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Artikel 2 · BT-Drs. 18/7482 · S. 67

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe g wird die Aufzählung der Verordnungen der Europäischen Kommission
aufgeführt, hinsichtlich derer das WpHG Zuständigkeits-, Befugnis- und Sanktionsnormen um die Verordnung
(EU) 1286/2014 erweitert.
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 12 und 13)
Die in Absatz 12 und 13 eingefügten Definitionen verweisen auf die Definitionen von PRIP und PRIIP nach der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
Drucksache 18/7482                                  – 68 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Die Regelung des § 4 Absatz 3 wird um die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ergänzt.
Zu Buchstabe b (Absatz 3l)
Der neue Absatz 3l setzt die Vorgaben des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO)
hinsichtlich der zur Überwachung der Verordnung vorzusehenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen um.
Satz 1 Nummer 4 setzt dabei Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c PRIIP-VO um und ist abzugrenzen von der Veröf-
fentlichung unanfechtbarer Entscheidungen nach Artikel 29 PRIIP-VO. Einer diesbezüglichen Umsetzung bedarf
es nicht, da Artikel 29 PRIIP-VO unmittelbar anwendbar ist.
Die Regelung ermächtigt die Bundesanstalt primär zu Maßnahmen gegenüber Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen, sieht aber in Satz 4 eine Auffangregelung vor, soweit die genannten Regelungen im KWG, KAGB und
der Gewerbeordnung nicht vorrangig anwendbar sind. Danach sind Maßnahmen auch gegenüber sonstigen natür-
lichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen möglich, beispielsweise auch gegenüber Emitten-
ten oder Anbietern von Vermögensanlagen oder Wertpapieren. Für Versicherungsanlageprodukte ist die Regelung
nicht anwendbar.
Zu Nummer 4 (§ 31 Abs

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.754 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7482, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 246.578–250.332 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert b4e85049e139bdcc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP