Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 52 Ausschluss der Anfechtung
Stand: 10.06.2019
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 52 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 13.06.2018 – 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17Nichtannahmebeschluss: keine "Ahndungslücke" bzgl der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation gem § 39 Abs 2 Nr 11, Abs 4, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in "Altfällen" - insoweit Parallelentscheidung zum Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2018, 2 BvR 463/17 - mangels Vorliegens einer Ahndungslücke auch keine Beschwerdebefugnis bzgl der Rüge einer Verfassungswidrigkeit des § 52 WpHG idF vom 23.06.2017Zitiert von 2
- BVerfG, 03.05.2018 – 2 BvR 463/17Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem "Altfall", mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 - keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch angeordneten Verfall - keine Verletzung des WillkürverbotsZitiert von 8
- BGH, 08.08.2018 – 2 StR 210/16(Verurteilung wegen vorsätzlichen Marktmanipulationen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes)Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. I S. 1693
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