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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2512

BGBl. 2009 I S. 2512 · 44.009 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2512
                                        Gesetz
            zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen
              aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit
                    von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
                                                           Vom 31.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                       Gesetz

             über Schuldverschreibungen
               aus Gesamtemissionen
        (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)
                      Inhaltsübersicht
                            Abschnitt 1
                      Allgemeine Vorschriften

§   1   Anwendungsbereich

§   2   Anleihebedingungen

§   3   Transparenz des Leistungsversprechens

§   4   Kollektive Bindung

                            Abschnitt 2

                    Beschlüsse der Gläubiger

§   5   Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
§   6   Stimmrecht
§   7   Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger
§   8   Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den
        Anleihebedingungen

§ 9     Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 10    Frist, Anmeldung, Nachweis
§ 11    Ort der Gläubigerversammlung
§ 12    Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung
§ 13    Tagesordnung
§ 14    Vertretung
§ 15    Vorsitz, Beschlussfähigkeit
§ 16    Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift
§ 17    Bekanntmachung von Beschlüssen
§ 18    Abstimmung ohne Versammlung
§ 19    Insolvenzverfahren
§ 20    Anfechtung von Beschlüssen
§ 21    Vollziehung von Beschlüssen
§ 22    Geltung für Mitverpflichtete

                            Abschnitt 3

         Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Übergangsbestimmungen

                         Abschnitt 1
              A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                                 §1

                     Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht be-
gebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Ge-
samtemissionen (Schuldverschreibungen).

Juli 2009

     (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten
  Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgeset-
  zes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren
  Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes,
  ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund,

  ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine
  Gemeinde haftet.

                            §2
                   Anleihebedingungen
    Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung so-
  wie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der
  Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbe-

  haltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die

  Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch

  auf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedin-

  gungen Bezug genommen werden. Änderungen des In-

  halts der Urkunde oder der Anleihebedingungen nach
  Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam,

  wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingun-
  gen vollzogen worden sind.

                            §3

        Transparenz des Leistungsversprechens
    Nach den Anleihebedingungen muss die vom
  Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger,
  der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschrei-
  bungen sachkundig ist, ermittelt werden können.

                            §4
                   Kollektive Bindung
     Bestimmungen in Anleihebedingungen können wäh-
  rend der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur
  durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubi-
  gern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert
  werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die
  Gläubiger insoweit gleich behandeln.

                      Abschnitt 2

            Beschlüsse der Gläubiger

                            §5

            Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
     (1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass
  die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses
  Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der
  Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung
  ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläu-
  biger bestellen können. Die Anleihebedingungen kön-
  nen dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger
  nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrück-
  lich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung
BGBl. 2009, Seite 2513 — Originalseite als Abbildung
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kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht
begründet werden.
   (2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für
alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen ver-
bindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der
nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht,
ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubi-
ger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
   (3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss
insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:

 1. der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung
    oder dem Ausschluss der Zinsen;
 2. der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;

 3. der Verringerung der Hauptforderung;
 4. dem Nachrang der Forderungen aus den Schuld-
    verschreibungen  im   Insolvenzverfahren des
    Schuldners;
 5. der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuld-
    verschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere
    Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;
 6. dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten;

 7. der Änderung der Währung der Schuldverschrei-
    bungen;
 8. dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubi-
    ger oder dessen Beschränkung;

 9. der Schuldnerersetzung;

10. der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestim-
    mungen der Schuldverschreibungen.

Die Anleihebedingungen können die Möglichkeit von
Gläubigerbeschlüssen auf einzeln benannte Maßnah-
men beschränken oder einzeln benannte Maßnahmen
von dieser Möglichkeit ausnehmen.

   (4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen
Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden
Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentli-
che Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, ins-

besondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1

bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit

von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimm-
rechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen
können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere
Mehrheit vorschreiben.

   (5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die
Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen
nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt
werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche
Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibun-
gen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung
einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger
dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen.
Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündi-
gung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es
müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen
als gekündigt haben.
  (6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer
Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstim-
mung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen
können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten
vorsehen.

                         §6
                     Stimmrecht
   (1) An Abstimmungen der Gläubiger nimmt jeder
Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des
rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den aus-
stehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht
ruht, solange die Anteile dem Schuldner oder einem mit
ihm verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs) zustehen oder für Rechnung des
Schuldners oder eines mit ihm verbundenen Unterneh-
mens gehalten werden. Der Schuldner darf Schuldver-
schreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem ande-
ren nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte
an seiner Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit
dem Schuldner verbundenes Unternehmen. Niemand
darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz
bezeichneten Zweck ausüben.
   (2) Niemand darf dafür, dass eine stimmberechtigte
Person bei einer Gläubigerversammlung oder einer Ab-
stimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stim-
me, Vorteile als Gegenleistung anbieten, versprechen
oder gewähren.
   (3) Wer stimmberechtigt ist, darf dafür, dass er bei
einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung
nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, keinen
Vorteil und keine Gegenleistung fordern, sich verspre-
chen lassen oder annehmen.

                         §7

       Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger

   (1) Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger
kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkun-
dige juristische Person bestellt werden. Eine Person,
welche

1. Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Ver-
   waltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Ange-
   stellter oder sonstiger Mitarbeiter des Schuldners
   oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens
   ist,

2. am Stamm- oder Grundkapital des Schuldners oder

   eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit

   mindestens 20 Prozent beteiligt ist,

3. Finanzgläubiger des Schuldners oder eines mit die-
   sem verbundenen Unternehmens mit einer Forde-
   rung in Höhe von mindestens 20 Prozent der aus-
   stehenden Anleihe oder Organmitglied, Angestellter
   oder sonstiger Mitarbeiter dieses Finanzgläubigers
   ist oder

4. auf Grund einer besonderen persönlichen Beziehung
   zu den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Perso-
   nen unter deren bestimmendem Einfluss steht,
muss den Gläubigern vor ihrer Bestellung zum gemein-
samen Vertreter die maßgeblichen Umstände offenle-
gen. Der gemeinsame Vertreter hat die Gläubiger unver-
züglich in geeigneter Form darüber zu unterrichten,
wenn in seiner Person solche Umstände nach der Be-
stellung eintreten.
  (2) Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und
Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den
Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wur-
den. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen.
Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläu-
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biger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur
selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht
befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies
ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemein-
same Vertreter den Gläubigern zu berichten.

   (3) Der gemeinsame Vertreter haftet den Gläubigern
als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfül-
lung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
schäftsleiters anzuwenden. Die Haftung des gemeinsa-
men Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger be-
schränkt werden. Über die Geltendmachung von Er-
satzansprüchen der Gläubiger gegen den gemeinsa-
men Vertreter entscheiden die Gläubiger.

  (4) Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubi-
gern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen
werden.

   (5) Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger kann
vom Schuldner verlangen, alle Auskünfte zu erteilen,
die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erfor-
derlich sind.
   (6) Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Ver-
treters der Gläubiger entstehenden Kosten und Auf-
wendungen, einschließlich einer angemessenen Vergü-
tung des gemeinsamen Vertreters, trägt der Schuldner.

                          §8

           Bestellung des gemeinsamen

       Vertreters in den Anleihebedingungen

   (1) Ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger kann
bereits in den Anleihebedingungen bestellt werden.
Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Ver-
waltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellte

oder sonstige Mitarbeiter des Schuldners oder eines

mit ihm verbundenen Unternehmens dürfen nicht be-
reits in den Anleihebedingungen als gemeinsamer Ver-
treter der Gläubiger bestellt werden. Ihre Bestellung ist
nichtig. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten
Umstände nachträglich eintreten. Aus den in § 7 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Personen-
gruppen kann ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger
bestellt werden, sofern in den Emissionsbedingungen
die maßgeblichen Umstände offengelegt werden. Wenn
solche Umstände nachträglich eintreten, gilt § 7 Ab-
satz 1 Satz 3 entsprechend.

   (2) Mit der Bestellung ist der Umfang der Befugnisse

des gemeinsamen Vertreters zu bestimmen. Zu einem

Verzicht auf Rechte der Gläubiger, insbesondere zu den

in § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Ent-

scheidungen, kann der Vertreter nur auf Grund eines

Beschlusses der Gläubigerversammlung ermächtigt

werden. In diesen Fällen kann die Ermächtigung nur

im Einzelfall erteilt werden.
   (3) In den Anleihebedingungen kann die Haftung des
gemeinsamen Vertreters auf das Zehnfache seiner jähr-
lichen Vergütung begrenzt werden, es sei denn, dem

gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahr-

lässigkeit zur Last.

  (4) Für den in den Anleihebedingungen bestellten
gemeinsamen Vertreter gilt § 7 Absatz 2 bis 6 entspre-
chend.

                         §9
      Einberufung der Gläubigerversammlung

   (1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner
oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger
einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren
Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der aus-
stehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies
schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten
einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen,
sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen
der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten
ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung.
Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die
Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung
verlangen können.

   (2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht
entsprochen worden ist, können bei Gericht beantra-
gen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung
einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzen-
den der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächti-
gung muss in der Bekanntmachung der Einberufung
hingewiesen werden.
   (3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der
Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes
im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen
die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde
statthaft.
   (4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerver-
sammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Ab-

satz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Ver-

fahrens.

                         § 10
            Frist, Anmeldung, Nachweis

  (1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Ta-

ge vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.

   (2) Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teil-
nahme an der Gläubigerversammlung oder die Aus-
übung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich
die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt
für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle
des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ab-
lauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden
müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Be-
kanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse
spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversamm-
lung zugehen.

   (3) Die Anleihebedingungen können vorsehen, wie

die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerver-

sammlung nachzuweisen ist. Sofern die Anleihebedin-

gungen nichts anderes bestimmen, reicht bei Schuld-

verschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft

sind, ein in Textform erstellter besonderer Nachweis

des depotführenden Instituts aus.

                         § 11
           Ort der Gläubigerversammlung

   Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner

mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden.

Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier-
börse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesenge-
setzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
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anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubiger-
versammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse
stattfinden. § 30a Absatz 2 des Wertpapierhandelsge-
setzes bleibt unberührt.

                         § 12
     Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung
  (1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz
des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerver-
sammlung sowie die Bedingungen angeben werden,
von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.

   (2) Die Einberufung ist unverzüglich im elektroni-

schen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.

Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen

der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kos-

ten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.

   (3) Der Schuldner hat die Einberufung und die ge-
nauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der
Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimm-
rechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum
Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner
Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,
unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Inter-
netseite den Gläubigern zugänglich zu machen.

                         § 13

                   Tagesordnung
   (1) Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubiger-
versammlung beschließen soll, hat der Einberufende
in der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfas-
sung zu machen.

  (2) Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung ist
mit der Einberufung bekannt zu machen. § 12 Absatz 2
und 3 gilt entsprechend. Über Gegenstände der Tages-
ordnung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise be-
kannt gemacht sind, dürfen Beschlüsse nicht gefasst
werden.

   (3) Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusam-
men 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibun-
gen erreichen, können verlangen, dass neue Gegen-
stände zur Beschlussfassung bekannt gemacht wer-
den; § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Diese neuen
Gegenstände müssen spätestens am dritten Tag vor
der Gläubigerversammlung bekannt gemacht sein.

   (4) Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Ver-
sammlung angekündigt hat, muss der Schuldner unver-
züglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung im In-
ternet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche
nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingun-
gen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugäng-
lich machen.

                         § 14

                     Vertretung
  (1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerver-
sammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerver-
sammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch an-
zugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

  (2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtge-
bers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein
vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevoll-
mächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner
drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

                          § 15
             Vorsitz, Beschlussfähigkeit
   (1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubi-
gerversammlung, sofern nicht das Gericht einen ande-
ren Vorsitzenden bestimmt hat.

   (2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vor-
sitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch

Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im

Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Na-

mens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von

jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Ver-

zeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu un-
terschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zu-
gänglich zu machen.

   (3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die
Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen ver-
treten. Wird in der Gläubigerversammlung die man-
gelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vor-
sitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der
erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Ver-

sammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren
Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,
müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent
der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen,
zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibun-
gen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere
Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

                          § 16
    Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift

   (1) Der Schuldner hat jedem Gläubiger auf Verlangen
in der Gläubigerversammlung Auskunft zu erteilen, so-
weit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegen-
stands der Tagesordnung oder eines Vorschlags zur
Beschlussfassung erforderlich ist.

   (2) Auf die Abgabe und die Auszählung der Stimmen
sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Ab-
stimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung ent-
sprechend anzuwenden, soweit nicht in den Anleihebe-
dingungen etwas anderes vorgesehen ist.

   (3) Jeder Beschluss der Gläubigerversammlung be-
darf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine
über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift.
Findet die Gläubigerversammlung im Inland statt, so
ist die Niederschrift durch einen Notar aufzunehmen;
bei einer Gläubigerversammlung im Ausland muss eine
Niederschrift gewährleistet sein, die der Niederschrift
durch einen Notar gleichwertig ist. § 130 Absatz 2 bis 4
des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Jeder Gläubiger,
der in der Gläubigerversammlung erschienen oder
durch Bevollmächtigte vertreten war, kann binnen eines
Jahres nach dem Tag der Versammlung von dem
Schuldner eine Abschrift der Niederschrift und der An-
lagen verlangen.
BGBl. 2009, Seite 2516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2516
                         § 17
        Bekanntmachung von Beschlüssen

   (1) Der Schuldner hat die Beschlüsse der Gläubiger
auf seine Kosten in geeigneter Form öffentlich bekannt
zu machen. Hat der Schuldner seinen Sitz im Inland, so
sind die Beschlüsse unverzüglich im elektronischen
Bundesanzeiger zu veröffentlichen; die nach § 30e
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschrie-
bene Veröffentlichung ist jedoch ausreichend. Die
Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der
öffentlichen Bekanntmachung vorsehen.

   (2) Außerdem hat der Schuldner die Beschlüsse der
Gläubiger sowie, wenn ein Gläubigerbeschluss die An-
leihebedingungen ändert, den Wortlaut der ursprüngli-

chen Anleihebedingungen vom Tag nach der Gläubiger-

versammlung an für die Dauer von mindestens einem

Monat im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine

solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebe-

dingungen festgelegten Internetseite der Öffentlichkeit

zugänglich zu machen.

                         § 18

          Abstimmung ohne Versammlung

   (1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die
Vorschriften über die Einberufung und Durchführung
der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-

stimmt ist.

  (2) Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter
geleitet. Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner be-
auftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der
Gläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert
hat, oder eine vom Gericht bestimmte Person. § 9 Ab-
satz 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.
   (3) In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der
Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Stimmen
abgegeben werden können. Er beträgt mindestens
72 Stunden. Während des Abstimmungszeitraums
können die Gläubiger ihre Stimme gegenüber dem Ab-
stimmungsleiter in Textform abgeben. In den Anleihe-
bedingungen können auch andere Formen der Stimm-
abgabe vorgesehen werden. In der Aufforderung muss
im Einzelnen angegeben werden, welche Vorausset-
zungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmen gezählt
werden.

   (4) Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur

Stimmabgabe anhand der eingereichten Nachweise

fest und erstellt ein Verzeichnis der stimmberechtigten

Gläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festge-

stellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerver-

sammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite

Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3. Über

jeden in der Abstimmung gefassten Beschluss ist eine

Niederschrift aufzunehmen; § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3

gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der an der Abstim-
mung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres
nach Ablauf des Abstimmungszeitraums von dem
Schuldner eine Abschrift der Niederschrift nebst Anla-
gen verlangen.
  (5) Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilge-
nommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich
Widerspruch erheben binnen zwei Wochen nach Be-
kanntmachung der Beschlüsse. Über den Widerspruch

entscheidet der Abstimmungsleiter. Hilft er dem Wider-
spruch ab, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu
machen; § 17 gilt entsprechend. Hilft der Abstim-
mungsleiter dem Widerspruch nicht ab, hat er dies
dem widersprechenden Gläubiger unverzüglich schrift-
lich mitzuteilen.

   (6) Der Schuldner hat die Kosten einer Abstimmung
ohne Versammlung zu tragen und, wenn das Gericht
einem Antrag nach § 9 Absatz 2 stattgegeben hat, auch
die Kosten des Verfahrens.

                         § 19

                 Insolvenzverfahren

   (1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland

das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen

die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der

Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen

nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzord-

nung bleibt unberührt.

   (2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss
zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren
einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestel-

len. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine
Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertre-
ter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.

   (3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist

allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläu-
biger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei
braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.

  (4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern glei-
che Rechte anzubieten.
   (5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass
die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen die-
ses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9
der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröf-
fentlicht werden.

                         § 20
            Anfechtung von Beschlüssen

   (1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verlet-
zung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch
Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvoll-
ständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen

kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten wer-

den, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Ertei-

lung der Information als wesentliche Voraussetzung für

sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die An-

fechtung kann nicht auf die durch eine technische Stö-

rung verursachte Verletzung von Rechten, die nach

§ 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden

sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist

grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

  (2) Zur Anfechtung ist befugt
1. jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenom-
   men und gegen den Beschluss fristgerecht Wider-
   spruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschrei-
   bung vor der Bekanntmachung der Einberufung der
   Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung
   zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Ver-
   sammlung erworben hatte;
BGBl. 2009, Seite 2517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2517
2. jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilge-
   nommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht
   nicht zugelassen worden ist oder wenn die Ver-
   sammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder
   zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefor-

   dert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Be-
   schlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt ge-
   macht worden ist.
   (3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Be-
kanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist ge-
gen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage
ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließ-
lich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner

seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland

das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3
Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor
einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf
der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden,
es sei denn, das nach Satz 3 zuständige Gericht stellt
auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a
des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage
dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht ent-
gegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 2,
3 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entspre-
chend. Gegen den Beschluss findet die sofortige Be-
schwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausge-
schlossen.

                         § 21

            Vollziehung von Beschlüssen

   (1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch
welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert
oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass
die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geän-
dert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde
durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versamm-
lungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Nieder-

schrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpa-

piersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die

eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumen-

ten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber

der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Be-

schluss vollzogen werden darf.

  (2) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch

Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung kei-

nen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende

Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.

                         § 22

             Geltung für Mitverpflichtete

   Die Anleihedingungen können vorsehen, dass die
§§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten,
durch welche andere Personen als der Schuldner für
die Verpflichtungen des Schuldners aus der Anleihe Si-
cherheiten gewährt haben (Mitverpflichtete). In diesem
Fall müssen die Anleihebedingungen Mehrheitsbe-
schlüsse der Gläubiger unter Benennung der Rechts-
geschäfte und der Mitverpflichteten ausdrücklich vor-
sehen.

                    Abschnitt 3
           Bußgeldvorschriften;
          Übergangsbestimmungen

                          § 23

                 Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz
   Schuldverschreibungen überlässt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht aus-
   übt,

3. entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, ver-

   spricht oder gewährt oder

4. entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Ge-
   genleistung fordert, sich versprechen lässt oder an-
   nimmt.
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maß-
geblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig offenlegt.

   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

                          § 24
              Übergangsbestimmungen
   (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuld-
verschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgege-
ben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das
Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besit-
zer von Schuldverschreibungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich
aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

  (2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor

dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit

Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anlei-

hebedingungen oder den Austausch der Schuldver-

schreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit

geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von

den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten
Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfas-

sung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-

chend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehr-

heit.

                       Artikel 2

         Änderung des Gesetzes über
  das Verfahren in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Geset-
zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 375 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 15 wird ein Komma angefügt.
BGBl. 2009, Seite 2518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2518
  b) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-
     gefügt:
       „16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Schuldver-
            schreibungsgesetzes“.
2. In § 376 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden die Wörter
   „§ 375 Nr. 1 und 3 bis 14“ durch die Wörter „§ 375
   Nummer 1, 3 bis 14 und 16“ ersetzt.

                        Artikel 3

                    Änderung
       des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

   Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 88 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes
     betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer

     von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember
     1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung
     des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl.
     S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932
     (Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom
     20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523)“ durch
     die Wörter „Schuldverschreibungsgesetzes vom
     31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes betref-
           fend die gemeinsamen Rechte der Besitzer
           von Schuldverschreibungen“ durch das Wort
           „Schuldverschreibungsgesetzes“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des
           Gesetzes betreffend die gemeinsamen
           Rechte der Besitzer von Schuldverschreibun-
           gen“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 Satz 2
           des Schuldverschreibungsgesetzes“ ersetzt.

2. § 89 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
     strichen und die Wörter „Gesetzes betreffend die
     gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld-
     verschreibungen“ werden durch das Wort
     „Schuldverschreibungsgesetzes“ ersetzt.
  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. In § 90 Absatz 1 werden die Wörter „des nach § 9
   des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte
   der Besitzer von Schuldverschreibungen aufge-
   nommenen Protokolls und seiner Anlagen“ durch
   die Wörter „der nach § 16 Absatz 3 des Schuld-
   verschreibungsgesetzes aufgenommenen Nieder-
   schrift“ ersetzt.

                        Artikel 4
    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt
     gefasst:
                        „Abschnitt 6
                   Verhaltenspflichten,
       Organisationspflichten, Transparenzpflichten“.

  b) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:
     „§ 37a (weggefallen)“.
  c) Folgende Angabe wird angefügt:

     „§ 47 Anwendungsbestimmung für § 34“.

2. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
   fasst:
                       „Abschnitt 6
                  Verhaltenspflichten,
      Organisationspflichten, Transparenzpflichten“.
3. Dem § 30b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

4. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
     und 2b eingefügt:
        „(2a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
     men muss über jede Anlageberatung bei einem
     Privatkunden ein schriftliches Protokoll anferti-
     gen. Das Protokoll ist von demjenigen zu unter-
     zeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt
     hat; eine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüg-
     lich nach Abschluss der Anlageberatung, jeden-
     falls vor einem auf der Beratung beruhenden Ge-
     schäftsabschluss, in Papierform oder auf einem
     anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung
     zu stellen. Wählt der Kunde für Anlageberatung
     und Geschäftsabschluss Kommunikationsmittel,
     die die Übermittlung des Protokolls vor dem Ge-
     schäftsabschluss nicht gestatten, muss das
     Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Aus-
     fertigung des Protokolls dem Kunden unverzüg-
     lich nach Abschluss der Anlageberatung zusen-

     den. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss
     auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Er-
     halt des Protokolls erfolgen, wenn das Wertpa-
     pierdienstleistungsunternehmen dem Kunden für
     den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder
     nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb
     von einer Woche nach dem Zugang des Proto-
     kolls auszuübendes Recht zum Rücktritt von
     dem auf der Beratung beruhenden Geschäft ein-
     räumt. Der Kunde muss auf das Rücktrittsrecht
     und die Frist hingewiesen werden. Bestreitet
     das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das
     Recht zum Rücktritt nach Satz 4, hat es die Rich-
     tigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls zu
     beweisen.
        (2b) Der Kunde kann von dem Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmen die Herausgabe ei-
     ner Ausfertigung des Protokolls nach Absatz 2a
     verlangen.“

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absät-
     zen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Absät-
     zen 1 bis 2a“ ersetzt.
5. § 37a wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 2519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2519
6. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 19 werden die folgen-
   den Nummern 19a bis 19c eingefügt:

   „19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung
         mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Ab-

         satz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig

         oder nicht rechtzeitig anfertigt,

   19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfer-
        tigung des Protokolls nicht, nicht vollständig,
        nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
        nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

   19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Ver-
        bindung mit einer Rechtsverordnung nach
        § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des
        Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in
        der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
        zeitig zusendet,“.
7. § 43 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 43
               Übergangsregelung für die
      Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a

     § 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden
   Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der
   Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August
   2009 entstanden sind.“

8. Folgender § 47 wird angefügt:
                           „§ 47

            Anwendungsbestimmung für § 34
     § 34 in der vom 5. August 2009 an geltenden Fas-
   sung ist erstmals auf Anlageberatungen anzuwen-

   den, die nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt
   werden.“

                       Artikel 5
                   Änderung des

                   Depotgesetzes

   Dem § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I
S. 34), das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden

ist, wird folgender Satz angefügt:

„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Na-
mensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Na-
men einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
                 Pfandbriefgesetzes
  § 30 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005
(BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

                      Artikel 6a

                  Änderung des
                Handelsgesetzbuchs

   § 89b Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das
   Wort „und“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird aufgehoben.
3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und nach
   dem Wort „Umstände“ werden ein Komma und die
   Wörter „insbesondere der dem Handelsvertreter aus
   Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provi-
   sionen,“ eingefügt.

                       Artikel 7
                  Änderung der
            Wertpapierdienstleistungs-
    Verhaltens- und Organisationsverordnung

   § 14 Absatz 6 der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-
tens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(6) Das Protokoll nach § 34 Absatz 2a Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes hat vollständige Angaben
zu enthalten über
1. den Anlass der Anlageberatung,

2. die Dauer des Beratungsgesprächs,

3. die der Beratung zugrunde liegenden Informationen
   über die persönliche Situation des Kunden, ein-
   schließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des
   Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informa-
   tionen, sowie über die Finanzinstrumente und Wert-
   papierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlage-

   beratung sind,
4. die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlage-
   beratung geäußerten wesentlichen Anliegen und de-
   ren Gewichtung,

5. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten

   Empfehlungen und die für diese Empfehlungen ge-
   nannten wesentlichen Gründe.
Im Falle des § 34 Absatz 2a Satz 4 ist in dem Protokoll
außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden zu
vermerken, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt
des Protokolls zu tätigen, sowie auf das eingeräumte
Rücktrittsrecht hinzuweisen.“

                       Artikel 8
           Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz betreffend die ge-
meinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei-
bungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom
BGBl. 2009, Seite 2520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2520

5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist,     Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundes-
und das Gesetz über die Anwendung von Vorschriften         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1-1, ver-
des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der         öffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 31. Juli 2009

                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Die Bundesministerin der Justiz
                                         Brigitte Zypries

                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                         Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2512. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 767ccb2081d74717….