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Artikel 4 · BT-Drs. 16/12814 · S. 27
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsge-
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsge- setzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 2 (Überschrift des Abschnitts 6) Neufassung der Abschnittsüberschrift wegen Aufhebung des § 37a WpHG. Zu Nummer 3 (§ 30b Absatz 2 WpHG) Durch die Ergänzung des § 30b Absatz 2 WpHG wird sicher- gestellt, dass es keine Verdoppelung von Veröffentlichungs- pflichten hinsichtlich der Einberufung einer Gläubigerver- sammlung gibt. Zu Nummer 4 (§ 34 WpHG) Zu Buchstabe a In § 34 WpHG werden zur Konkretisierung der Pflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zwei neue Absätze eingefügt. In dem neuen Absatz 2a wird die generelle Aufzeichnungs- pflicht nach Absatz 1, die alle Wertpapierdienstleistungen betrifft, für den Bereich der Anlageberatung (§ 2 Absatz 3 Nummer 9 WpHG) konkretisiert. Es wird ein Protokoll über das Beratungsgespräch verlangt, das eine Kontrolle des Ge- sprächshergangs durch die Aufsichtsbehörde ermöglicht. Bislang erstellen Banken und Finanzdienstleistungsinstitute häufig nur ansatzweise Aufzeichnungen über die von ihnen durchgeführte Anlageberatung. Üblicherweise wird ledig- lich der sogenannte WpHG-Bogen hinterlegt, der grobe An- haltspunkte über die nach § 31 Absatz 4 WpHG eingeholten Kundenangaben und eine danach gewählte Risikoklasse ent- hält, der die für einen Kunden geeigneten Finanzinstrumente angehören sollen. Des Weiteren wird vermerkt, ob eine Anla- geberatung stattgefunden und welches Instrument der Kunde schließlich erworben hat. Anhand dieser Unterlagen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan- stalt) lediglich in der Lage zu prüfen, ob dem Kunden ein Finanzinstrument verkauft wurde, das mit der aus dem WpHG-Bogen hervorgehenden Risikoklasse im Einklang steht. Die bei den Instituten vorhande
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.275 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.425–143.700 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert d11a2c706e7275ad….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP