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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2029

BGBl. 2015 I S. 2029 · 118.647 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2029
                                        Gesetz
                zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
                                                 Vom 20. November 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                   Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
           setzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
           gesetzes
Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
           gesetzbuch

Artikel 10 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
           zes
Artikel 11 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
           verzeichnisverordnung

Artikel 12 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
           und Organisationsverordnung
Artikel 13 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 14 Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungs-
           verordnung
Artikel 15 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverord-
           nung
Artikel 16 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
           Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
           Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 18 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der
           Finanzaufsicht über Versicherungen

Artikel 20 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 21 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 22 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 23 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 24 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichts-

           verordnung
Artikel 25 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 26 Inkrafttreten

                          Artikel 1

                    Änderung des
              Wertpapierhandelsgesetzes

  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2708), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes

vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:

        „§ 2b    Wahl des Herkunftsstaates; Verord-
                 nungsermächtigung“.
    b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe
       eingefügt:
        „§ 2c    Veröffentlichung des Herkunftsstaates;
                 Verordnungsermächtigung“.

  c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
       „§ 21   Mitteilungspflichten des Meldepflichti-
               gen; Verordnungsermächtigung“.
  d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 22a Tochterunternehmenseigenschaft; Ver-
              ordnungsermächtigung“.
  e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

       „§ 24   Mitteilung durch Mutterunternehmen;
               Verordnungsermächtigung“.
  f)   Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
       „§ 25   Mitteilungspflichten beim Halten von In-

               strumenten; Verordnungsermächtigung“.

  g) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
       „§ 25a Mitteilungspflichten bei Zusammen-

              rechnung; Verordnungsermächtigung“.

  h) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
       „§ 29a Befreiungen;      Verordnungsermächti-
              gung“.

  i)   Die Angaben zu den §§ 30c bis 30e werden wie
       folgt gefasst:
       „§ 30c (weggefallen)

       § 30d   (weggefallen)
       § 30e   Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
               und Übermittlung an das Unterneh-
               mensregister;    Verordnungsermächti-

               gung“.

  j)   Die Angabe zu § 37v wird wie folgt gefasst:
       „§ 37v Jahresfinanzbericht;     Verordnungser-
              mächtigung“.

  k) Die Angabe zu § 37w wird wie folgt gefasst:

       „§ 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungs-
              ermächtigung“.
  l)   Die Angabe zu § 37x wird wie folgt gefasst:

       „§ 37x Zahlungsbericht; Verordnungsermäch-
              tigung“.

  m) Nach der Angabe zu § 40b wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 40c Bekanntmachung von Maßnahmen und

              Sanktionen wegen Verstößen gegen

              Transparenzpflichten“.

  n) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe

     angefügt:

       „§ 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz
             zur Umsetzung der Transparenzricht-
             linie-Änderungsrichtlinie“.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab-
  schnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben An-
  teile und Aktien an offenen Investmentvermögen im
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  Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-
  buchs.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

          „(5a) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
       ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europä-
       ischen Union noch Vertragsstaat des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       ist.“

  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Emittenten, für die die Bundesrepublik
       Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind

       1. Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stücke-
          lung von weniger als 1 000 Euro oder dem am
          Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in
          einer anderen Währung oder von Aktien,
         a) die ihren Sitz im Inland haben und deren
            Wertpapiere zum Handel an einem organi-
            sierten Markt im Inland oder in einem an-
            deren Mitgliedstaat der Europäischen
            Union oder einem anderen Vertragsstaat
            des Abkommens über den Europäischen
            Wirtschaftsraum zugelassen sind oder

         b) die ihren Sitz in einem Drittstaat haben,
            deren Wertpapiere zum Handel an einem
            organisierten Markt im Inland zugelassen
            sind und die die Bundesrepublik Deutsch-
            land als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1
            gewählt haben,

       2. Emittenten, die andere als die in Nummer 1
          genannten Finanzinstrumente begeben und
         a) die ihren Sitz im Inland haben und deren
            Finanzinstrumente zum Handel an einem
            organisierten Markt im Inland oder in an-
            deren Mitgliedstaaten der Europäischen
            Union oder in anderen Vertragsstaaten
            des Abkommens über den Europäischen
            Wirtschaftsraum zugelassen sind oder

         b) die ihren Sitz nicht im Inland haben und
            deren Finanzinstrumente zum Handel an
            einem organisierten Markt im Inland zuge-
            lassen sind
         und die die Bundesrepublik Deutschland
         nach Maßgabe des § 2b Absatz 2 als Her-
         kunftsstaat gewählt haben,

       3. Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b
          oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutsch-
          land als Herkunftsstaat wählen können und
          deren Finanzinstrumente zum Handel an ei-
          nem organisierten Markt im Inland zugelassen
          sind, solange sie nicht wirksam einen Her-
          kunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 2b
          in Verbindung mit § 2c oder nach entspre-
          chenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten
          der Europäischen Union oder anderer Ver-
          tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
          päischen Wirtschaftsraum.“

4. § 2b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 2b
              Wahl des Herkunftsstaates;
              Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6
  Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik
  Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn
  1. er nicht bereits einen anderen Staat als Her-
     kunftsstaat gewählt hat oder

  2. er zwar zuvor einen anderen Staat als Herkunfts-
     staat gewählt hatte, aber seine Wertpapiere in
     diesem Staat an keinem organisierten Markt
     mehr zum Handel zugelassen sind.

  Die Wahl gilt so lange, bis
  1. die Wertpapiere des Emittenten an keinem inlän-
     dischen organisierten Markt mehr zugelassen
     sind, sondern stattdessen in einem anderen Mit-
     gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
     anderen Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel
     an einem organisierten Markt zugelassen sind
     und der Emittent einen neuen Herkunftsstaat
     wählt, oder
  2. die Wertpapiere des Emittenten an keinem orga-
     nisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
     staat des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen
     sind.

    (2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-
  mer 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als
  Herkunftsstaat wählen, wenn
  1. er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen
     anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat
     oder
  2. er zwar bereits einen anderen Staat als Her-
     kunftsstaat gewählt hatte, aber seine Finanz-
     instrumente in diesem Staat an keinem organi-
     sierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.
  Die Wahl gilt so lange, bis

  1. der Emittent Wertpapiere im Sinne des § 2
     Absatz 6 Nummer 1, die zum Handel an einem
     organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
     Europäischen Union oder in einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
     ischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, begibt,
  2. die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem
     organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
     Europäischen Union oder in einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zu-
     gelassen sind oder
  3. der Emittent nach Satz 3 einen neuen Herkunfts-
     staat wählt.

  Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 2,
  der die Bundesrepublik Deutschland als Herkunfts-
  staat gewählt hat, kann einen neuen Herkunftsstaat
  wählen, wenn
  1. die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem
     inländischen organisierten Markt mehr zugelas-
     sen sind, aber stattdessen in einem anderen Mit-
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     gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
     anderen Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel
     an einem organisierten Markt zugelassen sind,
     oder

  2. die Finanzinstrumente des Emittenten zum Han-
     del an einem organisierten Markt in einem ande-
     ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-
     lassen sind und seit der Wahl der Bundesrepu-
     blik Deutschland als Herkunftsstaat mindestens
     drei Jahre vergangen sind.

    (3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der
  Veröffentlichung nach § 2c wirksam.

    (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur
  Wahl des Herkunftsstaates erlassen.“

5. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
                        „§ 2c

        Veröffentlichung des Herkunftsstaates;
              Verordnungsermächtigung
     (1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2
  Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepu-
  blik Deutschland ist oder der nach § 2b Absatz 1
  oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als
  Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu ver-
  öffentlichen. Außerdem muss er die Information,
  dass die Bundesrepublik Deutschland sein Her-
  kunftsstaat ist,

  1. unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß
     § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung

     übermitteln und
  2. unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen:

     a) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
        aufsicht (Bundesanstalt),
     b) wenn er seinen Sitz in einem anderen Mit-
        gliedstaat der Europäischen Union oder ei-
        nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
        auch der dort zuständigen Behörde im Sinne
        des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG
        des Europäischen Parlaments und des Rates
        vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung
        der Transparenzanforderungen in Bezug auf
        Informationen über Emittenten, deren Wert-
        papiere zum Handel auf einem geregelten
        Markt zugelassen sind, und zur Änderung
        der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom
        31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie
        2013/50/EU (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13)
        geändert worden ist, und,

     c) wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an
        einem organisierten Markt in einem anderen
        Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
        einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
        mens über den Europäischen Wirtschafts-
        raum zugelassen sind, auch der dort zustän-
        digen Behörde im Sinne des Artikels 24 der
        Richtlinie 2004/109/EG.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur
  Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.“

6. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
   Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ge-
   strichen.

7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „Artikel 9 Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „Ar-
   tikel 9 Absatz 1 bis 3“ und die Wörter „Artikel 11
   Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12“
   durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3
   Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unterabsatz 1“ ersetzt.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 21

         Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen;
                 Verordnungsermächtigung“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
         „Hinsichtlich des Fristbeginns wird unwider-
         leglich vermutet, dass der Meldepflichtige
         spätestens zwei Handelstage nach dem Er-
         reichen, Überschreiten oder Unterschreiten
         der genannten Schwellen Kenntnis hat.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Kommt es infolge von Ereignissen, die die
         Gesamtzahl der Stimmrechte verändern, zu
         einer Schwellenberührung, so beginnt die
         Frist abweichend von Satz 3, sobald der

         Meldepflichtige von der Schwellenberührung
         Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit der
         Veröffentlichung des Emittenten nach § 26a
         Absatz 1.“

  c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
     fügt:
        „(1b) Als Gehören im Sinne dieses Abschnitts
     gilt bereits das Bestehen eines auf die Übertra-
     gung von Aktien gerichteten unbedingten und
     ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden An-
     spruchs oder einer entsprechenden Verpflich-
     tung.“

9. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.

         bbb) Die folgenden Nummern 7 und 8 wer-
              den angefügt:

               „7. aus denen der Meldepflichtige die
                   Stimmrechte ausüben kann auf
                   Grund einer Vereinbarung, die eine
                   zeitweilige Übertragung der Stimm-
                   rechte ohne die damit verbundenen
                   Aktien gegen Gegenleistung vor-
                   sieht,
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                8. die bei dem Meldepflichtigen als
                   Sicherheit verwahrt werden, sofern
                   der Meldepflichtige die Stimm-
                   rechte hält und die Absicht bekun-
                   det, diese Stimmrechte auszu-
                   üben.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2
           bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2
           bis 8“ ersetzt.

   b) Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.

   c) Absatz 4 wird Absatz 3.

   d) Absatz 5 wird aufgehoben.
10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                          „§ 22a

            Tochterunternehmenseigenschaft;
               Verordnungsermächtigung
      (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind Toch-
   terunternehmen im Sinne dieses Abschnitts Unter-
   nehmen,
   1. die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290
      des Handelsgesetzbuchs gelten oder
   2. auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt
      werden kann,

   ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz an-
   kommt.
     (2) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne die-
   ses Abschnitts gilt ein Wertpapierdienstleistungs-
   unternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die
   von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung
   nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 verwaltet wer-
   den, wenn
   1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die
      Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien
      verbunden sind, unabhängig vom Mutterunter-
      nehmen ausübt,
   2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

       a) die Stimmrechte nur auf Grund von in schrift-
          licher Form oder über elektronische Hilfsmit-
          tel erteilten Weisungen ausüben darf oder

       b) durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt,
          dass die Finanzportfolioverwaltung unabhän-
          gig von anderen Dienstleistungen und unter
          Bedingungen erfolgt, die gleichwertig sind
          denen der Richtlinie 2009/65/EG des Europä-
          ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
          2009 zur Koordinierung der Rechts- und
          Verwaltungsvorschriften    betreffend     be-
          stimmte Organismen für gemeinsame Anla-
          gen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302

          vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils gelten-

          den Fassung,

   3. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den
      Namen des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
      mens und die für dessen Überwachung zustän-
      dige Behörde oder das Fehlen einer solchen Be-
      hörde mitteilt und
   4. das Mutterunternehmen gegenüber der Bundes-
      anstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der
      Nummer 1 erfüllt sind.

   (3) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne
dieses Abschnitts gelten Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapital-
anlagegesetzbuchs und EU-Verwaltungsgesell-
schaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapital-
anlagegesetzbuchs hinsichtlich der Beteiligungen,
die zu den von ihnen verwalteten Investmentvermö-
gen gehören, wenn
1. die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte,
   die mit den betreffenden Aktien verbunden sind,

   unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt,

2. die Verwaltungsgesellschaft die zu dem Invest-
   mentvermögen gehörenden Beteiligungen im
   Sinne der §§ 21 und 22 nach Maßgabe der
   Richtlinie 2009/65/EG verwaltet,

3. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den
   Namen der Verwaltungsgesellschaft und die für
   deren Überwachung zuständige Behörde oder
   das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
4. das Mutterunternehmen gegenüber der Bundes-
   anstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der
   Nummer 1 erfüllt sind.
   (4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesen-
gesetzes einer Zulassung für die Finanzportfoliover-
waltung oder einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113
des Kapitalanlagegesetzbuchs bedürfte, wenn es
seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung im Inland
hätte, gilt nicht als Tochterunternehmen im Sinne
dieses Abschnitts, wenn
1. das Unternehmen bezüglich seiner Unabhängig-
   keit Anforderungen genügt, die denen nach Ab-
   satz 2 oder Absatz 3, auch in Verbindung mit
   einer Rechtsverordnung nach Absatz 6, jeweils
   gleichwertig sind,
2. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den
   Namen dieses Unternehmens und die für dessen
   Überwachung zuständige Behörde oder das
   Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und

3. das Mutterunternehmen gegenüber der Bundes-
   anstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der
   Nummer 1 erfüllt sind.

   (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Ver-
waltungsgesellschaften jedoch dann als Tochterun-
ternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn
1. das Mutterunternehmen oder ein anderes Toch-
   terunternehmen des Mutterunternehmens sei-
   nerseits Anteile an der von dem Unternehmen
   verwalteten Beteiligung hält und

2. das Unternehmen die Stimmrechte, die mit die-

   sen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach

   freiem Ermessen, sondern nur auf Grund unmit-
   telbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben
   kann, die ihm vom Mutterunternehmen oder
   von einem anderen Tochterunternehmen des
   Mutterunternehmens erteilt werden.
   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
stimmungen zu erlassen über die Umstände, unter
BGBl. 2015, Seite 2033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2033
   denen in den Fällen der Absätze 2 bis 5 eine Unab-
   hängigkeit vom Mutterunternehmen gegeben ist.“
11. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Unternehmen“
          durch die Wörter „Kreditinstitut oder ein
          Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ er-
          setzt und werden die Wörter „, das Wertpa-
          pierdienstleistungen erbringt“ gestrichen.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Handelsbe-
          stand“ durch das Wort „Handelsbuch“ er-
          setzt und werden die Wörter „oder zu halten
          beabsichtigt“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Unberücksichtigt bei der Berechnung
      des Stimmrechtsanteils bleiben Stimmrechte
      aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG)
      Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erwor-
      ben wurden, wenn der Aktieninhaber sicherstellt,
      dass die Stimmrechte aus den betreffenden
      Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig ge-
      nutzt werden, um auf die Geschäftsführung des

      Emittenten Einfluss zu nehmen.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „§ 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a

      Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die
      Wörter „der Richtlinie 2004/39/EG“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Die Berechnung der Stimmrechte, die
      nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksich-
      tigen sind, bestimmt sich nach den in Artikel 9
      Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie
      2004/109/EG des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmo-
      nisierung der Transparenzanforderungen in
      Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
      Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
      Markt zugelassen sind, und zur Änderung
      der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom
      31.12.2004, S. 38) benannten technischen Re-
      gulierungsstandards.“

12. Die §§ 24 bis 25a werden wie folgt gefasst:
                           „§ 24

          Mitteilung durch Mutterunternehmen;
                Verordnungsermächtigung

      (1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflich-
   ten nach § 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Absatz 1 und
   § 25a Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von sei-
   nem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mut-
   terunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist,
   durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.
      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
   lassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den
   Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.

                         § 25
         Mitteilungspflichten beim Halten
   von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
   (1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1
und 1a gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unter-
schreiten der in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten
Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Pro-
zent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare
Inhaber von Instrumenten, die
1. dem Inhaber entweder

   a) bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Er-
      werb mit Stimmrechten verbundener und be-
      reits ausgegebener Aktien eines Emittenten,
      für den die Bundesrepublik Deutschland der
      Herkunftsstaat ist, oder
   b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Er-
      werb dieser Aktien
   verleihen, oder
2. sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen
   und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung
   haben wie die in Nummer 1 genannten Instru-
   mente, unabhängig davon, ob sie einen An-
   spruch auf physische Lieferung einräumen oder
   nicht.

Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend.

   (2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können
insbesondere sein:

1. übertragbare Wertpapiere,

2. Optionen,
3. Terminkontrakte,

4. Swaps,
5. Zinsausgleichsvereinbarungen und

6. Differenzgeschäfte.
    (3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach
Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der
vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zu-
grunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das
Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor,
ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von
Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu be-
rechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde
liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu
multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung
bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a
der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, und zur Änderung der
Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004,
S. 38) benannten technischen Regulierungsstan-
dards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktien-
korb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die
Berechnung ebenfalls nach den technischen Regu-
lierungsstandards gemäß Satz 2.
   (4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1
genannten Instrumente auf Aktien desselben Emit-
tenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zu-
sammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht
mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
BGBl. 2015, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
      (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
   lassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den
   Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.
                           § 25a

                Mitteilungspflichten bei
       Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung

      (1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1
   und 1a gilt entsprechend für Inhaber von Stimm-
   rechten im Sinne des § 21 und Instrumenten im
   Sinne des § 25, wenn die Summe der nach § 21
   Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a und § 25 Absatz 1
   Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an
   demselben Emittenten die in § 21 Absatz 1 Satz 1
   genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle
   von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unter-

   schreitet.
      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
   lassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den
   Umfang und die Form der Mitteilung nach Ab-

   satz 1.“

13. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern

    „entweder selbst“ die Wörter „, über ein Tochter-
    unternehmen“ eingefügt.

14. § 26a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 26a
                    Veröffentlichung der
             Gesamtzahl der Stimmrechte und
         Übermittlung an das Unternehmensregister
      (1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer
   Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen,
   so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimm-
   rechte und das Datum der Wirksamkeit der Zu-
   oder Abnahme in der in § 26 Absatz 1 Satz 1, auch
   in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-

   satz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüg-
   lich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen
   zu veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung
   gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 26

   Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
   ordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er
   übermittelt die Informationen außerdem unverzüg-
   lich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem
   Unternehmensregister nach § 8b des Handelsge-
   setzbuchs zur Speicherung.
      (2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die

   Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Ab-

   satz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer oh-

   nehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1,
   spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats,
   in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimm-
   rechten gekommen ist, zu veröffentlichen. Der
   Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der
   Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.“
15. In § 27 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1, 1a oder § 25
    Abs. 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1, 1a, § 25
    Absatz 1 oder § 25a Absatz 1“ ersetzt.
16. In § 27a Absatz 2 werden nach den Wörtern „zu
    veröffentlichen“ die Wörter „; er übermittelt diese

   Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht
   vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregis-
   ter nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Spei-
   cherung“ eingefügt.
17. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
      Satz 1 werden die Wörter „§ 22 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Kommt der Meldepflichtige seinen Mittei-
      lungspflichten nach § 25 Absatz 1 oder § 25a
      Absatz 1 nicht nach, so ist Absatz 1 auf Aktien
      desselben Emittenten anzuwenden, die dem
      Meldepflichtigen gehören.“
18. § 29a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 29a

          Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „und Un-
      ternehmen nach Absatz 3“ werden gestrichen.

19. § 30b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-

      fasst:

      „2. Mitteilungen über die Ausschüttung und Aus-
          zahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer

          Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung
          von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und
          Zeichnungsrechten sowie die Beschlussfas-
          sung über diese Rechte“.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Vo-
      raussetzungen nicht möglich, erfolgt die Über-
      mittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Sat-
      zungsregelungen des Emittenten auf schrift-
      lichem Wege.“

20. Die §§ 30c und 30d werden aufgehoben.

21. § 30e wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 30e

               Veröffentlichung zusätzlicher
          Angaben und Übermittlung an das Unter-
        nehmensregister; Verordnungsermächtigung“.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe b wird nach den Wörtern

               „betroffen sind,“ das Wort „und“ einge-

               fügt.

          bbb) Buchstabe c wird aufgehoben.
      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
      cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

22. § 37n wird wie folgt gefasst:
                          „§ 37n
                    Prüfung von
        Unternehmensabschlüssen und -berichten
     Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den
   Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich
BGBl. 2015, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035
   § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Han-
   delsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Ab-
   schlüsse und Berichte von Unternehmen, für die
   als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die
   Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
   den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der
   Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder
   den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rech-
   nungslegungsstandards entsprechen:

   1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige
      Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse
      und zugehörige Konzernlageberichte,

   2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zuge-
      hörige Zwischenlageberichte sowie
   3. veröffentlichte Zahlungs-      oder   Konzernzah-
      lungsberichte.“
23. § 37o wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 werden die Wörter „sowie der zu-
          letzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und
          der zugehörige Zwischenlagebericht“ durch
          die Wörter „, der zuletzt veröffentlichte
          verkürzte Abschluss und der zugehörige
          Zwischenlagebericht sowie der zuletzt ver-
          öffentlichte Zahlungsbericht oder Konzern-
          zahlungsbericht“ ersetzt.
      bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Zwischen-
          lageberichts“ die Wörter „sowie des Zah-
          lungsberichts    und   Konzernzahlungsbe-
          richts“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 1
      können auch die Abschlüsse und Berichte sein,
      die dasjenige Geschäftsjahr zum Gegenstand
      haben, das demjenigen Geschäftsjahr voraus-
      geht, auf das Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz
      Bezug nimmt. Eine stichprobenartige Prüfung
      ist hierbei nicht zulässig.“
24. In § 37p Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
    „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „, § 14 Satz 2
    des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt.

25. § 37v wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 37v
                     Jahresfinanzbericht;
                 Verordnungsermächtigung“.
   b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Wertpapiere begibt,“ die Wörter „spätestens
      vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäfts-
      jahres und“ eingefügt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens
      zu enthalten
      1. den Jahresabschluss, der

         a) im Falle eines Unternehmens, das seinen
            Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
            ischen Union oder einem Vertragsstaat
            des Abkommens über den Europäischen
            Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationa-

            len Recht des Sitzstaats des Unterneh-
            mens aufgestellt und geprüft wurde oder
         b) im Falle eines Unternehmens, das seinen
            Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vor-
            gaben des Handelsgesetzbuchs aufge-
            stellt und geprüft wurde und mit dem Be-
            stätigungsvermerk oder dem Vermerk über
            dessen Versagung versehen ist,

      2. den Lagebericht, der

         a) im Falle eines Unternehmens, das seinen
            Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
            ischen Union oder einem Vertragsstaat
            des Abkommens über den Europäischen
            Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationa-
            len Recht des Sitzstaats des Unterneh-
            mens aufgestellt und geprüft wurde oder
         b) im Falle eines Unternehmens, das seinen
            Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vor-
            gaben des Handelsgesetzbuchs aufge-
            stellt und geprüft wurde,

      3. eine den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3,
         § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetz-
         buchs entsprechende Erklärung und
      4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer-
         kammer gemäß § 134 Absatz 2a der Wirt-
         schaftsprüferordnung über die Eintragung
         des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung
         der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134
         Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung
         über die Befreiung von der Eintragungs-
         pflicht.“

   d) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. die Sprache, in der die Informationen nach
          Absatz 2 abzufassen sind, sowie den Zeit-
          raum, für den diese Informationen im Unter-
          nehmensregister allgemein zugänglich blei-
          ben müssen und den Zeitpunkt, zu dem
          diese Informationen zu löschen sind.“
26. § 37w wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 37w

                  Halbjahresfinanzbericht;
                Verordnungsermächtigung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Monate“
          durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „muss
          das Unternehmen“ die Wörter „spätestens
          drei Monate nach Ablauf des Berichtszeit-
          raums und“ eingefügt.
   c) Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die Sprache, in der der Halbjahresfinanzbe-
          richt abzufassen ist, sowie den Zeitraum, für
          den der Halbjahresfinanzbericht im Unter-
          nehmensregister allgemein zugänglich blei-
          ben muss, und den Zeitpunkt, zu dem er zu
          löschen ist.“

   d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Erstellt und veröffentlicht ein Unterneh-
      men zusätzliche unterjährige Finanzinformatio-
BGBl. 2015, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036
       nen, die den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 1
       und 2 und der Absätze 3 und 4 entsprechen, gilt
       für die Prüfung oder prüferische Durchsicht die-
       ser Finanzinformationen durch einen Abschluss-
       prüfer Absatz 5 entsprechend.“
27. § 37x wird wie folgt gefasst:

                          „§ 37x
                     Zahlungsbericht;
                Verordnungsermächtigung
      (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent
   Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender An-
   wendung der §§ 341r bis 341w des Handelsgesetz-
   buchs einen Zahlungsbericht beziehungsweise
   Konzernzahlungsbericht zu erstellen und spätes-
   tens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeit-
   raums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
   wenn
   1. das Unternehmen oder eines seiner Tochterun-
      ternehmen im Sinne des § 341r Nummer 1 des
      Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden
      Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primär-

      wäldern im Sinne des § 341r Nummer 2 des

      Handelsgesetzbuchs betreibt und

   2. auf das Unternehmen § 341q des Handelsge-
      setzbuchs nicht anzuwenden ist.
   Im Falle eines Unternehmens im Sinne des Satzes 1
   mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
   ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

   des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum treten anstelle der entsprechenden

   Anwendung der §§ 341s bis 341w des Handelsge-
   setzbuchs die in Umsetzung von Kapitel 10 der
   Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
   Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss
   und damit verbundene Berichte von Unternehmen

   bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der
   Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
   linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
   (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) erlassenen natio-
   nalen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

      (2) Außerdem muss jedes Unternehmen im
   Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 spätestens
   sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums
   und vor dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbe-
   richt oder Konzernzahlungsbericht erstmals der
   Öffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekannt-
   machung darüber veröffentlichen, ab welchem
   Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der
   Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht zu-
   sätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmens-
   register öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen
   teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Ver-
   öffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt
   sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffent-
   lichung dem Unternehmensregister im Sinne des
   § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.

      (3) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen zur
   Erklärung auffordern, ob es im Sinne des § 341r des
   Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden
   Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäl-
   dern betreibt, und eine angemessene Frist setzen.

   Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt das Unter-
   nehmen innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so
   wird vermutet, dass das Unternehmen in den An-
   wendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
   fällt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
   wenden, wenn die Bundesanstalt Anlass zur
   Annahme hat, dass ein Tochterunternehmen des
   Unternehmens in der mineralgewinnenden Industrie
   tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern be-
   treibt.
      (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
   Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-
   ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
   rates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
   1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den
      Umfang und die Form der Veröffentlichung nach
      Absatz 2 Satz 1,
   2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
      fang und die Form der Bekanntmachung nach
      Absatz 2 Satz 2,

   3. die Sprache, in der der Zahlungsbericht oder

      Konzernzahlungsbericht abzufassen ist, sowie

      den Zeitraum, für den der Zahlungsbericht oder
      Konzernzahlungsbericht im Unternehmensregis-
      ter allgemein zugänglich bleiben muss, und den
      Zeitpunkt, zu dem er zu löschen ist.“
28. § 37y wird wie folgt geändert:

   a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 37v

      bis § 37x“ durch die Wörter „die §§ 37v und 37w“

      ersetzt.

   b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 297 Abs. 2
      Satz 3“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 2 Satz 4“
      ersetzt.
   c) Nummer 3 wird aufgehoben.

29. § 37z wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
      mer 1 die Angabe „§§ 37v bis 37y“ durch die
      Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 37v bis 37y“
          durch die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“
          und die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6
          oder § 37x Abs. 4“ durch die Wörter „§ 37v
          Absatz 3 oder § 37w Absatz 6“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „37v Abs. 1
          Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2
          und § 37x Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die
          Wörter „37v Absatz 1 Satz 1 und 2 und
          § 37w Absatz 1 Satz 1 und 2“ und die An-
          gabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x
          Abs. 4“ durch die Wörter „§ 37v Absatz 3
          oder § 37w Absatz 6“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
30. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
          vorangestellt:
          „1. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 2, § 15 Ab-
              satz 1 Satz 1 oder § 15a Absatz 4 Satz 1
BGBl. 2015, Seite 2037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2037
          eine Information nicht oder nicht recht-
          zeitig übermittelt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden
    die Nummern 2a und 2b.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   aaa) Dem Buchstaben a wird folgender
        Buchstabe a vorangestellt:
           „a) § 2c Absatz 1 Satz 2,“.
   bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis e wer-
        den die Buchstaben b bis f.
   ccc) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-
        stabe g und wie folgt gefasst:

           „g) § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-

               bindung mit einer Rechtsverord-

               nung nach § 25 Absatz 4, oder

               § 25a Absatz 1 Satz 1, auch in

               Verbindung mit einer Rechtsverord-

               nung nach § 25a Absatz 3,“.

   ddd) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-

        stabe h.

   eee) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-

        stabe i und wie folgt gefasst:

           „i) § 26a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
               bindung mit Absatz 2,“.
   fff)    Der bisherige Buchstabe i wird Buch-
           stabe j und der bisherige Buchstabe j
           wird aufgehoben.

   ggg) Buchstabe p wird wie folgt gefasst:

           „p) § 37x Absatz 2 Satz 2, auch in Ver-

               bindung mit einer Rechtsverord-
               nung nach § 37x Absatz 4 Num-
               mer 2, oder“.

dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

   aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 26a

        Satz 1“ durch die Wörter „§ 26a Ab-

        satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

        Absatz 2,“ ersetzt.

   bbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
           „i) § 37x Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
               dung mit einer Rechtsverordnung
               nach § 37x Absatz 4 Nummer 1“.
ee) Nummer 6 wird aufgehoben.
ff) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
    eingefügt:

   „11a. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1, § 26a
         Absatz 1 Satz 2, § 29a Absatz 2 Satz 2,
         § 30e Absatz 1 Satz 2, § 30f Absatz 2,
         § 37v Absatz 1 Satz 3, § 37w Absatz 1
         Satz 3, § 37x Absatz 2 Satz 2 oder
         § 37z Absatz 4 Satz 3 eine Information
         oder eine Bekanntmachung nicht oder
         nicht rechtzeitig übermittelt,“.
gg) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
   „24. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 4, § 37w
        Absatz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbin-
        dung mit § 37y, einen Jahresfinanzbe-
        richt einschließlich der Erklärung ge-
        mäß § 37v Absatz 2 Nummer 3 und
        der Eintragungsbescheinigung oder

            Bestätigung gemäß § 37v Absatz 2
            Nummer 4 oder einen Halbjahres-
            finanzbericht einschließlich der Erklä-
            rung gemäß § 37w Absatz 2 Nummer 3
            einen Zahlungs- oder Konzernzah-
            lungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig
            übermittelt oder“.
   hh) In Nummer 25 werden die Wörter „nach Ab-
       satz 6“ durch die Wörter „nach Absatz 8“ er-
       setzt.
b) Absatz 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
   „12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Ab-
        satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
        mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen

        Halbjahresfinanzbericht oder entgegen

        § 37x Absatz 1 in Verbindung mit § 341w

        des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungs-

        oder Konzernzahlungsbericht nicht oder

        nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“

c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 4

   und 5 eingefügt:

      „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-

   len des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f

   und g, Nummer 5 Buchstabe c und e bis i und
   des Absatzes 3 Nummer 12 mit einer Geldbuße
   bis zu zwei Millionen Euro geahndet werden.
   Gegenüber einer juristischen Person oder Perso-
   nenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine
   höhere Geldbuße verhängt werden; die Geld-
   buße darf den höheren der folgenden Beträge

   nicht übersteigen:

   1. zehn Millionen Euro oder

   2. 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die
      juristische Person oder Personenvereinigung
      im der Behördenentscheidung vorausgegan-

      genen Geschäftsjahr erzielt hat.

   Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-

   träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit

   einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus

   dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils
   geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-
   fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
   und kann geschätzt werden.
     (5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4
   Satz 2 Nummer 2 ist
   1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-
      ten und Finanzdienstleistungsinstituten im
      Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs
      der sich aus dem auf das Institut anwendba-
      ren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27
      Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Num-
      mer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
      86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember
      1986 über den Jahresabschluss und den
      konsolidierten Abschluss von Banken und
      anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom
      31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag,
      abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger
      direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
   2. im Falle von Versicherungsunternehmen der
      sich aus dem auf das Versicherungsunter-
      nehmen anwendbaren nationalen Recht im
      Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
BGBl. 2015, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
         91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
         1991 über den Jahresabschluss und den kon-

         solidierten Abschluss von Versicherungsun-
         ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7)
         ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der
         Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese
         Erträge erhobener Steuern,

       3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse
          nach Maßgabe des auf das Unternehmen
          anwendbaren nationalen Rechts im Einklang
          mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie
          2013/34/EU.
       Handelt es sich bei der juristischen Person oder
       Personenvereinigung um ein Mutterunterneh-
       men oder um eine Tochtergesellschaft, so ist
       anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen
       Person oder Personenvereinigung der jeweilige
       Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des
       Mutterunternehmens maßgeblich, der für den
       größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.
       Wird der Konzernabschluss für den größten
       Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1
       genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge-
       samtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1
       Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Kon-
       zernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresab-
       schluss oder Konzernabschluss für das maß-
       gebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der
       Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittel-
       bar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich;
       ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Ge-
       samtumsatz geschätzt werden.“
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie
     folgt gefasst:

          „(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
       len des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absat-
       zes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11
       mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in
       den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
       stabe h bis j, Nummer 2b und 5 Buchstabe d,
       Nummer 11a und 24, des Absatzes 2d Nummer 3
       bis 5 sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9
       mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
       Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
       und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buch-
       stabe a, b, d und n bis q, Nummer 2a, 3, 4, 16a,
       17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Num-
       mer 5 und 6, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2,
       des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des
       Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
       mer 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert-
       tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
       Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe b,
       Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14, 16 und 17a, des
       Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7 und des Absat-
       zes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geld-
       buße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen
       Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
       Euro geahndet werden.“

  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
     Wörter „des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a“ wer-
     den durch die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 2
     Buchstabe b“ ersetzt.
  f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

31. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:

                          „§ 40c

                  Bekanntmachung
           von Maßnahmen und Sanktionen
      wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten

      (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
   über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen
   Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den
   Abschnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2 dieses
   Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß
   § 335 Absatz 1d des Handelsgesetzbuchs mitge-
   teilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich be-
   kannt.
      (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-
   anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
   und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
   oder juristische Person oder Personenvereinigung.
   Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Ent-
   scheidungen fügt sie einen Hinweis darauf, dass
   die Entscheidung noch nicht bestandskräftig oder
   nicht rechtskräftig ist, hinzu. Die Bundesanstalt er-
   gänzt die Bekanntmachung unverzüglich um einen
   Hinweis auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes ge-
   gen die Maßnahme oder Sanktion sowie auf das
   Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.

     (3) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung
   ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt
   oder schiebt die Bekanntmachung der Entschei-
   dung auf, wenn
   1. die Bekanntmachung der personenbezogenen
      Daten unverhältnismäßig wäre,

   2. die Bekanntmachung die Stabilität des Finanz-
      systems ernsthaft gefährden würde,

   3. die Bekanntmachung eine laufende Ermittlung
      ernsthaft gefährden würde oder
   4. die Bekanntmachung den Beteiligten einen un-
      verhältnismäßigen Schaden zufügen würde.“

32. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f einge-
      fügt:

         „(4f) Wer, auch unter Berücksichtigung des
      § 22, am 26. November 2015 Stimmrechte im
      Sinne des § 21 hält und ausschließlich auf Grund
      der Änderung des § 21 mit Wirkung zum 26. No-
      vember 2015 an einem Emittenten, für den die
      Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
      ist, eine der für § 21 geltenden Schwellen er-
      reicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies
      bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe des
      § 21 mitzuteilen. Wer am 26. November 2015 In-
      strumente im Sinne des § 25 hält, die sich nach
      Maßgabe des § 25 Absatz 3 und 4 auf mindes-
      tens 5 Prozent der Stimmrechte an einem Emit-
      tenten, für den die Bundesrepublik Deutschland
      der Herkunftsstaat ist, beziehen, hat dies bis
      zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 25
      mitzuteilen. Wer eine der für § 25a geltenden
      Schwellen ausschließlich auf Grund der Ände-
      rung des § 25a mit Wirkung zum 26. November
      2015 erreicht, überschreitet oder unterschreitet,
BGBl. 2015, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
      hat dies bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe
      des § 25a mitzuteilen. Absatz 4e gilt entspre-
      chend.“

   b) In Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter „oder

      Absatz 4d Satz 1“ durch die Wörter „, Absatz 4d

      Satz 1 oder Absatz 4f Satz 1, 2 oder Satz 3“ er-

      setzt.

33. § 41a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 41a

                  Übergangsregelung für
             die Mitteilungs- und Veröffent-
     lichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats
     Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 6
   Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für
   den die Bundesrepublik Deutschland am 27. No-
   vember 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl
   der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 2c nicht an-
   zuwenden.“

34. Folgender § 49 wird angefügt:
                           „§ 49
                 Anwendungsbestimmung
              für das Gesetz zur Umsetzung
       der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
     (1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der ab dem
   26. November 2015 geltenden Fassung sind ab
   dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

      (2) § 37x in der ab dem 26. November 2015
   geltenden Fassung ist erstmals auf Zahlungsbe-
   richte und Konzernzahlungsberichte für ein nach
   dem 26. November 2015 beginnendes Geschäfts-
   jahr anzuwenden.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
                   Börsengesetzes
  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung
     im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des
     Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht
     dem Schutz der Anleger widersprechen. Bei
     Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des
     Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist
     ein Widerruf nur zulässig, wenn

     1. bei Antragstellung unter Hinweis auf den
        Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum
        Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des
        Antrags sind, nach den Vorschriften des Wert-
        papiererwerbs- und Übernahmegesetzes ver-
        öffentlicht wurde oder
     2. die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind

        a) an einer anderen inländischen Börse zum
           Handel im regulierten Markt oder

      b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
         ischen Union oder einem anderen Vertrags-
         staat des Abkommens über den Europä-
         ischen Wirtschaftsraum zum Handel an ei-

         nem organisierten Markt, sofern für einen

         Widerruf der Zulassung zum Handel an die-

         sem Markt Nummer 1 oder Nummer 2 ent-

         sprechende Voraussetzungen gelten.“

b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

      „(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1
   darf das Angebot nicht von Bedingungen abhän-
   gig gemacht werden. Auf das Angebot ist § 31
   des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
   zes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
   dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in
   Euro bestehen und mindestens dem gewichteten
   durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der
   Wertpapiere während der letzten sechs Monate
   vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1
   Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapier-
   erwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen
   muss. Hat während dieses Zeitraums
   1. der Emittent entgegen § 15 des Wertpapier-
      handelsgesetzes oder einer entsprechenden
      Vorschrift des anwendbaren ausländischen
      Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmit-
      telbar betrifft, nicht unverzüglich veröffentlicht
      oder in einer Mitteilung nach § 15 des Wert-
      papierhandelsgesetzes oder einer entspre-
      chenden Vorschrift des anwendbaren auslän-
      dischen Rechts eine unwahre Insiderinforma-
      tion, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht,
      oder

   2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die
      Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags
      sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation
      nach § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes
      verstoßen,
   so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschieds-
   betrags zwischen der im Angebot genannten Ge-
   genleistung und der Gegenleistung verpflichtet,
   die dem anhand einer Bewertung des Emittenten
   ermittelten Wert des Unternehmens entspricht;
   dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2
   bezeichneten Verstöße gegen die §§ 15 und 20a
   des Wertpapierhandelsgesetzes nur unwesent-
   liche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errech-
   neten Durchschnittskurs hatten. Sind für die
   Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das
   Angebot bezieht, während der letzten sechs Mo-
   nate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1
   Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapier-
   erwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als
   einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festge-
   stellt worden und weichen mehrere nacheinander
   festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent
   voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung ei-
   ner Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand
   einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert
   des Unternehmens entspricht.

     (4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden
   im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die
BGBl. 2015, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2040
       Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Über-
       nahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3
       entsprechende Anwendung.
          (5) Die Geschäftsführung hat einen Widerruf
       nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröf-
       fentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffent-
       lichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf
       zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestim-
       mungen über den Widerruf sind in der Börsenord-
       nung zu treffen.

         (6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Ab-
       satzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs
       unberührt.“

2. Dem § 52 wird folgender Absatz 9 angefügt:

     „(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulassung von
  Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wert-
  papiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Han-
  del im regulierten Markt, die nach dem 7. September
  2015 und vor dem 26. November 2015 gestellt wor-
  den sind und über die am 26. November 2015 noch
  nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wor-
  den ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. No-
  vember 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe
  anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2
  Satz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015
  geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch nach
  Antragstellung veröffentlicht werden kann.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
       Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

   In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Mus-
terverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2182), das zuletzt durch Artikel 147 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-

den ist, werden nach den Wörtern „Wertpapiererwerbs-

und Übernahmegesetz“ die Wörter „, einschließlich ei-

nes Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des
Börsengesetzes,“ eingefügt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
             Wertpapierprospektgesetzes

  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 13 Buchstabe c werden nach den
   Wörtern „seiner Wahl bestimmt wurde“ die Wörter
   „oder die Wertpapiere nicht mehr zum Handel an ei-
   nem organisierten Markt in dem Herkunftsmitglied-
   staat, aber stattdessen in einem anderen Staat des

   Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an ei-
   nem organisierten Markt zugelassen sind“ eingefügt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
   „§ 37x Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37x Absatz 2“
   ersetzt.

                       Artikel 5
                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 344 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 94 wie
   folgt gefasst:

   „§ 94 Stimmrechtsausübung“.
2. § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
   „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
   gelten § 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2

   in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Ab-
   satz 6 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
   sprechend.“
3. In § 51 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 wird
   jeweils die Angabe „§ 94 Absatz 3,“ durch die Wörter
   „§ 22a Absatz 3 und 5 des Wertpapierhandelsgeset-
   zes sowie“ ersetzt.
4. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-
      ermächtigung“ gestrichen.
   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

5. In § 108 Absatz 4 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2
   und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
   nach Absatz 5“ gestrichen.

6. In § 124 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 4
   in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
   satz 5“ gestrichen.
7. In § 140 Absatz 3 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2
   und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
   nach Absatz 5“ gestrichen.

8. In § 149 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2

   und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung

   nach Absatz 5“ gestrichen.

9. In § 296 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 94 Ab-
   satz 3“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5 des
   Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 6

                 Änderung des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
   Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie
   folgt gefasst:
   „§ 30 Zurechnung von Stimmrechten; Verordnungs-
         ermächtigung“.

2. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer
   Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sonder-
   vermögen gehören, das kein Spezialsonderver-
   mögen ist und dessen Vermögensgegenstände im
   Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die
BGBl. 2015, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
  Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapital-
  verwaltungsgesellschaft.“

3. § 30 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-

     mächtigung“ angefügt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.
         bbb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden
              angefügt:
               „7. aus denen der Bieter die Stimm-
                   rechte auf Grund einer Vereinba-
                   rung, die eine zeitweilige Übertra-
                   gung der Stimmrechte ohne die da-
                   mit verbundenen Aktien gegen Ge-
                   genleistung vorsieht, ausüben kann,
               8. die bei dem Bieter als Sicherheit ver-
                  wahrt werden, sofern dieser die
                  Stimmrechte hält und die Absicht
                  bekundet, sie auszuüben.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2
         bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2
         bis 8“ ersetzt.

  c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift
     gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im
     Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2
     Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhan-
     delsgesetzes verwaltet werden, unter den folgen-
     den Voraussetzungen nicht als Tochterunterneh-
     men im Sinne des § 2 Absatz 6:
     1. das     Wertpapierdienstleistungsunternehmen
        übt die Stimmrechte, die mit den betreffenden
        Aktien verbunden sind, unabhängig vom Bieter
        aus,

     2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

        a) darf die Stimmrechte nur aufgrund von in
           schriftlicher Form oder über elektronische
           Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben
           oder
        b) stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher,
           dass die Finanzportfolioverwaltung unab-
           hängig von anderen Dienstleistungen und
           unter Bedingungen erfolgt, die gleichwertig
           sind denen der Richtlinie 2009/65/EG des
           Europäischen Parlaments und des Rates

           vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der

           Rechts- und Verwaltungsvorschriften be-

           treffend bestimmte Organismen für gemein-

           same Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
           (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der
           jeweils geltenden Fassung,

     3. der Bieter teilt der Bundesanstalt den Namen
        des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
        und die für dessen Überwachung zuständige
        Behörde oder das Fehlen einer solchen Be-
        hörde mit und

   4. der Bieter erklärt gegenüber der Bundesan-
      stalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1
      erfüllt sind.

      (4) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift

   gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne

   des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
   und EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des
   § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs hin-
   sichtlich der Beteiligungen, die zu den von ihnen
   verwalteten Investmentvermögen gehören, unter
   den folgenden Voraussetzungen nicht als Toch-
   terunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6:
   1. die Verwaltungsgesellschaft übt ihre Stimm-
      rechte unabhängig vom Bieter aus,
   2. die zum verwalteten Investmentvermögen ge-
      hörenden Beteiligungen im Sinne der §§ 29
      und 30 werden nach Maßgabe der Richtlinie
      2009/65/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordi-
      nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
      ten betreffend bestimmte Organismen für ge-
      meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
      (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die zuletzt
      durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257
      vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist,
      verwaltet,

   3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesan-
      stalt den Namen dieser Verwaltungsgesell-
      schaft und die für deren Überwachung zustän-
      dige Behörde oder das Fehlen einer solchen
      mit und
   4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der
      Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der
      Nummer 1 erfüllt sind.“

d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
      „(5) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
   staat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
   dung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des
   Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Fi-
   nanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis

   nach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetz-
   buchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine
   Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als
   Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts,
   wenn
   1. das Unternehmen bezüglich seiner Unabhän-
      gigkeit Anforderungen genügt, die denen nach
      Absatz 3 oder Absatz 4, auch in Verbindung
      mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7, je-
      weils gleichwertig sind,

   2. der Bieter der Bundesanstalt den Namen die-

      ses Unternehmens und die für dessen Über-

      wachung zuständige Behörde oder das Fehlen

      einer solchen Behörde mitteilt und

   3. der Bieter gegenüber der Bundesanstalt er-
      klärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1
      erfüllt sind.

      (6) Abweichend von den Absätzen 3 bis 5 gel-
   ten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
   Verwaltungsgesellschaften jedoch dann als Toch-
   terunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6, wenn
BGBl. 2015, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
       1. der Bieter oder ein anderes Tochterunterneh-
          men des Bieters seinerseits Anteile an der
          von dem Unternehmen verwalteten Beteili-
          gung hält und
       2. das Unternehmen die Stimmrechte, die mit
          diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht
          nach freiem Ermessen, sondern nur auf Grund
          unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen aus-
          üben kann, die ihm vom Bieter oder von einem
          anderen Tochterunternehmen des Bieters er-
          teilt werden.
         (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann
       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
       mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
       mungen erlassen über die Umstände, unter de-
       nen in den Fällen der Absätze 3 bis 6 eine Unab-
       hängigkeit des Unternehmens vom Bieter gege-
       ben ist.“
4. In § 59 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 und 2“ er-
   setzt.

                       Artikel 7

                    Änderung des

                    Aktiengesetzes

   In § 135 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch
Artikel 198 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „beteiligt ist“ die Wörter „; für die Berech-
nung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Be-
teiligungen im Sinne des § 22a Absatz 3 bis 6 des Wert-
papierhandelsgesetzes außer Betracht“ eingefügt.
                       Artikel 8

                    Änderung des
                 Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 8b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Angabe „2b“
       durch die Angabe „2c“, die Angabe „37x Abs. 1“
       durch die Angabe „37x Absatz 2“ und die An-
       gabe „§ 41 Abs. 4a“ durch die Angabe „§ 41“

       ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Angabe „2b“
       durch die Angabe „2c“, die Angabe „37x Abs. 1“
       durch die Angabe „37x Absatz 2“ und die An-
       gabe „41 Abs. 4a“ durch die Angabe „41“ er-
       setzt.
 2. In § 285 Nummer 27 wird die Angabe „Halbsatz 1“
    gestrichen.

 3. § 292 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird die
       Angabe „2004/19/EG“ durch die Angabe
       „2004/109/EG“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „50 000
       Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 312 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 301
   Absatz 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 301
   Absatz 2 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
5. In § 314 Absatz 1 Nummer 19 wird die Angabe
   „Halbsatz 1“ gestrichen.
6. In § 327a wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die
   Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 328 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“
   gestrichen.
8. § 335 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „; der
     Höchstbetrag des Ordnungsgeldes erhöht sich
     auf zweihundertfünfzigtausend Euro, wenn die
     Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im
     Sinne des § 264d ist“ gestrichen.
  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
     bis 1d eingefügt:
        „(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarkt-
     orientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ord-
     nungsgeld höchstens den höheren der folgen-
     den Beträge:

     1. zehn Millionen Euro,

     2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes,

        den die juristische Person oder Personenver-
        einigung im der Behördenentscheidung vo-
        rausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
        oder
     3. das Zweifache des aus der unterlassenen
        Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vor-
        teils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst er-
        zielte Gewinne und vermiedene Verluste und
        kann geschätzt werden.
     Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des ge-
     setzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesell-
     schaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld ab-
     weichend von Satz 1 höchstens den höheren der
     folgenden Beträge:
     1. zwei Millionen Euro oder

     2. das Zweifache des aus der unterlassenen Of-
        fenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaft-
        liche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
        vermiedene Verluste und kann geschätzt wer-
        den.
       (1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a
     Satz 1 Nummer 2 ist

     1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-

        ten und Finanzdienstleistungsinstituten im
        Sinne des § 340 der sich aus dem auf das
        Institut anwendbaren nationalen Recht im
        Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6
        und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3,
        B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des
        Rates vom 8. Dezember 1986 über den
        Jahresabschluss und den konsolidierten
        Abschluss von Banken und anderen Finanz-
        instituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1)
        ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um-
        satzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er-
        träge erhobener Steuern,
     2. im Falle von Versicherungsunternehmen der
        sich aus dem auf das Versicherungsunter-
BGBl. 2015, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
         nehmen anwendbaren nationalen Recht im
         Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
         91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
         1991 über den Jahresabschluss und den
         konsolidierten Abschluss von Versicherungs-
         unternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
         S. 7) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich
         der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf
         diese Erträge erhobener Steuern,
      3. im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach
         § 277 Absatz 1 oder der Nettoumsatzerlöse
         nach Maßgabe des auf das Unternehmen
         anwendbaren nationalen Rechts im Einklang
         mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie
         2013/34/EU.
      Handelt es sich bei der juristischen Person oder
      Personenvereinigung um ein Mutterunterneh-
      men oder um eine Tochtergesellschaft, so ist
      anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesell-
      schaft der jeweilige Gesamtbetrag in dem
      Konzernabschluss des Mutterunternehmens
      maßgeblich, der für den größten Kreis von Un-
      ternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernab-
      schluss für den größten Kreis von Unternehmen
      nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften

      aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maß-

      gabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 ver-

      gleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu

      ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzern-

      abschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr

      nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernab-
      schluss für das unmittelbar vorausgehende Ge-
      schäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht
      verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt
      werden.
        (1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei
      der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es
      auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu
      berücksichtigen.
         (1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundes-
      anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unver-
      züglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß
      Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im
      Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer
      Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen
      eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Be-
      schwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt
      die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-

      sicht über diesen Umstand sowie über den Aus-

      gang des Beschwerdeverfahrens.“

 9. In § 341r Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
    „Verbrauchssteuern“ durch das Wort „Verbrauch-
    steuern“ ersetzt.
10. Dem § 341w Absatz 1 wird folgender Satz ange-
    fügt:

   „Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
   § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1
   sechs Monate nach dem Abschlussstichtag; § 327a
   gilt entsprechend.“
11. § 342b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie der zu-
          letzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und

          der zugehörige Zwischenlagebericht“ durch
          die Wörter „, der zuletzt veröffentlichte
          verkürzte Abschluss und der zugehörige
          Zwischenlagebericht sowie zuletzt veröffent-
          lichte Zahlungsberichte oder Konzernzah-
          lungsberichte“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Geprüft werden die Abschlüsse und Be-
          richte von Unternehmen, die als Emittenten
          von zugelassenen Wertpapieren im Sinne
          des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsge-
          setzes die Bundesrepublik Deutschland als
          Herkunftsstaat haben; unberücksichtigt blei-
          ben hierbei Anteile und Aktien an offenen In-
          vestmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-
          satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“
      cc) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden nach dem
          Wort „Zwischenlageberichts“ die Wörter
          „sowie des Zahlungsberichts und des Kon-
          zernzahlungsberichts“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 2

      können auch die Abschlüsse und Berichte sein,

      die das Geschäftsjahr zum Gegenstand haben,

      das dem Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Ab-

      satz 2 Satz 1 Bezug nimmt. Eine stichprobenar-

      tige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.“

12. In § 342d Satz 3 wird die Angabe „§ 17d Abs. 1
    Satz 3“ durch die Wörter „§ 17d Absatz 1 Satz 4“
    ersetzt.

                       Artikel 9

                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2015
(BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Artikel 75 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 246

     Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“ gestri-

     chen.

  b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Folgender Neununddreißigster Abschnitt wird ange-
   fügt:

             „Neununddreißigster Abschnitt

                Übergangsvorschriften
      zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                        Artikel 77
    § 342b des Handelsgesetzbuchs in der vom
  26. November 2015 geltenden Fassung findet ab
  dem 1. Januar 2016 Anwendung.“
BGBl. 2015, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
                       Artikel 10

                   Änderung des
       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 340 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „alle Unternehmen,

     deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des

     Wertpapierhandelsgesetzes zum Stichtag an ei-
     ner inländischen Börse zum Handel im regulierten
     Markt zugelassen sind,“ durch die Wörter „die
     zum Stichtag nach Satz 2 umlagepflichtigen Un-
     ternehmen“ ersetzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Umlagepflichtige Unternehmen im Sinne des

       Satzes 1 sind Emittenten von zugelassenen Wert-

       papieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpa-
       pierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik
       Deutschland nach § 2 Absatz 6 des Wertpapier-
       handelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unbe-
       rücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an
       offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1
       Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) § 17d Absatz 1 in der ab dem 26. November
  2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umla-

  geerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.“

                       Artikel 11

           Änderung der Wertpapier-
handelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung

   Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I

S. 3376), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 3b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6
   Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6
   Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17

                    Inhalt der Mitteilung

    (1) Für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a,
  § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapier-
  handelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser
  Verordnung zu verwenden.

     (2) Im Fall von § 24 Absatz 1 des Wertpapierhan-
  delsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungs-
  pflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer
  Mitteilung durch das Mutterunternehmen des mel-

  depflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem For-
  mular der Anlage dieser Verordnung.

     (3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimm-
  rechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach
  § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu
  legen.“

3. § 17a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 17a

                   Berechnung des

    Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25

    Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes

     Nicht einzubeziehen in die Berechnung des
  Stimmrechtsanteils nach § 25 Absatz 3 des Wertpa-
  pierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des
  § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
  zes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für
  den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
  staat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf

  Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Ak-

  tien zu erwerben.“

4. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn
  die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur
  Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur
  Abgabe von Mitteilungen erfolgt.“

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19

         Inhalt und Format der Veröffentlichung

    Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1
  des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben
  der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem For-
  mular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten
  und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.“

6. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

  „Für die Informationen nach § 37v Absatz 2 und

  § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes so-

  wie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte

  gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
  § 3b.“
7. § 24 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 24

                   Verfügbarkeit der
          Finanzberichte und Zahlungsberichte

     Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w
  Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die
  Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß
  § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zah-
  lungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetz-
  buchs müssen im Unternehmensregister für min-
  destens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich
  sein.“

8. In § 25 wird die Angabe „nach § 2b“ durch die Wör-
   ter „nach den §§ 2b und 2c“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
9. Folgende Anlage wird angefügt:

  Stimmrechtsmitteilung

               „Anlage
(zu § 17 Absatz 1 bis 3)
  an die BaFin per Fax (+49(0)228 4108-3119) oder per Post (BaFin, Referat WA 12 / WA 13,
  Marie-Curie-Str. 24–28, 60439 Frankfurt am Main) und an den Emittenten

   ⃞ Stimmrechtsmitteilung
   oder
   ⃞ Korrektur einer am               veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung

   1. Angaben zum Emittenten (Name, Anschrift)

   2. Grund der Mitteilung (mehrere Angaben möglich)
   ⃞ Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten
   ⃞ Erwerb/Veräußerung von Instrumenten
   ⃞ Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte
   ⃞ Sonstiger Grund:
   3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen

   Name:                              Registrierter Sitz und Staat:
   4. Namen der Aktionäre mit 3 % oder mehr Stimmrechten, wenn abweichend von 3.

   5. Datum der Schwellenberührung

   6. Gesamtstimmrechtsanteile

                                                         Anteil
                                      Anteil
                                                         Instrumente
                                      Stimmrechte
                                                         (Summe 7.b.1.
                                      (Summe 7.a.)
                                                         7.b.2.)
   neu                                        %                  %

   letzte Mitteilung                          %                  %

   7. Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen

   a. Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG)

                                                     absolut
   ISIN                               direkt             zugerechnet
                                      (§ 21 WpHG)        (§ 22 WpHG)

                             Summe

  Summe Anteile
                      Gesamtzahl
  (Summe 7.a. +
+                     Stimmrechte
  7.b.)

          %

          %

                   in %
    direkt            zugerechnet
    (§ 21 WpHG)       (§ 22 WpHG)
          %                  %

          %                  %

          %
   b.1. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)
                                      Fälligkeit/        Ausübungszeit-    Stimmrechte       Stimmrechte
   Art des Instruments
                                      Verfall            raum/Laufzeit

                                                         Summe

absolut           in %
                         %

                         %

                         %

                         %
BGBl. 2015, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046
  b.2. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)
                                         Ausübungs-        Barausgleich
  Art des            Fälligkeit/
                                         zeitraum/         oder physische
  Instruments        Verfall
                                         Laufzeit          Abwicklung

                                                           Summe

Stimmrechte      Stimmrechte

absolut          in %

                       %
                       %
                       %
                       %
  8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (bitte Zutreffendes ankreuzen)
  ⃞ Mitteilungspflichtiger (3.) wird weder beherrscht noch beherrscht Mitteilungspflichtiger andere Unternehmen
  mit melderelevanten Stimmrechten des Emittenten (1.).
  ⃞ Vollständige Kette der Tochterunternehmen beginnend mit der obersten beherrschenden Person oder dem
  oberstem beherrschenden Unternehmen (bitte Anlage verwenden bei mehr als 4 Unternehmen; in diesem Fall
  bitte der Mitteilung an die BaFin auch immer ein Organigramm beifügen):
                                                                Stimmrechte
                                                                    in %,
                       Unternehmen
                                                                 wenn 3 %
                                                                 oder höher
                                                                    %
                                                                    %
                                                                    %
                                                                    %

  9. Bei Vollmacht gemäß § 22 Abs. 3 WpHG
  (nur möglich bei einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG)
  Datum der Hauptversammlung:

Instrumente       Summe
   in %,           in %,

 wenn 5 %        wenn 5 %
 oder höher      oder höher
    %                %
    %                %
    %                %
    %                %
  Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung:        % (entspricht Stimmrechten)

                 , ..................................
  Datum,                      Unterschrift

  Annex (nur für BaFin)
  1. Angaben zum Mitteilungspflichtigen:
  Anschrift:
                                         ⃞ Registrierter Sitz
  Ansprechpartner:
  Telefon:
  Telefax:
  E-Mail:                    @

⃞ nur Geschäftsanschrift
  2. Angaben zum Absender (wenn nicht identisch mit Mitteilungspflichtigen):

  Name:
  Unternehmen:
  Anschrift:
  Telefon:
  Telefax:
  E-Mail:                    @
  3. Sonstige Erläuterungen:

“.
BGBl. 2015, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047
                       Artikel 12
                   Änderung der
            Wertpapierdienstleistungs-
     Verhaltens- und Organisationsverordnung

   In § 12 Absatz 5 der Wertpapierdienstleistungs-Ver-
haltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert
worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Satz 3“ durch
die Wörter „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.

                       Artikel 13
                  Änderung der
             WpÜG-Angebotsverordnung

  § 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr.
   L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3)“ die Wörter „in der jeweils
   geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-
   fügt:
   „7a. bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Num-
        mer 1 des Börsengesetzes Angaben zu dem
        bevorstehenden Antrag der Zielgesellschaft
        auf einen Widerruf der Zulassung der betroffe-
        nen Wertpapiere zum Handel im regulierten
        Markt; die Angaben müssen einen ausdrück-
        lichen Hinweis auf mögliche Einschränkungen
        der Handelbarkeit der betroffenen Wertpapiere
        als Folge des Widerrufs und die damit einher-
        gehende Möglichkeit von Kursverlusten enthal-
        ten;“.

                       Artikel 14

                   Änderung der
  Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung

   Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a“
      durch die Angabe „§ 22a Absatz 2“ ersetzt.

   b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

      „5. Umstände, unter denen im Sinne des § 22a
          Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandels-
          gesetzes eine Unabhängigkeit der Kapital-
          verwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwal-
          tungsgesellschaft vom Mutterunternehmen
          gegeben ist, sowie
      6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Dritt-
         staates zu den Anforderungen des § 22a Ab-
         satz 4, des § 26 Absatz 1, der §§ 26a, 30a,
         30b und 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
         sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhan-
         delsgesetzes.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
         gabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2“ durch die
         Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Melde-
         pflichtige“ durch die Wörter „das Mutterunter-
         nehmen“ und die Wörter „des Meldepflichti-
         gen“ durch die Wörter „des Mutterunterneh-
         mens“ ersetzt.
     cc) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Melde-
         pflichtigen“ durch die Wörter „dem Mutterun-
         ternehmen“ und die Wörter „des Meldepflich-
         tigen“ durch die Wörter „des Mutterunterneh-
         mens“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Mel-
     depflichtigen“ durch die Wörter „des Mutterunter-
     nehmens“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Für Verwaltungsgesellschaften und Mut-
     terunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gel-
     ten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Meldepflich-
     tige“ durch die Wörter „Das Mutterunternehmen“
     und wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3“
     durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 3“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1
     Nr. 4“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Num-
     mer 4“ und werden die Wörter „Finanzinstru-
     mente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1“ durch
     die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Ab-

     satz 1 Satz 1“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
         mer 1 die Wörter „Der Meldepflichtige“ durch
         die Wörter „Das Mutterunternehmen“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Meldepflich-
         tige“ durch die Wörter „das Mutterunterneh-
         men“ und die Wörter „dem Meldepflichtigen“
         durch die Wörter „dem Mutterunternehmen“
         ersetzt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Meldepflich-

         tige“ durch die Wörter „das Mutterunterneh-
         men“ ersetzt.

  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Für Verwaltungsgesellschaften und Mut-
     terunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gel-
     ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzinstru-
     mente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1“ durch
     die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Ab-
     satz 1 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Finanzinstrumente“
      durch das Wort „Instrumente“ und das Wort „Fi-

      nanzinstrumenten“ durch das Wort „Instrumen-

      ten“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8

                  Gleichwertigkeit der

         Anforderungen an die Ausnahmen von
      der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne
   des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes

     (1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleich-

   wertig im Sinne des § 22a Absatz 4 des Wertpapier-

   handelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen
   des § 22a Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandels-
   gesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschrei-
   ben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 22a
   Absatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsge-
   setzes
   1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermö-
      genswerten in jedem Fall frei und unabhängig
      vom Mutterunternehmen oder einem anderen
      Tochterunternehmen des Mutterunternehmens
      ausübt und

   2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Mut-
      terunternehmens oder eines anderen Tochterun-
      ternehmens des Mutterunternehmens nicht be-
      achten muss.

      (2) § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgeset-

   zes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bun-
   desanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des
   § 22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3
   des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt,
   dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug
   auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. § 3
   Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
6. § 15 wird aufgehoben.

7. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 Satz 1
   Nr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Num-
   mer 1“ ersetzt.

8. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Finanzinstru-

   mente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 durch die

   Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1

   Satz 1“ ersetzt.

9. Die §§ 20 bis 22 werden aufgehoben.

                       Artikel 15

                    Änderung der
       Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung

   Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom

9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 2

Absatz 105 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I

S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „auf die in § 17d Abs. 1
   Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   genannten“ durch die Wörter „auf die in § 17d Ab-
   satz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsauf-
   sichtsgesetzes genannten“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 gelten-

  den Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung

  für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.“

                      Artikel 16
                   Änderung des

                Kreditwesengesetzes

  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Novem-

ber 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zur Überschrift des Sechsten Ab-
      schnitts wird wie folgt gefasst:
                     „Sechster Abschnitt
                   Sondervorschriften für
       zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer“.

   b) Nach der Angabe zur Überschrift des Sechsten
      Abschnitts wird folgende Angabe zur Überschrift
      des 1. Unterabschnitts des Sechsten Abschnitts
      eingefügt:

      „1. Zentrale Gegenparteien“.
   c) Nach der Angabe zu § 53n wird folgende An-
      gabe zur Überschrift des 2. Unterabschnitts

      des Sechsten Abschnitts eingefügt:

      „2. Zentralverwahrer“.

   d) Nach der Angabe zur Überschrift des 2. Unterab-
      schnitts des Sechsten Abschnitts wird folgende
      Angabe zu § 53o eingefügt:
      „§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU)
             Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht“.

 2. § 1 Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
   gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1

   und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer

   Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des

   Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“

 3. Nach § 6 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-

    gefügt:

     „(1c) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
   im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 und des Arti-
   kels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierliefe-

   rungen und -abrechnungen in der Europäischen

   Union und über Zentralverwahrer sowie zur Ände-

   rung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und

   der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom
   28.8.2014, S. 1).“
 4. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am Ende
      gestrichen.
BGBl. 2015, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049
   b) In Nummer 19 wird nach den Wörtern „§ 4 Ab-
      satz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungs-
      fondsgesetzes,“ das Wort „oder“ eingefügt.
   c) Folgende Nummer 20 wird eingefügt:

      „20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
           Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU)
           Nr. 909/2014,“.

 5. § 25g wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
          gestrichen.

      bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro-
              päischen Parlaments und des Rates vom
              29. April 2015 über Interbankenentgelte
              für kartengebundene Zahlungsvorgänge
              (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1

      Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „nach Ab-

      satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1
      Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „nach Ab-
      satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
 6. In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der
    Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ durch die Wörter
    „, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Ver-
    ordnung (EU) 2015/751“ ersetzt.
 7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Clearingdienstleistungen erbracht“ die Wörter
    „, wird ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-
    ordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung
    die Zentralverwahrertätigkeit ausgeübt“ eingefügt.

 8. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „erbringt“ die Wörter „oder dass es die Zentralver-
    wahrertätigkeit ohne die nach Artikel 16 Absatz 1
    der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zu-
    lassung ausübt“ eingefügt.
 9. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:
                   „Sechster Abschnitt
                 Sondervorschriften für
     zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer“.
10. Nach der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird
    folgende Überschrift des 1. Unterabschnitts des
    Sechsten Abschnitts eingefügt:

               „1. Zentrale Gegenparteien“.
11. Nach § 53n wird folgender 2. Unterabschnitt des
    Sechsten Abschnitts eingefügt:

                   „2. Zentralverwahrer

                          § 53o
              Anträge nach der Verordnung
       (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht
     (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach
   der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind,

   sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der
   Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu
   erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann
   gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon
   ausschließlich in englischer Sprache erstellt und
   vorgelegt werden.

      (2) Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform
   und elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt

   kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder
   Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, aus-
   schließlich elektronisch übermittelt werden. Die
   elektronische Übermittlung hat in einem von der
   Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf ei-
   nem von der Bundesanstalt bestimmten Übermitt-
   lungsweg zu erfolgen.

      (3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für
   die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c
   entsprechend.“

12. Nach § 54 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
    gefügt:

      „(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erfor-

   derliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der

   Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwah-
   rertätigkeit ausübt.“

13. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:

         „(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Ab-
      satz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung
      (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 29. April 2015 über Interban-
      kenentgelte für kartengebundene Zahlungsvor-
      gänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) genann-
      tes Interbankenentgelt erhebt.“

   b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
      sätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe k“ durch die
      Wörter „Absätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe k
      und des Absatzes 5a“ ersetzt.

                      Artikel 17
                 Änderung der
        Verordnung über die Erhebung von
     Gebühren und die Umlegung von Kosten
  nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juli 2015
(BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Der Gliederung wird die folgende Angabe angefügt:
  „11. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
       auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.
       909/2014“.
BGBl. 2015, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050
2. Nach Nummer 10.3.5 werden die folgenden Num-
   mern 11 bis 11.2 angefügt:
                                                       Gebühr
     Nr.            Gebührentatbestand
                                                       in Euro
   „11      Individuell zurechenbare Leis-
            tungen auf der Grundlage der
            Verordnung (EU) Nr. 909/2014*

   11.1     Erteilung der Zulassung nach Ar-           20 000
            tikel 17 Absatz 8 der Verordnung             bis
            (EU) Nr. 909/2014                          70 000

   11.2     Genehmigung nach Artikel 55                10 000
            Absatz 3 in Verbindung mit Arti-             bis
            kel 17 Absatz 8 der Verordnung            40 000“.
            (EU) Nr. 909/2014

  * Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlie-
    ferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über
    Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG
    und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl.
    L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

                          Artikel 18

                     Änderung des
            Versicherungsaufsichtsgesetzes

   In § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-

zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das durch Arti-

kel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 22
Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandels-
gesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 22 Ab-
satz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des
Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.

                          Artikel 19
                     Änderung des
            Gesetzes zur Modernisierung der
           Finanzaufsicht über Versicherungen
  Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung
der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                          Artikel 20
                    Änderung des
              Vermögensanlagengesetzes
  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 1
   und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
   die Wörter „§§ 1 und 236 des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 335
   Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“ durch die
   Wörter „§ 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs“
   ersetzt.

                      Artikel 21
                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes

   § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende gestri-
   chen.

2. In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am Ende durch
   das Wort „und“ ersetzt.
3. Folgender Buchstabe d wird angefügt:

  „d) der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 29. April 2015

      über Interbankenentgelte für kartengebundene

      Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
      S. 1) oder“.

                      Artikel 22
                   Änderung der
            Prüfungsberichtsverordnung

   Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015
(BGBl. I S. 930), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom

2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29
   die folgende Angabe eingefügt:
  „§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen
         Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten
         nach der Verordnung (EU) 2015/751“.

2. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:
                         „§ 29a
             Darstellung und Beurteilung der
        getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung
    der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
     (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu
  beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen inter-
  nen Vorkehrungen den Anforderungen der Verord-
  nung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments
  und des Rates vom 29. April 2015 über Interbanken-
  entgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
  (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei
  ist zu beurteilen, ob
  1. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3
     Absatz 1 der Verordnung und
  2. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4
     Satz 1 der Verordnung
  eingehalten werden.

    (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche
  Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Ab-
  satz 1 genannten Anforderungen der Verordnung
  (EU) 2015/751 zu erfüllen.

     (3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung in-
  terner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Per-
  son oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat,
  hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.“

3. § 71 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2015, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur
     Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungs-
     richtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I
     S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach
     dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäfts-
     jahre anzuwenden.“

                      Artikel 23
                  Änderung des
         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
  Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 342
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch
     ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

     „4. seinen Verpflichtungen nach der Verordnung
         (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 29. April 2015 über Inter-
         bankenentgelte für kartengebundene Zah-
         lungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
         S. 1) nachgekommen ist.“

2. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 3a werden die Wörter „und

     der Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ durch die
     Wörter „, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und
     der Verordnung (EU) 2015/751“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und in der
     Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ durch die Wörter
     „, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der
     Verordnung (EU) 2015/751“ ersetzt.

                      Artikel 24
                   Änderung der
   Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
   Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 19 des Gesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 16b die folgende Angabe eingefügt:
  „§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen
         Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten
         nach der Verordnung (EU) 2015/751“.

2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
                         „§ 16c
             Darstellung und Beurteilung der
      getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der
      Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
    (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die
  von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen

   den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   29. April 2015 über Interbankenentgelte für karten-
   gebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
   19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung um-
   fasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
   1. Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
      sowie

   2. Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.
      (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzu-
   stellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat,
   um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
   Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.

      (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
   gen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Per-
   son oder ein anderes Unternehmen ausgelagert wor-
   den ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berich-
   ten.“
3. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Um-
   setzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsricht-
   linie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist
   erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember
   2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“

                       Artikel 25

                    Änderung des

             Versicherungsteuergesetzes

   In § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar
1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert
worden ist, werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2016
von Beteiligten eines Schiffserlöspools“ durch die Wör-
ter „von Beteiligten eines Erlöspools“ ersetzt.

                       Artikel 26
                      Inkrafttreten

   (1) Die Artikel 1 bis 15, 16 Nummer 5, 6 und 13, Ar-
tikel 18, 19, 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis 24 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 16 Nummer 1 bis 4, 7 bis 12 und Artikel 17
treten an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 69
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -ab-
rechnungen in der Europäischen Union und über Zentral-
verwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG
und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) benannten technischen
Regulierungsstandards in Kraft treten. Das Bundesminis-
terium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
   (3) Artikel 20 Nummer 1 und Artikel 25 treten am
1. Januar 2016 in Kraft.
BGBl. 2015, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052

                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 20. November 2015

                                    Der Bundespräsident
                                       Joachim Gauck

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister der Finanzen
                                      Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2029. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0b3d3d4b86e12504….