Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 538
BGBl. 2011 I S. 538 · 57.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung des Anlegerschutzes
und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts
(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Vom 5. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes
Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 5 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
und Organisationsverordnung
Artikel 6 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und In-
siderverzeichnisverordnung
Artikel 7 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
gungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 25 werden die Wörter „und
sonstigen Instrumenten“ angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 25a Mitteilungspflichten beim Halten von
weiteren Finanzinstrumenten und sons-
tigen Instrumenten“.
c) Nach der Angabe zu § 34c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlage-
beratung, als Vertriebsbeauftragte oder
als Compliance-Beauftragte“.
d) Nach der Angabe zu § 42c werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 42d Übergangsregelung für den Einsatz von
Mitarbeitern nach § 34d
§ 42e Übergangsregelung für wesentliche An-
legerinformationen“.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und sonsti-
gen Instrumenten“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-
instrumente“ die Wörter „oder sonstige In-
strumente“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Finanzinstru-
mente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“
durch die Wörter „Finanzinstrumente und
sonstige Instrumente, die jeweils unter § 22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fallen,“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-
instrumente“ die Wörter „oder sonstige Instru-
mente“ eingefügt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 1
besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte
aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf
Grund eines Angebots nach dem Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetz angenommen
wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen
ist.“
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Mitteilungspflichten
beim Halten von weiteren
Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstru-
mente oder sonstige Instrumente hält, welche nicht
bereits von § 25 erfasst sind und die es ihrem In-
haber oder einem Dritten auf Grund ihrer Ausgestal-
tung ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene
und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten,
für den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
kunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen,
Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme
der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Ab-
satz 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und
gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Er-
möglichen im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere
dann gegeben, wenn
1. die Gegenseite des Inhabers ihre Risiken aus
diesen Instrumenten durch das Halten von Ak-
tien im Sinne des Satzes 1 ausschließen oder
vermindern könnte, oder

2. die Finanzinstrumente oder sonstigen Instru-
mente ein Recht zum Erwerb von Aktien im
Sinne des Satzes 1 einräumen oder eine
Erwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien be-
gründen.
Bei Optionsgeschäften oder diesen vergleichbaren
Geschäften ist deren Ausübung zu unterstellen. Ein
Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist nicht gege-
ben, wenn an die Aktionäre einer Zielgesellschaft
im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes im Rahmen eines Ange-
bots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetz Angebote zum Erwerb von Aktien unter-
breitet werden. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1
besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus
Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund
eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß
§ 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes offenzulegen ist. § 24 gilt entspre-
chend. Eine Zusammenrechnung mit den Beteili-
gungen nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.
(2) Die Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsan-
teils nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anzahl von
Aktien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, deren Er-
werb dem Inhaber oder einem Dritten auf Grund
des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments
ermöglicht wird. Enthält das Finanzinstrument oder
sonstige Instrument keine diesbezüglichen Anga-
ben, so ergibt sich der mitzuteilende Stimmrechts-
anteil aus der erforderlichen Anzahl entsprechender
Aktien, die die Gegenseite zum Zeitpunkt des
Erwerbs der Finanzinstrumente oder sonstigen
Instrumente zu deren vollständiger Absicherung
halten müsste; bei der Berechnung der erforder-
lichen Anzahl entsprechender Aktien ist ein Delta-
faktor entsprechend § 308 Absatz 4 Satz 2 der Sol-
vabilitätsverordnung mit einem Betrag von 1 anzu-
setzen. Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1
genannten Finanzinstrumente und sonstigen Instru-
mente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss
der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus die-
sen Aktien zusammenrechnen.
(3) Bei der Berechnung der Höhe des mitzutei-
lenden Stimmrechtsanteils bleiben solche Finanzin-
strumente oder sonstigen Instrumente unberück-
sichtigt, welche von einem Unternehmen mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
das Wertpapierdienstleistungen erbringt, gehalten
werden, soweit diese im Rahmen der dauernden
und wiederholten Emissionstätigkeit des Unterneh-
mens gegenüber einer Vielzahl von Kunden ent-
standen sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
lassen über
1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die
Form der Mitteilung und die Berechnung des
Stimmrechtsanteils nach Absatz 2,
2. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Bezug
auf Finanzinstrumente oder sonstige Instru-
mente nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich
solcher Instrumente, die von Unternehmen, die
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
Absatz 3 Satz 1 erbringen, im Handelsbestand
gehalten werden oder die diese Unternehmen
zum Zweck der Durchführung von Geschäften
für Kunden halten oder die ausschließlich für
den Zweck der Abrechnung und Abwicklung
von Geschäften für höchstens drei Handelstage
gehalten werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1
Satz 1“ die Wörter „sowie § 25a Absatz 1 Satz 1“
eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 21 Absatz 3“ ersetzt.
5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten
nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mit-
teilungen nach § 25a.“
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Im Falle einer Anlageberatung ist dem
Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Ge-
schäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und
leicht verständliches Informationsblatt über je-
des Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,
auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die
Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1
dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und
müssen mit den Angaben des Prospekts verein-
bar sein. An die Stelle des Informationsblattes
treten bei Anteilen an inländischen Investment-
vermögen die wesentlichen Anlegerinformatio-
nen nach § 42 Absatz 2 des Investmentgeset-
zes, bei ausländischen Investmentvermögen die
wesentlichen Anlegerinformationen nach § 137
Absatz 2 des Investmentgesetzes sowie bei
EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anle-
gerinformationen, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2
des Investmentgesetzes in deutscher Sprache
veröffentlicht worden sind.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das die in Absatz 4 Satz 1 genannten Wert-
papierdienstleistungen erbringt, darf seinen
Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapier-
dienstleistungen empfehlen, die nach den einge-
holten Informationen für den Kunden geeignet
sind. Die Geeignetheit beurteilt sich nach Ab-
satz 4 Satz 2.“
d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Informationsblatt nach Absatz 3a Satz 1
oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 muss
professionellen Kunden im Sinne des § 31a Ab-
satz 2 nicht zur Verfügung gestellt werden.“

e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ab-
sätze 2 und 3“ die Angabe „Satz 1 bis 3“
eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, zu Inhalt und
Aufbau der Informationsblätter im
Sinne des Absatzes 3a Satz 1 und der
Art und Weise ihrer Zurverfügungstel-
lung,“.
7. § 31d Absatz 4 wird aufgehoben.
8. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3
Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das
Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der
Anlageberatung empfohlenen Geschäfte un-
mittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebs-
vorgaben), derart ausgestalten, umsetzen
und überwachen, dass Kundeninteressen
nicht beeinträchtigt werden;“.
9. Nach § 34c wird folgender § 34d eingefügt:
„§ 34d
Einsatz von Mitarbeitern in der
Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte
oder als Compliance-Beauftragte
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlagebera-
tung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und
über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-
keit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen muss der Bundesanstalt
1. den Mitarbeiter und,
2. sofern das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Ab-
satzes 2 verfügt, den auf Grund der Organisation
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für
den Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Ver-
triebsbeauftragten
anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach
Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 ange-
zeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse
unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Ferner
sind der Bundesanstalt, wenn auf Grund der Tätig-
keit des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwer-
den im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen erhoben werden,
1. jede Beschwerde,
2. der Name des Mitarbeiters, auf Grund dessen
Tätigkeit die Beschwerde erhoben wird, sowie,
3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassun-
gen oder sonstige Organisationseinheiten hat,
die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Orga-
nisationseinheit, welcher der Mitarbeiter zuge-
ordnet ist oder für welche er überwiegend oder
in der Regel die nach Satz 1 anzuzeigende Tätig-
keit ausübt,
anzuzeigen.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf einen Mitarbeiter mit der Ausgestaltung, Um-
setzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a nur
dann betrauen (Vertriebsbeauftragter), wenn dieser
sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erfor-
derliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen muss der Bundesan-
stalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor dieser die
Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die
von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die
neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt
anzuzeigen.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Verantwort-
lichkeit für die Compliance-Funktion im Sinne des
§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und für die Berichte
an die Geschäftsleitung nach § 33 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 betrauen (Compliance-Beauftragter),
wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tä-
tigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der
Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor der
Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Än-
dern sich die von dem Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnis-
se, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der
Bundesanstalt anzuzeigen.
(4) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,
dass ein Mitarbeiter
1. nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbescha-
det ihrer Befugnisse nach § 4 dem Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen untersagen, den
Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzu-
setzen, solange dieser die gesetzlichen Anforde-
rungen nicht erfüllt, oder
2. gegen Bestimmungen dieses Abschnittes ver-
stoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchfüh-
rung seiner Tätigkeit zu beachten sind, kann die
Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse
nach § 4
a) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und den Mitarbeiter verwarnen oder
b) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
für eine Dauer von bis zu zwei Jahren unter-
sagen, den Mitarbeiter in der angezeigten
Tätigkeit einzusetzen.
Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene
Anordnungen im Sinne des Satzes 1 auf ihrer Inter-
netseite öffentlich bekannt machen, es sei denn,
diese Veröffentlichung wäre geeignet, den berech-
tigten Interessen des Unternehmens zu schaden.

Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 hat
ohne Nennung des Namens des betroffenen Mitar-
beiters zu erfolgen. Widerspruch und Anfechtungs-
klage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(5) Die Bundesanstalt führt über die nach den
Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Mitarbeiter sowie
die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach
Absatz 1 und die Anordnungen nach Absatz 4 eine
interne Datenbank.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderun-
gen an
1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und
die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2
oder 3,
2. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Ab-
satz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 1 sowie
3. den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die
Dauer der Speicherung der Einträge
einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbeson-
dere bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wert-
papierdienstleistungsunternehmen ein schreiben-
der Zugriff auf die für das Unternehmen einzurich-
tenden Einträge in die Datenbank nach Absatz 5
eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die
Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertra-
gen wird. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-
desanstalt übertragen.“
10. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Ein-
zelfällen“ gestrichen und nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Wörter „auch ohne besonderen Anlass“
eingefügt.
11. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des
§ 34c“ durch die Angabe „der §§ 34c und 34d“
ersetzt.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach der
Angabe „§ 25 Abs. 3,“ die Wörter „oder
§ 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Ab-
satz 4,“ angefügt.
bb) Die Nummern 14a und 14b werden wie folgt
gefasst:
„14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen
ungedeckten Leerverkauf tätigt,
14b. entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderi-
vate begründet oder rechtsgeschäft-
lich in solche eintritt,“.
cc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a
eingefügt:
„15a. entgegen
a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung
nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Num-
mer 2a ein Informationsblatt oder
b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbin-
dung mit Satz 1 die wesentlichen
Anlegerinformationen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,“.
dd) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
eingefügt:
„16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein
Finanzinstrument oder eine Wertpa-
pierdienstleistung empfiehlt,“.
ee) Nach Nummer 17 werden die folgenden
Nummern 17a bis 17c eingefügt:
„17a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine
Zuwendung annimmt oder gewährt,
17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4,
eine Compliance-Funktion nicht ein-
richtet,
17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4,
ein dort genanntes Verfahren nicht
vorhält oder eine dort genannte Doku-
mentation nicht vornimmt,“.
ff) Nummer 21 wird aufgehoben.
gg) Nummer 22 wird neue Nummer 21 und die
Angabe „oder § 36 Abs. 2 Satz 1“ wird ge-
strichen.
hh) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende
neue Nummer 22 eingefügt:
„22. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1
Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer
dort genannten Tätigkeit betraut,“.
ii) Die Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
„23. entgegen
a) § 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3,
Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder
Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 34d Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1, oder
b) § 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach
§ 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet oder“.
jj) Nummer 24 wird aufgehoben.
kk) Die bisherige Nummer 25 wird die neue
Nummer 24.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe a wird folgender
Buchstabe b eingefügt:
„b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 Buchstabe b,“.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c
werden die Buchstaben c und d.
bb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 4 bis 12 werden an-
gefügt:
„4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengel-
der nicht in der vorgeschriebenen Weise
verwahrt,
5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustim-
mung des Kunden nicht oder nicht recht-
zeitig einholt,
6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treu-
händerische Einlegung nicht offenlegt,
7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1,
den Kunden nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpa-
pier nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-
wahrung weiterleitet,
9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpa-
pier nutzt,
10. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen
Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig be-
stellt,
11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w
Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen
Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwi-
schenmitteilung nicht oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absat-
zes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5
Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absat-
zes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i so-
wie Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis
zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2
Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und m bis q, Num-
mer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6,
16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b
Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39
bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b,
Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a mit einer
Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
stabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12
bis 14 und Nummer 16 und 17a und des Absat-
zes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „18 bis 20, 22
und 23“ durch die Angabe „18 bis 21“ und die
Angabe „des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und
Nr. 3“ wird durch die Angabe „des Absatzes 3
Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11“
ersetzt.
13. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4c werden die folgenden Absätze
4d und 4e eingefügt:
„(4d) Wer am 1. Februar 2012 Finanzin-
strumente oder sonstige Instrumente im Sinne
des § 25a Absatz 1 hält, die es ihrem Inhaber
auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen,
5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten ver-
bundenen und bereits ausgegebenen Aktien
eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwer-
ben, hat dem Emittenten und gleichzeitig der
Bundesanstalt unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 30 Handelstagen, die Höhe seines
Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 ent-
sprechend § 25a Absatz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4,
mitzuteilen. § 24 gilt entsprechend. Eine Zusam-
menrechnung mit den Beteiligungen nach den
§§ 21, 22 und 25 findet statt.
(4e) Der Inlandsemittent hat die Informationen
nach Absatz 4d unverzüglich, spätestens jedoch
drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu veröffent-
lichen und dem Unternehmensregister im Sinne
des § 8b des Handelsgesetzbuchs unverzüglich,
jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Spei-
cherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Ver-
öffentlichung hat der Inlandsemittent diese der
Bundesanstalt mitzuteilen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen Absatz 4a Satz 7 eine Veröffent-
lichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen Absatz 4a Satz 8 eine Information
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 oder
Absatz 4d Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht,
4. entgegen Absatz 4e Satz 1 eine Veröffent-
lichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt.“
14. Nach § 42c werden die folgenden §§ 42d und 42e
eingefügt:
„§ 42d
Übergangsregelung für
den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf
1. Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1,
die am 1. November 2012 mit der Anlagebera-
tung betraut sind und die nicht die Anforderun-
gen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6
erfüllen,
2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Ab-
satz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit
der dort genannten Tätigkeit betraut sind und
die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2
Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung
nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und
3. Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Ab-
satz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der
dort genannten Tätigkeit betraut sind und die
nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung
nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
noch bis zum 31. Mai 2013 für diese jeweilige Tä-
tigkeit einsetzen.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss
1. die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 1,
2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 und
3. Compliance-Beauftragte im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 3,
unverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie
maßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfül-
len. Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entspre-
chend.
§ 42e
Übergangsregelung
für wesentliche Anlegerinformationen
§ 31 Absatz 3a in der ab dem 1. Juli 2011 gel-
tenden Fassung ist auf eine Kaufempfehlung für
EU-Investmentanteile erst anzuwenden, wenn für
diese Anteile die wesentlichen Anlegerinformatio-
nen nach den Vorschriften des jeweiligen Her-
kunftsstaates erstellt und von der EU-Investment-
gesellschaft gemäß § 122 Absatz 1 Satz 2 des In-
vestmentgesetzes veröffentlicht worden sind, spä-
testens jedoch ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist § 31 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum
30. Juni 2011 geltenden Fassung auf den Vertrieb
der jeweiligen EU-Investmentanteile weiter anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
In § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „zuzurechnenden Stimm-
rechtsanteile“ die Wörter „und die Höhe der nach den
§§ 25 und 25a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzu-
teilenden Stimmrechtsanteile“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 81 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 81a Aussetzung nach Kündigung
§ 81b Beschlüsse der Anleger“.
2. In § 37 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„erforderlich ist“ die Wörter „ ; die Bundesanstalt
soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen,
wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Im-
mobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2
Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall
des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht
nachkommt“ eingefügt.
3. § 77 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „für die Ka-
pitalanlagegesellschaft“ die Wörter „zu dersel-
ben Zeit nur“ und nach dem Wort „Sachverstän-
digenausschüsse“ das Wort „und“ eingefügt und
das Wort „fünften“ durch das Wort „zweiten“ er-
setzt.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „anschließend“ die Wörter „bis zu drei
Mal“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in den vier
Jahren, die“ durch die Wörter „in dem Jahr,
das“ und die Wörter „vorausgehen, im Mit-
tel“ durch das Wort „vorausgeht,“ ersetzt.

c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Sach-
verständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren
seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeits-
zeitraums erneut als Mitglied eines ihrer Sach-
verständigenausschüsse bestellen.“
4. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sonderver-
mögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie
nicht für künftige Instandsetzungen nach Satz 1
einzubehalten sind; realisierte Gewinne aus Veräu-
ßerungsgeschäften sind keine Erträge im Sinne die-
ses Absatzes.“
5. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Kann der Anleger börsentäglich verlangen,
dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein An-
teil am Sondervermögen ausgezahlt wird, oder
sehen die Vertragsbedingungen eines Immobi-
lien-Sondervermögens gemäß § 80c Absatz 2
Satz 1 Rücknahmetermine häufiger als alle zwölf
Monate vor, so tritt in den Sätzen 3 und 4 an die
Stelle des Zeitraums von zwölf Monaten der
Zeitraum, der dem Abstand zwischen zwei
Rücknahmeterminen entspricht, mindestens
aber drei Monate. Die Kapitalanlagegesellschaft
hat bei Bewertungen nach den Sätzen 2 und 3
sicherzustellen, dass zu jedem Bewertungszeit-
punkt die Bewertung von höchstens 30 Prozent
der Vermögensgegenstände im Sinne des § 67
Absatz 1 und 2 und § 68 Absatz 1, gemessen an
den Wertverhältnissen nach der letzten Bewer-
tung, länger als ein Zeitraum zurückliegt, der
einem Drittel des Zeitraums gemäß Satz 10 ent-
spricht; außerordentlich bewertete Immobilien
gemäß Satz 5 bleiben für die Berechnung der
30 Prozent sowohl als kürzlich bewertete Immo-
bilien als auch als Bestandteil des Gesamtport-
folios unberücksichtigt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
Maßgabe des“ durch die Wörter „in Abweichung
von“ und das Wort „börsentäglich“ durch die
Wörter „mindestens zu jedem Rücknahmetermin
und zu jedem Ausgabetermin“ ersetzt.
6. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„täglich“ die Wörter „für die Rücknahme von Antei-
len“ eingefügt.
7. In § 80a Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch
die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
8. § 80c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Abweichung von § 37 Absatz 1 können
die Vertragsbedingungen von Immobilien-
Sondervermögen vorsehen, dass die Rück-
nahme von Anteilen nur zu bestimmten
Rücknahmeterminen, jedoch mindestens
alle zwölf Monate erfolgt.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Neue Anteile dürfen in den Fällen des Sat-
zes 1 nur zu den in den Vertragsbedingun-
gen festgelegten Rücknahmeterminen aus-
gegeben werden.“
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Anteilrückgaben sind, soweit sie
30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen
Anleger übersteigen, bei Immobilien-Sonder-
vermögen erst nach Ablauf einer Mindesthalte-
frist von 24 Monaten möglich. Der Anleger hat
mindestens den seiner Rückgabeerklärung ent-
sprechenden Anteilbestand durchgehend für die
gesamten 24 Monate nachzuweisen, die dem
verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vo-
rausgehen. Der Nachweis kann durch einen in
Textform erstellten besonderen Nachweis der
Anteilinhaberschaft durch die depotführende
Stelle oder auf andere in den Vertragsbedingun-
gen vorgesehene Weise geführt werden.
(4) Soweit Anteilrückgaben 30 000 Euro pro
Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen,
sind sie unter Einhaltung einer Rückgabefrist
von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche
Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalan-
lagegesellschaft zu erklären. § 116 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen
können eine andere Form für den Nachweis vor-
sehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1
erfolgt.“
9. In § 80d Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „mo-
natlich“ durch die Wörter „zu den in den Vertrags-
bedingungen bestimmten Rücknahmeterminen“
ersetzt und der Halbsatz „ , wenn zum Zeitpunkt
der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte
der zurückgegebenen Anteile den in den Vertrags-
bedingungen bestimmten Betrag überschreitet“
gestrichen.
10. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „so kann die
Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung
bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-
gungen festzusetzenden Frist verweigern“
durch die Wörter „so hat die Kapitalanlage-
gesellschaft die Rücknahme der Anteile zu
verweigern und auszusetzen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Ablauf
dieser Frist“ durch die Wörter „auch nach
Ablauf von sechs Monaten seit dem Rück-
nahmeverlangen“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bis zur Veräußerung dieser Vermögensge-
genstände zu angemessenen Bedingungen
hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rück-
nahme der Anteile weiterhin zu verweigern,
solange die Voraussetzungen des Satzes 1
fortbestehen, längstens jedoch zwölf Mo-
nate nach der Aussetzung der Rücknahme
gemäß Satz 1.“
dd) Die Sätze 4 bis 7 werden aufgehoben.

b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Reichen zwölf Monate nach der Ausset-
zung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die
liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus,
so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rück-
nahme weiterhin zu verweigern und durch Veräu-
ßerung von Vermögensgegenständen des Son-
dervermögens weitere liquide Mittel zu beschaf-
fen. Der Veräußerungserlös kann abweichend
von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten
Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.
(3) Reichen auch 24 Monate nach der Ausset-
zung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die
liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin
nicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die
Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern
und durch Veräußerung von Vermögensgegen-
ständen des Sondervermögens weitere liquide
Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös
kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1
den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent
unterschreiten. 30 Monate nach der Aussetzung
der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann
jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rück-
gabe des Anteils sein Anteil am Sondervermö-
gen aus diesem ausgezahlt wird.
(4) Reichen auch 30 Monate nach der Ausset-
zung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die
Bankguthaben und die liquiden Mittel gemäß
§ 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapital-
anlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf
Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt
das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses
Immobilien-Sondervermögen zu verwalten. Ein
erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3
kommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanla-
gegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei
Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die
Vertragsbedingungen nicht mehr als vier Rück-
gabetermine im Jahr vorsehen, nur zu einem
Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte,
aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin
die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf
Absatz 1 Satz 1 verweigert.“
11. Nach § 81 werden die folgenden §§ 81a und 81b
eingefügt:
„§ 81a
Aussetzung nach Kündigung
(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des
§ 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie
die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der
Verwaltung des Immobilien-Sondervermögens er-
klärt hat, die Kündigung aber noch nicht wirksam
ist.
(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft, welche die
Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens
gekündigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwal-
tungsrechts berechtigt und verpflichtet, in Abstim-
mung mit der Depotbank sämtliche Vermögensge-
genstände dieses Sondervermögens zu angemes-
sen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß
§ 81b zu veräußern.
(3) Während einer Aussetzung der Rücknahme
nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74
genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden,
soweit die Veräußerung von Vermögensgegenstän-
den des Sondervermögens die Außerachtlassung
dieser Anlagegrenzen im Interesse der Anleger er-
fordert.
(4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach
Absatz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der
Depotbank ungeachtet des § 78 ein halbjährlicher
Abschlag auszuzahlen, soweit diese Erlöse nicht
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-
den Bewirtschaftung benötigt werden und soweit
nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräuße-
rungsgeschäften oder zu erwartende Auseinander-
setzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen
verlangen.
§ 81b
Beschlüsse der Anleger
(1) Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-
Sondervermögens haben für den Fall der Ausset-
zung der Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen,
dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die
Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände
einwilligen können, auch wenn diese Veräußerung
nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne
des § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der
Einwilligung kommt nicht in Betracht. Die Einwilli-
gung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft
nicht zur Veräußerung.
(2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam,
wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei
der Beschlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4
Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20
des Schuldverschreibungsgesetzes über Be-
schlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der
Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen
oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entspre-
chend, dass an die Stelle der ausstehenden
Schuldverschreibungen die ausgegebenen Invest-
mentanteile treten, an die Stelle des Schuldners
die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der
Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung.
Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von
der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unbe-
rührt.
(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung
durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhn-
liche Umstände eine Versammlung zum Zweck der
Information der Anleger erforderlich machen.“
12. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 80c Absatz 3 und 4 gilt für ein Ge-
mischtes Sondervermögen, dessen Vertragsbe-
dingungen erlauben, dass es seine Mittel zu
mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermö-
gens in Anteile an Publikums-Sondervermögen
nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile
an vergleichbaren ausländischen Investmentver-
mögen anlegt, entsprechend.“

13. In § 91 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
„aufgenommen werden“ die Wörter „ , gilt jedoch
mit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rech-
nung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Pro-
zent des Verkehrswertes der im Sondervermögen
befindlichen Immobilien aufgenommen werden dür-
fen“ eingefügt.
14. Dem § 145 werden die folgenden Absätze 4 bis 6
angefügt:
„(4) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immo-
bilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79,
80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011
geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember
2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab
dem 1. Januar 2013 angewendet werden. Soweit
Anleger Anteile vor Änderung der Vertragsbedin-
gungen zum Zwecke der Anpassung an das Gesetz
in der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung er-
worben haben, gilt die Frist des § 80c Absatz 3 als
erfüllt. Aussetzungen, nach denen die Kapitalanla-
gegesellschaft am ersten Börsentag nach dem
1. Januar 2013 oder früher die Anteilrücknahme
wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 81
Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. Auf Immo-
bilien-Sondervermögen, bei denen am 31. Dezem-
ber 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37
Absatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
31. Dezember 2012 der Tag sechs Monate nach
der Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile
tritt und an die Stelle des 1. Januar 2013 der auf
den Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme
der Anteile folgende Tag.
(5) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immo-
bilien-Sondervermögen dürfen § 80a und § 91 in
der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch
bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet
werden.
(6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Ge-
mischten Sondervermögen darf § 83 in der bis
zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis
zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet wer-
den.“
Artikel 4
Änderung der
WpÜG-Angebotsverordnung
In § 2 Nummer 5 der WpÜG-Angebotsverordnung
vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2006
(BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Zurechnungstatbestand“ die Wörter „sowie
die Höhe der nach den §§ 25 und 25a des Wertpapier-
handelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile“
eingefügt.
Artikel 5
Änderung der
Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga-
nisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. bei der Erbringung der Anlageberatung:
a) ob Einschränkungen hinsichtlich der Finanz-
instrumente, der Emittenten oder der Wert-
papierdienstleistungen, die berücksichtigt
werden können, bestehen und
b) ob bestimmte Finanzinstrumente, Emitten-
ten oder Wertpapierdienstleistungen bevor-
zugt berücksichtigt werden;“.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Informationsblätter
(1) Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende
Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzin-
strumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei
DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten
nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. Es
muss die wesentlichen Informationen über das je-
weilige Finanzinstrument in übersichtlicher und
leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der
Kunde insbesondere
1. die Art des Finanzinstruments,
2. seine Funktionsweise,
3. die damit verbundenen Risiken,
4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und
Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen
und
5. die mit der Anlage verbundenen Kosten
einschätzen und mit den Merkmalen anderer
Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein
Finanzinstrument beziehen und keine werbenden
oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck
dienenden Informationen enthalten.
(2) Das Informationsblatt kann auch als elektroni-
sches Dokument zur Verfügung gestellt werden.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
hierfür angemessene Kontroll- und Überwa-
chungsmaßnahmen durchzuführen und in den
nach Satz 1 niederzulegenden Grundsätzen fest-
zulegen, welche Personen mit den Kontroll- und
Überwachungshandlungen im Sinne des § 33 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes betraut sind.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Defizite, die hinsichtlich der Angemes-
senheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Vor-
kehrungen im Sinne der Absätze 1 und 2 festge-

stellt worden sind, hat das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen innerhalb angemessener Zeit
zu beheben und Mitarbeiter zu benennen, die für
die Behebung der festgestellten Defizite verant-
wortlich sind.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Compliance-Beauftragte im Sinne des Ab-
satzes 4 Satz 1 muss berechtigt sein, geeignete
und erforderliche vorläufige Maßnahmen zu tref-
fen, um eine konkrete Gefahr der Beeinträch-
tigung von Kundeninteressen bei der Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-
nebendienstleistungen abzuwenden.“
d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Sollten die zur Behebung von Defiziten erforder-
lichen Maßnahmen nach Absatz 2a nicht inner-
halb angemessener Zeit ergriffen und umgesetzt
werden, hat der Compliance-Beauftragte die Ge-
schäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen.“
4. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsge-
setzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung
getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebs-
vorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Ver-
einbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundenin-
teressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung
sind ebenfalls aufzuzeichnen.“
Artikel 6
Änderung der Wertpapier-
handelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 am Ende wird das Komma durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 7 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 5 werden nach dem Wort
„Finanzinstrumenten“ die Wörter „oder sonstigen
Instrumenten“ eingefügt.
b) In den Nummern 2, 2a, 3 und 6 werden jeweils
nach dem Wort „Finanzinstrumente“ die Wörter
„oder sonstigen Instrumente“ eingefügt.
3. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den An-
gaben des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 6 zu ent-
halten:
1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der
Aktien, die mit den Finanzinstrumenten oder
sonstigen Instrumenten erworben werden kön-
nen,
2. die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimm-
rechten, des Anteils an Stimmrechten, der be-
stünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der
Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente
die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen
Vereinbarung erworben werden können, und die
Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,
wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-
strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien
hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder
sonstigen Instrumente ermöglichen; sowie die
Angabe, ob die Schwelle mit der Summe über-
schritten, unterschritten oder erreicht wurde; die
Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die
Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten
beziehen,
3. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,
wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-
strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien
hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung
erworben werden können; die Angabe des
Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamt-
menge der Stimmrechte des Emittenten bezie-
hen,
4. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in
Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte
des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser
Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle
mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und der-
selben Gattung,
5. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,
wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-
strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien
hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder
sonstigen Instrumente ermöglichen; die Angabe
des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Ge-
samtmenge der Stimmrechte des Emittenten be-
ziehen,
6. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unter-
nehmen, über die die Finanzinstrumente oder
sonstigen Instrumente gehalten werden,
7. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Fi-
nanzinstrumente oder sonstigen Instrumente und
8. gegebenenfalls die International Securities Identi-
fication Number (ISIN) des Finanzinstruments
oder sonstigen Instruments.“
4. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
Artikel 7
Änderung des Finanzmarkt-
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhö-
hung beschlossen wird, aber in dem Beschluss über
die Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der

Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapi-
talherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach
der Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage ein-
zustellen ist.“
2. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädi-
gungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Or-
ganmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen
des Unternehmens ist unwirksam, soweit die Verein-
barung Ansprüche auch für den Fall einer Vertrags-
beendigung aus Anlass der Übernahme einer Betei-
ligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der
Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahr-
nehmung von Rechten aus dieser Beteiligung ge-
währen würde.“
Artikel 8
Änderung des
Restrukturierungsfondsgesetzes
Dem § 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wird folgen-
der Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Ent-
schädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von
Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen
des übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, so-
weit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer
Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer
Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass ei-
ner Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus
Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Be-
teiligung gewähren würde.“
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d, Num-
mer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Num-
mer 14 beschränkt auf § 42e sowie Artikel 5 Nummer 2
treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-
mer 2 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die
Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.
(4) In Artikel 1 treten Nummer 9 hinsichtlich § 34d
Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes und
Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh und ii
und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc beschränkt auf
die dortige neue Nummer 10 am 1. November 2012 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 5. April 2011
verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7bb8f62aec98f333….