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Artikel 1 · BT-Drs. 18/5010 · S. 42

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird den Änderungen der Vorschriften angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Offene Investmentvermögen und deren Verwaltungsgesellschaften unterliegen einer umfangreichen Überwa-
chung auch hinsichtlich Rechnungslegung und Bewertung sowie Information der Anleger aufgrund EU-weit ein-
heitlicher sektorenspezifischer Vorgaben. Diesem Umstand trägt auch die Transparenzrichtlinie Rechnung, indem
sie die Ausgabe und das Halten von Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß Artikel 1 Ab-
satz 2 aus dem Anwendungsbereich ausnimmt, da insoweit kein weitergehender Schutz der Interessen der Anleger
geboten ist. Vor dem Hintergrund dieser speziellen Regelungen ist eine parallele Überwachung durch die Vor-
schriften des Wertpapierhandelsgesetzes, die auf der europäischen Transparenzrichtlinie beruhen, und der im Ka-
pitalanlagegesetzbuch umgesetzten EU-Vorgaben nicht sinnvoll. Die Gesetzesänderung berücksichtigt dies und
beschränkt insoweit die Anwendbarkeit des Wertpapierhandelsgesetzes, als die Ausgabe und das Halten von An-
teilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen keine Pflichten nach den Abschnitten 5, 5a und 11 des Wert-
papierhandelsgesetzes auslösen. Insbesondere die bisherige Sonderregelung in § 94 Absatz 2 Satz 3, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 KAGB geht in der neuen horizontalen Ausnahme auf. Zugleich
ergibt sich aus der Beschränkung auf Anteile und Aktien, dass die Meldepflichten des Abschnitts 5 für die Invest-
mentvermögen selbst unberührt bleiben.
Auf geschlossene Investmentvermögen in Form von Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital findet
schließlich – entsprechend der Regelung der Transparenzrichtlinie –die Ausn

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 53.095 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5010, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 109.858–162.953 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3D4 · Prüfwert f88037c254b8bb7f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP