arbeitskompanie befunden hatte und bei der Ortskommandantur tätig war, waren bei den unmenschlichen Qu*lereien der im Lager Dora festgetaitenen Opfer führend. Dem Angeklagten gelang es, ebenfalls bei der Ortskomsnandantur von Dot Eingang zu finden und das Vertrauen Deletres und Ki zu erverben. Ihm waren die Zustände im Lager Dora und die führende Rolle Deiiib und Keim bei den Misshandlungen bekannt.
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Als der Angekla;te bei einem Besuch des Lagers am 18. Mai 1945 des Reichsbahnoberrats IB ansichtig wurde, der kurz vorher in das Lager eingeliefert worden. war und schon so misshandelt worden war, dass er aus zahlreichen Wunden blutete, äusserte er zu den \Wiachmannschaften, ID sei schulä am Tode vieler KZ-Häftlinge. Diese Behauptung war erlogen. Der Angeklagte wusste vielmehr, dass gerade ID bemüht gewesen war, soweit wie möglich das Los der KZ-Häftlinge zu erleichtern. Die erlogene Äusserung des Angeklagten wirkte auf KB und seine tschechische Begleitung als Signal, sich auf ID zu stürzen und ihn mit Latten . und ähnlichen Werkzeugen niederzuschlagen. Als er regungslos am Boden lag, wurde er mit Wasser begossen. Als er sich daraufhin bewegte, schlugen sie erneut auf ihn ein, bis ihm schliesslich Kee mit den Worten: "Tas, du Hund lebst noch?" mit Tötungsvorsatz eine Kugel Gurch den Kopf schoss, die seinen Tod herbeiführte.
Das Schwursericht hält nicht fÜr erwiesen, dass der Angeklagte den Kg und seine Begleitung zur Tötung TED bestimmen wollte. Es hat aber die Überzeugung erlangt, dass er bei der Bemerkung über IP nit dem Willen und in der Vorstellung handelte, die Wachmannschaften daäurch in Trut zu versetzen und zur grausamen Misshandlung IP zu veranlassen. Dabei. unfasste sein Wille auch - entsprechend seinen Erfahrungen mit K@Pund der tschechischen Wachmannschaft - äie Verwendung von Hieb- und Schusswaffen der verschiedensten Art.
“ Soweit die Revision geltend macht, Ger Angeklagte habe die vom Schwurgericht für erwiesen 'erachtete Jusserung nicht getan, er habe jedenfalls mit ihr seine Be-' gleitung nicht zur Misshandlung ID vestimmen wollen, seine Bemerkung habe auch nicht diese Wirkung gehabt, weil KB und Gie tschechischen \iachmannschaften schon
von sich aus dazu entechlossen gewesen .seien, I zu
misshandeln, behauptet sie keine Rechtsfehler, auf die die Revision allein gestützt werden kann, sondern greift nur in unzulässiger Weise die Feststellungen an. In den Überlegungen und Erwägungen, mit denen das Schwurgericht.
seine Überzeugung näher begründet, zeigen sich auch keine .
Widersprüche oder sonstige Hüngel, die als Rechtsfehler bezeichnet werden könnten.
‘Durch die Äusserung, Is sei am Tode vieler KZ-Häftlinge schuld, bestimate der Angeklagte den dabei anwesenden KB und Angehörige der Wachmannschaft, sich
vereint auf I zu stürzen und ihn mit Waffen und Werk-
zeusen aller Art grausam zu misshandeln. Die in das Lager DorB verbrachten Opfer waren zwar auch sonst vor den unmenschlichsten Quälereien durch Kg, Dcii>
und ihre Genossen, ja selbst ihres Lebens nie sicher. Trotzdem wäre es, wie sich aus den Feststellungen zueifelsfrei ergibt, zu dem Angriff auf Iggp der mit seinem Tode endete, nicht zu dieser Zeit und nicht in der besonderen festgestellten Weise gekommen, wenn der Angeklagte nicht durch seine Bemerkung KB und dessen Verbrechensgenossen in besondere Wut versetzt und dadurch veranlasst hätte, sich auf IB zu stürzen. Die An-
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stiftung zur gefährlichen Köryerverletzung entfällt - deshalb nicht etwa‘ schon deshalb, weil die Täter bereits fest zur Tat entschlossen waren und IB auch ohne die Lige des Angeklagten, die sie zu besonderer Gut reizte, zu derselben Zeit und in derselben Weise misshandelt hätten. Diese Wirkung seiner Worte entsprach dem \iillen und der Vorstellung des Angeklagten. Nur soweit Kg schliesslich mit Tötungsvorsatz auf sein Opfer schoss, entsprach der Verlauf der Tat nicht mehr dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten.
Er ist deshalb mit Recht nicht wegen Anstiftung zum iord oder zum Totschlay verurteilt worden. Dagegen hielt sich die Schussverletzung, äie zum Tode des Opfers führte, noch im Kreis dessen, was sich der Angeklagte als mögliche Folge seiner Bemerkung vorgestellt und gewollt hatte. Dem Angeklagten war, wie das Urteil darlegt, bekannt, dass KEEP und üje Lagermannschaft schwer bewaffnet waren, Er wusste, dass sie bei tisshanälungen und Quäilereien auch von ihren Schusswaffen Gebrauch gemecht hatten. Die Verwendung jeder Art von Waffen, euch von Schusswaffen, bei der von ihm gewollten Aiss-
handlung war ihm recht, Der äussere Tathergang, Gie
äen Tod des Opfers herbeiführende Schussverletzung nicht ausgenommen, wich in keinem Punkte von dem ab, was er wollte unä sich vorstellte, als er seine Begleitung zu dem Angriff auf Ip reizte. Mur sein Wille unterschied sich von dem Kup darin, dass KEEED den Toa ICE infolge Ger Schussverletzung wollte, auch dieser Erfolg also von seinem Vorsatz umfasst war, während dem Willen und der Vorstellung
des Angeklagten nur die Verletzung entsprach, ihre Folge aber, der Tod LED. möslicheiweise nicht von
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seinem Willen umfasst war. Da beim Tatbestande des
§ 226 StGB der Vorsatz des Täters sich nicht auf die Todesfolge erstrecken darf, ist auch der Tatbestand der Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (8§ 226, 48 StGB) dann gegeben, wenn der Wille des Anstifters -
-, auf die Begehung einer Körperverletzung gerichtet ist,
diese vom Angestifteten begangen wird und den Tod des Verletzten zur Folge hat, ohne dass diese-Folge vom Willen und der Vorstellung des Anstifters umfasst wird. Handelt der Ausführende dabei mit dem über den Vorsatz des Anstifters hinausgehenden Vorsatz, das Opfer durch
die Verletzung zu töten, so steht dieser Umstand der Ver-
urteilung des Anstifters wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz des § 50 Abs 1 StGB, dass jeder von mehreren an einer Tat Beteiligten ohne Rücksicht auf die Schuld des andern nich seiner Schuld zu bestrafen ist. Voraussetzung ist nur, dass die vom Ausführenden mit Tötungsvorsatz zugelügte Körperverletzung nicht von anderer Art und Beschaffenheit ist, als der Anstifter wolite und es sich vorstellte. Für das Verhältnis des Anstifters.zum Täter gilt insoweit, wie das Schwurgericht unter Berufung auf RGSt Bd 67 Ss 367 mit Recht ausgeführt hat, grundsätzlich nichts anderes wie für das Verhältnis von mehreren Kittätern zueinander, von denen der eine mit Tötungsvorsatz handelt, dem andern aber dieser auf den Erfolg gerichtete und ihn umfassende Vorsatz fehlt. Da das Schwurgericht in rechtlich bedenkenfreier
Weise für.erwiesen gehalten hat, dass die zum Tode I -
führende von Kee mit Tötungsvorsatz zugefügte Verletzung nicht von anderer. Art und Beschaffenheit war, als. sie sich der Angeklagte bei der Anstiftungshanälung vor-
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stellte und wollte, ist er nit Recht wegen Anstiftung zür Körperverietzung mit Todeslolge verurteilt worden.
Wenn sich auch der Vorsatz des Angeklagten nicht auf die Todesfolze erstreckte, so ist sie nach den Feststellungen von ihm äoch fahrlässig verursacht worden. Es beschwert ihn jedoch nicht, dass ihn das Schwurgericht nicht auch wegen fahrlössiger Tötung in Tateinheit mit Anstiltuig zur Körperverletzung mit
"modesfolge verurteilt hat.
3,) Im Falle Ki hat der Angeklagte nach den Feststellungen den in dem 70 km entfernt liegenden Metzingen wohnenden Bauunternehner Ki üurch drei ehemalige KZ-Häftlinge festnehnen und in das Lager Dora» verbringen lassen. Er allein gab den: zögernden und widerstrebenden KZ-Häftlingen den Befehl dazu. Im Lager wurde Ki von Ka und anderen in so unmenschlicher Weise misshundelt und gequält, dass er nach acht Tagen irrsinnig wurde und einen Tag. ärsuf von KM, der sich auf diese Weise des Irren entledigen wollte, erschossen wurde. Diesen Sachverhalt hat das Schwurgericht zutreffend als Freiheitsbereubung mit Todesfolge (§ 239 Abs 3 StGB) beurteilt. Soweit sich die Angriffe der Revision gegen ülese Feststellungen richten, bewegen auch sie sich in unzulässiger weise auf tatsächlichem Gebiet und sind darum unbeachtlich, Bei der Art der dem Angeklagten
in diesem Falle nachgewiesenen Handlungen bestanä für . das Gericht keine Veranlassung, die Frage zu prüfen, ob neben äen drei ehemaligen KZ2-Häftlingen, die das Schwurgericht zutreffenä als seine — möglicherweise,
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schulälosen - Werkzeuge angesehen hat, noch andere Personen bei der Festnshne Ki und seiner Verbringung ins Laser mitgewirkt haben. Dafür fehlte es an jedem ! Anzeichen. Der Angeklaste hat sich auch selbst nie darauf berufen. "
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Völlig abvwegig ist Gie keinung der Revision, der Angeklagte habe das Lager DoriB für eine Einrichtung der Besatzungsmacht gehalten. Er sei deshalb der Meinung gewesen, die Verbringung von Personen in dieses Lager sei von der Besatzungsmacht gedeckt worden und daher keine rechtswidrige Handlung gewesen. Bei der rechtlichen Beurteilung kann die blosse Tatsache der Einsperrung in das Lager nicht von der Behandlung getrennt werden, die die Opfer Gort Üblicherweise über sich ergehen lassen mussten. Für die systematischen Entehrungen, Quälereien und Folterungen, denen die Festgenommenen im Lager ständig ausgesetzt waren, ist keinerlei Rechtfertiz.:: ‘ gungssrund denkbar. Sie sind schwerstes Unrecht, gleichgültig, wer sie duldete oder anordnete oder vornahm und welche Befugnisse ihm äsbei sonst zustanden.. Schon deswegen allein biläüet die Verbringung jedes einzelnen in dieses Lager eine äurch nichts gerechtfertigte oder entschuldigte widerrechtliche Willkürmassnahme. Die Zustände im Lager und' die Behandlung der Opfer waren dem Angeklasten bekannt, Unter diesen Umständen scheidet , auch für ihn jede Möglichkeit eines strafrechtlich beachtlichen Irrtums Über die Widerrechtlichkeit der Verbringung Kirchhardts in das Lager DoriB aus:
Auch hier ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass er vom Schwurgericht nur wegen Freiheitsbersaudung
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mit Todesfolge und nicht auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist.
4.) Unbezründet sind „uch die von der Revision als Verfahrensrügen bezeichneten Angriffe gegen die Strafzumessung. 0b dem Angeklagten die Untersuchungshaft zuf die Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden sollte, stand nach § 60 StGB im Ermessen des Gerichts. Richtig ist zwar, dass das Prozessverhalten eines Angeklagten, sein Leugnen oder Gestehen, nicht um seiner selbst j willen für die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft noch auch sonst bei der Strafzumessung massgebenä sein darf. Diesen Fehler begeht das Urteil nicht. Das Schwurgericht führt in den Strafzumessungsgründen aus, der Angeklagte habe äurch sein hartnäckiges Leugnen die lange Dauer der Untersuchungshaft selbst veran- _ lasst. Er habe sein Leugnen in der Jauptverhanälung in geradezu sturer Weise fortgesetzt und sich dabei nicht gescheut, die beschworenen Aussagen von Zeugen als Erfindung und Lüge zu bezeichnen. Diese Ausführungen lassen zweifelsfrei erkennen, dass das Schwurgericht in rechtlich bedenl:ienfreier Weise aus dem Leugnen des Angeklagten Schlüsse auf seine innere Haltung gezogen unä es aus diesem Grunde bei der Frage der Anwendung des § 60 StCB und auch sonst bei der Strafzumessung berücksichtigt. hat. Das ist rechtlich - einwandfrei (BGHSt BA 1 8 105).
Mit der Wendung, der Angekla;te habe das verbrecherische Treiben der Hauptschuldigen DeD und KM nicht nur mitangeseiien, sondern durch seine Tätigkeit unterstützt, hat das Schwurgericht auch nicht rechtsirrig ein Tatbestandsmerknal als Strafschärfungsgrund
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verwendet, wie die Revision geltend macht. Nach dem Zusammenhang sollte mit jener Wendung nur ausgedrückt werden, dass das Verhalten des Angeklagten nicht etwa dadurch entschuldbzrer sei, dass‘er sich in einer gewissen Zuangslage befunden habe. Er hätte sich vielmehr jederzeit ganz gefahrlos zurückziehen können. - Das ist eine Überlegung, die das Schwurgericht anstellen durfte. Was schliesslich die Ansicht der Revision anbelangt, die Strafe sei keine gerechte Vergeltung ehr, sie sei ‘ibermässig hoch- und verstosse ;zesen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 5 GG, so bedarf sie angesichts der vom Schwurgexicht getroffenen Feststellungen keines Wortes der liderlegung
Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch
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