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Artikel 2 · BT-Drs. 18/7482 · S. 67
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Durch Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe g wird die Aufzählung der Verordnungen der Europäischen Kommission aufgeführt, hinsichtlich derer das WpHG Zuständigkeits-, Befugnis- und Sanktionsnormen um die Verordnung (EU) 1286/2014 erweitert. Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 12 und 13) Die in Absatz 12 und 13 eingefügten Definitionen verweisen auf die Definitionen von PRIP und PRIIP nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. Drucksache 18/7482 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Nummer 3 (§ 4) Zu Buchstabe a (Absatz 3) Die Regelung des § 4 Absatz 3 wird um die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ergänzt. Zu Buchstabe b (Absatz 3l) Der neue Absatz 3l setzt die Vorgaben des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO) hinsichtlich der zur Überwachung der Verordnung vorzusehenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen um. Satz 1 Nummer 4 setzt dabei Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c PRIIP-VO um und ist abzugrenzen von der Veröf- fentlichung unanfechtbarer Entscheidungen nach Artikel 29 PRIIP-VO. Einer diesbezüglichen Umsetzung bedarf es nicht, da Artikel 29 PRIIP-VO unmittelbar anwendbar ist. Die Regelung ermächtigt die Bundesanstalt primär zu Maßnahmen gegenüber Wertpapierdienstleistungsunter- nehmen, sieht aber in Satz 4 eine Auffangregelung vor, soweit die genannten Regelungen im KWG, KAGB und der Gewerbeordnung nicht vorrangig anwendbar sind. Danach sind Maßnahmen auch gegenüber sonstigen natür- lichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen möglich, beispielsweise auch gegenüber Emitten- ten oder Anbietern von Vermögensanlagen oder Wertpapieren. Für Versicherungsanlageprodukte ist die Regelung nicht anwendbar. Zu Nummer 4 (§ 31 Abs
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.754 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7482, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 246.578–250.332 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert b4e85049e139bdcc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP