Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 31.10.2016 – 5/12 KLs - 7521 Js 211504/14 (9/16)
- BGH, 08.08.2018 – 2 StR 210/16(Verurteilung wegen vorsätzlichen Marktmanipulationen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes)Zitiert von 5
- BGH, 10.01.2017 – 5 StR 532/16Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation nach der Neufassung des WpHGZitiert von 8
- OLG Karlsruhe, 22.11.2016 – 17 U 25/16Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 – 2 Ss 65/11Zitiert von 4
- BVerfG, 13.06.2018 – 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17Nichtannahmebeschluss: keine "Ahndungslücke" bzgl der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation gem § 39 Abs 2 Nr 11, Abs 4, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in "Altfällen" - insoweit Parallelentscheidung zum Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2018, 2 BvR 463/17 - mangels Vorliegens einer Ahndungslücke auch keine Beschwerdebefugnis bzgl der Rüge einer Verfassungswidrigkeit des § 52 WpHG idF vom 23.06.2017Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 497/24
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 497/24
- BGH, 19.11.2025 – 2 StR 224/25(Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Tätigens von Insidergeschäften)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/39#abs-1 (1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/39#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.