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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 538

BGBl. 2011 I S. 538 · 57.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
                                          Gesetz
                             zur Stärkung des Anlegerschutzes
                 und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts
                    (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
                                                     Vom 5. April 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2   Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
            gesetzes

Artikel 3   Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 4   Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

Artikel 5   Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
            und Organisationsverordnung
Artikel 6   Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und In-
            siderverzeichnisverordnung

Artikel 7   Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
            gungsgesetzes
Artikel 8   Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 9   Inkrafttreten

                          Artikel 1
                      Änderung des
                Wertpapierhandelsgesetzes
  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Der Angabe zu § 25 werden die Wörter „und
        sonstigen Instrumenten“ angefügt.
     b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 25a Mitteilungspflichten beim Halten von
               weiteren Finanzinstrumenten und sons-
               tigen Instrumenten“.

     c) Nach der Angabe zu § 34c wird folgende An-

        gabe eingefügt:

        „§ 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlage-
               beratung, als Vertriebsbeauftragte oder
               als Compliance-Beauftragte“.
     d) Nach der Angabe zu § 42c werden die folgenden
        Angaben eingefügt:
        „§ 42d Übergangsregelung für den Einsatz von
               Mitarbeitern nach § 34d

        § 42e    Übergangsregelung für wesentliche An-
                 legerinformationen“.

 2. § 25 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden die Wörter „und sonsti-
        gen Instrumenten“ angefügt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-
         instrumente“ die Wörter „oder sonstige In-
         strumente“ eingefügt.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Finanzinstru-

         mente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“
         durch die Wörter „Finanzinstrumente und

         sonstige Instrumente, die jeweils unter § 22

         Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fallen,“ ersetzt.
     cc) Satz 4 wird aufgehoben.

  c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-

     instrumente“ die Wörter „oder sonstige Instru-
     mente“ eingefügt.
  d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 1
     besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte
     aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf
     Grund eines Angebots nach dem Wertpapierer-
     werbs- und Übernahmegesetz angenommen
     wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapierer-
     werbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen
     ist.“
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
                         „§ 25a
                 Mitteilungspflichten
              beim Halten von weiteren
   Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten
     (1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstru-
  mente oder sonstige Instrumente hält, welche nicht
  bereits von § 25 erfasst sind und die es ihrem In-
  haber oder einem Dritten auf Grund ihrer Ausgestal-

  tung ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene

  und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten,
  für den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
  kunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen,
  Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Ab-
  satz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme
  der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Ab-
  satz 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und
  gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Er-
  möglichen im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere
  dann gegeben, wenn

  1. die Gegenseite des Inhabers ihre Risiken aus
     diesen Instrumenten durch das Halten von Ak-
     tien im Sinne des Satzes 1 ausschließen oder
     vermindern könnte, oder
BGBl. 2011, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
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2. die Finanzinstrumente oder sonstigen Instru-
   mente ein Recht zum Erwerb von Aktien im
   Sinne des Satzes 1 einräumen oder eine
   Erwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien be-
   gründen.
Bei Optionsgeschäften oder diesen vergleichbaren
Geschäften ist deren Ausübung zu unterstellen. Ein
Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist nicht gege-
ben, wenn an die Aktionäre einer Zielgesellschaft
im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes im Rahmen eines Ange-
bots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetz Angebote zum Erwerb von Aktien unter-
breitet werden. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1
besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus

Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund

eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und

Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß
§ 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes offenzulegen ist. § 24 gilt entspre-
chend. Eine Zusammenrechnung mit den Beteili-
gungen nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.

   (2) Die Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsan-
teils nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anzahl von
Aktien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, deren Er-
werb dem Inhaber oder einem Dritten auf Grund
des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments
ermöglicht wird. Enthält das Finanzinstrument oder
sonstige Instrument keine diesbezüglichen Anga-
ben, so ergibt sich der mitzuteilende Stimmrechts-
anteil aus der erforderlichen Anzahl entsprechender
Aktien, die die Gegenseite zum Zeitpunkt des
Erwerbs der Finanzinstrumente oder sonstigen
Instrumente zu deren vollständiger Absicherung
halten müsste; bei der Berechnung der erforder-
lichen Anzahl entsprechender Aktien ist ein Delta-
faktor entsprechend § 308 Absatz 4 Satz 2 der Sol-
vabilitätsverordnung mit einem Betrag von 1 anzu-
setzen. Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1
genannten Finanzinstrumente und sonstigen Instru-
mente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss
der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus die-
sen Aktien zusammenrechnen.
   (3) Bei der Berechnung der Höhe des mitzutei-
lenden Stimmrechtsanteils bleiben solche Finanzin-
strumente oder sonstigen Instrumente unberück-
sichtigt, welche von einem Unternehmen mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
das Wertpapierdienstleistungen erbringt, gehalten
werden, soweit diese im Rahmen der dauernden

und wiederholten Emissionstätigkeit des Unterneh-

mens gegenüber einer Vielzahl von Kunden ent-

standen sind.

   (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
lassen über
1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die
   Form der Mitteilung und die Berechnung des
   Stimmrechtsanteils nach Absatz 2,
2. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Bezug
   auf Finanzinstrumente oder sonstige Instru-

     mente nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich
     solcher Instrumente, die von Unternehmen, die
     Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
     Absatz 3 Satz 1 erbringen, im Handelsbestand
     gehalten werden oder die diese Unternehmen
     zum Zweck der Durchführung von Geschäften
     für Kunden halten oder die ausschließlich für
     den Zweck der Abrechnung und Abwicklung
     von Geschäften für höchstens drei Handelstage
     gehalten werden.
  Das Bundesministerium der Finanzen kann die
  Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
  Bundesanstalt übertragen.“
4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1

     Satz 1“ die Wörter „sowie § 25a Absatz 1 Satz 1“

     eingefügt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2“ durch
     die Angabe „§ 21 Absatz 3“ ersetzt.
5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten
  nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mit-
  teilungen nach § 25a.“
6. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
        „(3a) Im Falle einer Anlageberatung ist dem
     Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Ge-
     schäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und
     leicht verständliches Informationsblatt über je-
     des Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,
     auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die
     Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1
     dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und
     müssen mit den Angaben des Prospekts verein-
     bar sein. An die Stelle des Informationsblattes
     treten bei Anteilen an inländischen Investment-
     vermögen die wesentlichen Anlegerinformatio-
     nen nach § 42 Absatz 2 des Investmentgeset-
     zes, bei ausländischen Investmentvermögen die
     wesentlichen Anlegerinformationen nach § 137
     Absatz 2 des Investmentgesetzes sowie bei
     EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anle-
     gerinformationen, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2
     des Investmentgesetzes in deutscher Sprache
     veröffentlicht worden sind.“
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

        „(4a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-

     men, das die in Absatz 4 Satz 1 genannten Wert-

     papierdienstleistungen erbringt, darf seinen

     Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapier-
     dienstleistungen empfehlen, die nach den einge-
     holten Informationen für den Kunden geeignet
     sind. Die Geeignetheit beurteilt sich nach Ab-
     satz 4 Satz 2.“
  d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
     „Ein Informationsblatt nach Absatz 3a Satz 1
     oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 muss
     professionellen Kunden im Sinne des § 31a Ab-
     satz 2 nicht zur Verfügung gestellt werden.“
BGBl. 2011, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
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  e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ab-

          sätze 2 und 3“ die Angabe „Satz 1 bis 3“

          eingefügt.

      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a

          eingefügt:
         „2a. im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
              nisterium für Ernährung, Landwirtschaft
              und Verbraucherschutz, zu Inhalt und
              Aufbau der Informationsblätter im
              Sinne des Absatzes 3a Satz 1 und der
              Art und Weise ihrer Zurverfügungstel-
              lung,“.

7. § 31d Absatz 4 wird aufgehoben.
8. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird folgende
   Nummer 3a eingefügt:

  „3a. im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3
       Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das
       Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der
       Anlageberatung empfohlenen Geschäfte un-
       mittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebs-
       vorgaben), derart ausgestalten, umsetzen
       und überwachen, dass Kundeninteressen
       nicht beeinträchtigt werden;“.

9. Nach § 34c wird folgender § 34d eingefügt:
                         „§ 34d

             Einsatz von Mitarbeitern in der
        Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte
            oder als Compliance-Beauftragte

     (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen

  darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlagebera-

  tung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und
  über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-
  keit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunter-
  nehmen muss der Bundesanstalt

  1. den Mitarbeiter und,
  2. sofern das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
     men über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Ab-
     satzes 2 verfügt, den auf Grund der Organisation
     des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für
     den Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Ver-
     triebsbeauftragten

  anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach
  Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpa-
  pierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 ange-
  zeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse
  unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Ferner
  sind der Bundesanstalt, wenn auf Grund der Tätig-
  keit des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwer-
  den im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
  gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunter-
  nehmen erhoben werden,

  1. jede Beschwerde,

  2. der Name des Mitarbeiters, auf Grund dessen

     Tätigkeit die Beschwerde erhoben wird, sowie,

  3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
     men mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassun-
     gen oder sonstige Organisationseinheiten hat,

   die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Orga-
   nisationseinheit, welcher der Mitarbeiter zuge-

   ordnet ist oder für welche er überwiegend oder

   in der Regel die nach Satz 1 anzuzeigende Tätig-

   keit ausübt,

anzuzeigen.

   (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf einen Mitarbeiter mit der Ausgestaltung, Um-
setzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a nur
dann betrauen (Vertriebsbeauftragter), wenn dieser
sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erfor-
derliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen muss der Bundesan-
stalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor dieser die
Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die
von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die
neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt
anzuzeigen.

   (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Verantwort-
lichkeit für die Compliance-Funktion im Sinne des
§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und für die Berichte
an die Geschäftsleitung nach § 33 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 betrauen (Compliance-Beauftragter),
wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tä-
tigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der
Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor der
Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Än-
dern sich die von dem Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnis-

se, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der

Bundesanstalt anzuzeigen.

  (4) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,
dass ein Mitarbeiter

1. nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach
   Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
   Satz 1 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbescha-
   det ihrer Befugnisse nach § 4 dem Wertpapier-
   dienstleistungsunternehmen untersagen, den
   Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzu-
   setzen, solange dieser die gesetzlichen Anforde-
   rungen nicht erfüllt, oder

2. gegen Bestimmungen dieses Abschnittes ver-
   stoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchfüh-
   rung seiner Tätigkeit zu beachten sind, kann die
   Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse
   nach § 4
   a) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
      und den Mitarbeiter verwarnen oder

   b) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
      für eine Dauer von bis zu zwei Jahren unter-
      sagen, den Mitarbeiter in der angezeigten

      Tätigkeit einzusetzen.

Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene

Anordnungen im Sinne des Satzes 1 auf ihrer Inter-
netseite öffentlich bekannt machen, es sei denn,
diese Veröffentlichung wäre geeignet, den berech-
tigten Interessen des Unternehmens zu schaden.
BGBl. 2011, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
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   Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 hat
   ohne Nennung des Namens des betroffenen Mitar-
   beiters zu erfolgen. Widerspruch und Anfechtungs-

   klage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine

   aufschiebende Wirkung.

      (5) Die Bundesanstalt führt über die nach den
   Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Mitarbeiter sowie
   die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach
   Absatz 1 und die Anordnungen nach Absatz 4 eine
   interne Datenbank.
     (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderun-
   gen an
   1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und
      die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2
      oder 3,

   2. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Ab-

      satz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
      Satz 1 sowie

   3. den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die

      Dauer der Speicherung der Einträge

   einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln. In
   der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbeson-
   dere bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wert-
   papierdienstleistungsunternehmen ein schreiben-
   der Zugriff auf die für das Unternehmen einzurich-
   tenden Einträge in die Datenbank nach Absatz 5
   eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die
   Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertra-
   gen wird. Das Bundesministerium der Finanzen
   kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
   ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-
   desanstalt übertragen.“

10. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Ein-
    zelfällen“ gestrichen und nach der Angabe „Ab-
    satz 1“ die Wörter „auch ohne besonderen Anlass“
    eingefügt.
11. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des
    § 34c“ durch die Angabe „der §§ 34c und 34d“
    ersetzt.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach der
          Angabe „§ 25 Abs. 3,“ die Wörter „oder
          § 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
          mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Ab-
          satz 4,“ angefügt.
      bb) Die Nummern 14a und 14b werden wie folgt
          gefasst:

          „14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen
                ungedeckten Leerverkauf tätigt,
          14b. entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderi-
               vate begründet oder rechtsgeschäft-
               lich in solche eintritt,“.
      cc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a
          eingefügt:
          „15a. entgegen
                a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbin-
                   dung mit einer Rechtsverordnung

               nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Num-
               mer 2a ein Informationsblatt oder

            b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbin-

               dung mit Satz 1 die wesentlichen

               Anlegerinformationen

            nicht, nicht richtig, nicht vollständig
            oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
            stellt,“.
dd) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
    eingefügt:
      „16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein
            Finanzinstrument oder eine Wertpa-
            pierdienstleistung empfiehlt,“.
ee) Nach Nummer 17 werden die folgenden
    Nummern 17a bis 17c eingefügt:

      „17a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine

            Zuwendung annimmt oder gewährt,

      17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-
           mer 1, auch in Verbindung mit einer

           Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4,

           eine Compliance-Funktion nicht ein-
           richtet,

      17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-
           mer 4, auch in Verbindung mit einer
           Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4,
           ein dort genanntes Verfahren nicht
           vorhält oder eine dort genannte Doku-
           mentation nicht vornimmt,“.
ff) Nummer 21 wird aufgehoben.

gg) Nummer 22 wird neue Nummer 21 und die
    Angabe „oder § 36 Abs. 2 Satz 1“ wird ge-
    strichen.

hh) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende
    neue Nummer 22 eingefügt:
      „22. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1,
           Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
           jeweils in Verbindung mit einer Rechts-
           verordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1
           Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer

           dort genannten Tätigkeit betraut,“.

ii)   Die Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

      „23. entgegen
           a) § 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3,
              Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder
              Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils
              auch in Verbindung mit einer
              Rechtsverordnung nach § 34d Ab-
              satz 6 Satz 1 Nummer 1, oder

           b) § 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung
              mit einer Rechtsverordnung nach
              § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
           eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
           vollständig oder nicht rechtzeitig er-
           stattet oder“.
jj)   Nummer 24 wird aufgehoben.
kk) Die bisherige Nummer 25 wird die neue
    Nummer 24.
BGBl. 2011, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Nach Buchstabe a wird folgender
              Buchstabe b eingefügt:
              „b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
                  oder Nummer 2 Buchstabe b,“.
         bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c
              werden die Buchstaben c und d.

      bb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch

          ein Komma ersetzt.

      cc) Die folgenden Nummern 4 bis 12 werden an-
          gefügt:
         „4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in
             Verbindung mit einer Rechtsverordnung
             nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengel-
             der nicht in der vorgeschriebenen Weise
             verwahrt,
          5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in
             Verbindung mit einer Rechtsverordnung
             nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustim-
             mung des Kunden nicht oder nicht recht-
             zeitig einholt,
          6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in
             Verbindung mit einer Rechtsverordnung
             nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treu-
             händerische Einlegung nicht offenlegt,

          7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in
             Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils
             auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
             ordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1,
             den Kunden nicht, nicht richtig oder
             nicht rechtzeitig unterrichtet,
          8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in
             Verbindung mit einer Rechtsverordnung
             nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpa-
             pier nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-
             wahrung weiterleitet,

          9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in

             Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in

             Verbindung mit einer Rechtsverordnung

             nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpa-

             pier nutzt,

         10. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen
             Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig be-
             stellt,

         11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine An-
             zeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
             dig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
         12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w
             Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1
             Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
             § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen
             Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwi-
             schenmitteilung nicht oder nicht recht-

             zeitig zur Verfügung stellt.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absat-
      zes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5
      Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absat-
      zes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer

      Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen
      des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i so-
      wie Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis
      zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
      Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2
      Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und m bis q, Num-
      mer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6,
      16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b
      Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39
      bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b,

      Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a mit einer

      Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in
      den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
      stabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12
      bis 14 und Nummer 16 und 17a und des Absat-
      zes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geld-
      buße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen
      Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
      Euro geahndet werden.“
   d) In Absatz 5 wird die Angabe „18 bis 20, 22
      und 23“ durch die Angabe „18 bis 21“ und die
      Angabe „des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und
      Nr. 3“ wird durch die Angabe „des Absatzes 3
      Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11“
      ersetzt.
13. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4c werden die folgenden Absätze
      4d und 4e eingefügt:

         „(4d) Wer am 1. Februar 2012 Finanzin-
      strumente oder sonstige Instrumente im Sinne
      des § 25a Absatz 1 hält, die es ihrem Inhaber
      auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen,
      5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten ver-
      bundenen und bereits ausgegebenen Aktien
      eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
      Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwer-
      ben, hat dem Emittenten und gleichzeitig der
      Bundesanstalt unverzüglich, spätestens jedoch
      innerhalb von 30 Handelstagen, die Höhe seines

      Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 ent-

      sprechend § 25a Absatz 1, auch in Verbindung

      mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4,

      mitzuteilen. § 24 gilt entsprechend. Eine Zusam-

      menrechnung mit den Beteiligungen nach den
      §§ 21, 22 und 25 findet statt.

         (4e) Der Inlandsemittent hat die Informationen
      nach Absatz 4d unverzüglich, spätestens jedoch
      drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß
      § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu veröffent-
      lichen und dem Unternehmensregister im Sinne
      des § 8b des Handelsgesetzbuchs unverzüglich,
      jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Spei-
      cherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Ver-
      öffentlichung hat der Inlandsemittent diese der
      Bundesanstalt mitzuteilen.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder leichtfertig

      1. entgegen Absatz 4a Satz 7 eine Veröffent-
         lichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
         nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
         nicht rechtzeitig vornimmt,
BGBl. 2011, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543
      2. entgegen Absatz 4a Satz 8 eine Information
         nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

      3. entgegen Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 oder

         Absatz 4d Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht

         richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-

         schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

         macht,

      4. entgegen Absatz 4e Satz 1 eine Veröffent-
         lichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
         nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
         nicht rechtzeitig vornimmt.“

14. Nach § 42c werden die folgenden §§ 42d und 42e
    eingefügt:

                          „§ 42d

                Übergangsregelung für

        den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d

     (1) Ein   Wertpapierdienstleistungsunternehmen
   darf
   1. Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1,
      die am 1. November 2012 mit der Anlagebera-
      tung betraut sind und die nicht die Anforderun-
      gen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
      mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6
      erfüllen,

   2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Ab-
      satz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit
      der dort genannten Tätigkeit betraut sind und
      die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2
      Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung
      nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und
   3. Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Ab-
      satz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der
      dort genannten Tätigkeit betraut sind und die
      nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3
      Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung

      nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
   noch bis zum 31. Mai 2013 für diese jeweilige Tä-
   tigkeit einsetzen.

     (2) Ein   Wertpapierdienstleistungsunternehmen
   muss
   1. die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Num-
      mer 1,

   2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1
      Nummer 2 und
   3. Compliance-Beauftragte im Sinne des Absat-
      zes 1 Nummer 3,
   unverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie
   maßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1
   Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfül-
   len. Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2,
   Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entspre-
   chend.

                          § 42e
                  Übergangsregelung
          für wesentliche Anlegerinformationen

      § 31 Absatz 3a in der ab dem 1. Juli 2011 gel-
   tenden Fassung ist auf eine Kaufempfehlung für
   EU-Investmentanteile erst anzuwenden, wenn für

   diese Anteile die wesentlichen Anlegerinformatio-
   nen nach den Vorschriften des jeweiligen Her-
   kunftsstaates erstellt und von der EU-Investment-

   gesellschaft gemäß § 122 Absatz 1 Satz 2 des In-

   vestmentgesetzes veröffentlicht worden sind, spä-

   testens jedoch ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem

   Zeitpunkt ist § 31 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum

   30. Juni 2011 geltenden Fassung auf den Vertrieb
   der jeweiligen EU-Investmentanteile weiter anzu-
   wenden.“

                      Artikel 2

                 Änderung des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

   In § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und

Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „zuzurechnenden Stimm-
rechtsanteile“ die Wörter „und die Höhe der nach den
§§ 25 und 25a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzu-
teilenden Stimmrechtsanteile“ eingefügt.

                      Artikel 3

                   Änderung des
                Investmentgesetzes

  Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
    § 81 die folgenden Angaben eingefügt:

   „§ 81a Aussetzung nach Kündigung

   § 81b   Beschlüsse der Anleger“.

 2. In § 37 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „erforderlich ist“ die Wörter „ ; die Bundesanstalt
    soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen,
    wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Im-
    mobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2
    Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall
    des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht
    nachkommt“ eingefügt.

 3. § 77 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „für die Ka-
      pitalanlagegesellschaft“ die Wörter „zu dersel-
      ben Zeit nur“ und nach dem Wort „Sachverstän-
      digenausschüsse“ das Wort „und“ eingefügt und
      das Wort „fünften“ durch das Wort „zweiten“ er-
      setzt.

   b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
          Wort „anschließend“ die Wörter „bis zu drei
          Mal“ eingefügt.

      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in den vier
          Jahren, die“ durch die Wörter „in dem Jahr,
          das“ und die Wörter „vorausgehen, im Mit-
          tel“ durch das Wort „vorausgeht,“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
  c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Sach-
      verständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren
      seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeits-
      zeitraums erneut als Mitglied eines ihrer Sach-
      verständigenausschüsse bestellen.“
4. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sonderver-
  mögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie
  nicht für künftige Instandsetzungen nach Satz 1
  einzubehalten sind; realisierte Gewinne aus Veräu-
  ßerungsgeschäften sind keine Erträge im Sinne die-
  ses Absatzes.“
5. § 79 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
      „Kann der Anleger börsentäglich verlangen,
      dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein An-
      teil am Sondervermögen ausgezahlt wird, oder
      sehen die Vertragsbedingungen eines Immobi-
      lien-Sondervermögens gemäß § 80c Absatz 2
      Satz 1 Rücknahmetermine häufiger als alle zwölf
      Monate vor, so tritt in den Sätzen 3 und 4 an die
      Stelle des Zeitraums von zwölf Monaten der
      Zeitraum, der dem Abstand zwischen zwei
      Rücknahmeterminen entspricht, mindestens
      aber drei Monate. Die Kapitalanlagegesellschaft
      hat bei Bewertungen nach den Sätzen 2 und 3
      sicherzustellen, dass zu jedem Bewertungszeit-

      punkt die Bewertung von höchstens 30 Prozent

      der Vermögensgegenstände im Sinne des § 67

      Absatz 1 und 2 und § 68 Absatz 1, gemessen an

      den Wertverhältnissen nach der letzten Bewer-

      tung, länger als ein Zeitraum zurückliegt, der

      einem Drittel des Zeitraums gemäß Satz 10 ent-

      spricht; außerordentlich bewertete Immobilien

      gemäß Satz 5 bleiben für die Berechnung der
      30 Prozent sowohl als kürzlich bewertete Immo-
      bilien als auch als Bestandteil des Gesamtport-
      folios unberücksichtigt.“
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
     Maßgabe des“ durch die Wörter „in Abweichung
     von“ und das Wort „börsentäglich“ durch die
     Wörter „mindestens zu jedem Rücknahmetermin
     und zu jedem Ausgabetermin“ ersetzt.

6. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
   „täglich“ die Wörter „für die Rücknahme von Antei-
   len“ eingefügt.

7. In § 80a Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch
   die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
8. § 80c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „In Abweichung von § 37 Absatz 1 können
         die Vertragsbedingungen von Immobilien-
         Sondervermögen vorsehen, dass die Rück-
         nahme von Anteilen nur zu bestimmten
         Rücknahmeterminen, jedoch mindestens
         alle zwölf Monate erfolgt.“

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Neue Anteile dürfen in den Fällen des Sat-
          zes 1 nur zu den in den Vertragsbedingun-
          gen festgelegten Rücknahmeterminen aus-
          gegeben werden.“
   b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
          „(3) Anteilrückgaben   sind,    soweit  sie
      30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen
      Anleger übersteigen, bei Immobilien-Sonder-
      vermögen erst nach Ablauf einer Mindesthalte-
      frist von 24 Monaten möglich. Der Anleger hat
      mindestens den seiner Rückgabeerklärung ent-
      sprechenden Anteilbestand durchgehend für die
      gesamten 24 Monate nachzuweisen, die dem
      verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vo-
      rausgehen. Der Nachweis kann durch einen in
      Textform erstellten besonderen Nachweis der
      Anteilinhaberschaft durch die depotführende
      Stelle oder auf andere in den Vertragsbedingun-
      gen vorgesehene Weise geführt werden.
         (4) Soweit Anteilrückgaben 30 000 Euro pro
      Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen,
      sind sie unter Einhaltung einer Rückgabefrist
      von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche
      Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalan-
      lagegesellschaft zu erklären. § 116 Satz 4 bis 6
      gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen
      können eine andere Form für den Nachweis vor-
      sehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1
      erfolgt.“

 9. In § 80d Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „mo-

    natlich“ durch die Wörter „zu den in den Vertrags-

    bedingungen bestimmten Rücknahmeterminen“

    ersetzt und der Halbsatz „ , wenn zum Zeitpunkt

    der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte

    der zurückgegebenen Anteile den in den Vertrags-

    bedingungen bestimmten Betrag überschreitet“

    gestrichen.

10. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird
      wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „so kann die
          Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung
          bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-
          gungen festzusetzenden Frist verweigern“
          durch die Wörter „so hat die Kapitalanlage-
          gesellschaft die Rücknahme der Anteile zu
          verweigern und auszusetzen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Ablauf
          dieser Frist“ durch die Wörter „auch nach
          Ablauf von sechs Monaten seit dem Rück-
          nahmeverlangen“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Bis zur Veräußerung dieser Vermögensge-
          genstände zu angemessenen Bedingungen
          hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rück-
          nahme der Anteile weiterhin zu verweigern,
          solange die Voraussetzungen des Satzes 1
          fortbestehen, längstens jedoch zwölf Mo-
          nate nach der Aussetzung der Rücknahme
          gemäß Satz 1.“
      dd) Die Sätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545
   b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

         „(2) Reichen zwölf Monate nach der Ausset-

      zung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die

      liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus,

      so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rück-

      nahme weiterhin zu verweigern und durch Veräu-

      ßerung von Vermögensgegenständen des Son-

      dervermögens weitere liquide Mittel zu beschaf-
      fen. Der Veräußerungserlös kann abweichend
      von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten
      Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.

         (3) Reichen auch 24 Monate nach der Ausset-
      zung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die
      liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin
      nicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die
      Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern
      und durch Veräußerung von Vermögensgegen-
      ständen des Sondervermögens weitere liquide
      Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös
      kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1
      den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent
      unterschreiten. 30 Monate nach der Aussetzung
      der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann
      jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rück-
      gabe des Anteils sein Anteil am Sondervermö-
      gen aus diesem ausgezahlt wird.

         (4) Reichen auch 30 Monate nach der Ausset-

      zung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die

      Bankguthaben und die liquiden Mittel gemäß

      § 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapital-

      anlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf

      Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt
      das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses
      Immobilien-Sondervermögen zu verwalten. Ein
      erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3
      kommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanla-
      gegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei
      Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die
      Vertragsbedingungen nicht mehr als vier Rück-
      gabetermine im Jahr vorsehen, nur zu einem
      Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte,
      aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin
      die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf
      Absatz 1 Satz 1 verweigert.“

11. Nach § 81 werden die folgenden §§ 81a und 81b
    eingefügt:
                         „§ 81a

              Aussetzung nach Kündigung

      (1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des
   § 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie
   die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der

   Verwaltung des Immobilien-Sondervermögens er-
   klärt hat, die Kündigung aber noch nicht wirksam
   ist.
      (2) Eine Kapitalanlagegesellschaft, welche die
   Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens
   gekündigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwal-
   tungsrechts berechtigt und verpflichtet, in Abstim-
   mung mit der Depotbank sämtliche Vermögensge-
   genstände dieses Sondervermögens zu angemes-
   sen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß
   § 81b zu veräußern.

      (3) Während einer Aussetzung der Rücknahme
   nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbin-

   dung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74

   genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden,

   soweit die Veräußerung von Vermögensgegenstän-

   den des Sondervermögens die Außerachtlassung

   dieser Anlagegrenzen im Interesse der Anleger er-

   fordert.

      (4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach
   Absatz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der
   Depotbank ungeachtet des § 78 ein halbjährlicher
   Abschlag auszuzahlen, soweit diese Erlöse nicht
   zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-
   den Bewirtschaftung benötigt werden und soweit
   nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräuße-
   rungsgeschäften oder zu erwartende Auseinander-
   setzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen
   verlangen.

                          § 81b

                 Beschlüsse der Anleger
      (1) Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-
   Sondervermögens haben für den Fall der Ausset-
   zung der Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen,
   dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die
   Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände
   einwilligen können, auch wenn diese Veräußerung

   nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne

   des § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der

   Einwilligung kommt nicht in Betracht. Die Einwilli-

   gung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft

   nicht zur Veräußerung.

      (2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam,
   wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei
   der Beschlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4
   Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20
   des Schuldverschreibungsgesetzes über Be-
   schlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der
   Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen
   oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entspre-
   chend, dass an die Stelle der ausstehenden
   Schuldverschreibungen die ausgegebenen Invest-
   mentanteile treten, an die Stelle des Schuldners
   die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der
   Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung.
   Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von
   der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unbe-
   rührt.

      (3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung
   durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhn-
   liche Umstände eine Versammlung zum Zweck der
   Information der Anleger erforderlich machen.“

12. § 83 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) § 80c Absatz 3 und 4 gilt für ein Ge-
      mischtes Sondervermögen, dessen Vertragsbe-
      dingungen erlauben, dass es seine Mittel zu
      mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermö-
      gens in Anteile an Publikums-Sondervermögen
      nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile
      an vergleichbaren ausländischen Investmentver-
      mögen anlegt, entsprechend.“
BGBl. 2011, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 546
13. In § 91 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „aufgenommen werden“ die Wörter „ , gilt jedoch
    mit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rech-
    nung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Pro-

    zent des Verkehrswertes der im Sondervermögen

    befindlichen Immobilien aufgenommen werden dür-
    fen“ eingefügt.
14. Dem § 145 werden die folgenden Absätze 4 bis 6
    angefügt:

       „(4) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immo-

   bilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79,
   80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011
   geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember
   2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab
   dem 1. Januar 2013 angewendet werden. Soweit
   Anleger Anteile vor Änderung der Vertragsbedin-
   gungen zum Zwecke der Anpassung an das Gesetz
   in der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung er-
   worben haben, gilt die Frist des § 80c Absatz 3 als
   erfüllt. Aussetzungen, nach denen die Kapitalanla-
   gegesellschaft am ersten Börsentag nach dem
   1. Januar 2013 oder früher die Anteilrücknahme
   wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 81
   Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. Auf Immo-
   bilien-Sondervermögen, bei denen am 31. Dezem-
   ber 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37
   Absatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
   31. Dezember 2012 der Tag sechs Monate nach
   der Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile
   tritt und an die Stelle des 1. Januar 2013 der auf
   den Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme
   der Anteile folgende Tag.

       (5) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immo-
   bilien-Sondervermögen dürfen § 80a und § 91 in
   der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch
   bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet
   werden.
     (6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Ge-
   mischten Sondervermögen darf § 83 in der bis
   zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis
   zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet wer-
   den.“

                      Artikel 4

                 Änderung der
            WpÜG-Angebotsverordnung

   In § 2 Nummer 5 der WpÜG-Angebotsverordnung
vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2006
(BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Zurechnungstatbestand“ die Wörter „sowie
die Höhe der nach den §§ 25 und 25a des Wertpapier-
handelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile“
eingefügt.

                      Artikel 5
                    Änderung der
             Wertpapierdienstleistungs-
      Verhaltens- und Organisationsverordnung

   Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga-
nisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I

S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgende

   Nummer 2a eingefügt:

   „2a. bei der Erbringung der Anlageberatung:
        a) ob Einschränkungen hinsichtlich der Finanz-
           instrumente, der Emittenten oder der Wert-
           papierdienstleistungen, die berücksichtigt

           werden können, bestehen und

        b) ob bestimmte Finanzinstrumente, Emitten-
           ten oder Wertpapierdienstleistungen bevor-
           zugt berücksichtigt werden;“.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                           „§ 5a

                    Informationsblätter
      (1) Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpa-
   pierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende
   Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzin-
   strumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei
   DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten
   nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. Es
   muss die wesentlichen Informationen über das je-
   weilige Finanzinstrument in übersichtlicher und
   leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der
   Kunde insbesondere

   1. die Art des Finanzinstruments,
   2. seine Funktionsweise,

   3. die damit verbundenen Risiken,

   4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und
      Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen
      und
   5. die mit der Anlage verbundenen Kosten
      einschätzen und mit den Merkmalen anderer
      Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
      Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein
      Finanzinstrument beziehen und keine werbenden
      oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck
      dienenden Informationen enthalten.

     (2) Das Informationsblatt kann auch als elektroni-
   sches Dokument zur Verfügung gestellt werden.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
      hierfür angemessene Kontroll- und Überwa-
      chungsmaßnahmen durchzuführen und in den
      nach Satz 1 niederzulegenden Grundsätzen fest-
      zulegen, welche Personen mit den Kontroll- und
      Überwachungshandlungen im Sinne des § 33 Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandels-
      gesetzes betraut sind.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

        „(2a) Defizite, die hinsichtlich der Angemes-
      senheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Vor-
      kehrungen im Sinne der Absätze 1 und 2 festge-
BGBl. 2011, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547
     stellt worden sind, hat das Wertpapierdienstleis-
     tungsunternehmen innerhalb angemessener Zeit
     zu beheben und Mitarbeiter zu benennen, die für
     die Behebung der festgestellten Defizite verant-
     wortlich sind.“
  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Compliance-Beauftragte im Sinne des Ab-
     satzes 4 Satz 1 muss berechtigt sein, geeignete
     und erforderliche vorläufige Maßnahmen zu tref-
     fen, um eine konkrete Gefahr der Beeinträch-
     tigung von Kundeninteressen bei der Erbringung
     von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-
     nebendienstleistungen abzuwenden.“

  d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Sollten die zur Behebung von Defiziten erforder-
     lichen Maßnahmen nach Absatz 2a nicht inner-
     halb angemessener Zeit ergriffen und umgesetzt
     werden, hat der Compliance-Beauftragte die Ge-
     schäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen.“
4. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
     „(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Ab-
  satz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsge-
  setzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung
  getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebs-
  vorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Ver-
  einbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundenin-
  teressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung
  sind ebenfalls aufzuzeichnen.“

                       Artikel 6
           Änderung der Wertpapier-
handelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
   § 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 am Ende wird das Komma durch
     das Wort „sowie“ ersetzt.

  b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch einen
     Punkt ersetzt.

  c) Nummer 7 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 1 und 5 werden nach dem Wort
     „Finanzinstrumenten“ die Wörter „oder sonstigen
     Instrumenten“ eingefügt.
  b) In den Nummern 2, 2a, 3 und 6 werden jeweils
     nach dem Wort „Finanzinstrumente“ die Wörter
     „oder sonstigen Instrumente“ eingefügt.
3. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
   fügt:
    „(4) Die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1
  des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den An-
  gaben des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 6 zu ent-
  halten:
  1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der
     Aktien, die mit den Finanzinstrumenten oder

      sonstigen Instrumenten erworben werden kön-
      nen,
   2. die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimm-
      rechten, des Anteils an Stimmrechten, der be-
      stünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der
      Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente
      die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen
      Vereinbarung erworben werden können, und die
      Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,
      wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-
      strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien
      hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder
      sonstigen Instrumente ermöglichen; sowie die
      Angabe, ob die Schwelle mit der Summe über-
      schritten, unterschritten oder erreicht wurde; die
      Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die
      Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten
      beziehen,
   3. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,
      wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-
      strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien
      hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung
      erworben werden können; die Angabe des
      Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamt-
      menge der Stimmrechte des Emittenten bezie-
      hen,
   4. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in
      Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte
      des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser
      Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle
      mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und der-
      selben Gattung,
   5. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,
      wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-
      strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien
      hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder
      sonstigen Instrumente ermöglichen; die Angabe
      des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Ge-
      samtmenge der Stimmrechte des Emittenten be-
      ziehen,

   6. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unter-
      nehmen, über die die Finanzinstrumente oder
      sonstigen Instrumente gehalten werden,

   7. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Fi-
      nanzinstrumente oder sonstigen Instrumente und

   8. gegebenenfalls die International Securities Identi-
      fication Number (ISIN) des Finanzinstruments
      oder sonstigen Instruments.“
4. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

                       Artikel 7
             Änderung des Finanzmarkt-
      stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
  Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
   „Gleiches gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhö-
   hung beschlossen wird, aber in dem Beschluss über
   die Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der
BGBl. 2011, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
  Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapi-
  talherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach
  der Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage ein-
  zustellen ist.“
2. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädi-
  gungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Or-

  ganmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen
  des Unternehmens ist unwirksam, soweit die Verein-
  barung Ansprüche auch für den Fall einer Vertrags-

  beendigung aus Anlass der Übernahme einer Betei-

  ligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der
  Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahr-
  nehmung von Rechten aus dieser Beteiligung ge-
  währen würde.“

                      Artikel 8
                   Änderung des
          Restrukturierungsfondsgesetzes
   Dem § 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wird folgen-
der Absatz 6 angefügt:
  „(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Ent-
schädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von
Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen
des übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, so-

weit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer
Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer
Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass ei-
ner Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus
Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Be-
teiligung gewähren würde.“

                       Artikel 9

                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d, Num-
mer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Num-
mer 14 beschränkt auf § 42e sowie Artikel 5 Nummer 2
treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-
mer 2 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die
Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.
   (4) In Artikel 1 treten Nummer 9 hinsichtlich § 34d
Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes und
Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh und ii
und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc beschränkt auf
die dortige neue Nummer 10 am 1. November 2012 in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 5. April 2011
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7bb8f62aec98f333….